TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/23 2004/07/0187

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Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §10 Abs3;
FlVfLG Slbg 1973 §12 Abs3 idF 2003/058;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/07/0188

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des J und der MF in S, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 102, gegen die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung je vom 25. Juni 2004, Zl. LAS-2/20/28-2004 und LAS-2/22/30-2004, jeweils betreffend den Besitzstandsausweis im Flurbereinigungsverfahren M-Gut-S-Gut, (mitbeteiligte Parteien: P und ED in S, vertreten durch Dr. Thomas Bründl, Rechtsanwalt in 5204 Straßwalchen, Braunauerstraße 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 664,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des S-Gutes (EZ. 12 KG S); die mitbeteiligten Parteien sind Eigentümer des benachbarten M-Gutes (EZ. 5 KG S).

Am 10. Jänner 1988 schlossen die Beschwerdeführer und die Mitbeteiligten in Anwesenheit des Bürgermeisters der Gemeinde S und des Ortsbauernobmannes ein Übereinkommen, in welchem zum einen nähere Modalitäten über das Austreiben den Viehs, über Straßenherstellung und Straßenerhaltung getroffen wurden, zum anderen wurde die Absicht eines näher dargestellten Grundtausches festgehalten, der ebenso wie Grenzfeststellungen in ein Agrarverfahren eingebunden werden sollte. Die Punkte 8 und 9 dieses Übereinkommens lauten:

"8. Holzbringung über Grundstücke des Nachbarn:

Beiderseits ist es notwendig, dass Nachbargrundstücke für die Holzbringung beansprucht werden. Es ist dabei der kürzeste Streckenverlauf zu wählen und die Holzbringung ist grundsätzlich in der vegetationsarmen Zeit auf flurschonende Weise durchzuführen. Dem Nachbarn soll vor der Durchführung davon Mitteilung gemacht werden.

9. Grundsätzlich soll bei Maßnahmen, die Rechte des Nachbarn berühren, ein gegenseitiger Kontakt vor der Durchführung aufgenommen werden."

In einem - im Rahmen eines Besitzstörungsverfahrens aufgenommenen - Protokoll des Bezirksgerichtes S vom 1. Dezember 1994 präzisierten die Verfahrensparteien den Begriff der "vegetationsarmen Zeit" in der Vereinbarung vom 10. Jänner 1988 dahingehend, dass dies "einerseits die Zeit von 1. November bis 31. März, also die Wintermonate, andererseits aber auch jene Zeiten bedeute, wenn das Gras kurz gehalten ist. In diesen Zeiten, also sowohl in den Wintermonaten als auch in den übrigen Monaten, wenn das Gras kurz gehalten ist, sind die Parteien berechtigt, und zwar jeweils wechselseitig, auf den Nachbargrundstücken, auf welchen jeweils ein Geh- und Fahrtrecht besteht, die Fahrten auf flurschonende Weise durchzuführen. Im Übrigen bleibt der Inhalt der Vereinbarung unverändert."

Mit Bescheid der Agrarbehörde S (AB) vom 23. April 1992 wurde das Flurbereinigungsverfahren "M-Gut-S-Gut" in der Gemeinde S eingeleitet.

Die AB erließ mit Bescheid vom 7. Oktober 1994 in diesem Verfahren den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan, in welchem u. a. außerbücherliche Geh- und Fahrtrechte festgestellt wurden.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligten Parteien Berufung.

Die Beschwerdeführer wandten ein, ihr Fahrtrecht vom M-Gut beginnend über Grundstück 616 bis zum Grundstück 614 sei im Besitzstandsausweis nicht enthalten, obwohl es von ihren Rechtsvorgängern und ihnen seit über 60 Jahren ausgeübt werde (so genanntes Fahrtrecht 9b). In der Berufung vor der belangten Behörde meinte der Erstbeschwerdeführer weiter, es fehle auch das Wiesenfahrtrecht zwischen dem Ende des ebenfalls strittigen Fahrtrechtes 10 und dem Anschluss an den Weg 9b (in weiterer Folge wird dieses Fahrtrecht "Verlängerung Nr. 10" genannt). Dem hielten die Mitbeteiligten entgegen, dass keine fixe Trasse und daher kein Fahrtrecht vorhanden sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 1996 wurde der Berufung der Beschwerdeführer Folge gegeben und die gegenständliche Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbehörde zurückverwiesen (Spruchpunkt I) und zwar hinsichtlich der strittigen Fahrtrechte 9b einerseits, und der "Verlängerung Nr. 10" andererseits.

In Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde hinsichtlich des Fahrtrechtes Nr. 10, insoweit es das Winterfahrtrecht betrifft, festgestellt, dass dieses Fahrtrecht entsprechend der Vereinbarung vom 10. Jänner 1988 vor der Gemeinde S und der gerichtlichen Interpretation vom 1. Dezember 1994 bestehe.

Die AB setzte in weiterer Folge ihr Ermittlungsverfahren fort, und stellte mit Bescheid vom 18. September 2002 schließlich u. a. fest, dass eine Dienstbarkeit der Fahrt über das Grundstück 694 vom Weg 1204 durch die Hofstelle des M-Gutes bis zum Grundstück 614 nicht bestehe (Fahrtrecht Nr. 9b), dass hingegen ein solches Recht über die Grundstücke 615 und 694 zu Gunsten der Grundstücke 670, 681/1 und 693 im Umfang eines Winterfahrtrechtes zu forstwirtschaftlichen Zwecken bestehe ("Verlängerung Nr. 10").

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligten Parteien Berufung.

Die Beschwerdeführer wandten sich gegen die Feststellung, dass das Fahrtrecht 9b nicht bestehe und machten zum Beweis dafür, dass die Dienstbarkeit nicht verjährt sei, mehrere Zeugen namhaft.

Die Mitbeteiligten bestritten die geltend gemachten Berufungsgründe und machten ihrerseits Zeugen namhaft, die beweisen könnten, dass ein Wegerecht durch die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsvorgänger nicht ausgeübt worden bzw. durch Nichtgebrauch verjährt sei.

