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90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §1 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. J H in W, vertreten durch Mag. Dr. Reimer Bahr, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Italiener Straße 29, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 29. April 2002, Zl UVS 303.6-19/2001-25, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 11. Jänner 2001 um 11.15 Uhr in Leoben nächst dem Haus Buchmüllerplatz 2 ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung der betreffenden Klasse gewesen sei. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3 FSG iVm § 37 Abs 1 und Abs 3 Z 1 leg cit begangen. Hiefür wurde er gemäß § 37 Abs 3 Z 1 FSG mit einer Geldstrafe von S 30.000,-- (EUR 2.180,18;
Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Wochen) bestraft.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Nach den Ausführungen des Zeugen RI R habe dieser den Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort als Lenker des besagten Fahrzeuges angehalten. Der Grund hiefür sei die Mitteilung des RI S gewesen, dass der Lenker dieses Fahrzeuges beim Lenken mit einem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung telefoniert und überdies den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet hätte. Der Beschwerdeführer habe nach der Anhaltung keinen Führerschein vorweisen können, er habe angegeben, dass er einen von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz im Jahr 1959 ausgestellten Führerschein besitzen würde, den er aber vergessen hätte. Bei einer Überprüfung dieser Angaben habe sich herausgestellt, dass dem Beschwerdeführer lediglich ein Duplikatsführerschein der Bezirkshauptmannschaft Spital an der Drau, befristet bis 19. Juni 1991, ausgestellt worden sei. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer am 19. Juni 1959 für die Gruppen A und B eine Lenkberechtigung ausgestellt worden sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25. April 1979 sei die Gültigkeit dieser Lenkberechtigung zunächst auf ein Jahr befristet worden, in der Folge sei die Gültigkeit der Lenkberechtigung zweimal um fünf Jahre, zuletzt bis 24. April 1990, verlängert worden. Nach Ablauf dieser Befristung habe der Beschwerdeführer am 15. Mai 1990 einen Antrag auf Neuerteilung einer Lenkberechtigung gestellt. Diesem Antrag sei teilweise Folge gegeben worden, dem Beschwerdeführer sei die Lenkberechtigung befristet bis zum 19. Juni 1991 erteilt worden. Am 21. Mai 1991 habe der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Spital/Drau einen Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit der Lenkberechtigung bzw auf Aufhebung der zeitlichen Befristung gestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 1. März 1999 sei der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit der Lenkberechtigung abgewiesen worden. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 14. September 1999 sei die dagegen eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen worden. Die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers sei daher mit Ablauf des 19. Juni 1991 erloschen. Danach sei der Beschwerdeführer nicht mehr im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen. Damit habe er zur Tatzeit am Tatort das Fahrzeug gelenkt, obwohl er nicht mehr im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen sei. Dem Beschwerdeführer habe der Sachverhalt auf Grund des durchgeführten Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Spital/Drau, aber auch des Amtes der Kärntner Landesregierung, bekannt sein müssen. Er habe sich dadurch jedoch nicht davon abhalten lassen, ein Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu lenken.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Gültigkeitsdauer der ihm zuletzt erteilten Lenkberechtigung mit 19. Juni 1991 befristet war. Wenn er darauf hinweist, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides an einer Stelle (in der Mitte des 5. Absatzes auf S 4) ausgeführt werde, er sei (erst) "mit 19.6.1999" nicht mehr im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen, vermag er keine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides darzutun, handelt es sich dabei doch um einen offenkundigen Schreibfehler. Der Beschwerdeführer wendet sich auch nicht gegen die Feststellung, dass er den im angefochtenen Bescheid genannten Antrag vom 21. Mai 1991 auf Verlängerung der Lenkberechtigung bzw auf Aufhebung der zeitlichen Befristung (der Lenkberechtigung) gestellt hat. Damit musste ihm aber bekannt sein, dass ihm nach dem 19. Juni 1991 eine Lenkberechtigung nicht mehr zukam. Entgegen der Beschwerde durfte er daher nicht auf ein Weitergelten seiner Lenkberechtigung vertrauen. Ebenso geht das Vorbringen fehl, er hätte acht Jahre in keiner Weise erkennen können, dass seinem Antrag von 1991 nicht zugestimmt worden sei. Schließlich vermag an dieser Beurteilung die Auffassung des Beschwerdeführers, dass in seinem Fall kein sachlicher Grund dafür vorgelegen hätte, ihm die Lenkberechtigung nicht unbefristet zu erteilen, und dass sein Antrag (behauptetermaßen ohne sein Verschulden) erst im Jahr 1999 abgewiesen worden sei, nichts zu ändern.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 28. März 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030312.X00Im RIS seit
19.04.2006