TE Vwgh Beschluss 2006/3/28 2003/06/0161

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, in der Beschwerdesache der A GmbH in B, vertreten durch Purkarthofer & Niernberger Rechtsanwälte OEG in 8010 Graz, Radetzkystraße 6/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. August 2003, Zl. FA13A-12.05 G 239-03/24, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Vorauszahlung der Kosten, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19. April 2000 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die auf einem näher bezeichneten Grundstück entlang der östlichen Grundstücksgrenze vom bestehenden Zaunsockel in Richtung Osten ausgeführte Geländeveränderung mit näher bezeichneten Ausmaßen, bestehend aus einer mit Rasengittersteinen befestigten Aufschüttung, welche als Kfz-Abstellfläche benützt wird, binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 3. Juli 2000 als unbegründet abgewiesen.

Da dem baupolizeilichen Auftrag nicht entsprochen wurde, leitete der Magistrat Graz das Verwaltungsvollstreckungsverfahren ein, setzte mit Schreiben vom 19. Juni 2000 für die Erbringung der Leistung nochmals eine Frist von zwei Monaten und drohte für den Fall der Nichterfüllung die Ersatzvornahme an.

In weiterer Folge wurde Baumeister Ing. B. zum Sachverständigen zur Schätzung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme bestellt und der Beschwerdeführerin, nachdem ihre Berufung gegen den Bestellungsbescheid mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. März 2003 als unzulässig zurückgewiesen worden war, das Ergebnis der Kostenschätzung zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid vom 5. April 2003 ordnete der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz die Ersatzvornahme an und schrieb die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von EUR 3.555,5 vor.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. August 2003 als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ausführungen in der Berufung, es läge eine baubehördliche Genehmigung für die vom Beseitigungsauftrag umfassten Kfz-Abstellflächen vor, als Einwendungen gegen den Titelbescheid zu werten seien. Eine Auseinandersetzung damit sei im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ausgeschlossen. Im Übrigen sei festzustellen, dass die mit dem angeführten Baubewilligungsbescheid vom 10. September 1996 bewilligten 21 Pkw-Abstellplätze nach dem genehmigten Einreichplan nicht an der östlichen Gebäudeseite situiert seien (wird näher ausgeführt), eine Genehmigung von Abstellflächen an der östlichen Gebäudeseite sei nie Gegenstand der in der Berufung angeführten Bescheide gewesen. Zum Vorbringen, wonach zunächst über den Antrag auf Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens hätte entschieden werden müssen, sei auszuführen, dass mit Erlassung des angefochtenen Bescheides der Antrag auf Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens inhaltlich abgewiesen worden sei; dem angefochtenen Bescheid sei die Abweisung des Einstellungsantrages immanent.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Am 3. Februar 2006 wurde anlässlich eines Telefonates mit dem Baurechtsamt beim Magistrat Graz dem Verwaltungsgerichtshof bekannt gegeben, dass die in Rede stehenden Rasengittersteine von der beschwerdeführenden Partei beseitigt worden seien. Dies konnte durch Einsichtnahme in den entsprechenden Verwaltungsakt verifiziert werden.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt zu geben, ob und gegebenenfalls in welchen subjektiven Rechten sich die beschwerdeführenden Partei durch den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die mittlerweilige Entsprechung des Beseitigungsauftrages (noch) verletzt erachtet, äußerte sich diese mit Eingabe vom 8. März 2006 dahingehend, dass dieser Umstand an den Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides bzw. zur behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde nichts ändere.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall - entgegen der von der beschwerdeführenden Partei vertretenen Ansicht - gegeben, weil nach Beseitigung der in Rede stehenden Rasengittersteine eine Ersatzvornahme (und eine damit verbundene Kostentragung durch die beschwerdeführende Partei) ausscheidet und somit der angefochtene Bescheid keine normative Kraft mehr entfaltet. Selbst eine Aufhebung des Bescheides vom 26. August 2003 könnte daher die beschwerdeführende Partei in dieser Frage nicht günstiger stellen.

Am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu werden, können die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Gründe nichts ändern, weil die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide nämlich nur insoweit gewährleisten, als diese in ihre Rechtssphäre eingreifen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 1. Februar 2005, Zl. 2005/04/0004).

Wien, am 28. März 2006

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003060161.X00

Im RIS seit

23.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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