TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/28 2005/03/0104

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs2 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des MR in H, vertreten durch Mag. Gregor Riess, Rechtsanwalt in 3170 Hainfeld, Hauptstraße 35, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. Jänner 2005, Zl Wa-110/04, betreffend Entziehung des Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den ihm am 2. Februar 1982 ausgestellten Waffenpass gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde nach einer Darlegung des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2004 persönlich am Gendarmerieposten Hainfeld Anzeige über einen am 15. Februar 2004 gegen ihn durchgeführten Mordversuch erstattet habe. Eine gleich gelagerte Anzeige sei bereits im Februar 2002 erfolgt. In der Folge wird im angefochtenen Bescheid der wesentliche Inhalt der mit dem Beschwerdeführer aus Anlass seiner Anzeige aufgenommenen Niederschrift wiedergegeben. Der Beschwerdeführer habe dabei ua angegeben, dass wieder einmal Bremsleitungen an seinem Pkw durchgeschnitten worden seien, was "bereits zum mindestens fünften Mal" der Fall gewesen sei. Die laufenden Manipulationen an seinem Kraftfahrzeug hätten nach Ansicht des Beschwerdeführers auf Grund der Professionalität der Tatausführung nur von ehemaligen Polizisten bzw Mitgliedern der serbischen Rauschgiftmafia veranlasst worden sein können. Zwei näher genannte Personen seien seinerzeit durch die journalistische Berichterstattung des Beschwerdeführers hinter Gitter gebracht worden. Er selbst sei seinerzeit als Chef des "A" wegen seiner Berichte "unter Verwendung von Dienstmarke und Dienstpistole" gezwungen worden, Österreich zu verlassen. Er stehe seit 1983 ständig unter Morddrohungen, es seien ständig in seinem Besitz stehende Pkw beschädigt und durch Fälschungen seiner Unterschrift zu seinem Nachteil auch schwere Betrugshandlungen gegen Versicherungen gesetzt worden. Im Jahr 1993 habe er dann durch Komplettierung seiner Recherchen dafür sorgen können, dass "diese Personen hinter Gitter" gekommen seien. Als ehemaliger Journalist sei er auch sehr früh über die bevorstehende Bombardierung Serbiens informiert gewesen; er selbst sei es gewesen, der der NATO geraten habe, dort nicht einzumarschieren, sondern zu bombardieren.

Der Sachverhalt sei sowohl der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld und der Staatsanwaltschaft St. Pölten angezeigt worden. Seitens des Gendarmeriepostens Hainfeld seien die Angaben des Beschwerdeführers aus näher dargelegten Gründen als eher unglaubwürdig und fraglich qualifiziert worden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der vom Beschwerdeführer "ins Spiel gebrachte Mordversuch in Form von durchgeschnittenen Bremsschläuchen" eine bloße Erfindung des Beschwerdeführers gewesen sei. Auch die vom Beschwerdeführer dargelegten Ausführungen über bereits vorher erfolgte Morddrohungen und über die serbische Mafia und die NATO würden von der Behörde "mehr in den Bereich der Phantasterei als in den Bereich von lebensnahen nachvollziehbaren tatsächlichen Geschehensabläufen" verwiesen werden. Die amtsärztliche Abteilung der Erstbehörde habe am 11. März 2004 der waffenpolizeilichen Abteilung mitgeteilt, dass beim Beschwerdeführer "eine eindeutige seelische Abartigkeit mit massiven paranoiden Ideen" bestünde. Im Rahmen des Berufungsverfahrens habe die belangte Behörde die erstinstanzliche Behörde darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme der Amtsärztin nicht als taugliches Gutachten gewertet werden könne und die Erstbehörde sei um nochmalige Befassung des Gutachters und "um Einholung einer ausführlichen Befundung und nachvollziehbaren darauf stützenden Schlussfolgerung" ersucht worden.

