TE Vwgh Beschluss 2006/3/28 AW 2006/09/0007

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28b;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Dr. C und Dr. W Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22. Dezember 2005, Zl. Senat-BN-03-0116, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Dem Antrag war nicht stattzugeben, weil die antragstellende Partei dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu des Näheren den Beschluss eines hg. verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) nicht nachgekommen ist. Die im genannten Beschluss angeführten Voraussetzungen gelten sinngemäß auch für behauptete Nachteile im Hinblick auf "Maßnahmen gemäß § 28b AuslBG".

Wien, am 28. März 2006

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtBesondere Rechtsgebiete StrafenBesondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006090007.A00

Im RIS seit

05.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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