Die Mitbeteiligten erhoben ebenfalls eine Berufung gegen den Bescheid der AB vom 18. September 2002 und bekämpften ihn hinsichtlich der Feststellung des Wegerechtes "Verlängerung Nr. 10". Hinsichtlich des Fahrtrechtes Nr. 9b rügten sie, dass dieses Fahrtrecht in der Beilage zum Bescheid vom 18. September 2002 irrtümlich als Nr. 9a bezeichnet worden sei, wobei es sich dabei um einen offenkundigen Schreibfehler handle, dessen Berichtigung sie in diesem Zusammenhang beantragten.

Zu dieser Berufung gaben die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der sie hinsichtlich des Fahrtrechtes "Verlängerung Nr. 10" die Ansicht vertraten, die Behörde erster Instanz habe das Bestehen dieses Fahrtrechtes richtigerweise festgestellt.

Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, in dem sie eine gemeinsame Stellungnahme eines agrartechnischen und eines landwirtschaftlichen Sachverständigen sowie die Stellungnahme eines forsttechnischen Sachverständigen einholte.

Im hier interessierenden Zusammenhang vertraten die Sachverständigen auf dem Gebiet der Agrartechnik und der Landwirtschaft dabei die Ansicht, dass die Dienstbarkeit 9a (das Gutachten orientiert sich an der irrtümlichen Bezeichnung des Weges in der Beilage des Bescheides der AB; gemeint war der Weg Nr. 9b) beginnend von der nordwestlichen Grenzecke des Waldgrundstückes 615 in westlicher Richtung geradlinig über das Grundstück 694 des M-Gutes direkt am Stallgebäude des M-Gutes vorbeiführe und dort in die Gemeindestraße einmünde. Es handle sich um einen zum überwiegenden Teil unbefestigten Feldweg, der im östlichen Bereich eine Steigung von ca. 13 % und im letzten Drittel eine Steilstufe von maximal 17 % aufweise. Diese Steilstufe sei zum Teil durch Aufschüttungen infolge Baumaßnahmen an der Hofstelle vor ca. 20 Jahren bedingt. In diesem Bereich seien die Fahrspuren mit Beton befestigt. Dieser Feldweg (9a) liege ca. 60 m südlich des landwirtschaftlichen Grundstückes Nr. 622 des S-Gutes.

Wie den Luftbildern aus den Jahren 1963 und 1976 zu entnehmen sei, habe in früheren Jahren dieser Feldweg im letzten Drittel nicht geradlinig zur Gemeindestraße, sondern in einem Bogen östlich des Stallgebäudes des M-Gutes direkt zum Hofraum dieses Gutes geführt. Die Einmündung in die Gemeindestraße sei sowohl auf südlicher als auch auf nördlicher Seite des Wirtschaftsgebäudes (Stallgebäudes) möglich. Dieser Sachverhalt sei beim Lokalaugenschein nicht bestritten worden. Was die Wahrscheinlichkeit der Benutzung dieses Weges für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Grundstückes 622 anlange, sei nicht anzunehmen, dass dieser Weg benutzt worden sei. Wie aus den Luftbildern aus dem Jahr 1987 und 1963 klar zu erkennen sei, sei diese Fläche durch einen eigenen Wirtschaftsweg des S-Gutes erschlossen. Die Benützung des Weges 9a würde jedenfalls für die Bewirtschaftung des Grundstückes 622 einen Umweg darstellen und die Überwindung der Steigungsverhältnisse nicht erleichtern, sondern eher erschweren. Die günstigsten Steigungsverhältnisse befänden sich im Bereich der südlichen Grenze des Grundstückes 622. Dazu sei noch zu bemerken, dass der Weg 9a nicht nur steiler, sondern ein unbefestigter Erdweg sei, der den Transport sowohl für Pferde als auch für Traktorfuhrwerke nicht erleichtere. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die Benutzung des Weges 9a für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Grundstückes 622 des S-Gutes auf Grund der Steigungsverhältnisse, der weiteren Entfernung und der nicht befestigten Wegfläche keine Erleichterung darstelle. Die Bewirtschaftung des Grundstückes 622 bzw. sämtlicher Teile davon über das Wegstück 9a wäre ein unwirtschaftlicher Umweg und sinnwidrig.

Der Sachverständige für Forstwirtschaft vertrat hinsichtlich der Dienstbarkeit "Verlängerung Nr. 10" die Ansicht, dass hinsichtlich der Waldgrundstücke 670 und 681/1 eine Vereinbarung über die Bringung über das Grundstück 694 des M-Gutes abgeschlossen worden sei. Die Entfernung von diesen Waldstücken zur Gemeindestraße westlich oder oberhalb der Waldfläche sei viel geringer als zur L XY B-Straße, sodass für diese Grundstücke die Einräumung von weiteren Dienstbarkeiten aus forstfachlicher Sicht nicht erforderlich sei.

In der gegenständlichen Berufungsangelegenheit fanden mehrere Verhandlungen vor der belangten Behörde statt. Die belangte Behörde vernahm zahlreiche von den Beschwerdeführern bzw. den mitbeteiligten Parteien geltend gemachte Zeugen, und holte weitere Stellungnahmen der Beschwerdeführer bzw. der mitbeteiligten Parteien ein.

Mit den beiden nunmehr angefochtenen Bescheiden entschied sie zum einen über die Berufung der Beschwerdeführer, zum anderen über die Berufung der mitbeteiligten Parteien.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid (LAS-2/20/24-2004) berichtigte sie aus Anlass der Berufung der Mitbeteiligten den Lageplan hinsichtlich des Fahrtrechtes 9b dahingehend, dass die im Plan aufscheinende Bezeichnung Nr. 9a auf Nr. 9b berichtigt wurde; hinsichtlich der "Verlängerung Nr. 10" stellte sie fest, dass ein solches Fahrtrecht über die Grundstücke 615 und 694 zu Gunsten der Grundstücke 670, 681/1 und 693 im Umfang eines Winterfahrtrechtes (gemäß Erkenntnis LAS vom 6. September 1996) zu forstwirtschaftlichen Zwecken nicht bestehe.

Die belangte Behörde ersetzte die dem Bescheid der AB beigelegte Plandarstellung zur Gänze durch den dem Erkenntnis beigelegten neuen Lageplan, welcher u.a. die Fahrtrechte Nr.  9b, 10 und "Verlängerung Nr. 10" in Übersicht darstellt.

