Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des TW in D, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 25. Juni 2004, GZ. K 120.847/0002- DSK/2004, betreffend Mitteilung in Bezug auf Erledigung bzw. Nichterledigung von Antrag auf Löschung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem an die Bezirkshauptmannschaft D gerichteten Antrag vom 22. Oktober 2002 beantragte der Beschwerdeführer, sämtliche zu seiner Person automationsunterstützt oder konventionell verarbeiteten Daten im Zusammenhang mit einer bestimmten Art von strafbaren Handlung zu löschen (die diesbezügliche Strafbestimmung im StGB sei mit Ablauf des 13. August 2002 außer Kraft getreten) und sowohl die Empfänger der Daten als auch den Vertreter des Beschwerdeführers davon zu verständigen.
Mit Erledigung vom 19. November 2002 teilte die Bezirkshauptmannschaft D dem Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass sie den Gendarmerieposten D um Löschung der diesbezüglichen, in der kriminalpolizeilichen Aktenevidenz gespeicherten Daten des Beschwerdeführers ersucht habe. Der weitere Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung der gespeicherten Daten aus der erkennungsdienstlichen Evidenz sei am selben Tag zuständigkeitshalber (§ 76 Abs. 6 Sicherheitspolizeigesetz - SPG) der Sicherheitsdirektion für Vorarlberg vorgelegt worden.
Mit Eingabe vom 3. Jänner 2003 (bei der belangten Behörde
eingelangt am selben Tag) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
bei der belangten Behörde und brachte vor, ihm sei bloß diese
Erledigung vom 19. November 2002 zugekommen; eine Mitteilung von
der erfolgten Löschung sei entgegen § 27 Abs. 4 DSG 2000 nicht
erfolgt. Es sei auch nicht begründet worden, warum die beantragte
Löschung nicht durchgeführt werde. Er beantragte,
"1. a. die Gesetzmäßigkeit der Unterlassung der
Mitteilung gemäß § 27 (4) DSG 2000 zu überprüfen,
b. festzustellen, dass der Bf durch die Nichtvornahme
der Mitteilung gem. § 27 (4) DSG 2000 in seinem Recht auf Erhalt
einer solchen Mitteilung verletzt worden ist und
c. der belangten Behörde mit Bescheid die Mitteilung
gem. § 27 Abs. 4 DSG 2000 aufzutragen,
2. über diese Anträge bescheidmäßig abzusprechen."
In der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft D im Verfahren vor der belangten Behörde legte sie einerseits ein Schreiben des Gendarmeriepostens D vom 14. Februar 2003 vor, aus dem hervorgeht, dass die Löschung der Daten im kriminalpolizeilichen Aktenindex im Wege der "DASTA Tirol" veranlasst worden sei, und eine Anfrage am 14. Jänner 2003 ergeben habe, dass diese Daten auch tatsächlich gelöscht worden seien. Andererseits führte sie betreffend die sogenannten konventionell verarbeiteten Daten (und auch die elektronischen Daten in der Aktenverwaltung des Gendarmeriepostens D) aus, dass ein Organ der Bezirkshauptmannschaft D am 27. März 2003 in den Kanzleiräumlichkeiten des Gendarmeriepostens die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in die Wege geleitet habe. Wie sich aus der Eintragung zum geschlossenen Akt E 1 5505/1999 des Gendarmeriepostens D ergebe, sei der vollständige Akt am 27. März 2003 mittels Aktenvernichters zerstört worden, auf die gleiche Weise sei die Steckkarte (Indexkarte) vernichtet und die Eintragung im Protokollbuch geschwärzt (Beilage) worden. Weiters führte die Bezirkshauptmannschaft D aus, dass beim Gendarmerieposten D kein im Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. November 2002 beispielhaft erwähnter "Kopienakt" betreffend die näher angeführte Anzeige existiere.
