TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/23 2003/07/0135

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Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §32;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der EH in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. September 2003, Zl. WA1-W-41.824/1-03, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt auf den beschwerdegegenständlichen, in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Nrn. 183/1 und 183/2, je KG G., eine Pferdefreilandhaltung.

Gemäß dem Erhebungsbericht der von derBezirkshauptmannschaft T (BH) beauftragten Gewässeraufsicht vom 29. April 1999 wird auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. 183/2 ca. 30 m3 Pferdemist auf ungedichteter Fläche gelagert. Der Verrottungsprozess ist so weit fortgeschritten, dass dieses Material bereits zum Großteil aus Humus besteht. Um eine ordnungsgemäße Düngerlagerung zu erreichen, ist die Errichtung einer flüssigkeitsdichten Düngerlagerstätte nach der NÖ Bauordnung erforderlich.

Entsprechend einem weiteren Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht vom 15. Juni 1999 wurde von Herrn H, dem Gatten der Beschwerdeführerin Niederschlagswasser, vermengt mit exogenem Sickerwasser aus der im Katasterplan eingezeichneten Mistlagerung, entlang der Grundstücksgrenze auf den Grundstücken Nr. 183/1, 183/2 und .112, auf das Grundstück Nr. 3517, KG G, welches im Eigentum der Marktgemeinde F. steht, geleitet. Dieses Grundstück bilde den so genannten "M-Steig". Nachdem auf Grund der Lage des Grundstückes und der damit verbundenen Vermengung von Niederschlagswässern mit den exogenen Sickerwässern nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch diese Sickerwässer mit den Niederschlagswässern abgeleitet werden, wurde Herrn H. mitgeteilt, dass er die Ableitung sämtlicher Abwässer unverzüglich durch die Schüttung eines Erdwalls und der Herstellung einer Sickermulde einzustellen habe. Die Schüttung dieses Erdwalles ist am 31. Mai 1999 im Beisein von Herrn H. überprüft worden und es habe festgestellt werden können, dass nunmehr keinerlei Wässer auf den M-Steig abgeleitet werden könnten.

Nach einem weiteren Bericht der Gewässeraufsicht vom 14. September 2000 ist der Untergrund der auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin Nrn. 183/1 und 183/2, je KG G., befindlichen Pferdekoppel mit Stroh so ausgelegt, dass der anfallende Dung aufgesaugt werde; dieser werde im Anschluss im Westen des Grundstückes Nr. 183/2 zwischengelagert. Anfallende Sickerwässer würden durch die Geländeneigung in Richtung Süd-Osten abgeführt, an der südöstlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. 181, KG G., welches im Eigentum von Frau K. stehe, in Richtung Nord-Osten durch einen geschütteten Erdwall weitergeleitet und an der Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. 183/1 und 183/3, beide KG G., in einer künstlich hergestellten Erdmulde gesammelt. Dort würden die Wässer auf Eigengrund zur Versickerung gebracht. Dadurch ergebe sich, dass anfallende organisch belastete Niederschlagswässer nicht auf das Nachbargrundstück (K.) abgeleitet würden und dort zur Versickerung gelangten.

Ein von der BH im Zuge einer mündlichen Verhandlung am 4. März 2002 durchgeführter Lokalaugenschein ergab, dass die Düngestätte auf der Parzelle 185/4 errichtet worden sei. Diese Parzelle stelle den mittleren Abschnitt der ehemaligen Parzelle 185/1 dar. Die südwestlich gelegene Parzelle 185/3 sei nun ein Retentionsbecken und stelle öffentliches Gut dar. Im Zuge des Lokalaugenscheins sei festgestellt worden, dass in diesem Bereich "schwer sickerbare Böden" vorhanden seien. Dies wirke sich derart aus, dass sich in dem abflusslosen Bereich der Koppel bei entsprechendem Niederschlag ein 'See' ausbilde, der aber nach einiger Zeit versickere.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2002 teilte die Beschwerdeführerin der BH die Fertigstellung der Mistlagerstätte mit.

In weiterer Folge holte die BH ein Gutachten eines agrartechnischen Amtssachverständigen zur Frage ein, welche Anzahl von Pferden auf der Koppel der Beschwerdeführerin auf den Grundstücken Nrn. 183/1 und 183/2, gehalten werden könne, sodass Oberflächenwasser versickert werden könne, dessen Belastung als geringfügig angesehen werden könne.

Dieser Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 9. Oktober 2002 aus, es sei für die Freilandhaltung entsprechend der Fragestellung lediglich relevant, ob nach dem natürlichen Lauf der Dinge eine Beeinträchtigung des Gewässers zu erwarten sei. Das Ausscheiden von Kot von Tieren bedeute einen ständigen Nährstoffeintrag auf einer bestimmten Fläche. Auch wenn die Einstreu auf der Koppelfläche in Abständen zusammengeschoben und nicht auf der Koppel sondern auf der neu errichteten Mistlagerstätte zwischengelagert werde, verbleibe abgesetzter Harn auf den Koppelflächen bzw. würden bei Niederschlägen Kot und Harn ausgewaschen und in weiterer Folge versickert und/oder oberflächig verlagert werden. Da ein Pflanzenbestand in der Koppel völlig fehle, könne es naturgemäß zu keinem Nährstoffentzug kommen. Es sei daher nach dem natürlichen Lauf der Dinge unter den bestehenden Gegebenheiten eine Gewässerbeeinträchtigung zu erwarten.

