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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B, vertreten durch Dr. J, Dr. M und Mag. N, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 17. November 2005, Zl. BMSG- 320003/0002-II/A/3/2005, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. F, vertreten durch Dr. L und Mag. M, Rechtsanwälte; 2. Tiroler Gebietskrankenkasse;
3. Pensionsversicherungsanstalt; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt; 5. Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Tirol), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte in näher genannten Zeiträumen als Landarbeiter bei der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen ist.
Einer gegen einen solchen Bescheid gerichteten Beschwerde kann im Prinzip aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 8. April 1999, Zl. AW 98/08/0090).
Der vorliegende Antrag ist damit begründet, dass die Beschwerdeführerin zur sofortigen Begleichung der nicht verjährten Sozialversicherungsbeiträge und (im Falle des Aufgriffs der seit 1. Jänner 2006 möglichen Berechtigung zur Nachzahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen über Antrag bei der Gebietskrankenkasse) möglicherweise Ersatzforderungen des Erstmitbeteiligten ausgesetzt wäre. Für die Beschwerdeführerin, die zur Begleichung dieser Begehrlichkeiten einen Kredit aufnehmen müsste, wäre dies mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, zumal sämtliche Kredit- und Finanzierungskosten anfielen, sodass auch bei einem Erfolg der Beschwerde diese finanziellen Nachteile nicht mehr restituierbar wären. Dieselben nachteiligen Folgen könnten aber auch dann eintreten, wenn eine Rückforderung allenfalls an den Erstmitbeteiligten zu leistender Zahlungen an dessen mangelnder Leistungsfähigkeit scheitern würde.
Die Beschwerdeführerin befürchtet somit, zu Geldleistungen herangezogen zu werden. In einem solchen Fall genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluss seiner Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft darlegt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 31. Mai 2005, Zl. AW 2005/08/0018). Nicht näher konkretisierte Behauptungen über sehr schwierige finanzielle Situationen bzw. erhebliche Vermögensnachteile erfüllen das Konkretisierungsgebot nicht (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 26. März 2004, Zl. AW 2004/08/0009, vom 18. Juni 2004, Zl. AW 2003/08/0047, und vom 25. August 2005, Zl. AW 2005/08/0029).
Da die Beschwerdeführerin ihrer Darlegungspflicht somit nicht nachgekommen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24. März 2006
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete ASVG Besondere Rechtsgebiete Diverses Entscheidung über den Anspruch VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006080001.A00Im RIS seit
30.05.2006