Hinsichtlich ihrer Entscheidung des Nichtbestandes des Fahrtrechtes "Verlängerung Nr. 10" legte die belangte Behörde dar, dass die AB hinsichtlich der von ihr angenommenen Übereinstimmung der Aussagen der Parteien über das Bestehen eines solchen Weges einem Irrtum unterlegen sei. Die Vereinbarung vom 10. Jänner 1988, insbesondere Punkt 8, sei ebenso rechtsverbindlich wie die im Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 1996 getroffene Feststellung des Bestehens des Fahrtrechtes 10 (ohne Verlängerung). Im Konkreten handle es sich um ein Winterfahrtrecht, sodass die Vereinbarung vom 10. Jänner 1988 voll anwendbar erscheine. Das Fahrtrecht 10 stelle aber ohne Wegverlängerung den kürzesten Streckenverlauf für die Holzbringung zur öffentlichen Gemeindestraße dar. Die schon rechtskräftig festgestellte Dienstbarkeit Nr. 10 (ohne Verlängerung) berücksichtige genau diese Vereinbarung und habe diese damit schon rechtsverbindlich umgesetzt. Die Vereinbarung vom 10. Jänner 1988 habe daher die Dienstbarkeit auf "Verlängerung Nr. 10" ersetzt. Die Bringung sei für die angeführten Grundstücke daher über das Grundstück 694 durchzuführen, wie dies schon rechtskräftig festgestellt worden sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene, zu Zl. 2004/07/0188 protokollierte Beschwerde richtet sich gegen den Teil dieses Bescheides, mit dem das Nichtbestehen des Fahrtrechtes "Verlängerung Nr. 10" festgestellt wird. Die Beschwerdeführer machen geltend, es gebe keinen Hinweis darauf, dass mit der im angefochtenen Bescheid zitierten Vereinbarung vom 10. Jänner 1988 gleichzeitig auch dieses Verlängerungsstück geregelt hätte werden sollen, im Sinne eines Verzichtes darauf. Der Schluss der belangten Behörde, dass diese Vereinbarung auch indirekt das gegenständlich strittige Stück mit berücksichtige, sei unzulässig. Da mit dieser Vereinbarung nicht sämtliche Dienstbarkeitsverhältnisse geregelt worden seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Verlängerungsstück ebenfalls von dieser Vereinbarung miterfasst sei. Demgegenüber sei die Vorinstanz richtigerweise vom Bestehen dieses Fahrtrechtes ausgegangen und habe sich auf übereinstimmende Parteienaussagen berufen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid (LAS-2/22/30-2004) wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer hinsichtlich des Fahrtrechtes 9b als unbegründet ab, mit Ausnahme des Teilstückes, welches direkt an 614 angrenze. Diesbezüglich wurde die Dienstbarkeit einer Fahrt über das Grundstück 694 zu Gunsten des Grundstückes 614 zu forstwirtschaftlichen Zwecken festgestellt. Der Verlauf der festgestellten Dienstbarkeit 9b (so genannter "klaglos gestellter Teil") sei lila eingefärbelt aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilde.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Berufungsverfahren der Verlauf der Dienstbarkeit in dem Sinn eingeschränkt worden sei, dass das Wegstück, welches sich entlang des Grundstückes 614 befinde und direkt an den Weg 9 anbinde, streitlos bzw. klaglos gestellt worden sei, sodass Gegenstand des strittigen Fahrtrechtes nur noch das vorhergehende Wegstück (im Plan Nr. 9b, rot eingefärbelt) sei.

Eindeutig sei aber im Ermittlungsverfahren nun hervor gekommen, dass noch vor der Zeit der Traktornutzung dieser Weg über die Dienstbarkeitsstrecken 9b, 9, 8 und 7 als Verbindungsweg zur Ortschaft S offenkundig von Bedeutung gewesen sei. Die diesbezügliche Funktion habe dieser Weg, welcher zum großen Teil ein ungeschotterter Erd- bzw. Wiesenweg sei, aber völlig verloren. Der Verkehr zur Gemeinde S laufe über Gemeinde- bzw. Landstraßen, sodass der großteils unbefestigte Feldweg praktisch nur noch für den internen Liegenschaftsverkehr der angrenzenden Heimgüter für die land- und forstwirtschaftliche Bringung von Bedeutung sei. Die zu lösende Grundsatzfrage sei, ob für die Bewirtschaftung der genannten Grundstücke des S-Gutes überhaupt ein Fahrtrecht Nr. 9b in den letzten 30 Jahren bestanden habe. Als Zeitpunkt für die Rückrechnung des Zeitraumes von 30 Jahren werde das Datum des Besitzstandsausweises und Bewertungsplans (7. Oktober 1994), mit dem auch über die Dienstbarkeiten abgesprochen worden sei, angenommen.

In diesem Zusammenhang sei zur zusätzlichen Abklärung des Sachverhaltes die Einvernahme von weiteren Zeugen beantragt worden. Zwei der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Zeugen (E. und W.) hätten schriftlich Stellung genommen, wobei sie resümierend sinngemäß mitgeteilt hätten, dass sie dazu nichts Genaues sagen könnten, sodass die diesbezüglichen Zeugenaussagen nicht zu verwerten seien.

Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes der Aussagen der von den Beschwerdeführern bzw. von den Mitbeteiligten geltend gemachten Zeugen fasste die belangte Behörde zusammen, dass die von den Mitbeteiligten namhaft gemachten Zeugen bekannt gegeben hätten, dass die Familie der Beschwerdeführer nie über die Dienstbarkeit 9b gefahren sei bzw. sie solches nie bemerkt hätten und wenn sie gefahren wären, dies als Bittweg anzusehen gewesen wäre. Diese Zeugenaussagen stünden im krassen Widerspruch zu den Aussagen der von den Beschwerdeführern namhaft gemachten Zeugen. Diese hätten bekannt gegeben, insoweit sie sich überhaupt geäußert hätten, dass sehr wohl über die Dienstbarkeitsstrecke 9b gefahren worden sei.