Dem Grundwasserschutz werde dann ausreichend Rechnung getragen - so der agrartechnische Amtssachverständige weiter -, wenn die Koppelfläche einen dauernden Bewuchs, d.h. eine geschlossene Grasnarbe aufweise, sodass einerseits die Nährstoffe gebunden würden und andererseits die oberflächige Abschwemmung vermindert werde. Ein trotzdem verbleibendes Auswaschungs- bzw. Abschwemmungspotenzial könne bei ganzjähriger Freilandhaltung insbesondere in den Wintermonaten nicht gänzlich vermieden werden, sei aber als geringfügig anzusehen. Wenn die gegenständlichen Koppelflächen in dauerhaft begrünte Koppeln mit einer geschlossenen Grasnarbe umgewandelt würden, so seien nur mehr geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten. Da die Grasnarbe nur dann erhalten bleibe, wenn der Besatz nicht zu hoch sei, das heiße, wenn Tierzahl und Auslaufdauer auf die Fläche und den Bewuchs sowie Witterungsverhältnisse abgestimmt seien, sei dieses Kriterium der bestehenden deckenden Grasnarbe ausreichend, um eine Bewilligungspflicht abzuwenden. Das konkrete Handling in der Praxis könne der Beschwerdeführerin überlassen werden.

Der Amtssachverständige führte weiter aus, dass konkrete Angaben hinsichtlich Flächenbesatz auf Grund vorliegender Erfahrungswerte nicht schlüssig gemacht werden könnten. Im gegenständlichen Fall sei aber zu erwarten, dass die vorhandene Koppelfläche auch für die Haltung von nur einem Pferd zu klein sei, wobei ein Pferd auf der vorhandenen Fläche einen Besatz von rund 3,6 DGVE (Dunggroßvieheinheiten) pro Hektar bedeute.

Im Zuge der am 27. Jänner 2003 vor der BH abgehaltenen mündlichen Verhandlung führte der landwirtschaftliche Amtssachverständige ergänzend aus, dass dem Gewässerschutz nur dann ausreichend Rechnung getragen werden könne, wenn die Koppelfläche einen dauerhaften Bewuchs aufweise. Das könne nur dadurch erfolgen, dass ein gezieltes Weidenmanagement betrieben werde. Dazu sei jedenfalls erforderlich, dass eigene Stallgebäude oder sonstige betriebsfremde Einstellmöglichkeiten für alle gehaltenen Pferde zur Verfügung stünden.

Der dem Verfahren beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige führte u.a. aus, es sei wichtigstes Element bei der Pferdehaltung, dass die Koppel begrünt bleibe. Die derzeitige Haltungsart der Pferde auf den genannten Grundstücken sei einzustellen. Die Koppel dürfe erst wieder benützt werden, sobald sie dem vom Amtssachverständigen für Landwirtschaft beschriebenen Stand der Technik entspreche. Der ursprüngliche Zustand sei offensichtlich so gewesen, dass keine Pfützenbildung an der Grundgrenze erfolgt sei, bzw. dass die näher genannten Nachbargrundstücke das von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin kommende Oberflächenwasser flächig aufgenommen hätten. Durch den beim Lokalaugenschein vorgefundenen Wulst an der Grundgrenze bzw. der Grenze der Koppel könne nunmehr diese flächige Aufnahme der Wässer nicht mehr erfolgen und es werde zwangsläufig eine Versickerung gefördert. Es sei daher eine Geländekorrektur herzustellen, die den flächenmäßigen Übertritt der Oberflächenwässer von der Liegenschaft der Beschwerdeführer zur näher genannten Nachbarliegenschaft begünstige.

Mit Bescheid der BH vom 7. Februar 2003 wurden die Beschwerdeführerin und Herr H. verpflichtet

"-

die Freilandhaltung von Pferden auf den Grundstücken 183/1 (Teil), 183/2 und 183/3 (Teil), KG G ab 30. März 2003 einzustellen

-

auf den Grundstücken 183/1 und 183/3 der KG G (H) (Beschwerdeführerin) zu den Grundstücken 181 und 182, KG G (K) bis 30. Mai 2003 eine Geländekorrektur herzustellen, die den flächenhaften Übertritt der Oberflächenwässer von der Liegenschaft H (Beschwerdeführerin) zur Liegenschaft K begünstigt." (Hervorhebungen im Bescheid)

