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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der A GesmbH in G, vertreten durch Mag. Peter Wach, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 12. Mai 2004, Zl. A 17-9.613/2004-1, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 29. Juli 2003 wurde von der Beschwerdeführerin die Änderung einer bestehenden Werbe- und Ankündigungseinrichtung auf dem Grundstück Nr. 674/2 KG W mit der Anschrift Mstraße 29 in Graz angezeigt und ausgeführt, es sei beabsichtigt, eine bestehende Werbeeinrichtung im Ausmaß von ca. 3 m x 5,10 m Länge und 2,40 m Höhe auf der angegebenen Liegenschaft zu ändern, wobei die Konstruktion der Plakatierungstafel aus Lärchenstehern bestehe, die durch Holzstaffeln der Stärke von 5 x 8 cm verbunden seien. Auf diese Holzkonstruktion würden Pappelsperrholzplatten in der Stärke von 19 mm aufgeschraubt. Die Trennung der einzelnen Tafelfelder erfolge durch grünbeschichtete Trapezbleche. Als Wetterschutz und des optischen Aussehens wegen erfolge die Einrahmung der Werbefläche durch beschichtete Alumarkisen. Die seitlichen Begrenzungsleisten würden mit grüner Ölfarbe lackiert.
Mit Schreiben des Magistrats der Landeshauptstadt Graz vom 11. August 2003 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Baubehörde gemäß § 33 Abs. 5 Stmk. Baugesetz ein Baubewilligungsverfahren einleite, weil eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes auf Grund der mit der Bauanzeige vorgelegten Unterlagen nicht ausgeschlossen werden könne.
Der um die Erstattung eines städtebaulichen Gutachtens ersuchte Amtssachverständige teilte dem Baupolizeiamt mit Schreiben vom 3. Oktober 2003 mit, aus dem Ansuchen gehe nicht hervor, was und in welcher Art geändert werden soll. Vor Erstattung eines entsprechenden Gutachtens sei das Ansuchen daher in diesem Sinne zu verbessern. Im Übrigen sei die im Akt vorliegende Darstellung mangelhaft und entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.
Mit Aktenvermerk vom 9. Oktober 2003 hielt der Sachbearbeiter fest, dem Planverfasser sei telefonisch mitgeteilt worden, dass die Änderungen nicht dargestellt und die Pläne zu ergänzen seien.
Die Bauanzeige vom 29. Juli 2003 wurde in weiterer Folge in ihrem Betreff "Anzeige über eine Änderung einer bestehenden Werbe- und Ankündigungseinrichtung ..." in "Ansuchen für eine Neuerrichtung anstelle der bestehenden Werbe- und Ankündigungseinrichtung ..." handschriftlich ausgebessert, wobei diese Ausbesserung mit "10.10.03" datiert und mit einer unleserlichen Paraffe versehen wurde.
In einem weiteren Aktenvermerk hielt der Sachbearbeiter fest, ein Ortsaugenschein am 15. Oktober, ca. 17.00 Uhr, habe gezeigt, dass - wie auch schon vorher vielfach beobachtet - die bestehende Plakatwand nicht zur Gänze ausgelastet sei. Wieder sei eine freie 5,1 m x 2,4 m große Fläche festgestellt worden.
Als Ergebnis eines weiteren Ortsaugenscheins am 31. Oktober 2003 wird festgehalten, dass wiederum ein Teil der Plakatwandanlage nicht bewirtschaftet, sondern nur weiß beklebt sei.
In ihrem Gutachten vom Oktober 2003 gelangte die von der Baubehörde erster Instanz beigezogene Sachverständige DI A. V zum Ergebnis, die bereits bestehende und laut Antrag neu zu errichtende Plakatwandanlage mit einer Gesamtlänge von 15,30 m und einer Gesamthöhe von mindestens 3,30 m (laut Ansuchen könne sie auch höher errichtet werden) werde dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht gerecht.
In Wahrung des ihr eingeräumten Parteiengehörs legte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Oktober 2003 ein Privatgutachten des Sachverständigen DI G vor, welcher zu einem dem von der Behörde beigeschafften Gutachten entgegengesetzten Ergebnis gelangt.
Als Ergebnis einer Besprechung mit K., einem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hielt der Sachbearbeiter in einem Aktenvermerk vom 5. Dezember 2003 fest, dass Änderungspläne nachgereicht werden würden. Hiefür würde eine Frist bis 20. Dezember 2003 vorgemerkt. In einem weiteren Aktenvermerk vom 13. Jänner 2003 über ein Telefonat mit K. wurde festgehalten, dass das Ansuchen weiter auf Änderung der Werbeeinrichtung laute. Der Planverfasser sei nicht bevollmächtigt, das Ansuchen zu ändern. Es würden keine Einreichunterlagen nachgereicht.