In beiden Fällen seien die verwandtschaftlichen Verhältnisse sowie die Naheverhältnisse zu den Parteien bei den Zeugenaussagen zu beachten und könne daher auf Grund der absolut konträren Widersprüchlichkeit nicht festgehalten werden, welche Zeugen glaubwürdiger wären. Von den Zeugen, die nicht mit den Parteien verwandt seien, schieden die schriftlichen Angaben der Zeugen E. und W. aus, weil sie nichts Genaues sagen könnten. Ein weiterer Zeuge scheide aus, weil er offensichtlich von seinem Wohnsitz nicht auf die streitgegenständliche Dienstbarkeit direkt habe einsehen können und auch im Streit mit dem Erstbeschwerdeführer gestanden sei, sodass als Zeuge nur H. für das Jahr 1958 in Betracht komme, wobei dieser aber im Dienste des Vaters des Erstmitbeteiligten gestanden sei.

Es komme daher im Verfahren dem Augenschein und der Situation vor Ort, somit den tatsächlichen Gegebenheiten, besondere Bedeutung zu, weil die Zeugenaussagen auf Grund ihrer Widersprüchlichkeit als Beweismittel praktisch nicht verwertbar seien.

Bei den berechtigten Grundstücken handle es sich nun um Waldgrundstücke sowie um ein Wiesengrundstück. Da es sich dabei um zwei getrennte Bewirtschaftungsnotwendigkeiten handle - Wiesengrundstücke würden alljährlich bewirtschaftet, während Waldgrundstücke üblicherweise im aussetzenden Betrieb, dh. nur fallweise bewirtschaftet würden -, sei das Ermittlungsverfahren sowohl hinsichtlich Waldflächen als auch der Wiesengrundfläche getrennt zu führen gewesen. Es sei ermittelt worden, ob die Waldgrundstücke bzw. das Wiesengrundstück, die im Einzugsbereich der Dienstbarkeit Nr. 9b lägen, durch diese Dienstbarkeit aufgeschlossen worden seien bzw. als aufgeschlossen angesehen werden könnten, um abzuklären, ob eine derartige Dienstbarkeit überhaupt bestanden habe bzw. bestehe.

Hinsichtlich der Waldgrundstücke kämen für die Erschließung durch die Dienstbarkeit Nr. 9b, wie schon erwähnt, die Grundstücke 693, 681/1, 670, 614 und 610 grundsätzlich in Frage. Nach einem Hinweis auf den Inhalt der forstfachlichen Stellungnahme vom 13. Mai 2004 führte die belangte Behörde zusammenfassend hinsichtlich der Waldgrundstücke aus, dass die Grundstücke 610 und 614 über den streitlos gestellten Teil der Trasse 9b, 9, 8 und 7 in Verbindung mit der Eigengrundfläche 622 erschlossen seien und dies auch die ehemalige alte Erschließung gewesen sein dürfte. Es habe daher aus fachlicher Sicht überhaupt keine Notwendigkeit für die Holzbringung über die Dienstbarkeit Nr. 9b bestanden und bestehe auch jetzt nicht bzw. wäre eine derartige Holzbringung zweckwidrig gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass nie ein Fahrtrecht über die Dienstbarkeit 9b hinsichtlich der Erschließung von 614 und 610 bestanden habe.

Hinsichtlich der Waldgrundstücke 670, 681/1 und 693 bestehe auf Grund der Vereinbarung vom 10. Jänner 1988 keinerlei fachliche Notwendigkeit für die Nutzung der Dienstbarkeit Nr. 9b. Darüber hinaus seien durch diese Vereinbarung offensichtlich ehemalige alte Dienstbarkeitsverläufe neu geregelt worden, sodass, sollte die Holzbringung für diese Grundstücke je über die Dienstbarkeit 9b auf Grund eines Dienstbarkeitsrechtes durchgeführt worden sein, dieses damit für die obangeführten Grundstücke als erloschen anzusehen sei.

Es verbleibe daher noch zu prüfen, inwieweit aus fachlicher Sicht die Grundfläche 622 (Wiese) erschlossen gewesen bzw. als erschlossen anzusehen sei. Wie nun aus den fachkundigen landwirtschaftlichen und agrartechnischen Stellungnahmen vom 2. Juni 2004 hervorgehe, sei diesbezüglich festgestellt worden, dass die Benutzung des Weges 9b für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Grundstückes 622 des S-Gutes auf Grund der Steigungsverhältnisse, der weiteren Entfernung und der über weite Strecken nicht befestigten Wegfläche keine Erleichterung darstelle. Die Bewirtschaftung des Grundstückes 622 bzw. sämtlicher Teile davon über das Wegstück 9b wäre ein unwirtschaftlicher Umweg und somit als sinnwidrig anzusehen. Diese fachlichen Aussagen seien auf gleicher fachlicher Ebene unbestritten geblieben.

Es sei daher davon auszugehen, dass ein diesbezügliches Recht nie bestanden habe, weil anzunehmen sei, dass ein sinnloses Recht, welches einen unwirtschaftlichen Umweg bedeuten würde, nicht ersessen worden sei. Dies gelte auch für die an die Dienstbarkeit unmittelbar angrenzende Wiesenfläche im unteren Teil, deren Ertrag nach unterschiedlichen Aussagen einen halben oder einen ganzen Heuwagen ausmachte. Auch hier würde, wie schon aus dem beigefügten Lageplan klar erkennbar, eine Bringung über 8, 9, 9b und von dort dann über die Gemeindestraße zum S-Gut einen unwirtschaftlichen Umweg bedeuten, sodass es ausgeschlossen werden könne, dass ein derartiges Recht je ersessen worden sei. Es müsse daher zusammengefasst davon ausgegangen werden, dass ein solches Recht hinsichtlich der landwirtschaftlichen Fläche 622 nie bestanden habe und allenfalls nur als Bittweg genützt worden sei, aber mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht als Rechtsweg.

Damit werde auch die in der Berufung unbestritten gebliebene Feststellung der AB, wonach ein Befahren des Weges Nr. 9b von 3. Oktober 1986 bis 1999 (Erlaubnis, das Stangenholz zu bringen) auf Grund der örtlichen Situation und der Bewirtschaftungsverhältnisse auch nicht zwingend erforderlich gewesen sei, ebenfalls bestätigt.

