TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/28 2002/03/0220

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AlkomatV 1994 §1 idF 1997/II/146;
AlkomatV 1994 §1 Z1 idF 1997/II/146;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3;
StVO 1960 §5a Abs3;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des C B in W, vertreten durch Kinberger - Schuberth - Fischer Rechtsanwälte GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 18. Juni 2002, Zlen UVS- 3/12730/16-2002, 7/11738/15-2002, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 15. Oktober 2001 um 22.50 Uhr in Zell am See, Schüttdorf, Kitzsteinhornstraße, Höhe Kurverwaltung, ein dem Kennzeichen nach näher bezeichnetes Fahrzeug (PKW) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft: 1,08 mg/l) gelenkt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs 1 und 99 Abs 1 lit a StVO 1960 begangen, über ihn wurde deshalb gemäß § 99 Abs 1 lit a leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- (EUR 2.180,19; Ersatzfreiheitsstrafe 672 Stunden) verhängt.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: In seiner Berufung gegen den Erstbescheid habe der Beschwerdeführer ua vorgebracht, sich am Tattag von ca 18 - 22.30 Uhr im Pinzgauer Hof befunden zu haben, wobei er hiebei erhebliche Mengen alkoholischer Getränke konsumiert hätte, er wäre erheblich alkoholisiert gewesen. Um 21 Uhr bzw 21.30 Uhr hätte er bemerkt, dass sein Fahrzeug Kratzer an drei Türen und bei der Seitenwand aufgewiesen hätte, was er bei Rückkehr ins Lokal dem Kellner mitgeteilt hätte. Hierauf hätte ein Bekannter, F H, die Gendarmerie verständigt, die vielleicht 10 bis 15 Minuten später vor Ort gekommen wäre und den Schaden aufgenommen, die Fahrzeugpapiere des Beschwerdeführers wie auch ein Dokument von F H kopiert und mitgeteilt hätte, dass der Beschwerdeführer oder F H entweder noch an diesem Abend oder am nächsten Tag zum Gendarmerieposten kommen sollten, um das Protokoll zu unterzeichnen. Hienach wäre der Beschwerdeführer noch etwa eine Stunde im Lokal geblieben, H hätte vor ihm, glaublich gegen

22.15 Uhr, das Lokal verlassen.

Der Beschwerdeführer habe - so stellt die belangte Behörde fest - zur Tatzeit am Tatort das auf ihn zugelassene Fahrzeug gelenkt, der Alkoholgehalt seiner Atemluft habe nach den Messungen mittels Alkomatmessgeräts am Gendarmerieposten Zell am See am 15. Oktober 2001 um 23.18 Uhr und um 23.20 Uhr 1,08 mg/l betragen. Der Beschwerdeführer habe am Gendarmerieposten gegenüber GI B K sowie RI P S auf Befragen, wer das Fahrzeug vom Hotel "Pinzgauer Hof", Schüttdorf, Kitzsteinhornstraße, nach Zell am See, Kurverwaltung, gelenkt hätte, als Fahrzeuglenker zunächst den Kellner des "Pinzgauer Hofes", später seine Mutter benannt. Nachdem diese Personen die Behauptungen des Beschwerdeführers bestritten hätten, habe der Beschwerdeführer gegenüber den Gendarmen angegeben, dass, wenn nicht der Kellner oder seine Mutter gefahren wären, es jemand anderer gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe gegenüber RI S und GI K zu keinem Zeitpunkt behauptet, von "einem Jugoslawen" chauffiert worden zu sein. Erst im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer behauptet, von D M zum besagten Gendarmerieposten gefahren worden zu sein. Der Genannte habe in einem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgenommenen Aktenvermerk vom 4. Dezember 2001 (der im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegeben wird) angegeben, das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt vom Pinzgauer Hof nach Zell am See "auf den ersten und zweiten Parkplatz vor dem Fremdenverkehrsverband", der sich in unmittelbarer Nähe zum Gendarmerieposten befinde, gelenkt zu haben.

