TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/28 2002/06/0105

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §6;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des Dr. RW in L, und 2. der RW, gleichfalls in L, vertreten durch Dr. Reinhard Weber (den Erstbeschwerdeführer), Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Anton-Schneider-Straße 11, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 21. Mai 2002, Zl. I-2-1/2002, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. H AG, L, 2. Marktgemeinde L, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben jeweils zu gleichen Teilen dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 16. März 2000 wurde der erstmitbeteiligten Aktiengesellschaft auf Grund deren Ansuchens vom 30. November 1999 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Bürohauses mit virtuellem Präsentationsraum auf den Grundstücken Nr. 487/2 und 489/4 Gb 9116 L (W-Straße 19) nach Maßgabe beiliegender Pläne und Beschreibungsunterlagen unter näher angeführten Auflagen erteilt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke Nr. 587/2 und 560/1 und 560/2 der KG L, diese befinden sich, von der W-Straße, Grundstück Nr. 3337/1, von diesem getrennt, schräg gegenüber von dem an der W-Straße gelegenen Bauvorhaben auf deren Südseite. Das Grundstück Nr. 588 liegt ebenfalls südlich der W-Straße und westlich der Grundstücke der Beschwerdeführer.

Mit an den Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde gerichtetem Schreiben vom 30. Jänner 2001 und vom 12. November 2001 ersuchte die Erstmitbeteiligte um die baubehördliche Genehmigung von Planabweichungen für das genehmigte Vorhaben (insb.: Entfall eines Pools, Änderung einer Säuleneinteilung, Änderungen in der Fassade und der Fenster, Garagenbelüftung, zusätzliche Außentreppe und zusätzliche WC-Anlage). Im Schreiben vom 12. November 2001 teilte die Erstmitbeteiligte dem Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde auch mit, dass sie um die Errichtung von 38 zusätzlichen PKW-Parkplätzen sowie eines Autobus-Parkplatzes auf der Nachbarliegenschaft Gp 588 der KG L angesucht habe. Nach Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Bregenz werde der positive Bescheid zur Errichtung dieser Parkplatzflächen in Kürze erfolgen.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erteilte mit Bescheid vom 17. Dezember 2001 nach Durchführung einer Bauverhandlung gemäß § 31 Abs. 3 und § 32 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972 i.d.g.F., der Erstmitbeteiligten die Bewilligung für die beantragten Planabweichungen nach Maßgabe zu Grunde liegender geänderter Plan- und Beschreibungsunterlagen "vom Jänner (UG, EG und 1. OG sowie Ansichten) bzw. 13.12.2001 (Deckplan 2. OG)" unter näher angeführten Auflagen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer seien unzulässig und diese hätten daher im Verfahren ihre Parteistellung verloren.

Hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die auf dem Grundstück Nr. 588 situierten Parkplätze wird in diesem Bescheid ausgeführt, die Erstmitbeteiligte habe diesbezüglich angemerkt, dass diese Parkplätze nicht unter das Baugesetz fielen, sondern nach § 3 lit. e BauG von einer Baubewilligungspflicht ausgenommen seien.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die von der Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 15. Jänner 2002 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, der mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 2002 keine Folge gegeben wurde. Der angefochtene Bescheid wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften zusammengefasst damit begründet, dass die Beschwerdeführer vorgebracht hätten, die Westfassade ihres Wohnhauses befinde sich in einer Entfernung von 5 m zu dem auf dem Grundstück Nr. 588 projektierten Parkplatz. Durch den Betrieb des Präsentationszentrums und die dadurch zusammenhängenden Zu- und Abfahrten von Pkw's und eines Busses werde das Wohnen wesentlich gestört. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass die Errichtung von Seminarräumlichkeiten nicht geeignet sei, das Wohnen der Beschwerdeführer wesentlich zu stören, da einerseits vom Seminargebäude weder Lärm-, Geruchs- noch sonstige störende Immissionen ausgingen und andererseits das Grundstück der Beschwerdeführer zum Baugrundstück nicht in einem derartigen räumlichen Naheverhältnis stehe, dass mit störenden Immissionen gerechnet werden könne.