Zusätzlich sei dazu noch festzuhalten, dass ein Fahrtrecht über den Weg 9b an sich für alle in Frage kommenden Grundflächen eine Doppelerschließung bedeute, da alle diese Flächen auch anderweitig, entweder über Fremd- oder Eigengrund, erschlossen seien, was wiederum dafür spreche, dass ein derartiges Fahrtrecht nicht bestanden habe. Dass man aber ein unnötiges bzw. teilweise sogar zweckwidriges Fahrtrecht ersessen habe, davon könne nicht ausgegangen werden.

Des Weiteren sei diesbezüglich festzuhalten, dass, wie aus dem Luftbild aus dem Jahre 1963 eindeutig hervorgehe, die gegenständliche Wegtrasse (9b) in damaliger Zeit bei der Hofanlage der Mitbeteiligten jedenfalls einen anderen Verlauf gehabt habe. Dieser sei nämlich vielleicht sogar beidseitig, aber erkennbar jedenfalls zwischen Hof und Nebengebäude, am Hofgebäude des M-Gutes vorbei und somit nicht direkt, wie jetzt, zur Gemeindestraße verlaufen.

Erst im Wege der Verlegung und Befestigung des Weges im oberen Teilbereich sei der Verlauf der Trasse so gelegt worden, wie sich dieser jetzt darstelle. Diese Verlegung und Befestigung dürfte im Jahre 1984/85 nach der Hofübernahme durch den Erstmitbeteiligten erfolgt sein. Nun sei gerade bei nasser Witterung die Nutzung eines teilweise befestigten Weges von Vorteil und somit die Nutzung dieses Wegstückes von Nutzen. Damit werde indirekt die Annahme bestätigt, dass ein derartiges land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht vor 1984 überhaupt nicht zweckmäßig habe sein können und daher auch gar keine diesbezügliche Dienstbarkeit bestanden habe.

Hinsichtlich des Erlöschens der Dienstbarkeit werde vom Erstbeschwerdeführer vorgebracht, dass in dem im Jahre 1999 von den Mitbeteiligten angestrebten Besitzstörungsverfahren den Mitbeteiligten das Fahrtrecht Nr. 9b eingeräumt worden sei. Diesbezüglich sei aber festzuhalten, dass mit Vereinbarung vor dem Bezirksgericht S vom 21. Juni 2000 kein Fahrtrecht eingeräumt, sondern lediglich eine vorläufige Benützungsregelung getroffen worden sei. Gemäß Punkt 6. dieser vorläufigen Benützungsregelung sei diese Vereinbarung ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage abgeschlossen und mit Beendigung des anhängigen Agrarverfahrens, jedoch längstens bis 31. Dezember 2002, befristet worden. Daraus sei aber ersichtlich, dass dieser Beschluss für den vorliegenden Dienstbarkeitsstreit keine Bedeutung habe, weil über alte Rechte nicht abgesprochen worden sei.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens hätte zu einer Unterbrechung einer allfälligen Verjährung geführt, sei festzuhalten, dass die Einleitung des Verfahrens mit Bescheid vom 23. April 1992 in den vorliegenden Dienstbarkeitsstreit noch nicht eingegriffen habe, sondern dass erst ab der strittigen Feststellung des Bestehens bzw. des Nichtbestehens der gegenständlichen Dienstbarkeit von einer Hemmung der Verjährung ausgegangen werden könne. Das wäre im konkreten der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan vom 7. Oktober 1994. Es sei daher davon auszugehen, dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die gegenständliche Dienstbarkeit weder begründet werden noch erlöschen könne.

Im Konkreten habe aber diese Rechtsfrage keine Bedeutung für die Entscheidung, da hinsichtlich der Waldgrundstücke 693, 681/1 und 670 durch die Vereinbarung vom 10. Jänner 1988 die diesbezüglichen notwendigen Dienstbarkeiten neu geregelt worden und dadurch die Nutzung der Dienstbarkeit 9b obsolet geworden sei und hinsichtlich der Waldgrundstücke 614 und 610 sowie des Wiesengrundstückes 622 davon auszugehen sei, dass niemals eine diesbezügliche Dienstbarkeit über 9b als Recht in Bestand gewesen und daher ein solches auch nicht festzustellen sei.

Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass eine Dienstbarkeit der Fahrt für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinsichtlich der Grundstücke 610, 622, 614, 670, 681/1 und 693 über den Weg 9b nicht bestanden habe und nicht bestehe.

Wie im Spruch verfügt, sei auch die Planbeilage entsprechend abzuändern gewesen, wobei dabei der Verlauf des Fahrtrechtes Nr. 10 (strittiger Teil) richtigerweise so dargestellt worden sei, wie dies dem rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde vom 7. Oktober 1994 in Verbindung mit den Erkenntnissen des Landesagrarsenates vom 6. September 1996 entspreche.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 2004/07/0188 protokollierte Beschwerde. Die Beschwerdeführer bringen vor, es sei hinsichtlich des Weges 9b kein Bittweg vorgelegen und der Beweis des Eintretens einer Freiheitsersitzung sei nicht erbracht worden. Die Aussagen der von den Mitbeteiligten benannten Zeugen seien nicht geeignet gewesen, eine Unterbrechung über drei Jahre nachzuweisen und es hätten keine entsprechenden Feststellungen getroffen werden können. Auch ein ausgesprochenes Verbot des Befahrens des Weges ändere daran nichts, wenn sich der Verpflichtete nicht daran halte. Dies sei nicht nur von den Beschwerdeführern und den von ihnen namhaft gemachten Zeugen so bestätigt worden, auch die jeweiligen Anzeigen der Mitbeteiligten wegen Besitzstörung deuteten auf ein Befahren trotz Widersetzens hin. Das Fahrtrecht Nr. 9b sei daher ersessen worden und stehe den Beschwerdeführern weiterhin zu.