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch Herr H. Berufung. Eine Freilandhaltung auf dem Grundstück Nr. 183/3 habe nie stattgefunden. Für das Ausbringen des Mistes während der Wintermonate sei die von der Behörde erster Instanz aufgetragene Errichtung einer Mistlagerstätte errichtet und deren Fertigstellung dieser gemeldet worden. Eine Zwischenlagerung von Festmist ohne befestigte Bodenplatte auf landwirtschaftlicher Flächen könne laut Nitratrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft erfolgen, wenn die Lagerungsmenge 40m3/ha nicht übersteige und der mittlere Abstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter betrage. So viel Festmist könne sich durch die Düngelagerstätte in Zukunft laufend gar nicht in der Koppel befinden. Im Amtssachverständigengutachten werde davon ausgegangen, dass der Festmist nie ausgebracht werde und er (gemeint: der agrartechnische Amtssachverständige) spreche deshalb von Weidehaltung und lasse auch die Berechnung laut § 32 WRG außer Acht. Es sei laut Rechtsabteilung der NÖ Landwirtschaftskammer "egal", ob die Tiere im Freien oder im Stall gehalten würden. Im gegenständlichen Fall handle es sich entgegen den Ausführungen im Bescheid erster Instanz um eine Offenstallhaltung und keine Weidehaltung.

In dem im Berufungsverfahren von der belangten Behörde ergänzend eingeholten agrartechnischen Gutachten vom 17. Juni 2003 wird auf der Grundlage der bereits am 9. Oktober 2002 und 27. Jänner 2003 vorgenommenen Erhebungen und unter Hinweis auf die dortigen Feststellungen ausgeführt, dass für die Ausbringung des anfallenden Wirtschaftsdüngers eine Bewilligung gemäß § 32 Abs. 1 lit. g WRG 1959 jedenfalls erforderlich sei, sofern der Besatz über 3,5 DGVE pro Hektar liege. Liege der Besatz darunter, sei gegebenenfalls unter Hinweis auf § 32 Abs. 1 leg. cit. zu prüfen, ob dennoch eine Beeinträchtigung anzunehmen sei. Stünden für die Ausbringung nämlich beispielsweise Stilllegungsflächen (dürften nicht gedüngt werden) oder mit Leguminosen bebaute Flächen (benötigten keinen Stickstoffdünger) oder mit sonstigen Kulturen bebaute Flächen zur Verfügung, welche das Nährstoffäquivalent von 3,5 DGVE benötigten, so sei die auf diesen Flächen ausgebrachte Düngermenge dementsprechend zu verringern. In diesen Fällen könne daher auch eine Bewilligungspflicht vorliegen, wenn weniger als 3,5 DGVE je Hektar gehalten würden.

Zur Frage, ob eine Zwischenlagerung von Festmist ohne befestigte Bodenplatte auf landwirtschaftlichen Flächen laut Nitratrichtlinie erfolgen könne, werde unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 Z 1 bis 6 des Aktionsprogramms Nitratrichtlinie festgestellt, dass die Koppelfläche nicht landwirtschaftlich bewirtschaftet werde. Es sei kein Pflanzenbewuchs vorhanden, der nach Beendigung der vorübergehenden Zwischenlagerung verfrachtete Nähstoffe aufnehmen könnte. Es seien daher auch die genannten Ausnahmebestimmungen nicht maßgeblich. Nach Ansicht des Amtssachverständigen sei eine Haltung im Stall einer Freilandhaltung gleichwertig, wobei aber bei der Haltung im Freien bzw. bei der Ausbringung des Mistes auf landwirtschaftlichen Flächen die rechtlichen Vorgaben u.a. des § 32 Abs. 1 und 2 WRG 1959 zu beachten seien.

Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2003 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Fläche vom Koppeleingang bis zum Stiegenabgang bereits begrünt sei und seit Wochen der Pferdemist laufend mehrmals wöchentlich weggeräumt werde, sodass sich keiner in der Pferdekoppel befinde.

Aus der in weiterer Folge eingeholten wasserbautechnischen Stellungnahme vom 18. Juli 2003 geht hervor, dass entsprechend einem am 16. Juli 2003 durchgeführten Lokalaugenschein von der Beschwerdeführerin auf den Grundstücken Nrn. 183/2 und 183/1, auf einer Fläche von ca. 80 m mal 30 m eine Freiland-Pferdehaltung, zum Teil auf einer Strohunterlage, betrieben werde. Da das Gelände in Richtung Südost leicht abfalle, sei an der Grenze zum Nachbarn ein Bodenwulst hergestellt worden, damit bei Niederschlägen kein allenfalls durch die Pferdehaltung verunreinigtes Oberflächenwasser dorthin abfließen könne. Die dabei entstandene flache Bodenmulde sei an einer Stelle etwas tiefer und dürfte als Versitzmulde dienen (am Erbhebungstag sei trotz langer Trockenheit etwas Wasser in der Mulde gewesen). Bei größerem Oberflächenwasseranfall und zu geringer Versickerung könne das Wasser nahe der südlichen Grundgrenze über das Grundstück Nr. 183/3 und .112 zum M-Steig (öffentliche Straße) abfließen. Eine dichte Abflussverrohrung bestehe nicht. Eine solche sei in Aussicht genommen worden, weil ein Anschluss an die im "Am M-Steig" vorhandene Regenwasser- und Schmutzwasserkanalisation denkbar sei. Am südöstlich angrenzenden Grundstück bestehe ein alter Keller, der bis in das Grundstück der Beschwerdeführerin, Nr. 183/3, reiche. Dieser Keller könne möglicherweise durch Sickerwässer beeinträchtigt werden. Am nordwestlichen Oberlieger bei Grundstück Nr. 185/3 (Gemeindeeigentum) bestehe eine rund 3 m tiefe Mulde, die vermutlich bei Starkregen als Auffangbecken für Oberflächenwässer dienen solle. Am Erhebungstag sei diese tiefe Mulde trocken gewesen. Das Grundwasser liege laut Aktenlage in einer Tiefe von 15 - 20 m unter Gelände.