Der Beschwerdeführer sei daraufhin von der Erstbehörde zu einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zweck der Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit geladen worden. Dabei habe die Erstbehörde auf die bereits bestehenden Ausführungen des Amtsarztes verwiesen und auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zur Mitwirkung verpflichtet sei und der Ladung zu folgen habe. Der Beschwerdeführer sei weiters darauf hingewiesen worden, dass bei einer Nichtbefolgung der Ladung die Behörde davon ausgehen würde, dass das angeführte amtsärztliche Gutachten als richtig angesehen werde und daher die waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht mehr gegeben wäre. Einem Aktenvermerk der Erstbehörde vom 11. Jänner 2005 sei im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer geführten Führerscheinentzugsverfahren und dem verfahrensgegenständlichen waffenrechtlichen Entzugsverfahren zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Ladung nicht zum vereinbarten Termin gekommen sei. Kurz darauf habe er nach persönlicher Vorsprache einen weiteren Termin erhalten; diesen habe er ebenfalls ignoriert und sei bereits am Tag zuvor zur Amtsärztin gekommen. Die Amtsärztin habe gemeinsam mit Dr. F. den Beschwerdeführer bezüglich des Ladungsinhaltes vom 1. Dezember 2004 befragt. Das Gespräch sei ausgesprochen mühsam gewesen, da keine klaren Aussagen des Beschwerdeführers gekommen seien. Dieser habe "ständig irrige Überzeugungen zum Besten" gegeben. Das Gespräch sei von ungewöhnlichem Misstrauen mit Rückzugstendenzen geprägt gewesen. Der Beschwerdeführer habe ängstlich und angespannt gewirkt, dennoch zeitweise übersteigertes Hochgefühl sowie das Gefühl, außergewöhnliche Energien zu besitzen, gezeigt. Er habe über wenig Schlaf geklagt und seine Reizbarkeit sei stark vorhanden gewesen. Aus amtsärztlicher Sicht hätten sich Konfabulationstendenzen gezeigt. Es sei nicht gelungen, die geforderten Unterlagen und Gutachten (in der Ladung vom 1. Dezember 2004 war der Beschwerdeführer aufgefordert worden, einen neurologisch-psychiatrischen Facharztbefund, in dem eine befürwortende Stellungnahme zum Führen einer Waffe abgegeben werde, mitzubringen) zu bekommen. Stattdessen habe der Beschwerdeführer versucht, der Behörde Verkehrsunfallanzeigen, ärztliche Aussagen über seine Wirbelsäule etc, auszuhändigen. Dem Beschwerdeführer sei eine Liste jener Institutionen übergeben worden, welche sowohl die Verkehrszuverlässigkeit als auch die Verlässlichkeit nach dem Waffengesetz begutachteten. Dazu habe er "im Laufe des verwirrenden Gespräches" festgestellt, dass er erst nach Wiederherstellung seiner Wirbelsäule diese Tests machen könne. Am 11. Jänner 2005 habe der Beschwerdeführer Dr. F. telefonisch mitgeteilt, dass er kein Geld für diese Untersuchungen habe.

Mit einem im Verwaltungsakt erliegenden Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich sei die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid bezüglich der Entziehung seiner Lenkberechtigung abgewiesen worden; der unabhängige Verwaltungssenat sei dabei davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer derzeit nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorlägen.

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass beim Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht mehr angenommen werden könne. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mordversuche seien eine reine Erfindung. Im Bericht des Gendarmeriepostens Hainfeld sei einwandfrei nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht worden, dass es bei den Bremsschläuchen zu keinerlei Manipulationen gekommen sei. Dies sei auch vom Mechaniker, der diese Bremsschläuche repariert habe, bestätigt worden. "Mehr als dubios" seien für die belangte Behörde auch die vom Beschwerdeführer dargelegten Darstellungen über die serbische Mafia und die Vorgänge hinsichtlich des internationalen Terrorismus und der NATO-Manöver in Jugoslawien. Die von der Gendarmerie dargelegten Feststellungen würden auch zu den Feststellungen von Dr. F. und Dr. U. im Aktenvermerk vom 11. Jänner 2005 im Zusammenhang mit dem mit dem Beschwerdeführer geführten Gespräch vom 10. Jänner 2005 passen. Von diesen Ausführungen könne zwar noch keine psychische Krankheit oder Geistesschwäche im Sinne des § 8 Abs 2 Z 2 Waffengesetz 1996 abgeleitet werden, da es hiezu an ausreichend fundierten fachärztlichen Gutachten in diese Richtung fehle. Von diesem Sachverhalt könne aber eine Gefahr nach § 8 Abs 1 Z 1 WaffG abgeleitet werden. Es könne von den vorliegenden Sachverhaltselementen ein Persönlichkeitsprofil abgeleitet werden, das eine gesteigerte, nicht nachvollziehbare Verfolgungsangst zum Ausdruck bringe. Der Beschwerdeführer spreche ständig von Mordversuchen oder Verfolgungen seitens der organisierten Kriminalität, die weder für die Exekutive noch für die Behörden glaubhaft seien. Dieses Persönlichkeitsprofil habe sich auch aus den Ausführungen von Dr. F. und Dr. U. im Aktenvermerk vom 11. Jänner 2005 bestätigt. Dieses Persönlichkeitsprofil lasse für die belangte Behörde eindeutig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer unter Spannungssituationen Waffen möglicherweise missbräuchlich oder leichtsinnig verwenden könne. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in bestimmten Situationen überreagieren und "eine Tatbestandsverwirklichung des § 8 Abs 1 Z 1 WaffG 1996 an den Tag legen" könne. Der Beschwerdeführer sei auch nicht gewillt gewesen, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend mitzuwirken. Er sei bereits im August und September 2004 von der Erstbehörde geladen worden und habe diese Ladungen ignoriert. Er sei auch der Ladung vom 1. Dezember 2004 nicht gefolgt und entgegen der letzten vorgenommenen Ladung nicht an dem in der Ladung angeführten Tag, sondern einen Tag zuvor erschienen, doch habe er auch an diesem Tag die von der Erstbehörde geforderten Unterlagen nicht beigebracht. Es sei daher von der waffenrechtlichen Unverlässlichkeit auszugehen, wobei sich die Behörde dabei von der Maßgabe leiten lasse, dass bei der Anwendung waffenrechtlicher Vorschriften und somit auch bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach § 8 Abs 1 WaffG ein strenger Maßstab anzulegen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und stellte den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 136/2004, lauten:

"Verläßlichkeit

§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er

1.

Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2.

mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

              3.              Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er

1.

alkohol- oder suchtkrank ist oder

2.

psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3.

durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

...

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, solche Gutachten dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend zu erstellen."

"Überprüfung der Verläßlichkeit

§ 25. (1) Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen."

2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die belangte Behörde im Rahmen des Berufungsverfahrens die Erstbehörde ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Stellungnahme des Amtsarztes kein taugliches Gutachten bzw keine taugliche gutachterliche Stellungnahme sei, um die Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu begründen. In der Folge sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, Gutachten zum Beweis seiner "Zuverlässigkeit" beizubringen und es sei damit "quasi die Beweislast unzulässigerweise umgekehrt" worden. Ein detailliertes und konkretisiertes Gutachten, welches die Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers begründe bzw auch nur wahrscheinlich mache, liege nicht vor. Es sei daher auf Grund des festgestellten Sachverhaltes auch "eine Feststellung der Unzuverlässigkeit" bzw Entziehung des Waffenpasses nicht gerechtfertigt.

Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass auch die belangte Behörde zutreffend nicht davon ausgeht, dass die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebene amtsärztliche Stellungnahme vom 11. März 2004, in der "eine deutliche seelische Abartigkeit mit massiven paranoiden Ideen" festgehalten wurde, ein Gutachten darstellt, auf das die Verneinung der Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs 2 Z 2 WaffG wegen einer psychischen Krankheit oder Geistesschwäche gestützt werden könne.

Die belangte Behörde hat jedoch, abweichend von der rechtlichen Beurteilung durch die Erstbehörde, den Ausspruch über die mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht auf § 8 Abs 2 WaffG, sondern auf die Generalklausel des § 8 Abs 1 WaffG gestützt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist in der Aufforderung der Behörde, der Beschwerdeführer habe - wie dies in § 8 Abs 7 WaffG vorgesehen ist - ein Gutachten beizubringen, keine unzulässige Umkehr der Beweislast zu sehen. § 25 Abs 2 WaffG sieht nämlich ausdrücklich vor, dass die Behörde im Falle des Vorliegens von Anhaltspunkten, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, die Verlässlichkeit zu überprüfen hat. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der im § 8 Abs 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem Vorgehen gemäß § 8 Abs 7 WaffG ermächtigt.

Der Beschwerdeführer hat nach der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom 19. Februar 2004 Anzeige "wegen eines neuerlichen Mordversuches" erstattet, wobei er ausführte, dass dies "bereits zum mindestens fünften Mal der Fall" gewesen sei. Weiters hat er in dieser Anzeige, die niederschriftlich aufgenommen wurde, u.a. ausgeführt, dass er seit 1983 ständig unter Morddrohungen stehe, ständig in seinem Besitz stehende Pkw beschädigt würden und durch Fälschung seiner Unterschrift zu seinem Nachteil auch schwere Betrugshandlungen gegen Versicherungen gesetzt würden. Schließlich hat er dabei auch angegeben, dass er es gewesen sei, der der NATO geraten habe, nicht in Serbien einzumarschieren, "sondern zu bombardieren". In Verbindung mit einer Anzeige vom 22. März 2002, welche ebenfalls durchgeschnittene Bremsschläuche an einem vom Beschwerdeführer benutzten Pkw zum Gegenstand hatte sowie einer vom Beschwerdeführer vorgelegten "Sachverhaltsanzeige", in der der Beschwerdeführer ua über "Agenten des Sicherheitsbüros", die den Beschwerdeführer mit Mord bedrohten, falls er weiter recherchieren würde (offenbar gemeint im Zusammenhang mit Rauschgiftangelegenheiten und Terrorismus) berichtete, konnte die belangte Behörde - zumal seitens der Gendarmerie gepflogene Erhebungen die Verdachtsmomente des Beschwerdeführers nicht belegen konnten - davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise im Sinne des § 8 Abs 2 Z 2 WaffG psychisch krank sei und daher eine Überprüfung der Verlässlichkeit einleiten. In diesem Fall war die Behörde gemäß § 25 Abs 2 zweiter Satz WaffG auch berechtigt, den Beschwerdeführer aufzufordern, ein Gutachten darüber beizubringen, ob er dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Da die erstinstanzliche Behörde bereits auf Grund der von der belangten Behörde zutreffend als unzureichend erkannten amtsärztlichen Stellungnahme vom Vorliegen einer psychischen Erkrankung ausging, erfolgte die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens erst im Zuge des Berufungsverfahrens durch die von der belangten Behörde mit einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beauftragte Erstbehörde. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang mehreren Ladungen nicht Folge geleistet und schließlich der Behörde gegenüber erklärt, dass er ein Gutachten nicht beibringen werde.

3. Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel auch, dass die Behörde keinerlei gutachterliche Stellungnahme eingeholt habe und die erstinstanzliche Behörde offenbar ein Gutachten, das in einem anderen Verfahren erstellt worden war, verwendet habe. Die auf dieses Gutachten bezogenen Ausführungen in der Beschwerde gehen ins Leere, da der angefochtene Bescheid dieses Gutachten seinen Feststellungen nicht zu Grunde gelegt hat; dieses Gutachten wird im gesamten Bescheid nicht erwähnt und auch nicht (auch nicht teilweise) inhaltlich übernommen.

4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht ausreichend, sich bloß auf einen Gendarmeriebericht zu stützen, und selbst wenn die Mordversuche reine Erfindungen seien, müsse ein Schluss auf die waffenrechtliche Verlässlichkeit begründet werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde nach ausführlicher Darlegung der Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der im Akt des Verwaltungsverfahrens näher ausgeführten Erhebungen der Gendarmerie - insbesondere im Zusammenhang damit, dass Manipulationen an den Bremsschläuchen nicht festgestellt werden konnten - in vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandender Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen ist, dass es sich beim behaupteten Mordversuch um eine Erfindung handelt. Die belangte Behörde hat jedoch nicht allein - wie dies der Beschwerdeführer vermeint - auf Grund dieser "Erfindungen" die Verlässlichkeit verneint, sondern insbesondere auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Versuch der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens und das mit dem amtsärztlichen Dienst tatsächlich geführte Gespräch ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr verlässlich im Sinn des § 8 Abs 1 WaffG ist. Eine psychische Krankheit oder Geistesschwäche wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid, der die Entziehung des Waffenpasses auf § 8 Abs 1 WaffG stützt, nicht vorgehalten.

5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Manuduktionspflicht, da ihm die "Beibringung irgendwelcher Gutachten" aufgetragen worden sei, zu deren Konkretisierung nicht einmal die Sachverständige (gemeint offenbar eine Sachverständige, welche in einem anderen den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren beigezogen wurde) in der Lage gewesen sei. Insoweit ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der im Akt des Verwaltungsverfahrens erliegenden Ladung zur Beibringung eines neurologisch psychiatrischen Facharztbefundes, "in dem eine befürwortende Stellungnahme zum Führen einer Waffe abgegeben wird", aufgefordert worden war. Darüber hinaus wurde im Aktenvermerk vom 11. Jänner 2005, auf den im angefochtenen Bescheid ausdrücklich Bezug genommen wurde und dessen Inhalt der Beschwerdeführer auch nicht bestritten hat, festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine Liste jener Institutionen übergeben worden sei, welche "die Verlässlichkeit nach dem Waffengesetz begutachten." Der Beschwerdeführer hat auch einen Tag nach der Vorsprache beim amtsärztlichen Dienst erklärt, diese Untersuchungen nicht durchführen zu wollen, da er kein Geld für diese Untersuchungen habe. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon die Rede sein, dass dem Beschwerdeführer nicht deutlich geworden sei, welche weiteren Schritte er zur Verfolgung des von ihm geltend gemachten Rechtsanspruches zu setzen habe.

6. Schon die mangelnde Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhaltes rechtfertigt die Entziehung der Waffenbesitzkarte gemäß § 25 iVm § 8 Abs 1 und 6 WaffG. Es kann jedoch der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ungeachtet der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Aufnahme eines ärztlichen Befundes und Gutachtens auf Grund der Vorbringen des Beschwerdeführers, sowie dem Ergebnis des Gesprächs mit dem amtsärztlichen Dienst der Erstbehörde zum Ergebnis gekommen ist, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, da er unter Spannungssituationen Waffen möglicherweise missbräuchlich oder leichtsinnig verwenden könnte; dies ist vor dem Hintergrund des massiven Bedrohungsszenarios, dem sich der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen ständig ausgesetzt sieht, ohne dass dessen tatsächliches Vorliegen jedoch von der belangten Behörde hätte festgestellt werden können, nicht unschlüssig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 28. März 2006

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030104.X00

Im RIS seit

26.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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