Hinsichtlich der Ausführungen zur Sinnlosigkeit des Fahrtrechtes werde auf die Rechtsprechung des OGH hingewiesen, wonach nur völlige Zwecklosigkeit oder dauernde Unmöglichkeit die Dienstbarkeit beende. Die Dienstbarkeit erlösche zudem nicht deshalb, weil der Eigentümer des herrschenden Gutes auch auf einem anderen Weg ans Ziel gelangen könne. Dass das Fahrtrecht Nr. 9b für die Beschwerdeführer von Vorteil sei, ergebe sich nicht nur daraus, dass das Befahren eines bestehenden und (wenn auch nur teilweise) befestigten Weges immer günstiger und vorteilhafter sei als das Befahren einer Wiese, um so Flurschäden vermeiden zu können. Dies gelte umso mehr, als der Weg und das Wiesengrundstück 622 dieselbe Steilheit von ca. 13 % aufwiesen. Zweifellos wäre dies auch der kürzeste Weg zum S-Gut, insbesondere hinsichtlich des Grundstückes 614. Diesbezüglich sei auch anlässlich der Begehung am 30. April 2003 vom damals befragten Sachverständigen ausgeführt worden, dass es für die Holzbringung selbstverständlich zweckmäßiger sei, wenn diese über den Weg 9b erfolge. Dass das gegenständliche Wegstück 9b tatsächlich befahren worden sei, wisse indirekt auch der forstfachliche Sachverständige zu bestätigen, wenn er zwar eine andere Bringungslinie vorgeschlagen habe, welche aber vom Eigentümer des S-Gutes bestritten worden sei, wodurch er offenkundig zum Schluss komme, dass diese in der Praxis nicht durchgeführt worden sei. Ergänzend wiesen die Beschwerdeführer noch darauf hin, dass auf dem von ihnen bei der Verhandlung am 23. April 2004, Aktenseite 8, vorgelegten Luftbild aus dem Jahre 1963 tatsächlich der Weg 9b ersichtlich sei, wohingegen von der belangten Behörde Gegenteiliges festgestellt worden wäre.

Die Beschwerdeführer beantragten, die angefochtenen Bescheide, und zwar den zweitangefochtenen Bescheid zur Gänze und den erstangefochtenen Bescheid hinsichtlich der Entscheidung über das Fahrtrecht  "Verlängerung Nr. 10" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.

Die belangte Behörde legte jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete zwei Gegenschriften, in denen sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973, LGBl. Nr. 1/17973, (Sbg FLG; § 12 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 58/2003) haben folgenden Wortlaut:

"Flurbereinigung

§ 32. (1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch

1. die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder

2. eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.

(2)

Flurbereinigungsverfahren

§ 33. Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.

2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.

3. ...

Feststellung des Besitzstandes

§ 12. (1) Die Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch und das Ausmaß und die Lage der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grenz- oder im Grundsteuerkataster sowie unter Berücksichtigung der außerbücherlichen Rechtsverhältnisse zu erheben und in einer mündlichen Verhandlung mit den Parteien zu überprüfen. Bei dieser Verhandlung haben die bücherlichen Eigentümer einbezogener Grundstücke der Agrarbehörde auch die außerbücherlichen Rechtsverhältnisse in Bezug auf diese Grundstücke bekannt zu geben.

(2) Die Agrarbehörde kann durch einen vierwöchigen, öffentlichen Anschlag in der von der Zusammenlegung betroffenen Gemeinde und deren Nachbargemeinden bekannt machen, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab Beginn des Anschlags Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, aber die von der Zusammenlegung betroffenen Grundstücke belasten, anzumelden sind. Auf Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn § 21 Abs. 8 dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist im öffentlichen Anschlag hinzuweisen.

(3) Über das Ergebnis der gemäß Abs. 1 und 2 vorgenommenen Besitzstandsaufnahme ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. In diesem sind, nach Eigentümern geordnet, die der Zusammenlegung unterzogenen und sonstigen Grundstücke getrennt unter Anführung der Katastralgemeinden, der Grundbuchseinlagezahlen, der Grundstücksnummern und des Ausmaßes der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke auszuweisen; außerdem sind die damit verbundenen und außer Streit stehenden sowie die behaupteten, vom Belasteten jedoch bestrittenen Grunddienstbarkeiten und Reallasten anzuführen, soweit über deren Bestand nicht im Besitzstandsausweis entschieden wird.

(4) ... "

2. Im vorliegenden Fall geht es im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens um die Feststellung von Dienstbarkeiten im Besitzstandsausweis. Der Besitzstandsausweis stellt das Ergebnis der Besitzstandsaufnahme dar. In ihm sind u.a. die außer Streit stehenden sowie die behaupteten, vom Belasteten jedoch bestrittenen Grunddienstbarkeiten und Reallasten anzuführen, soweit über deren Bestand nicht im Besitzstandsausweis entschieden wird.

Auf den letzten Halbsatz des § 12 Abs. 3 leg. cit. stützt sich der Gegenstand der vorliegenden Bescheide. Der Besitzstandsausweis dient demnach nicht nur der Auflistung aller, auch strittiger Dienstbarkeiten. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Besitzstandsausweises ist es vielmehr auch zulässig, über den Bestand strittiger Grunddienstbarkeiten und Reallasten bescheidmäßig abzusprechen.

Gegenstand dieses Abspruches ist die Entscheidung darüber, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Besitzstandsausweises die strittigen Grunddienstbarkeiten bestehen oder nicht. Die weitere Gestaltung dieser Dienstbarkeiten, insbesondere ihre weitere Aufrechterhaltung oder ihr Erlöschen als Folge eines weiter fortgeführten Flurbereinigungsverfahrens (§ 28 FLG) ist in der Phase der Erlassung des Besitzstandsausweises nicht Gegenstand des Verfahrens.

3. Zum erstangefochtenen Bescheid (Dienstbarkeit "Verlängerung Nr. 10"):

Mit diesem Bescheid wurde festgestellt, dass die Dienstbarkeit "Verlängerung Nr. 10" zu forstwirtschaftlichen Zwecken über die Grundstücke 615 und 694 zu Gunsten der Grundstücke 670, 681 und 693 im Umfang eines Winterfahrtrechtes nicht besteht.

In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Parteien des Verfahrens am 10. Jänner 1988 eine allgemeine Vereinbarung unter anderem über die Holzbringung über Grundstücke des Nachbarn abgeschlossen haben. Eine Einschränkung auf bestimmte berechtigte oder verpflichtete Grundstücke findet sich in dieser Vereinbarung nicht; als Motiv der Vereinbarung ist in diesem Punkt umfassend und allgemein davon die Rede, dass es "beiderseits notwendig ist, Nachbargrundstücke für die Holzbringung zu beanspruchen." Die Regelung bezieht sich daher auf alle wechselseitigen Beanspruchungen von Fremdgrund zur Holzbringung in der vegetationsarmen Zeit, einzelne berechtigte oder verpflichtete Grundstücke sind nicht genannt.