Nach Vorhalt dieser Stellungnahme schränkte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2003 seinen Antrag dahingehend ein, es sei (im Sinne des Punktes 1.6. des ursprünglichen Antrages) festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtvornahme der Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 (innerhalb von acht Wochen die Verständigung von Löschung oder Nichtlöschung) in seinem Recht auf Erhalt einer solchen Mitteilung verletzt worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. Jänner 2003, zuletzt geändert mit Eingabe vom 29. Mai 2003, wegen behaupteter Verletzung des Rechts auf Löschung personenbezogener Daten durch Nichterhalt einer Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 Datenschutzgesetz 2000 gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2, § 27 Abs. 1 und Abs. 4 und § 31 Abs. 2 leg. cit. abgewiesen.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass gegen den Beschwerdeführer im Mai 2000 vom Gendarmerieposten D bei der Staatsanwaltschaft Anzeige wegen des Verdachtes einer bestimmten strafbaren Handlung erstattet worden sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck inzwischen rechtskräftig von diesem Vorwurf freigesprochen worden. Im Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde habe die Bezirkshauptmannschaft D mit Schreiben vom 27. März 2003 mitgeteilt, dass die Löschung der Daten des Beschwerdeführers aus der zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden (kriminalpolizeilicher Aktenindex - KPA) erfolgt sei. Auch die Eintragungen im Protokollbuch des Gendarmeriepostens, der diesbezügliche Akt sowie die Karteikarte der Indexkartei seien nachträglich auf Weisung der Bezirkshauptmannschaft D vernichtet bzw. unleserlich gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe in der Folge sein Begehren mit Eingabe vom 29. Mai 2003 auf die Feststellung einer Rechtsverletzung durch Nichterhalt einer Mitteilung über die erfolgte Löschung eingeschränkt.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer nach seinem Löschungsbegehren vom 22. Oktober 2002 eine Mitteilung über die erfolgte Löschung oder Nichtlöschung von Daten nur hinsichtlich der (automationsunterstützt geführten) zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden erhalten habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, § 1 Abs. 3 Z. 2 DSG 2000 als Verfassungsbestimmung lege den (Mindest-)Umfang des subjektiv-öffentlichen Rechts auf Löschung personenbezogener Daten fest. Demnach habe jedermann in Bezug auf Daten für Zwecke einer Datenanwendung oder manuellen Datei, "das Recht auf Richtigstellung unrichtiger und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten". § 27 DSG 2000 setze dieses Recht auf einfachgesetzlicher Ebene um und konkretisiere es. Demnach habe gemäß Abs. 1 Z. 2 dieser Bestimmung jeder Auftraggeber unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeitete Daten auf begründeten Antrag des Betroffenen zu löschen. Gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 habe der Auftraggeber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Löschungsbegehrens ("Antrag") die Löschung vorzunehmen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder eine schriftliche Begründung abzugeben, warum die verlangte Löschung nicht vorgenommen werde.
Auf verfassungsrechtlicher Ebene sei kein subjektivöffentliches Recht auf Erhalt einer Mitteilung im Sinne von § 27 Abs. 4 DSG 2000 über eine erfolgte Löschung verankert. Es wäre daher zu prüfen, ob § 27 Abs. 4 DSG 2000 ein derartiges subjektivöffentliches Recht auf Erhalt einer Mitteilung betreffend eine erfolgte Löschung von Daten bzw. die Vernichtung eines Papieraktes auf einfachgesetzlicher Ebene begründe. Es sei allerdings nicht erkennbar, welchem spezifisch datenschutzrechtlichen Rechtsschutzbedürfnis damit gedient sein sollte. Der rechtskonforme Zustand sei im Beschwerdefall zu Gunsten des Beschwerdeführers hergestellt worden und dies sogar in einem die Ansprüche nach der bisherigen Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission übersteigenden Maße. Im Sinne des im Grundrecht festgelegten Umfanges seiner Datenschutzrechte sei der Beschwerdeführer daher keinesfalls mehr beschwert. Aus dem Wortlaut von § 27 Abs. 4 DSG 2000, der als Verpflichtung des datenschutzrechtlichen Auftraggebers formuliert sei, lasse sich daher schließen, dass diese Bestimmung einerseits eine bloße Pflicht des Auftraggebers festlege, andererseits den Charakter einer Fristenfestsetzung habe. Erst nach Ablauf der achtwöchigen Frist (bzw. nach Erhalt einer negativen Mitteilung) sei der Betroffene nämlich materiell berechtigt, die Verletzung im Recht auf Löschung vor der Datenschutzkommission mit Beschwerde geltend zu machen. Somit bedeute alleine die verspätete Vornahme der Löschung keine Verletzung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers (Hinweis auf die Bescheide der Datenschutzkommission vom 12. September 2003, GZ. K 120.845/012- DSK/2003, und vom 25. März 2003, GZ. K 120.835/002-DSK/2003, alle RIS-Datenbank http://www.ris.bka.gv.at/dsk/).