Im Verfahren seien aber nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vorgekommen, dass die unter straf- und dienstrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht vernommenen Zeugen GI B K und RI P S den Beschwerdeführer hätten falsch belasten wollen. Sie hätten hinsichtlich der Vorfälle vom 15. Oktober 2001 eine sehr gute Erinnerung gehabt und den Sachverhalt aus eigenem schlüssig und glaubhaft schildern können. Ihre Darstellungen hätten auch dem Inhalt der unmittelbar nach der Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Anzeige entsprochen. Es sei kein vernünftiger Grund hervorgekommen, warum die besagten Zeugen bei einer (wie vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren behaupteten) Benennung eines vom Ausgehen (gemeint offenbar vom Sehen aus) bekannten Jugoslawen, dessen Name (insbesondere Spitzname) ihm entfallen wäre, die Anführung dieser Person als Fahrzeuglenker nicht ebenso in der Anzeige festhalten hätten sollen wie alle sonstigen Behauptungen des Beschwerdeführers. Vielmehr sei RI S uneingeschränkt Glaube zu schenken, dass sicher Ermittlungen in dieser Hinsicht durchgeführt und dies auch in die Anzeige aufgenommen worden wäre, hätte der Beschwerdeführer "einen Jugoslawen" angegeben. Demnach sei ohne jeglichen Zweifel davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, wer der Lenker seines Fahrzeuges vom Hotel "Pinzgauer Hof" in Schüttdorf bis zum Parkplatz vor der Kurverwaltung in Zell am See gewesen wäre, zu keinem Zeitpunkt eine andere Person als den Kellner des Hotels "Pinzgauer Hof" oder seine Mutter genannt hätte, die aber beide (wie erwähnt) ihre Lenkereigenschaft auf Befragen durch die Amtsorgane jeweils klar verneint hätten. Es entspreche auch der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschwerdeführer bei der ersten in zeitlich geringem Abstand zur Tat erfolgten Vernehmung gemachten Sachverhaltsangeben der Wahrheit am nächsten kämen. Gerade bei einer (erstmals in der Berufungsverhandlung behaupteten) Verabredung mit M wäre es naheliegend gewesen, die erhebenden Gendarmen sofort darauf zu verweisen, dass der Fahrzeuglenker noch in der Nähe des Gendarmeriepostens an einem bestimmten vereinbarten Treffpunkt sein würde. Dies hätte den Beschwerdeführer sofort entlasten können und ihm eine (jederzeit zu erwartende) Überprüfung und Widerlegung anderer Verantwortungen erspart. Nach der Überzeugung der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer daher vom Zeitpunkt seiner ersten Befragung durch die Gendarmen an bemüht gewesen, den wahren Sachverhalt - nämlich die zur Last gelegte Autofahrt - durch wahrheitswidrige Behauptungen und Sachverhaltsdarstellungen zu verschleiern. Auch die Aussage des laut der Darstellung des Beschwerdeführers nachträglich ausfindig gemachten Entlastungszeugen D M habe keine andere Überzeugung zu begründen vermocht.

Das Vorbringen, das beim Alkotest verwendete Gerät der Marke Siemens sei (unter Hinweis aus eine aus dem Jahr 2001 stammenden Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes) nicht dazu geeignet, Daten mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderliche Sicherheit zu liefern, habe keine Bedenken gegen das angewandte, standardisierte Messverfahren mittels des amtlich zugelassenen und geeichten Alkomatgeräts, das selbst Funktionskontrollen durchführe, oder gegen das im vom hiezu ermächtigten RI P S erhobenen Messprotokoll dokumentierte Messergebnis der Atemalkoholuntersuchung von 1,13 mg/l bei der ersten Messung um

23.18 Uhr und von 1,08 mg/l bei der zweiten Messung um 23.20 Uhr erwecken können. Dem Antrag auf Einholung eines technischen Gutachtens zum Beweis dieses Vorbringens sei nicht zu folgen gewesen. Insbesondere hätten bezüglich der Messung eines Alkoholgehalts der Atemluft von 1,08 mg/l keine Messfehler oder Messungenauigkeiten nachgewiesen werden können. Vielmehr habe der Beschwerdeführer selbst wiederholt eingeräumt, zur Tatzeit erheblich alkoholisiert gewesen zu sein. Es könne daher von dem von der Erstbehörde zugrunde gelegten, niedrigen Messwert und der spruchgemäßen Alkoholisierung des Beschwerdeführers zur Tatzeit ausgegangen werden. Ferner führe der Beschwerdeführer selbst aus, dass F H das besagte Lokal vor ihm verlassen hätte und im Rahmen der beantragten Zeugenaussage allenfalls (nur) die Vorgänge im Lokal "Pinzgauer Hof" bestätigen können würde. Diese seien angesichts der zeitlich nachfolgenden, spruchgemäßen Fahrt mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers verfahrensgegenständlich aber nicht zu prüfen gewesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

