Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28b;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Dr. C und Dr. W Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22. Dezember 2005, Zl. Senat-BN-03-0116, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Dem Antrag war nicht stattzugeben, weil die antragstellende Partei dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu des Näheren den Beschluss eines hg. verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) nicht nachgekommen ist. Die im genannten Beschluss angeführten Voraussetzungen gelten sinngemäß auch für behauptete Nachteile im Hinblick auf "Maßnahmen gemäß § 28b AuslBG".
Wien, am 28. März 2006
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtBesondere Rechtsgebiete StrafenBesondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006090007.A00Im RIS seit
05.07.2006Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010