Was im zuletzt zitierten Bescheid über das Nichtbestehen eines Rechts auf Feststellung der verspätet erfolgten Löschung von Daten gesagt werde, müsse sinngemäß auf Grundlage eines Größenschlusses auch für das behauptete Recht auf Erhalt einer Mitteilung über die unstreitig erfolgte Löschung gelten. Mangels Vorliegens einer Beschwer sei über das Begehren abschlägig zu entscheiden gewesen. (In dem verwiesenen Bescheid der Datenschutzkommission vom 25. März 2003 wird zur Frage der Erlassung eines Feststellungsbescheides ausgeführt, dass es dazu einer speziellen Rechtsgrundlage oder eines offenkundigen rechtlichen Interesses an der Feststellung bedürfe. Dazu, inwieweit der begehrte Feststellungsbescheid im breiteren Zusammenhang ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung sein könnte, fehle es an jeglichem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Diese Fragen seien zu verneinen. Die Unterlassung der Löschung könne, wenn sie keine vorsätzliche Missachtung einer bescheidmäßigen Anordnung der Datenschutzkommission darstelle, prima facie keine strafbare Handlung bilden. Einen realen Schaden durch die Unterlassung der Löschung habe der (damalige) Beschwerdeführer weder behauptet noch sei ein solcher absehbar. Ein immaterieller Schaden, etwa in Form des Anspruchs gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz DSG 2000 (Bloßstellung durch rechtswidrige Datenverwendung), könne bei einer bloßen Verwendung der Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege ohne Eintritt sehr spezieller Umstände, wie sie weder behauptet noch bescheinigt oder bewiesen worden seien, ebenfalls nicht in Betracht kommen.)
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf Erhalt einer Mitteilung über die Erledigung oder Nichterledigung seines Antrages auf Löschung (unzulässigerweise verarbeiteter personenbezogener Daten) binnen acht Wochen nach Antragstellung (§ 27 Abs. 4 DSG 2000) verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000) in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, anzuwenden.
§ 4 DSG 2000 enthält Definitionen.
In Z. 4 wird "Auftraggeber'' wie folgt definiert (die bezogene Z. 9 betrifft den Begriff "Verwenden von Daten"):
"natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anlässlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;"
§ 27 Abs. 1 und 4 DSG 2000 lautet:
"(1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, und zwar
1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder
2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.
...
(2) ...
(3) ...
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird."
§ 31 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet:
"(1) Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist."
Im Beschwerdefall ist weiters das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2002, anzuwenden.
§ 51 SPG lautet:
"§ 51. (1) Die Sicherheitsbehörden haben beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zu beachten. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen."
(2) Sofern nicht ausdrücklich Anderes angeordnet wird, finden auf das Verwenden personenbezogener Daten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung."
Die §§ 57 - 59 SPG treffen nähere Bestimmungen zur Zentralen Informationssammlung.
§ 63 SPG lautet:
"Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung
§ 63 (1) Wird festgestellt, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.
(2) Die Sicherheitsbehörden haben automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob diese nicht gemäß Abs. 1 richtig zu stellen oder zu löschen sind. Für Daten, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, gelten die §§ 58 und 59."
