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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1997 §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. Christoph Leitgeb, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. Oktober 2005, Zl. III-1.186.449/FrB/05, betreffend Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines nach seinen Angaben algerischen Staatsangehörigen, vom 5. August 2005 auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 56 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab.
Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. April 2005 erlassene Aufenthaltsverbot. Sein Asylverfahren sei "gemäß § 7 und § 8 Asylgesetz rechtskräftig seit 15.12.2004 negativ beschieden" worden. Im Asylverfahren sei bereits festgestellt worden, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe Alias-Namen verwendet und sei nicht im Besitz eines Reisedokumentes, weshalb seine Identität nicht feststehe. Bei einem telefonischen Interview mit der diplomatischen Vertretungsbehörde sei von der Botschaft mitgeteilt worden, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit falsch seien. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, Angaben bezüglich seiner richtigen Identität zu machen. Er sei somit nicht gewillt, an seiner Identitätsfeststellung mitzuwirken. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinn des § 56 Abs. 2 FrG liege nur dann vor, wenn der einer Abschiebung entgegenstehende Grund vom Fremden nicht selbst auf zumutbare Weise beseitigt werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:
Ihre Feststellung, dass die Angabe des Beschwerdeführers über seine Staatsangehörigkeit unrichtig und er somit nicht gewillt sei, an seiner Identitätsfeststellung mitzuwirken, stützt die belangte Behörde auf ein "Telefoninterview" mit der Botschaft des angeblichen Heimatlandes des Beschwerdeführers. Diesbezüglich hat der Gerichtshof schon mehrmals (vgl. etwa das Erkenntnis vom 31. August 2004, Zl. 2004/21/0137) ausgesprochen, dass die bloße Bezugnahme auf eine derartige Mitteilung einer Botschaft die bekämpfte Feststellung nicht zu tragen vermöge. Aus diesem Grund leidet auch hier der angefochtene Bescheid an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Soweit sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer im Rahmen des § 56 Abs. 2 erster Fall FrG auf den Ausspruch der Asylbehörde - unter anderem auch nach § 8 AsylG - Bezug nehmen, ist anzumerken, dass eine Neubeurteilung der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in den genannten Staat auf Basis des unverändert gebliebenen Sachverhaltes nicht möglich ist, wenn ein behördlicher Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in ein bestimmtes Land in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/21/0221).
Nach dem vorhin Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht - im Rahmen des Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 28. März 2006
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006210007.X00Im RIS seit
13.06.2006