Mit Schreiben des Magistrats der Landeshauptstadt Graz vom 19. Jänner 2004 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das gegenständliche Ansuchen mit Korrekturvermerk vom 10. Oktober 2003 vom Planverfasser DI A. von einem Ansuchen für eine Änderung einer bestehenden Werbe- und Ankündigungseinrichtung in ein Ansuchen für eine Neuerrichtung anstelle der bestehenden Werbe- und Ankündigungseinrichtung geändert worden sei. Laut Telefonat mit K. vom 13. Jänner 2004 gelte diese Änderung nicht und es sei weiterhin das Ansuchen um Änderung einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung zu behandeln. Da die eingereichten Planunterlagen jedoch planlich eine Neuerrichtung darstellten, werde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, binnen einer Frist von einer Woche die geplanten Änderungen in den Einreichunterlagen darzustellen, widrigenfalls das Ansuchen zurückgewiesen werden müsste.
Mit Schreiben vom 27. Jänner 2004 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung bis zumindest 30. Jänner 2004, weil der Planverfasser DI A. den Sachbearbeiter innerhalb offener Frist nicht angetroffen habe. Da der Vertreter des Sachbearbeiters weder über seinen Verbleib Auskunft geben noch den verfahrensgegenständlichen Akt habe auffinden können, habe er DI A. ersucht, am 30. Jänner 2004 erneut vorstellig zu werden. Die nicht fristgerechte Erledigung des Auftrages sei daher auf von der Beschwerdeführerin nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen. Im Übrigen handle es sich bei der verfahrensgegenständlichen Anzeige lediglich um ein Ansuchen für eine Änderung einer bestehenden Werbe- und Ankündigungseinrichtung und nicht um eine Neuerrichtung.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 27. Februar 2004 wurde das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei um baubehördliche Bewilligung zur Änderung einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung auf dem Grundstück Nr. 674/2 EZ 689 KG W gemäß § 13 AVG iVm § 22 Abs. 2 Stmk. Baugesetz zurückgewiesen.
Die Behörde ging dabei davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit Scheiben vom 19. Jänner 2004 aufgefordert worden sei, die Planunterlagen dem Ansuchen entsprechend zu ändern, weil die Pläne nur eine Neuerrichtung darstellten und die geplanten Änderungen nicht nachvollziehbar seien. Da im Beschwerdefall die Frist abgelaufen und eine entsprechende Plankorrektur nicht durchgeführt worden sei, habe das Ansuchen zurückgewiesen werden müssen.
In ihrer Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin zunächst ihr Vorbringen im Schreiben vom 27. Jänner 2004 und führte ergänzend aus, der zuständige Sachbearbeiter habe am 30. Jänner 2004 DI A. die Vornahme der Darstellung der geplanten Änderungen in den Einreichunterlagen verweigert und habe sein Verhalten damit begründet, dass DI A. hiezu nicht befugt sei. Die Beschwerdeführerin habe der Aufforderung der belangten Behörde zur Änderung der Planunterlagen nachkommen wollen, dieses Vorhaben sei jedoch seitens der belangten Behörde völlig grundlos vereitelt worden. Im Übrigen werde im Zuge von Sanierungsarbeiten an dem bereits im Jahre 1974 errichteten verfahrensgegenständlichen Werbeobjekt diese Werbeanlage keinesfalls neu errichtet, sondern lediglich insofern verändert, dass diese nunmehr der architektonischen Einbindung wegen in drei Teilflächen zu je 2,40 m Höhe und 5,10 m Länge gegliedert worden sei. Die Gesamtplakatierungsfläche der Plakatwand sei somit im Ausmaß nicht verändert worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Nach Darstellung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides, wörtlicher Wiedergabe der Berufung und Anführung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, die Behörde erster Instanz habe der Beschwerdeführerin die Behebung der Mängel der Pläne unter Setzung einer Frist von einer Woche aufgetragen. Die Beschwerdeführerin sei der Korrektur der mangelhaften Pläne trotz einer Fristerstreckung auf weitere vier Wochen nicht nachgekommen. Sache der Berufungsentscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG sei im Falle der Zurückweisung eines Antrages nur die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Der Berufungsbehörde sei es verwehrt, den unterinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens mit einer Gegenschrift vor, in der sie lediglich auf die Bescheidbegründung verweist, und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Sache des Berufungsverfahrens war, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, die Rechtmäßigkeit der auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin. Diese weist zurecht darauf hin, dass sich die belangte Behörde mit ihrem Berufungsvorbringen, die aufgetragene Verbesserung durch Darstellung der Änderung in den Einreichunterlagen sei ihr grundlos von der erstinstanzlichen Baubehörde verweigert worden, nicht auseinander gesetzt habe und darauf mit keinem Wort eingehe. Bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte sie jedoch zu einem anderen Bescheid kommen können.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil bei einer Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 28. März 2006
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060091.X00Im RIS seit
04.05.2006