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er durch die verspätete Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 seitens der Bezirkshauptmannschaft D in seinem Recht auf Mitteilung im Sinne dieser Bestimmung verletzt worden sei, woraus folge, dass die belangte Behörde die Beschwerde nicht abweisen hätte dürfen, sondern die Rechtsverletzung festzustellen gehabt hätte. Dadurch, dass sie das nicht getan habe und damit im Ergebnis die Zulässigkeit der Unterlassung der rechtzeitigen Mitteilung bestätigt habe, habe sie selbst dieses Recht verletzt (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2001, G 94/00).
Die Ansicht der belangten Behörde entzöge der eindeutigen Anordnung des § 27 Abs. 4 DSG 2000 jegliche Schutzwirkung und jeglichen materiellen Gehalt, degradierte sie zu einer sinnlosen Vorschrift, deren Befolgung der Willkür der Behörde anheim gestellt wäre. Die Behörde hätte es dann in der Hand, die gesetzlich angeordnete Frist zu ignorieren und im Falle einer Beschwerdeerhebung durch die dann "(flugs)" erfolgte Nachholung der Mitteilung (sogar auch der Löschung) der Beschwerde den Boden zu entziehen und die Abweisung derselben zu bewirken. Die damit verbundene Konsequenz, nämlich, dass eine Behörde eine gesetzliche Anordnung völlig folgenlos ignorieren könne, nicht einmal die Feststellung der Rechtsverletzung befürchten müsse, weil sie einer dagegen erhobenen Beschwerde nach eigener Willkür jederzeit die Grundlage entziehen könne, widerspreche jedem rechtsstaatlichen Denken.
Der angefochtene Bescheid verkenne auch das Prinzip des effektiven Grundrechtsschutzes, das gebiete, nicht nur (letzten Endes) einen rechtskonformen Zustand herzustellen, sondern auch erfolgte Rechtsverletzungen festzustellen. § 31 Abs. 2 DSG 2000 kenne keinerlei Einschränkung, wie sie der belangten Behörde vorschwebe. Nur durch die Unterlassung der Mitteilung sei der Beschwerdeführer zur Beschwerde an die belangte Behörde veranlasst worden und es sei auch der belangten Behörde erkennbar gewesen, dass der Beschwerdeführer in dem Verfahren vor ihr anwaltlich vertreten gewesen sei, und sie hätte keinerlei Grund zur (unzutreffenden) Annahme gehabt, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter nicht zu entlohnen hätte. Die Vertretungskosten in dem durch die Unterlassung der Verständigung verursachten Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde stellten einen realen Vermögensschaden des Beschwerdeführers dar. Zur Geltendmachung des Ersatzes dieses Schadens im Amtshaftungswege benötige der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Löschung.
Maßgebliche Frage ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer, dem gegenüber auf seinen Antrag hin - wenn auch nicht unter Einhaltung der in § 27 Abs. 4 DSG 2000 vorgesehenen Frist - die Mitteilung der vorgenommenen Löschung der bezogenen Daten im Sinne des Antrages ergangen ist, ein Recht darauf hat, dass die Datenschutzkommission eine Feststellung darüber zu treffen hat, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtvornahme einer Mitteilung über die Löschung bzw. über die Gründe der Nichtlöschung innerhalb der in § 27 Abs. 4 DSG 2000 vorgesehenen Frist in dem Recht auf Erhalt einer solchen Mitteilung gemäß dieser Bestimmung verletzt worden sei.
In diesem Zusammenhang ist es von zentraler Bedeutung, was der Gegenstand von Beschwerden bei der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist bzw. welche Entscheidungsbefugnisse der Datenschutzkommission dabei eingeräumt sind. Gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung "über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz" zuständig. In § 40 Abs. 4 DSG 2000 ist zur Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission, wenn sie eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, vorgesehen, dass der betroffene Auftraggeber mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen hat.
