TE Vwgh Beschluss 2006/3/29 2005/04/0306

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache der A in T, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. September 2005, IIa- 53.031/2-05, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. September 2005 wurde der Beschwerdeführerin im Instanzenzug gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 die Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Fremdenheim in einem näher bezeichneten Standort entzogen.

2. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2005 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr Verfahrenshilfe in vollem Umfang zum Zwecke der Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu bewilligen. Dieser Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 8. November 2005, Zl. VH 2005/04/0006, abgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung gemäß § 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2004/04/0008) aussichtslos erschien.

Mit hg. Beschluss vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/04/0279, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22. November 2005 gegen den zitierten hg. Beschluss vom 8. November 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen.

3. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 erhob die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Jänner 2006, Zl. 2005/04/0306-2, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Mängelbehebung und Beschwerdeergänzung auf. Unter anderem sei das Recht, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG).

In dem am 1. Februar 2006 eingebrachten Ergänzungsschriftsatz wird als Beschwerdepunkt ausgeführt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof): "Verletzung meiner Persönlichkeit durch üble Nachrede wegen Unzuverlässigkeit und vorschriftswidrigem Verhalten, bezüglich subjektiver Äußerungen, auch im Schriftverkehr, des Herrn W von der BH-R".

4. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 14. September 2005, Zl. 2005/04/0094, mwN).

Im vorliegenden Fall kann aus den im Mängelbehebungsschriftsatz angeführten allgemeinen Anschuldigungen gegen einen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft R kein von der Beschwerdeführerin als verletzt erachtetes subjektiv-öffentliches Recht abgeleitet werden.

5. Schon aus diesem Grund ist die Beschwerdeführerin dem ihr erteilten Auftrag, die Mängel der Beschwerde vom 12. Dezember 2005 zu verbessern, nicht nachgekommen. Ein mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (vgl. etwa den zitierten hg. Beschluss vom 14. September 2005, mwN).

Damit gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 29. März 2006

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040306.X00

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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