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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H B in G, vertreten durch Dr. Guido Lindner, Rechtsanwalt in 8043 Graz, Mariatrosterstraße 87a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 22. Juli 2002, Zl UVS 30.9-26/2002-10, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 4. März 2001 um
11.13 Uhr in Liezen, auf der Autostraße - Zubringer Liezen, Straßenkilometer 1,650, Richtung Liezen, Bezirk Liezen, als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten PKW die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit a Z 10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 136 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer § 20 Abs 1 iVm § 52 lit a Z 10a StVO 1960 übertreten, über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 364,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richte sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die mündliche Verkündung des angefochtenen Bescheides entgegen § 67g Abs 1 AVG (iVm § 24 VStG) unterlieben sei, ist ihm zu erwidern, dass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie wegen der auf Grund neu gestellter Beweisanträge des Beschwerdeführers doch nicht von der Hand zu weisenden Komplexität der Sachlage im Grunde des § 67g Abs 2 Z 2 AVG von der sofortigen Bescheidverkündung Abstand genommen hat (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl 2001/03/0068).
Die Beschwerde rügt (ua), die belangte Behörde habe entgegen seinem Antrag den von ihm benannten Zeugen P nicht vernommen. In der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieser Zeuge - sein Beifahrer - bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer seine Fahrgeschwindigkeit vor der "80 km/h-Tafel" reduziert und im Bereich der verfügten Geschwindigkeitsbeschränkung die vorgeschriebenen 80 km/h eingehalten habe. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, diesen Zeugen zu diesem im Beschwerdefall maßgeblichen Beweisthema zu vernehmen. Sie hat aber den Zeugen der in erster Instanz vernommen worden war und - sinngemäß - angegeben hatte, er habe schon vor der Geschwindigkeitsbeschränkung die Gendarmeriebeamten wahrgenommen und den Beschwerdeführer auf die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung aufmerksam gemacht, was dieser auch durchgeführt habe, nicht vernommen, sondern sich davon leiten lassen, dass es aus einer Entfernung von ca 450 m nicht wahrscheinlich sei, eine Amtshandlung von Beamten beobachten zu können, und auch die allgemeine Lebenserfahrung dafür spreche, dass sich Beifahrer nicht "mit entsprechender Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen derart widmen" würden. Damit hat die Behörde aber in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung vorweggenommen, kann doch nicht gesagt werden, dass die Vernehmung des Zeugen zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, von vornherein untauglich ist (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl 98/18/0291). Vorliegend wurden daher Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 28. März 2006
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Berufungsverfahren Besondere Rechtsgebiete StVO Beweise Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030229.X00Im RIS seit
18.04.2006