Dass diese Vereinbarung rechtsverbindlich ist, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Diese Vereinbarung gestaltete daher ab ihrem Wirksamkeitsbeginn die Dienstbarkeitsverhältnisse für die wechselseitige Holzbringung der beiden Höfe neu und umfassend.

Auf dieser Grundlage wurde das Fahrtrecht Nr. 10, welches über das Grundstück 694 der mitbeteiligten Partei führt und zu Gunsten der Waldgrundstücke 670, 681/1, 681/2 und 693 der Beschwerdeführer besteht, im Umfang eines Winterfahrtrechtes bereits rechtskräftig festgestellt (vgl. Spruchpunkt II des Bescheides der belangten Behörde vom 6. September 1996). Nach der diesbezüglich nicht bestrittenen Rechtsansicht der belangten Behörde umfasste die rechtskräftige Feststellung des Fahrtrechtes Nr. 10 nicht nur die Trasse entlang der Waldgrundstücke (so wie in der Beilage zum Bescheid vom 6. September 1996 eingezeichnet) sondern auch eine Verbindung zur Gemeindestraße über das Grundstück 694 (vgl. den einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Plan).

Es ist unstrittig, dass auch das von den Beschwerdeführern begehrte Fahrtrecht "Nr. 10 Verlängerung" ein Bringungsrecht zu forstlicher Bringung umfassen sollte. Es ist nicht erkennbar, dass hinsichtlich der Holzbringung über diese Strecke die Vereinbarung vom 10. Jänner 1988 keine Geltung haben sollte, handelte es sich doch dabei - wie dargestellt - um eine die Holzbringung über Nachbargrund umfassend regelnde Vereinbarung.

Nun ist in der Vereinbarung aber unmissverständlich festgehalten, dass für die Holzbringung der kürzeste Streckenverlauf zu wählen ist.

Dass die Bringungsmöglichkeit aus den genannten Grundstücken über die rechtskräftig festgestellte Dienstbarkeitstrasse 10 kürzer ist als über die Verlängerungstrasse 10, 9b (klaglos gestellter Teil), 9, 8 und 7 bzw. Verlängerungstrasse 10 und 9b, ist aus den im Akt erliegenden Plänen klar ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten.

Auf Grund der gegebenen rechtlichen Situation im Zeitpunkt der Erlassung des Besitzstandsausweises kann es daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Ansicht vertrat, ein Dienstbarkeitsrecht über die Trasse "Verlängerung Nr. 10" bestehe nicht bzw. nicht mehr.

Die Beschwerde war daher, insoweit sie sich gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Zur Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid (Fahrtrecht 9b):

Ein Teil der strittigen Trasse wurde "klaglos gestellt" (vgl. den diesem Bescheid angeschlossenen Plan). Hinsichtlich dieses nicht in Beschwerde gezogenen Teiles der Trasse 9b entlang dem Grundstück 614 wurde das Bestehen einer Dienstbarkeit zu Gunsten der Beschwerdeführer festgestellt.

Strittig ist die Frage, ob der restliche Teil der als 9b bezeichneten Dienstbarkeitstrasse, die von der Gemeindestraße durch den Hofraum des M-Gutes bis hin zum Grundstück Nr. 614 der Beschwerdeführer führt, ein im Zeitpunkt der Erlassung des Besitzstandsausweises bestehendes Dienstbarkeitsrecht darstellt oder nicht. Dabei ging die belangte Behörde davon aus, dass dieser Weg in Zeiten vor der Traktornutzung als Verbindungsweg zur Ortschaft S (über 9b, 9, 8 und 7) von Bedeutung gewesen sei, diese Bedeutung aber längst verloren habe. Auf Grundlage ihrer Beweiswürdigung gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass sowohl hinsichtlich der Holzbringung als auch hinsichtlich der Bringung landwirtschaftlicher Produkte aus dem Wiesengrundstück 622 eine solche Dienstbarkeit nie erforderlich und sogar sinnwidrig gewesen wäre; ein solches Recht sei über die Trasse 9b daher nie ersessen worden.

Die belangte Behörde hat im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens zur Klärung der Frage der faktischen Nutzung des Weges die von den gegnerischen Parteien namhaft gemachten Zeugen einvernommen. Die Zeugenaussagen erbrachten zur Frage, ob der Weg von den Bewirtschaftern des S-Gutes in der Vergangenheit regelmäßig befahren wurde, widersprüchliche Angaben. So erklärten die von den Beschwerdeführern namhaft gemachten Zeugen, der Weg sei befahren worden, dies auch noch, nachdem ein Befahren durch die Mitbeteiligten untersagt worden sei. Im Gegensatz dazu vertraten die von den mitbeteiligten Parteien namhaft gemachten Zeugen die gegenteilige Ansicht und meinten, mit Ausnahme zweier einzelner Vorfälle, die sofort zu einer Besitzstörungsklage geführt hätten, sei der Weg von den Beschwerdeführern spätestens seit Mitte der Achtzigerjahre nicht mehr befahren worden. Zuvor hätte die Familie des Beschwerdeführers bei Benutzung des Weges immer fragen müssen und sei dies auch geschehen.

Die belangte Behörde gelangte auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben und unter Bedachtnahme auf die verwandtschaftlichen Verhältnisse bzw. Naheverhältnisse der Zeugen zu den Parteien zur Ansicht, dass aus den Zeugenaussagen keine Rückschlüsse über die tatsächliche Nutzung des Dienstbarkeitsweges in der Vergangenheit gewonnen werden könnten.

Sie bezog statt dessen die übrigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere die eingeholten Gutachten und die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort, in ihre beweiswürdigenden Überlegungen ein. Diesbezüglich ergab sich aus den fachkundigen Stellungnahmen, dass die Beschwerdeführer das Fahrtrecht 9b weder für die Wald- noch für die Wiesenbewirtschaftung benötigt hatten, dieses vielmehr einen Umweg darstelle und somit zwecklos gewesen wäre. Aus all diesen Umständen zog sie den Schluss, dass ein zweckloses Recht nicht ausgeübt und daher auch nicht ersessen worden sei.

