TE Vfgh Beschluss 2002/2/25 V116/01

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Ergänzung zum Bebauungsplan der Landeshauptstadt Innsbruck mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Nachbarn

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Die Einschreiter beantragen gemäß Art139 B-VG,

"die Verordnung der Stadtgemeinde Innsbruck auf Erlassung eines ergänzenden Bebauungsplanes für das Objekt Innsbruck Maria-Theresien-Straße 47, beschlossen vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck in seiner Sitzung vom 19.07.2001 zu Zahl III-3977/2000, ergänzender Bebauungsplan gemäss §56 Abs2 TROG IN-B2/1 Innsbruck-Innenstadt, Bereich Maria-Theresien-Straße 47, zur Gänze aufzuheben."

1.2. Zur Antragslegitimation bringen die Antragsteller ua. vor, sie seien Miteigentümer der Liegenschaft "GSt .528 EZ 219 Grundbuch 81113 Innsbruck", der Nachbarliegenschaft der Grundparzelle "GSt 533/1", auf die sich die angefochtene Verordnung beziehe. Die Fenster ihrer Wohnungen gingen unmittelbar zur Grundparzelle "GSt 533/1"; sie seien sohin "von der Bebauung der Parzelle unmittelbar betroffen." Die Bebauung dieser Parzelle mit einem Gebäude von "4 und 5 Vollgeschossen" (Anm: wie es die angefochtene Verordnung nunmehr vorsieht) nehme den Antragstellern Licht und Aussicht. Der Abstand zu ihrem eigenen Gebäude werde auf bis zu 4 Meter herabgesetzt. Es liege eine aktuelle Beeinträchtigung der geschützten Rechtsposition der Antragsteller vor, da der Eigentümer der Liegenschaft GSt 533/1 jederzeit einen Antrag auf Baubewilligung entsprechend dem neuen Bebauungsplan stellen könne, sodass jederzeit mit einer Verwirklichung eines "speziell verpflichtenden Tatbestandes" zu rechnen sei. Die Antragsteller seien "darauf verwiesen, die Verordnung gleich zu bekämpfen, um Klarheit zu schaffen und einem späteren Bauverfahren entgegenzutreten."

1.3. Die angefochtene Verordnung widerspreche etwa dem "Stadtentwicklungskonzept Innsbruck 1980" und den Zielsetzungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes; die in der angefochtenen Verordnung vorgesehene Art der Bebauung der Liegenschaft Gst 533/1 widerspreche "den Grundsätzen einer geordneten Bebauung, den Grundsätzen des §16 TBO und den technischen Bauvorschriften." Weiters handle es sich um einen "Eingriff in das Gleichheitsgebot der Bundesverfassung."

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988).

2. Die angefochtene Verordnung mag allenfalls in die Rechtssphäre der Antragsteller als Nachbarn insofern eingreifen, als nunmehr Bauführungen auf benachbarten Grundstücken, insbesondere, was die Gebäudehöhe betrifft, in größerem Umfang als aufgrund der früheren Rechtslage möglich sind. Zu einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Nachbarn kommt es aber erst durch die Erteilung der Baubewilligung, nicht jedoch bereits durch die hier angefochtene Verordnung (vgl. VfSlg. 11.685/1988 mwN, 14.838/1997, 15.655/1999). Dies wäre aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine von mehreren unverzichtbaren Voraussetzungen für die Legitimation zur Stellung eines Antrages nach Art139 Abs1 erster Satz B-VG.

Der Antrag ist daher mangels Legitimation der Antragsteller als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Nachbarrechte, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V116.2001

Dokumentnummer

JFT_09979775_01V00116_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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