Aus wasserbautechnischer Sicht werde unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Lokalaugenscheines und des § 105 lit. e WRG 1959 festgestellt, dass es bei der vorhandenen Pferdehaltungsanlage zu Versickerungen von belasteten Wässern kommen könne, die durch den Wulst zum Nachbarn gefördert würden. Der Grenzwulst (infolge einer geringen Geländeänderung entstanden) verhindere andererseits die Beeinträchtigung des unterliegenden Nachbarn. Eine flächige Versickerung von möglicherweise aus der Pferdehaltung belasteten Oberflächenwässern auf Nachbargrundstücke durch Beseitigung des Grenzwulstes sei ohne Zustimmung aller berührten Unterlieger nicht denkbar.

Aus wasserbautechnischer Sicht sei eine Entfernung des sog. Grenzwulstes kein Mittel zur Erreichung einer geringfügigen Einwirkung durch die Pferdehaltung im teilweise verbauten Ortsraum. Eine gedichtete Wasserableitung aus der Pferdehaltung oder eine dichte Jauchesammelanlage oder eine andere Form der Pferdehaltung sei aus Gewässerschutzgründen erforderlich, damit die im Wasserrecht geforderte "bloß geringfügige Einwirkung durch ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung" erreicht würden.

In ihrer zu diesem Gutachten abgegebenen Stellungnahme vom 6. August 2003 wandte die Beschwerdeführerin u.a. ein, dass sie entgegen den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht gegen die Herstellung einer Geländekorrektur auf den Grundstücken Nrn. 183/1 und 183/3 berufen habe, sondern gegen die Behauptung im Bescheid, den Bodenwulst und die Versitzmulde eigenmächtig errichtet zu haben. Diese seien, wie bereits mehrmals ausgeführt worden sei, auf Anraten der technischen Gewässeraufsicht getätigt worden. Von den Behörden sei nicht untersucht worden, woher das Wasser in den Keller K. eintrete, um an der richtigen Stelle das "Übel" beseitigen zu können. Es habe u.a. einen Feuerwehreinsatz gegeben, bei welchem ca. 1 1/2 bis 2 Stunden nach einem schweren Unwetter der Keller der Familie K. ausgepumpt worden sei. Der Bürgermeister selbst habe damals den Feuerwehrkommandanten ersucht festzustellen, woher das Wasser eindringe. Es sei damals festgestellt worden, dass der Wassereintritt nicht durch die Versitzmulde, welche damals ausgepumpt worden sei und bei der kein Loch habe festgestellt werden können, sondern durch die Dampfluke der Familie K. erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin sehe sich durch die Aussage des Amtssachverständigen, "am Erhebungstag war trotz langer Trockenheit etwas Wasser", bestätigt, dass das Wasser aus der Versitzmulde überhaupt nicht versickere, sondern durch Hitze von oben mit der Zeit austrockne. Somit könne § 105 lit. e WRG 1959 (arg. "die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflussen würde") gar nicht zutreffen, wenn sich das Grundwasser in einer Tiefe von mindestens 20 m unter dem Gelände befinde. Das Auffangbecken am Grundstück Nr. 185/3 sei nicht nur am Erhebungstag trocken gewesen, sondern auch im August des Vorjahres, als überall Hochwasser wegen der starken Regenfälle gewesen sei.

Das Oberflächenwasser rinne am Stadel auf Grundstück Nr. 183/5 vorbei sowie über das Grundstück Nr. 183/4 (Umkehr) und das Grundstück Nr. 183/1. Vor der Errichtung dieses Auffangbeckens sei das Oberflächengewässer direkt vom Weg 3516 vor der Umkehr nach rechts in den örtlichen Kanal abgeleitet worden. Durch die Koppel sei nie Wasser gelaufen. Auch sei auf dem Grundstück Nr. 183/5 ein Stadel direkt an der Grundstücksgrenze gebaut worden, der bis heute noch keine Dachrinne habe, und dieses Dachflächenwasser fließe ebenfalls durch das Grundstück der Beschwerdeführerin.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 2003, wurde der Bescheid erster Instanz dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin und Herr H. verpflichtet wurden:

              "1.              Die Freilandhaltung von Pferden auf den Grundstücken 183/1 (Teil) und 183/2, beide KG G, ab 30. November 2003 einzustellen und danach

              2.              den auf den Grundstücken 183/1 und 183/3, KG G (H) zu den Grundstücken 181 und 182, KG G (K) errichteten Geländewulst bis zum 31. Jänner 2004 zu entfernen."

Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und Zitierung der im Verfahren eingeholten Amtssachverständigengutachten sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften, führte die belangte Behörde zunächst begründend aus, es ergebe sich aus den Ausführungen der Marktgemeinde F., dass die Ausbuchtung der Koppelfläche an der nordöstlichen Schmalseite nicht auf das Grundstück Nr. 183/3, KG G., reiche. Es sei dem Ansinnen der Berufungswerber, dass festgestellt werde, dass die Freilandhaltung von Pferden auf dem Grundstück 183/3 nicht stattgefunden habe, Rechnung zu tragen.

Der landwirtschaftliche Amtssachverständige habe unter Hinweis auf § 32 Abs. 1 WRG 1959 ausgeführt, dass auf Grund der in den Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen bei der gegebenen Art der Pferdehaltung eine Einwirkung auf Gewässer vorliege. Entsprechend den Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen dürfe gemäß § 6 Abs. 3 des Aktionsprogramms "Nitratrichtlinie" eine Zwischenlagerung von Festmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte nur auf landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen unter den bereits genannten Voraussetzungen erfolgen. Da aber die gegenständliche Koppelfläche nicht landwirtschaftlich bewirtschaftet werde und auch kein Pflanzenbewuchs vorhanden sei, der die nach Beendigung der vorübergehenden Zwischenlagerung verfrachteten Nährstoffe aufnehmen könnte, seien daher auch die aufgezählten Ausnahmebestimmungen nicht maßgeblich.

Betreffend die Geländekorrektur bzw. den Erdwulst, welcher dem Berufungsvorbringen entsprechend auf Anregung der technischen Gewässeraufsicht errichtet worden sei, werde auf § 39 Abs. 1 WRG 1959 verwiesen. Aus dem Gutachten des wasserfachlichen Amtssachverständigen der Behörde erster Instanz ergebe sich, dass der ursprüngliche Zustand offensichtlich so gewesen sei, dass keine Pfützenbildung an der Grundgrenze erfolgt sei bzw. dass die bereits mehrfach erwähnten Grundstücke K. das von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin kommende Oberflächenwasser flächig aufgenommen hätten. Durch den mittlerweile errichteten Wulst an der Grundgrenze bzw. der Grenze der Koppel werde zwangsläufig eine Versickerung gefördert, die die flächige Aufnahme der Oberflächenwässer verhindere. Gezielte Oberflächenableitungen seien nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 bewilligungsbedürftig.

Die Entfernung des so genannten Grenzwulstes sei kein Mittel zur Erreichung einer geringfügigen Einwirkung durch die Pferdehaltung. Letztere seien im Zusammenhang damit zu sehen, dass der Amtssachverständige ein Problem bei der Entfernung des Wulstes darin sehe, dass bei dessen Entfernung dann jedenfalls durch die derzeitige Pferdehaltung verunreinigtes Oberflächenwasser in Richtung der Nachbarn abfließen werde (arg. "eine flächige Versickerung von möglicherweise aus der Pferdehaltung belasteten Oberflächenwässer auf Nachbargrundstücke durch Beseitigung des Grenzwulstes ist ohne Zustimmung aller berührten Unterlieger nicht denkbar"). Demgegenüber stehe die Ansicht der belangten Behörde, dass die derzeitige Pferdehaltung durch die Bestätigung des gewässerpolizeilichen Auftrages der Behörde erster Instanz dem Gesetz entsprechend zu beseitigen sei und danach daher auch bei Entfernung des Grenzwulstes keine mehr als geringfügige Einwirkung durch die Versickerung der Niederschlagswässer auf den Nachbargrundstücken eintrete.

Zu den Ausführungen in der Berufung, dass eine Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 nicht vorliege, weil sich zwischen Geländeoberkante und Grundwasserspiegel mindestens 20 m befänden, werde auf das Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen verwiesen. Dieser stelle ausführlich und nachvollziehbar dar, dass durch die Ausscheidung der Tiere ein ständiger Nährstoffeintrag auf den Flächen stattfinde, auf denen sich die Tiere befänden. Auch wenn die Einstreu auf der Koppelfläche in Abständen zusammengeschoben werde und nicht auf der Koppel, sondern auf der neu errichteten Mistlagerstätte zwischengelagert werde, verbleibe abgesetzter Harn auf den Koppelflächen bzw. würden bei Niederschlägen Kot und Harn ausgewaschen und in weiterer Folge versickert und/oder oberflächig verlagert. Da aber ein Pflanzenbestand in der Koppel völlig fehle, könne es naturgemäß zu keinem Nährstoffentzug kommen und es sei daher nach dem natürlichen Lauf der Dinge unter den bestehenden Gegebenheiten eine Gewässerbeeinträchtigung zu erwarten.

