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21/03 GesmbH-Recht;Norm
GewO 1973 §11 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des T in P, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer, Rechtsanwalt in 2136 Laa an der Thaya, Rathausgasse 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 16. September 2005, Zl. BMSG-320516/0001-II/A/3/2005, betreffend Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 1986 bis zum 31. Dezember 1993 als geschäftsführender Gesellschafter der K. GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterlegen sei.
Sie ging dabei von folgendem - auszugsweise wiedergegebenen - unstrittigen Sachverhalt aus:
"Mit Gesellschaftsvertrag vom 1.8.1983 wurde die K. GmbH mit dem Sitz in 2700 Wiener Neustadt gegründet und im seinerzeitigen Handelsregister beim nunmehrigen Landesgericht Wiener Neustadt am 3.8.1983 eingetragen. ...
(Der Beschwerdeführer) war seit 15.9.1983 geschäftsführender (handelsrechtlicher) Gesellschafter. Die K. GmbH hatte die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes ... im Standort Wiener Neustadt ... und war dadurch Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für NÖ (nunmehr Wirtschaftskammer NÖ).
Über das Vermögen der K. GmbH wurde durch das Kreisgericht Wiener Neustadt am 7.7.1986 das Konkursverfahren eröffnet. Am 24.3.1988 wurde zwischen der Gemeinschuldnerin und ihren Gläubigern ein Zwangsausgleich abgeschlossen und in weiterer Folge konkursrechtlich bestätigt. Am 13.6.1988 wurde das Konkursverfahren aufgehoben und in der Folge die Erfüllung des Zwangsausgleichs gemäß §§ 157 ff KO durch eine Sachwalterin der Gläubiger überwacht.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 2.11.1988, ... wurde der K. GmbH die Gewerbeberechtigung ... entzogen. Im Instanzenzug wurde diese Entziehung jedoch mit Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8.6.1993 ... behoben.
Die erwähnte Gewerbeberechtigung wurde vom 15.9.1983 bis 30.9.1983 und ab 1.1.1994 bei der Wirtschaftskammer NÖ ruhend gemeldet. Die Gewerbeberechtigung wurde seit 1.1.1994 nicht mehr ausgeübt und das Geschäftslokal zu diesem Zeitpunkt geschlossen. Mit 12.12.1994 wurde die Gewerbeberechtigung der K. GmbH rechtskräftig entzogen und ist daher erloschen.
Nach erfolgter Konkurseröffnung über das Vermögen der K. GmbH wurde die Gesellschaft zum 31.12.1993 liquidiert. Ab 4.1.1994 war (der Beschwerdeführer) beim Arbeitsamt Wiener Neustadt als arbeitslos gemeldet."
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft mbH (zu ergänzen: die Mitglied einer Wirtschaftskammer ist) sei gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Für diese Pflichtversicherung sei die Stellung als geschäftsführender Gesellschafter maßgeblich; dies unabhängig davon, ob diese Tätigkeit entgeltlich ausgeübt oder ob überhaupt eine Tätigkeit ausgeübt werde. Die Einstellung des Betriebes bzw. die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft bewirke kein Erlöschen der Handelskammermitgliedschaft, die Gewerbeberechtigung ende erst mit einer allfälligen Entziehung durch die Behörde. Die Gewerbeberechtigung sei in den Jahren 1988 bis 1993 aufrecht gewesen, der Beschwerdeführer sei während dieser Zeit als geschäftsführender Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen gewesen. Mit der Liquidation und der Ruhendstellung der Gewerbeberechtigung am 31. Dezember 1993 habe auch die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung geendet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 2 Abs. 1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung unter anderem die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Z. 1) und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits auf Grund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen (Z. 3), pflichtversichert.
Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde nicht, dass er als geschäftsführender Gesellschafter der K. GmbH grundsätzlich der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG unterlegen ist. Er behauptet aber, dass die Pflichtversicherung auf Grund der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der K. GmbH am 7. Juli 1986 ab diesem Zeitpunkt "nicht rechtmäßig" gewesen sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH ein Erlöschen der die Handelskammermitgliedschaft und damit auch ein Erlöschen der Pflichtversicherung des zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG begründenden Gewerbeberechtigung der GmbH nicht zu bewirken vermag. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH bewirkt zwar die Auflösung der Gesellschaft, nicht aber die Beendigung ihrer Rechtspersönlichkeit und damit ihren Untergang mit der Konsequenz des Erlöschens ihrer Gewerbeberechtigung. Die Konkurseröffnung hat vielmehr nur die Verpflichtung der Gewerbebehörde zur Entziehung der Gewerbeberechtigung zur Folge. Die Handelskammermitgliedschaft endet daher erst mit einer allfälligen "Entziehung" der Gewerbeberechtigung durch die Behörde, besteht aber, unbeschadet ihrer fehlenden Berechtigung, sie während des Konkursverfahrens auszuüben, bis dahin - neben dem Fortbetriebsrecht des Masseverwalters auf Rechnung der Konkursmasse - weiter (vgl. das Erkenntnis vom 8. Februar 1994, Zl. 93/08/0161, mwN).
Nach den Feststellungen wurde der K. GmbH die Gewerbeberechtigung mit 12. Dezember 1994 entzogen, was nach der dargestellten Rechtslage auf das Vorliegen der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers während des im Beschwerdefall festgestellten Zeitraumes keine Auswirkungen mehr gehabt hat.
Selbst der Beschwerdeführer gesteht in der Beschwerde den aufrechten Bestand der Gewerbeberechtigung in jenem Zeitraum zu, für den die Versicherungspflicht festgestellt wurde; entgegen seiner Auffassung ist es aber für die Beantwortung der hier wesentlichen Frage nicht von Bedeutung, dass er wegen des Konkursverfahrens an der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung der K. GmbH gehindert gewesen ist. Entscheidend ist allein der aufrechte Bestand der Gewerbeberechtigung.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe während des Konkursverfahrens kein Entgelt von der GmbH erhalten und unterliege deswegen nicht der Versicherungspflicht, ist darauf zu verweisen, dass für das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG weder das faktische Tätigwerden als geschäftsführender Gesellschafter noch die Entgeltlichkeit der Tätigkeit vorausgesetzt wird. Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters ist vielmehr ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht (vgl. das Erkenntnis vom 14. Mai 1991, Zl. 89/08/0182).
Schließlich führt der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt noch ins Treffen, die Konkurseröffnung stelle einen Ausnahmegrund im Sinne von § 7 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 Z. 6 GSVG dar. Die die Ausnahmen von der Pflichtversicherung regelnden §§ 4 und 5 GSVG sehen allerdings die Konkurseröffnung als Ausnahmegrund nicht vor.
Da sich somit bereits aus dem Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. März 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006080028.X00Im RIS seit
27.04.2006Zuletzt aktualisiert am
23.04.2009