TE Vfgh Beschluss 2002/2/25 B233/01

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Prozesskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, Z2001/07/0028-5, den auch in diesem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 2. Jänner 2001, Z31 3606/98-III/1 U/00-Au, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Beschwerdegegenstand ist damit weggefallen. Dies ist den in §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (vgl. VfSlg. 14.964/1997, VfGH 6.10.1999, B2283/98).

Das Verfahren war daher einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. Diese Gesetzesstelle sieht bei Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung - und daher auch wegen eines gleichzuhaltenden Einstellungsgrundes - einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur vor, wenn er von einer Partei klaglos gestellt wurde; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor (VfSlg. 14.964/1997, VfGH 6.10.1999, B2283/98).

Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B233.2001

Dokumentnummer

JFT_09979775_01B00233_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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