Selbst wenn es nun zwischenzeitig zu Verbesserungen (durch Begrünungen) gekommen sein sollte, so habe die belangte Behörde als Berufungsbehörde entsprechend der hg. Judikatur darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung (§ 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, gewässerpolizeilicher Auftrag) gegeben gewesen wären.

Nach § 32 WRG 1959 komme es auf die Stärke der Überdeckung zum Grundwasser allein nicht an, sondern vielmehr darauf, ob es bei der derzeitigen Haltung der Tiere nach dem natürlichen Lauf der Dinge und vorhersehbar nicht auszuschließen sei, dass sie die Beschaffenheit des Wassers als Gewässer in physikalischer, chemischer oder biologischer Hinsicht direkt oder indirekt mehr als geringfügig beeinträchtige. Und dass eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne, gehe aus dem schlüssigen Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen hervor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend macht.

In der Beschwerdebegründung wird u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Pferdemist auf einer Fläche von insgesamt 8 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche ausbringe und Pferdemist gegen Grünfutter tausche. Sowohl im erstinstanzlichen Bescheid als auch im ergänzend eingeholten Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen vom 9. Oktober 2002 werde nicht berücksichtigt, dass der anfallende Pferdemist auf landwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von 8 Hektar ausgebracht werde. Es sei immer nur die Rede von der nicht mehr begrünten Pferdekoppel im Ausmaß von ca. 2.500 m2, die nach der Auffassung des Amtssachverständigen den gesamten Mist aufnehme. Diese Einwände hätte sie bereits in der Berufung vorgebracht.

Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass für die Überbrückung in den Wintermonaten eine Düngelagerstätte von der Behörde erster Instanz gefordert worden sei. In der Verhandlungsschrift vom 4. März 2002 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass nach Fertigstellung dieser Dungstätte eine Beeinträchtigung des Grundwassers ausgehend vom Pferdemist nicht zu erwarten sei und weil die Wässer in diesem Fall nur eine geringfügige Belastung aufweisen würden, diese über Ableitungsmaßnahmen in die örtliche Regenwasserkanalisation abgeleitet werden könnten. Die Fertigstellung der Mistlagerstätte sei der Behörde erster Instanz am 23. Mai 2002 gemeldet worden.

Aktuell würden mindestens drei Mal pro Woche die Knödel aus der Koppel abgeräumt und mit dem Miststreuer gleich auf die Felder ausgebracht. Pro Woche werde ein Rundballen Stroh in der Koppel aufgerollt, der fast die gesamte Nässe aufnehme, weil die Pferde immer an derselben Stelle "strahlten". Auch dieses verschmutzte Stroh werde wöchentlich weggeräumt. Die Beschwerdeführerin schließe daraus, dass die Pferdekoppel mit maximal 10 % des anfallenden Mistes belastet werde, weil der Rest auf bewirtschafteten Flächen ausgebracht werde und in den Wintermonaten in der Düngerlagerstätte gelagert werde. Die Errichtung der Düngerlagerstätte (von der Behörde erster Instanz aufgetragen) werde immer wieder von der Familie K. boykottiert. Ebenso sei Frau K. selbst dafür verantwortlich, wenn aus der errichteten Versitzmulde Wasser über das Grundstück Nr. 183/3 und .112 zum M-Steig (öffentliche asphaltierte Straße) abfließe, weil sie selbst, ohne zu fragen, das Grundstück der Beschwerdeführerin betrete und eine Abflussrinne grabe.

Im Berufungsverfahren habe der landwirtschaftliche Amtssachverständige ein neuerliches Gutachten vom 17. Juni 2003 erstellt, in dem er meine, auf die Ausbringung des Pferdemistes nicht eingehen zu brauchen. Das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 18. Juli 2003 besage, dass die Entfernung des Grenzwulstes ohne Zustimmung aller berührten Unterlieger nicht denkbar sei. Ebenso besage es, dass derzeit durch eine dichte Jauchesammelanlage, sprich Düngerlagerstätte, die im Wasserrecht geforderte "bloß geringfügige Einwirkung durch ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung", erreicht werde.

Die Beschwerdeführerin rügt weiters, die belangte Behörde habe die Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr eingeholten Gutachten unterlassen, und vertritt die Auffassung, dass § 32 Abs. 2 lit. g WRG 1959 nicht den Besatz der Koppel erwähne. Der agrartechnische Amtssachverständige verweise auf einen Besatz von 3,5 DGVE, welcher im WRG 1959 jedoch nicht erwähnt sei.

Mehrmals sei von den Gutachtern ausgeführt worden, dass in der Versitzmulde trotz langer Trockenheit Wasser gestanden sei, während sich im Auffangbecken keines befunden habe, was beweise, dass es nicht durchsickere, dies vor allem nicht in den Nachbarkeller.