Aus § 12 Abs. 1 Vbg BauG gehe hervor, dass ein Bauwerber verpflichtet sei, die erforderlichen Garagen und Abstellplätze zu schaffen, was auch im gegenständlichen Bauverfahren geschehen sei, die erteilte Baubewilligung für das Gebäude könne nicht von den Abstellplätzen isoliert betrachtet werden. Die Abstellplätze seien jedenfalls Teil der Baubewilligung, wie aus dem Sachverhalt des erstinstanzlichen Bescheides hervorgehe. Aus dem Verhältnis der Bestimmung des § 12 Abs. 1 zu § 6 Abs. 10 BauG ergebe sich, dass in Bezug auf Abstellplätze ein Immissionsschutz des Nachbarn als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nur Eigentümern von Nachbargrundstücken mit Einrichtungen, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürften, wie z. B. Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten und andere eingeräumt sei. Das Wohngebäude der Beschwerdeführer könne darunter nicht subsumiert werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Marktgemeinde legte ein als Gegenschrift bezeichnetes Schriftstück vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist im Hinblick darauf, dass der dem gegenständlichen Bauvorhaben zu Grunde liegende Antrag vor Inkrafttreten des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. Nr. 52/2001, gestellt wurde, gemäß § 56 Abs. 2 leg. cit. das Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972 i.d.F. LGBl. Nr. 64/2000 (BauG), anzuwenden. Gemäß § 1 Abs. 2 BauG werden durch dieses Gesetz Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind, und Vorschriften, nach denen die Errichtung oder Erhaltung von Bauwerken einer sonstigen Bewilligung bedarf, nicht berührt.

Die Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach dem Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972 (BauG), werden in § 30 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. wie folgt umschrieben:

"(1) Über Einwendungen der Nachbarn, die sich auf Rechte stützen, die durch folgende Vorschriften begründet werden, ist in der Erledigung über den Bauantrag abzusprechen:

a) § 4, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist;

b) § 6, insoweit er den Schutz der Nachbarn aus Rücksichten des Brandschutzes und der Gesundheit, insbesondere Belichtung, Luft und Lärm, betrifft;

c) § 9 Abs. 1 hinsichtlich von Einfriedungen an der Grenze eines Nachbargrundstückes;

d) § 12 Abs. 1, insoweit er sich auf Einrichtungen auf Nachbargrundstücken bezieht, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürfen;

e) § 17, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist;

f) § 37 Abs. 4, soweit er dem Schutz der Nachbarn dient.

(2) Einwendungen der Parteien, mit denen die Verletzung anderer als im Abs. 1 genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen, Einwendungen, die sich auf das Privatrecht stützen, sind auf den Rechtsweg zu verweisen."

Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 30 Abs. 1 BauG ist - wie sich aus Abs. 2 dieser Bestimmung zweifelsfrei ergibt - eine taxative (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 97/06/0276, m.w.N.).

Daraus ergibt sich zunächst, dass weder hinsichtlich der Einhaltung des Flächenwidmungsplanes noch hinsichtlich eines allgemeinen Schutzes vor Immissionen ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht besteht, wohl aber - fallbezogen - gemäß § 30 Abs. 1 lit. b BauG hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des § 6 leg. cit. über die Abstandsflächen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/06/0143, unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Nur soweit in den Vorschriften über die Abstandsflächen auch an jene über die Flächenwidmung bzw. an die in diesem Zusammenhang jeweils zulässigen Immissionen angeknüpft wird, sind diese auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nachbarrechten im Sinne des § 6 BauG von Bedeutung.

§ 6 BauG lautet im hier interessierenden Zusammenhang auszugsweise:

"(7) Von der Nachbargrenze müssen oberirdische Gebäude mindestens drei Meter entfernt sein.

...

(9) Wegen der besonderen Form oder Lage des Baugrundstückes oder aus Gründen einer zweckmäßigeren Bebauung kann die Behörde mit Genehmigung des Gemeindevorstandes von den in Abs. 2 bis 8 vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abständen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Interessen des Brandschutzes, der Gesundheit sowie des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden.

(10) Die Behörde kann auch größere als in den Abs. 2 bis 8 vorgeschriebene Abstandsflächen und Abstände festsetzen, wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten lässt."

Den Beschwerdeführern kommt im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Lage und Entfernung ihrer Grundstücke vom Baugrundstück kein Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmung des § 6 Abs. 10 BauG zu (siehe die hg. Erkenntnisse vom 23. November 1995, Zl. 94/06/0263, vom 23. September 1999, Zl. 99/06/0060, vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0127, und vom 27. November 2003, Zl. 2000/06/0193).