Wenn der Gesetzgeber in § 31 Abs. 2 DSG 2000 von behaupteten Verletzungen u.a. des Rechtes auf Löschung von Daten spricht, weist diese Formulierung darauf hin, dass der Gesetzgeber damit aktuelle Verletzungen meint und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben und der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist. Im Zusammenhalt mit dem verfassungsgesetzlich verankerten Recht auf Löschung in § 1 Abs. 3 Z. 2 DSG 2000 und der in § 27 Abs. 1 DSG 2000 vorgesehenen Verpflichtung jedes Auftraggebers, unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen, ergibt sich auch nach den Regelungen des DSG 2000, dass eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung nach den Intentionen des Gesetzgebers ausschließlich zum Ziel hat, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihre "Vollstreckung" (siehe dazu § 40 Abs. 4 DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung zu verhelfen. Es kommt daher eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und solange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde. Ist dies aber geschehen und der Anspruch des Beschwerdeführers dadurch erfüllt, so ist einer meritorischen Entscheidung der Datenschutzkommission der Boden entzogen (vgl. dazu zur früheren Rechtslage das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1991, VfSgl. Nr. 12.768; dazu ist anzumerken, dass die Bestimmung über die Entscheidungsbefugnis der Datenschutzkommission in § 14 Abs. 1 DSG 2000, BGBl. Nr. 565/1978, im Unterschied zu § 31 Abs. 2 DSG 2000 sogar darauf abstellte, dass der Beschwerdeführer behauptete, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein).
Das in § 1 Abs. 3 Z. 2 DSG 2000 verankerte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten "nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen" ist in § 27 DSG 2000 einfachgesetzlich ausgeführt worden. Aus dieser Bestimmung ergibt sich auch auf einfachgesetzlicher Ebene ein Recht des Einzelnen auf Löschung der in dieser Bestimmung näher bestimmten Daten. Die Durchsetzung dieses Rechtes ist im § 27 Abs. 4 DSG 2000 in der Weise geregelt, dass die Löschung innerhalb von acht Wochen vorzunehmen ist und dem Betroffenen darüber eine entsprechende Mitteilung zu machen ist oder dem Betroffenen innerhalb dieser Frist die Gründe mitzuteilen sind, warum keine Löschung stattfindet. Auch die in § 27 Abs. 4 DSG 2000 vorgesehene Mitteilung über die Löschung bzw. die Mitteilung der Gründe, dass keine Löschung stattfindet, die in einem engen Zusammenhang mit dem Recht auf Löschung steht, ist auf die Erbringung einer Leistung gegenüber dem Rechtsunterworfenen ausgerichtet. Erst durch eine solche Mitteilung erfährt der Rechtsunterworfene von der im Sinne des Antrages durchgeführten Löschung oder ihrer Nichtdurchführung. Erst diese Kenntnis ermöglicht ihm, entsprechende Rechtsmittel dagegen zu ergreifen (insbesondere eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000). Aus § 27 Abs. 4 DSG 2000 ist auch ein einfachgesetzliches Recht des Rechtsunterworfenen auf eine solche Mitteilung im Zusammenhalt mit einer beantragten Löschung von Daten abzuleiten. Wenn - wie im vorliegenden Fall - während des Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzkommission die Mitteilung des bezogenen öffentlichen Auftraggebers über die beantragte Löschung von Daten im Sinne dieser Bestimmung erfolgt, dann liegt keine aktuelle Verletzung in diesem Recht auf Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 mehr vor.