Ferner sei ausgeführt worden, dass sich das Grundwasser in G. mindestens 20 m unter der Koppel befinde und somit nicht gefährdet werden könne.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Nach Maßgabe des Abs. 1 bedarf gemäß § 32 Abs. 2 lit. g WRG 1959 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2005, das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere einer Bewilligung, soweit der von ihnen anfallende und nicht anders (z.B. durch Verarbeiten zu Handelsdünger) verwertete, sondern auf landwirtschaftlichen Nutzflächen auszubringende Wirtschaftsdünger das Äquivalent von 3,5 Dunggroßvieheinheiten je Hektar selbstbewirtschafteter und zusätzlich für die Ausbringung des eigenen Anfalles rechtlich gesicherter landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr übersteigt. Die Nutztieranzahl je Dunggroßvieheinheit ist nach der Tabelle im Anhang B zu diesem Gesetz und erforderlichenfalls in sinngemäßer Einstufung nach Maßgabe dieser Tabelle zu bestimmen. Wer landwirtschaftliche Nutztiere mit einem höheren Düngeräquivalent je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche hält, hat der Behörde die Höchstanzahl der gleichzeitig gehaltenen Tiere nach den für die Bestimmung des Düngeräquivalentes maßgebenden Tiergruppen mitzuteilen und die Gründe anzugeben, deretwegen eine Bewilligung nach Abs. 1 nicht erforderlich ist. Jede Änderung des gemeldeten Sachverhaltes ist der Behörde zu melden. Das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere bis zum Äquivalent einer Dunggroßvieheinheit je Tierhaltung bedarf weder der Bewilligung nach Abs. 1 noch der Mitteilung an die Behörde.

Der Tabelle zu § 32 Abs. 2 lit. g im Anhang B zum WRG 1959 ist zu entnehmen:

"Anteil an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE; § 32 Abs. 2 lit. g) je Tier bezogen auf den Jahresdurchschnitt der gehaltenen Tiere:

...

Pferde über 2 Jahre .......................................

0,9

Jungpferde über 3 Monate bis 2 Jahre...........

0,77

Fohlen bis 3 Monate .....................................

0,33

...."

 

Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Maßnahme dann als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2003, Zl. 2000/07/0252).

Im gegenständlichen Fall sieht die belangte Behörde eine Übertretung des WRG 1959 in der auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin betriebenen Freilandhaltung von Pferden einerseits (Spruchpunkt 1) und der Errichtung des Geländewulstes zu den näher genannten Nachbargrundstücken andererseits (Spruchpunkt 2), gelegen.

Zu Spruchpunkt 1 des wasserpolizeilichen Auftrages:

Eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 32 WRG 1959 setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Die Bewilligungspflicht nach dieser Gesetzesstelle ist demnach immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Grundwasserverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 98/07/0091, m.w.N.).

Die belangte Behörde stützte Spruchpunkt 1 des erteilten wasserpolizeilichen Auftrags, die Freilandhaltung von Pferden auf den näher genannten Grundstücken der Beschwerdeführerin einzustellen, auf § 32 Abs. 1 WRG 1959 unter Zugrundelegung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Amtssachverständigengutachten, insbesondere auf die Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen in seinen Gutachten vom 9. Oktober 2002 und 17. Juni 2003.

Wie bereits dargestellt, heißt es dort, dass das Ausscheiden von Tierkot einen ständigen Nährstoffeintrag auf einer bestimmten Fläche bedeute. Auch dann, wenn die Einstreu auf der gegenständlichen Koppelfläche in Abständen zusammengeschoben und nicht auf der Koppel sondern auf der neu errichteten Mistlagerstätte zwischengelagert werde, verbleibe abgesetzter Harn auf den Koppelflächen bzw. würden bei Niederschlägen Kot und Harn ausgewaschen und in weiterer Folge versickert oder oberflächig verlagert werden. Es fehle ein Pflanzenbestand in der Koppel völlig, weshalb es naturgemäß zu keinem Nährstoffentzug kommen könne. Es sei daher nach dem natürlichen Lauf der Dinge unter den bestehenden Gegebenheiten eine Gewässerbeeinträchtigung zu erwarten.

Dementsprechend ist im gegenständlichen Fall § 32 Abs. 2 lit. g WRG 1959 nicht einschlägig, weil die - dem Amtssachverständigen folgende - belangte Behörde eine Gefahr einer Gewässerbeeinträchtigung durch Einwirkungen in Form von Exkrementen auf Grund der Art der Pferdehaltung auf der Koppel sieht. Damit gehen auch die bereits im Verwaltungsverfahren getätigten Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere, wonach sie keinerlei wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 Abs. 2 lit. g WRG benötige, wenn sie ihren Pferdemist auf landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen ausbringe und auf ihr Vorbringen, dass der Pferdemist auf 8 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche ausgebracht werde, nicht eingegangen worden sei. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich die Erörterungen (insbesondere) des agrartechnischen Amtssachverständigen im Berufungsverfahren auf die Einwirkungen auf der Koppel bezogen. Demgegenüber bezogen sich die in der Berufung - wie auch nunmehr in der Beschwerde - gemachten Ausführungen auf die Ausbringung des Wirtschaftsdüngers. Die belangte Behörde ging daher zu Recht von einer Prüfung des gegenständlichen Sachverhaltes nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 aus.