Soweit sich die Beschwerdeführer durch die Errichtung des gegenständlichen Bürohauses mit virtuellem Präsentationsraum für Seminare und von Parkplätzen auf den Grundstücken Nr. 487/2 und Nr. 489/4 der KG L in ihren Rechten für verletzt erachten, können sie sich hinsichtlich der von ihnen befürchteten Beeinträchtigungen durch störende Immissionen dadurch nicht mit Erfolg in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt erachten, weil ihnen das Gesetz ein derartiges Recht nicht einräumt und zwar ungeachtet der Frage, ob die Parteistellung der Beschwerdeführer von den Baubehörden zu Recht verneint wurde oder sich diese nur im Ausdruck vergriffen haben. Daher ist insoferne auch die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage nicht von Bedeutung, ob das im gegenständlichen Fall von den Baubehörden genehmigte Bauwerk von seinem Betriebstypus her ein solches ist, welches im Sinne des § 14 Abs. 4 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes "das Wohnen nicht wesentlich" stört.

Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die baubehördliche Genehmigung eines Parkplatzes auf dem westlich von ihren Grundstücken gelegenen Grundstück Nr. 588 der KG L wenden, können sie durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt sein, weil ein solcher Parkplatz in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Bauverfahren vor den Behörden der mitbeteiligten Gemeinde weder von der erstmitbeteiligten Aktiengesellschaft beantragt noch mit Bescheid vom 17. Dezember 2001 vom Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde noch mit dem Berufungsbescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 15. Jänner 2002 genehmigt worden ist.

Dies geht aus dem Antrag der Erstmitbeteiligten auf Planabweichung vom 12. November 2001, in dem bloß mitgeteilt wird, die Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe in Aussicht gestellt, in Kürze einen (gewerberechtlichen) Bescheid betreffend diesen Parkplatz zu erlassen, ebenso hervor, wie aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 17. Dezember 2001, in welchem auf den Inhalt eines zuvor im Text des Bescheides "festgelegten Sachverhaltes" verwiesen wird. Im verwiesenen Text ist davon die Rede, dass die Erstmitbeteiligte hinsichtlich der Parkplätze auf dem Grundstück Nr. 588 der KG L angemerkt habe, dass diese nicht unter das Baugesetz fielen, sondern nach § 3 lit. e des Vbg BauG von einer Baubewilligungspflicht ausgenommen seien. Auch verweist der Spruch des Bescheides vom 17. Dezember 2001 auf geänderte Plan- und Beschreibungsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildeten und nennt ausdrücklich Unterlagen "vom Jänner (UG, EG und 1. OG sowie Ansichten) bzw. 13.12.2001 (Deckplan 2. OG)". Alle diese, in den Akten des Verwaltungsverfahrens einliegenden Pläne sind mit einem Genehmigungsvermerk vom 17. Dezember 2001 versehen. Ein Plan eines auf dem Grundstück Nr. 588 der KG L situierten Parkplatzes ist jedoch weder in den Akten des Verwaltungsverfahrens enthalten, noch wird in den Baubescheiden auf einen solchen verwiesen.

Es unterliegt im vorliegenden Fall daher keinem Zweifel, dass ein solcher Parkplatz in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Bauverfahren von den Baubehörden nicht genehmigt worden ist, daran kann auch die Aussage im angefochtenen Bescheid nichts ändern, dass "die Abstellplätze" jedenfalls Teil der Baubewilligung wären. Mit diesem Hinweis sollte offensichtlich die Meinung zum Ausdruck gebracht werden, dass die für das Büro- und Seminargebäude erforderlichen Parkplätze im Grunde des § 12 BauG vorhanden seien. (Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass bei der Errichtung eines Bauwerkes die erforderlichen Garagen oder Abstellplätze zu schaffen sind.)

Wurden derartige Abstellplätze auf dem Grundstück Nr. 588 der KG L in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Baubewilligungsverfahren aber nicht genehmigt, so können die Beschwerdeführer dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sein, sodass der belangten Behörde im Ergebnis kein Vorwurf gemacht werden kann, dass sie der Vorstellung der Beschwerdeführer insofern keine Folge gab.

Die Beschwerdeführer wurden durch den angefochtenen Bescheid sohin nicht in ihren Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. März 2006

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060105.X00

Im RIS seit

28.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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