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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1997 §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des O, vertreten durch Edward W. Daigneault, Solicitor in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. Jänner 2006, Zl. III-1126090/FrB/06, betreffend Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen zitierten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom 23. April 2005 auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ab.
Zur Begründung führte sie nach Zitierung des Gesetzestextes aus, der Beschwerdeführer habe den Antrag mit der Behauptung gestellt, dass er in seiner Heimat mit der Todesstrafe zu rechnen hätte; er wäre vor ein Gericht gestellt worden und hätte binnen einer Woche exekutiert werden sollen; es wäre ihm jedoch die Flucht gelungen. Erhebungen der Asylbehörde über die österreichische Vertretungsbehörde in Nigeria hätten jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer niemals in Nigeria vor ein Gericht gestellt und dort auch nicht zum Tod verurteilt worden sei, weshalb seine Angaben "sich als sehr unglaubwürdig darstellen".
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben, wenn sie unzulässig ist (§ 50) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheint.
Eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen wurde vom Beschwerdeführer nicht angesprochen und es finden sich diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte im Verwaltungsakt.
§ 50 FPG lautet auszugsweise:
"(1) Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) ...
…"
Der bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandene § 57 des Fremdengesetzes 1997 - FrG lautete auszugsweise:
"(1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).
(3) …
…"
Mit Bescheid vom 20. August 2004 hat der unabhängige Bundesasylsenat im Instanzenzug den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und gemäß § 8 leg. cit. iVm § 57 Fremdengesetz 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 8. März 2005 (Zl. 2004/01/0440) die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab.
Mangels entgegenstehender Übergangsbestimmungen hat die belangte Behörde bei ihrer nunmehrigen Entscheidung zutreffend § 46 Abs. 3 des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen FPG angewendet.
In der Beschwerde wird nicht behauptet, dass der Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes eine andere Tatsachengrundlage aufweist als der Asylantrag. Tatsächlich lag dem abgewiesenen Asylantrag einschließlich der Berufung dasselbe Vorbringen des Beschwerdeführers zu Grunde, das sich dann in seinem Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes (nach § 56 Abs. 2 FrG) vom 23. April 2005 findet. (Der Beschwerdeführer hätte - um "Häuptling" werden zu können - 14 Menschen töten müssen. Wegen seiner Weigerung wären ihm zwei Morde unterstellt worden. Nach seiner Verurteilung zum Tod hätte er flüchten können. Wegen seiner Verurteilung in Österreich wegen eines Suchtgiftdeliktes drohe ihm "Doppelbestrafung", weil er Nigeria "in Verruf gebracht" hätte.)
Der Gerichtshof hat zum FrG bereits dargelegt, dass - ist ein behördlicher Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in ein bestimmtes Land in Rechtskraft erwachsen - eine Neubeurteilung der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in den genannten Staat nur auf Basis eines geänderten Sachverhaltes möglich ist (vgl. das Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/21/0221, sowie - die verbindliche Wirkung einer Feststellung nach § 37 FrG 1992 betreffend - das Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2004/21/0252). Dies hat auch im vorliegenden Fall zu gelten, zumal mit den Anträgen des Beschwerdeführers Sachverhalte angesprochen wurden, deren rechtliche Relevanz im FPG keine Unterschiede zum FrG aufweist.
Demnach war die die Übereinstimmung des vorliegenden Antrags mit dem Asylantrag nicht in Frage stellende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 28. März 2006
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006210006.X00Im RIS seit
08.06.2006Zuletzt aktualisiert am
25.02.2010