§ 32 Abs. 1 WRG 1959 setzt voraus, dass nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde eine solche, die Gewässer gefährdende Einwirkung insbesondere unter Zugrundelegung der oben angeführten agrartechnischen Gutachten.

Entgegen den Erwägungen der belangten Behörde sind die sachverständigen Ausführungen nicht geeignet, im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahme zu begründen. So ergibt sich nämlich aus den zitierten agrartechnischen Sachverständigenäußerungen nicht zwangsläufig, dass nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen sei. Wiewohl der agrartechnische Amtssachverständige in diesem Zusammenhang ausführte, dass wegen der gegenständlichen Ausscheidungen auf der Koppel mit einem ständigen Nährstoffeintrag zu rechnen sei, fehlen konkrete fachliche Ausführungen zur Möglichkeit der Gewässergefährdung insbesondere im Hinblick auf die mehrmals im Verfahren erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin, dass sich das - allenfalls dadurch gefährdete - Grundwasser in 20 m Tiefe befinde.

Auch im von der Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme zum Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen vom 6. August 2003 erstatteten Vorbringen, der lehmhaltige Boden halte eine Versickerung hintan, werden - wesentlich erscheinende - fehlende Ermittlungen aufgezeigt. Mit den in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin zitierten Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde, welcher - nach Durchführung eines Lokalaugenscheines im Berufungsverfahren am 16. Juli 2003 - feststellte, dass in der Versitzmulde, die an der Grenze zum Nachbargrundstück K, Grundstück Nr. 181, im Zuge der Errichtung des hier ebenso verfahrensgegenständlichen Geländewulstes entstanden sei, am Erhebungstag "trotz langer Trockenheit" etwas Wasser gewesen sei, macht die Beschwerdeführerin auch erfolgreich Zweifel an der Schlüssigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen geltend. Die Zusammensetzung des Bodens und inwieweit dieser Versickerungen zulässt, wurden von den Gutachtern nicht erörtert.

Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weshalb der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war. Auf Grund dieses Ergebnisses erübrigt es sich auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen zu Spruchpunkt 1 des wasserpolizeilichen Auftrages näher einzugehen.

Zu Spruchpunkt 2 des wasserpolizeilichen Auftrages:

Gemäß der hg. Judikatur kommt als Täter i.S.d. § 138 WRG 1959 jeder in Betracht, der die Übertretung dieses Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2003/07/0132).

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass die Errichtung des gegenständlichen Geländewulstes durch sie bzw. über ihre Veranlassung erfolgte.

Bereits aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz ergibt sich, es sei der ursprüngliche Zustand offensichtlich so beschaffen, dass keine Bildung von Lacken an der Grundgrenze der beschwerdeführenden Partei erfolgt sei bzw. dass die Grundstücke K. das von der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei kommende Oberflächenwasser flächig aufgenommen hätten. Durch den errichteten Wulst wird jedoch ein Abfließen der Oberflächenwässer (in der Regel) verhindert, woraus sich bereits ein Nachteil der unteren Grundstücke infolge dieses in der Regel erfolgenden Entzugs dieser Oberflächenwässer ergibt.

Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung dieses Wulstes wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht eingeholt. Es wäre daher zu prüfen, ob diesbezüglich - unbeschadet des behaupteten Anratens zur Errichtung eines derartigen Wulstes durch ein Organ der Gewässeraufsicht - eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung überhaupt im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 vorliegt, die öffentlichen Interessen widerstreitet.

Ein Antrag eines Betroffenen auf Erlassung eines derartigen wasserpolizeilichen Auftrages liegt jedoch - soweit ersichtlich - nicht vor.

Weder die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, noch jene des angefochtenen Bescheides lassen erkennen, weshalb die aufgetragene Beseitigung aus öffentlichen Interessen erforderlich ist. Dieser Begründungsmangel erweist sich jedoch als wesentlich, weil die beschwerdeführende Partei schon im Berufungsverfahren auf die - im Interesse der Nachbargrundstücke gelegene - Notwendigkeit der Aufrechterhaltung dieses Wulstes unter Bezugnahme auf eine diesbezügliche Empfehlung eines Organs der Gewässeraufsicht hinwies. Auch im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen die (vorläufige) Notwendigkeit der Beibehaltung dieses Wulstes bestätigt. Darauf weist auch die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Beschwerdeausführungen hin. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz konnte im Hinblick auf einen fehlenden Antrag der beschwerdeführenden Partei entfallen.

Wien, am 23. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070135.X00

Im RIS seit

13.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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