Auch über die in § 31 Abs. 2 DSG 2000 vorgesehene Möglichkeit der Beschwerde zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung von Daten hinaus ist die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden durch die Datenschutzkommission über in der Vergangenheit erfolgte, aber nicht mehr aktuelle Verletzungen des im vorliegenden Fall relevanten Rechtes auf Mitteilung betreffend eine beantragte Löschung von Daten im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu verneinen. Dies schon deshalb, weil die Befugnis einer Verwaltungsbehörde zur Erlassung von Feststellungsbescheiden jedenfalls voraussetzt, dass sie auch zur Gestaltung (Begründung, Änderung oder Aufhebung) des bescheidmäßig festzustellenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses zuständig ist (vgl. das bereits angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1991 und die in diesem angeführte Vorjudikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes). Der Datenschutzkommission ist eine solche Aufgabe in Bezug auf das im vorliegenden Fall in Rede stehende Recht auf Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 nicht eingeräumt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers degradiert diese Auslegung des § 27 Abs. 4 DSG 2000 diese Bestimmung nicht zu einer sinnlosen Vorschrift. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass die in § 27 Abs. 4 DSG 2000 vorgesehene Fristsetzung, um einem Löschungsbegehren zu entsprechen, eine maßgebliche Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde bei der Datenschutzkommission darstellt (vgl. dazu zur Vorgängerbestimmung des § 14 Abs. 1 DSG 1978
i. d.F. BGBl. Nr. 632/1994 die Ausführungen in der Regierungsvorlage 1640 BlgNR XVIII. GP, S 5, zu § 14 Abs. 1). Auch im Anwendungsbereich der bescheidmäßigen Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG kommt niemandem ein Recht auf Feststellung zu, dass ein Bescheid über einen Antrag ausschließlich auf Grund von von der Behörde verschuldeten Verzögerungen nicht innerhalb der vorgeschriebenen sechs Monate erlassen wurde. Auch hier stehen dem Rechtsunterworfenen Rechtsmittel zur Verfügung, um die angestrebte Erlassung eines Bescheides zu erreichen. Umso weniger kann im vorliegenden Zusammenhang, in dem der Gesetzgeber durch die Verwendung des Ausdruckes "Mitteilung" zum Ausdruck gebracht hat, dass keine bescheidmäßige Erledigung zu erfolgen hat, angenommen werden, dass über die Nichteinhaltung der in § 27 Abs. 4 DSG 2000 vorgesehenen Frist für die Mitteilung ein Feststellungsbescheid zu ergehen hätte.
Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, dass das Prinzip des effektiven Grundrechtsschutzes gebiete es, dass nicht nur letzten Endes ein rechtskonformer Zustand hergestellt werde, sondern auch erfolgte Rechtsverletzungen festgestellt werden, ist ihm auf der Ebene einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte im Rahmen des Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgerichtshof dazu zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof aus seiner Zuständigkeitsregelung in Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, nach der Beschwerde erheben kann, wer durch den letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (und nicht in seinen Rechten verletzt worden zu sein behauptet), ableitet, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht zur allfälligen Feststellung von in der Vergangenheit gelegenen, für den Beschwerdeführer jedoch nicht mehr fortwirkenden Rechtsverletzungen berufen ist (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 30. Oktober 1984, VwSlg. Nr. 11.568/A). Abgesehen davon entspricht es einem effektiven Rechtsschutz, wenn im Fall der Gewährleistung eines bestimmten Verwaltungshandelns (wie die Löschung oder die Mitteilung von der Löschung oder von den Gründen für die Nichtlöschung), entsprechende Rechtsmittel zur Erreichung dieses Verwaltungshandelns bestehen. Nachträgliche Feststellungen in diesem Zusammenhang dienen gerade nicht mehr der Durchsetzung einer gesetzlich vorgesehenen Leistung durch Verwaltungsorgane.
Wenn der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides aber für geboten hält, um die aus der Beschwerdeführung vor der belangten Behörde durch einen Rechtsvertreter entstandenen Kosten in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen zu können, ist er auf die ausdrückliche Regelung des § 11 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz zu verweisen, nach der das Amtshaftungsgericht im Falle, dass der Rechtsstreit von der Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides abhängt, über die noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und das Gericht den Bescheid für rechtswidrig hält, das Verfahren zu unterbrechen und mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof zu begehren hat. Diese Regelung spricht dagegen, zum Zwecke der Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers anzunehmen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 16. November 2002, Zl. 99/16/0450).
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde bei der belangten Behörde hätte rechtens wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses während des Verfahrens zurückgewiesen werden müssen. Die belangte Behörde hat zwar im Spruch die Beschwerde abgewiesen, aus der Begründung des Bescheides ergibt sich aber, dass die negative Entscheidung über die Beschwerde im Fehlen einer Beschwer begründet lag. Wenn die belangte Behörde den Ausdruck abweisen im Spruch verwendet hat, hat sie sich offensichtlich im Ausdruck vergriffen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. März 2006