Dieser Schlussfolgerung widersprechen die Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde im Einzelnen.

Nun ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Fragen der Beweiswürdigung darauf eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind; dem Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

Es bestehen keine Zweifel daran, dass die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes und umfangreiches Verfahren durchgeführt hat. Gegen die von ihr im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu Grunde gelegten Ermittlungsergebnisse obwalten keine Bedenken, und es erscheint der maßgebende Sachverhalt ausreichend geklärt.

Hinsichtlich der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung meinen die Beschwerdeführer nun, dass die von ihnen namhaft gemachten Zeugen erklärt hätten, über den gegenständlichen Weg Fahrten zu land- und forstwirtschaftlichen Bringungszwecken (Holz und Gras) durchgeführt zu haben, und dass es sich dabei nicht bloß um einen Bittweg gehandelt habe.

Angesichts des Umstandes, dass sämtliche von den Mitbeteiligten aufgebotenen Zeugen diesen Angaben diametral widersprachen, und dass die belangte Behörde, die sich im Rahmen der vor ihr durchgeführten mündlichen Verhandlungen ein persönliches Bild von den Zeugen machen konnte, keinem der - meist in einem verwandtschaflichten Verhältnis zu einer der Streitparteien stehenden - Zeugen eine höhere Glaubwürdigkeit als einem anderen zusprechen konnte, erscheint es nachvollziehbar, dass die belangte Behörde diesen Zeugenaussagen kein Gewicht beimaß und ihre Beweiswürdigung auf die übrigen Ermittlungsergebnisse, insbesondere die fachkundigen Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen, und auf die Gegebenheiten in der Natur stützte. Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung zeigen die Beschwerdeführer daher mit ihrem Hinweis auf die Nichtberücksichtigung der Aussagen ihrer Zeugen hier nicht auf.

Weiters machen die Beschwerdeführer geltend, es hätte auch der damals befragte Sachverständige mündlich die Ansicht vertreten, für die Holzbringung sei der Weg 9b am zweckmäßigsten. Dazu ist zu bemerken, dass der forstliche Sachverständige in seiner zusammenfassenden schriftlichen Stellungnahme eine solche Äußerung nicht abgegeben hat. Daraus geht im Gegenteil hervor, dass die forstliche Bringung über den Weg 9b in der Vergangenheit weder nötig noch forstfachlich sinnvoll gewesen wäre; allfällige mündliche Äußerungen im Zuge eines Lokalaugenscheines fallen demgegenüber nicht ins Gewicht.

Auch der weitere Hinweis der Beschwerdeführer, der forstfachliche Sachverständige hätte indirekt die Nutzung der Wegstrecke 9b bestätigt, scheitert, weil der Sachverständige zwar in seinem Gutachten auch eine andere Bringungslinie beschreibt, nämlich hinsichtlich des Grundstückes 614 (danach wäre auch eine Bringung westlich oder oberhalb des Grundstückes 611 nach Norden Richtung Grundstück 622 möglich und sinnvoll), die Nutzung dieser Strecke aber entlang der Grundgrenze 611 verläuft und eben nicht die Nutzung des umstrittenen Wegstückes benötigt. Der Beschwerdeführer wies nun die vom Sachverständigen vorgeschlagene Bringungslinie bei einer Verhandlung zurück und stellte selbst fest, dass es nicht sinnvoll sei, über die Wiese zu fahren; demnach erachtete auch er die Bringungslinie 9, 8 allenfalls auch 7 für die Holzbringung als die zweckmäßigere; diese Bringungslinie ist aber schon rechtskräftig fixiert.

Weiters wenden die Beschwerdeführer ein, die belangte Behörde habe trotz des vom Beschwerdeführer vorgelegten Luftbildes aus dem Jahre 1963 den darauf erkennbaren Weg nicht berücksichtigt bzw. Gegenteiliges festgestellt. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich aber im Gegenteil, dass auf das Luftbild aus dem Jahre 1963 eindeutig Bezug genommen und der damalige Verlauf der Wegtrasse 9b beschrieben wurde, der zum damaligen Zeitpunkt - wie bereits 1953 und noch 1976 - anders verlief als jetzt. Auf Grund dieses anderen Verlaufes - der Weg mündete in den Hofraum und nicht auf die Straße - schloss die belangte Behörde unter anderem, dass eine Bringung über das strittige Wegerecht zu Gunsten des S-Gutes nicht ideal gewesen wäre.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer stellte die belangte Behörde aber nicht fest, dass die umstrittene Wegtrasse des Weges 9b damals gar nicht bestanden hätte; entscheidend war vielmehr der im Gegensatz zum jetzigen Verlauf unterschiedliche Verlauf. Damit im Zusammenhang stand die Beurteilung, dass diese Trasse auf Grund ihrer damaligen Situierung von den Beschwerdeführern bzw. ihren Rechtsvorgängern nicht in sinnvoller Weise benutzt werden konnte.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführer sind daher nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern, wonach eine Fahrt über Weg Nr. 9b in der Vergangenheit weder notwendig noch zweckmäßig gewesen und daher auch nicht über die für die Ersitzung notwendige Zeit ausgeübt worden sei.

Bestand aber eine solche Dienstbarkeit nicht, weil sie nicht ersessen wurde, so erübrigte sich ein Eingehen auf die Frage des zwischenzeitigen Eintritts einer Verjährung dieses Rechtes, weil diese das Bestehen eines solchen Rechtes vorausgesetzt hätte. Auf die Überlegungen der Beschwerdeführer zum Enden der Dienstbarkeit nur im Fall völliger Zwecklosigkeit oder dauernder Unmöglichkeit und zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Freiheitsersitzung war daher nicht näher einzugehen.

Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer geht daher mit der Ansicht der belangten Behörde, es habe kein Dienstbarkeitsrecht über die Trasse 9b bestanden und bestehe auch jetzt nicht, nicht einher.

Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - hinsichtlich der belangten Behörde im Rahmen des von ihr geltend gemachten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070187.X00

Im RIS seit

19.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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