Index
72/13 Studienförderung;Norm
StudFG 1992 §11 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des M G in L, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 12. August 2005, Zl. BMBWK-54.006/0019-VII/8b/2005, betreffend Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 3. Mai 2005 wies der Senat der Stipendienstelle Linz den Antrag des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe vom 15. Dezember 2004 ab. Aus dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Anhang geht hervor, dass das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers aus dem Einkommensteuerbescheid 2002 und den Angaben betreffend die nicht selbständigen Einkünfte des Jahres 2003 errechnet wurde.
Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Bescheid vom 12. August 2005 abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 6 bis 12, 26 Abs. 2, 52c und 30 bis 32 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) angeführt. Begründend führte die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur aus, der Beschwerdeführer studiere seit dem Wintersemester 2001/2002 an der Universität Linz die Studienrichtung Wirtschaftswissenschaften. Am 15. Dezember 2004 habe er für dieses Studium die Gewährung einer Studienbeihilfe beantragt. Mit Bescheid vom 3. Jänner 2005 sei sein Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe abgewiesen und ein Studienzuschuss in der Höhe von EUR 289,-- für das Wintersemester 2004 und in gleicher Höhe für das Sommersemester 2005 zuerkannt worden. In seiner dagegen erhobenen Vorstellung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Arbeitnehmerveranlagung seiner Mutter wäre noch nicht abgeschlossen, weshalb die aktuelle Berechnung auf Grund nicht aktueller Daten erfolgt sei. Seine Vorstellung sei mit Vorstellungsvorentscheidung vom 16. Februar 2005 abgewiesen worden. Am 4. März 2005 habe er beantragt, die Vorstellung dem Senat der Stipendienstelle Linz zur Entscheidung vorzulegen und vorgebracht, dass bis zu diesem Tag die außergewöhnlichen Ausgaben bzw. die Sonderausgaben seiner Mutter nicht hätten berücksichtigt werden können. Am 23. März 2005 habe er den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 8. März 2005 vorgelegt. Dieser Einkommensteuerbescheid weise ein Einkommen im Jahr 2003 in der Höhe von EUR 23.600,86 aus. Die Vorstellung sei mit Bescheid des Senats der Stipendienstelle Linz vom 3. Mai 2005 abgewiesen worden. In seiner dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass als Einkommen seiner Mutter der Einkommensteuerbescheid 2002 und die nicht selbständigen Einkünfte des Jahres 2003 ohne Berücksichtigung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Aufwendungen zu Grunde gelegt worden seien. Die beim Finanzamt am 5. Oktober 2004 beantragte und am 8. März 2005 erledigte Arbeitnehmerveranlagung seiner Mutter für das Jahr 2003, welche die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Aufwendungen festgestellt habe, habe die Behörde nicht berücksichtigt. Die Beurteilung des auf einen bestimmten Zeitraum beschränkten Anspruchs könne nicht von der Zufälligkeit der Entscheidung eines bereits gestellten Antrags durch das Finanzamt abhängen.
Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtslage führte die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur aus, die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit habe bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag eingebrachten Nachweise zu erfolgen. Auf Grund der mit dem Antrag eingebrachten Nachweise sei ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden. Erst nach dem Zeitpunkt der Antragstellung erbrachte Nachweise seien daher nicht zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes lasse der Aktualisierungszweck die Bestimmung des § 8 StudFG sachlich gerechtfertigt erscheinen und zwar insoweit, als gemäß ihrem zweiten Satz Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Jahr zugeflossen seien, auch dann zu berücksichtigen seien, wenn im zuletzt veranlagten Kalenderjahr keine derartige Tätigkeit entfaltet worden sei und auch solche Einkünfte nicht zugeflossen seien. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei aus der Systematik des StudFG der Grundsatz abzuleiten, dass die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betraute Behörde bei der für die Ermittlung des für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgebenden Einkommens primär von den rechtsverbindlichen Festsetzungen der Abgabenbehörden bzw. von den von den Arbeitgebern im Vorfeld der Abfuhr der Lohnsteuer zu erstellenden Lohnzetteln auszugehen hätten, wobei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt werde. Daraus ergebe sich eindeutig, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht von der Abgabenbehörde festgestellte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens nach dem StudFG nicht entsprechend hätten berücksichtigt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Gemäß § 6 StudFG ist die Gewährung einer Studienbeihilfe unter anderem von der Voraussetzung abhängig, dass der Studierende sozial bedürftig ist (Z. 1).
Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne des StudFG ist gemäß dessen § 7 Abs. 1 das Einkommen, der Familienstand sowie die Familiengröße des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten.
Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist gemäß § 7 Abs. 2 StudFG der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 2 StudFG sind, sofern im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, diese bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind.
Das Einkommen im Sinne des StudFG ist gemäß dessen § 11 Abs. 1 grundsätzlich durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z. 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden (Z. 1), bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist (Z. 2).
Studienbeihilfen werden gemäß § 39 Abs. 1 StudFG über Antrag zuerkannt. Für die Anträge sind gemäß § 39 Abs. 4 StudFG Formblätter zu verwenden; die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen (§ 39 Abs. 6 StudFG).
Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist gemäß § 41 Abs. 3 StudFG ohne weiteres Ermittlungsverfahren - unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung - mit Bescheid zu entscheiden.
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde die am 8. März 2005 vom Finanzamt "erledigte" Arbeitnehmerveranlagung seiner Mutter für das Jahr 2003, welche die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Aufwendungen feststellte (gemeint ist der Einkommensteuerbescheid vom 8. März 2005 für das Jahr 2003), unberücksichtigt ließ. Die Feststellung des Einkommens seiner Mutter für das Jahr 2003 ohne die genannten einkommensmindernden Umstände für das Jahr 2003 sei gesetzwidrig. Die Beurteilung des Einkommens seiner Mutter könne nicht von der Zufälligkeit der Entscheidung eines bereits gestellten Antrags durch das Finanzamt abhängen. Wenn die Behörde das unselbständige Einkommen seiner Mutter für das Jahr 2003 heranziehe, müsse sie auch die Sonderausgaben berücksichtigen, wobei die behördliche Feststellung noch vor der erstinstanzlichen Entscheidung ergangen sei.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid aufzuzeigen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0117, und Zl. 2003/10/0225) folgt aus den oben wieder gegebenen Bestimmungen des StudFG, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (vgl. auch die Gesetzesmaterialien, RV 473 BlgNR 18. GP, 28). Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden.
Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers der Einkommensteuerbescheid seiner Mutter, der erst nach der Antragstellung erlassen wurde, nicht zu berücksichtigen war. Gegen die Heranziehung der nicht selbständigen Einkünfte der Mutter des Beschwerdeführers bestehen im Hinblick auf § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Z. 1 StudFG auch vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles keine Bedenken.
2.3. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 27. März 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100172.X00Im RIS seit
28.04.2006