2.1. Aus den vorgelegten Verwaltungsstrafakten ergibt sich, dass im Beschwerdefall die Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers mit einem von der Siemens AG hergestellten Alkomat der Bauart M 52052/A15 (mit der Identifikations- bzw Fabrikationsnummer E 02-972) gemessen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon ausgesprochen, dass das mit einem solchen Messgerät erzielte Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Beweis über die Alkoholbeeinträchtigung macht und dass der Gesetzgeber dabei grundsätzlich von der Tauglichkeit solcher Messgeräte ausgegangen ist. Treten im Verfahren keine konkreten begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten zu Tage, so kann nach der hg Rechtsprechung eine Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Klärung der Funktion des Alkomaten unterbleiben (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl 2003/03/0009). Solche Bedenken werden im Beschwerdefall nicht geltend gemacht. Aus einer bei den Verwaltungsstrafakten liegenden Auskunft des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ergibt sich, dass der bei der Untersuchung des Beschwerdeführers verwendete Alkomat ordnungsgemäß geeicht war. Vor diesem Hintergrund geht die Rüge des Beschwerdeführers gegen die unterlassene Einholung eines technischen Gutachtens zum Beweis für die generell mangelnde Eignung des verwendeten Messgeräts fehl. Gleiches gilt für den Beschwerdehinweis auf die genannte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München.

2.2. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung, wonach nicht D M, sondern der Beschwerdeführer das in Rede stehende Fahrzeug gelenkt hat, erscheint nicht als unschlüssig, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Beschwerdeführer, hätte D M tatsächlich das Fahrzeug gelenkt, bei der Aufforderung zur Vornahme eines Alkomattestes zu seiner sofortigen Entlastung angegeben hätte, dass D M das Fahrzeug gelenkt hätte und sich noch in der Nähe des Gendarmeriepostens an einem bestimmten vereinbarten Treffpunkt befinden würde. Diese Beweiswürdigung erweist sich somit nach der dem Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zukommenden Kontrolle (vgl etwas das hg Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl 85/02/0053) nicht als rechtswidrig.

2.3. Angesichts des bei den Verwaltungsakten liegenden Ausschnitts aus dem Stadtplan von Zell am See, wonach eine "Kurverwaltung" am Zusammentreffen zwischen Kitzsteinhornstraße und Brucker Bundesstraße liegt, steht der Tatort entgegen der Beschwerde durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Bezeichnung unverwechselbar fest. Eine derartige Tatortumschreibung entspricht dem Gebot des § 44a Z 1 VStG, der Beschwerdeführer wurde durch diese Festlegung weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt (vgl dazu das schon zitierte hg Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Slg Nr 11.894/A).

2.4. Wenn die Beschwerde schließlich meint, dass - um die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Gendarmen erschüttern zu können - eine Einvernahme des Zeugen F H zum Beweis dafür erforderlich gewesen wäre, dass die Fahrt zum Gendarmerieposten - anders als in der Anzeige dargestellt - deshalb erfolgt sei, um die bereits getätigte Anzeige bzw das Protokoll am Gendarmerieposten zu unterzeichnen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich aus der Anzeige ohnehin ergibt, der Beschwerdeführer habe (wenn auch fälschlich) gemeint, aufgrund der bereits getätigten Anzeige Anlass gehabt zu haben, zum Gendarmerieposten Zell am See zu fahren. Schon deshalb konnte die Einvernahme des Zeugen unterbleiben.

2.5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

2.6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 28. März 2006

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Besondere Rechtsgebiete Alkoholisierung Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Sachverständiger Entfall der Beiziehung Spruch der Berufungsbehörde Verfahrensrecht Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030220.X00

Im RIS seit

18.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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