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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31985L0337 UVP-RL Anh2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde
1.) der E GesmbH, 2.) der H GmbH, 3.) der P GmbH, 4.) der D GmbH, alle in W, und 5. der F GmbH in Z, alle vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 8. Juli 2004, Zl. US 5A/2004/2-48, betreffend Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes I wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Umweltsenates wurde festgestellt, dass durch die Erweiterung der "Shopping-City-Seiersberg" durch Errichtung von insgesamt 2.092 Parkplätzen auf den Grundstücken 314/1, 314/2, 317/3, 317/4, 317/6, 317/7, 337/1 und 338, alle Grundbuch 63281 Seiersberg, der Tatbestand des Anhanges I, Z. 19 UVP-G 2000 verwirklicht worden und daher für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei (Spruchteil I). Weiters wurde festgestellt, dass für das Vorhaben "Gewerbebetrieb Seiersberg", "Gebäude der Shopping-City-Seiersberg" und "Baumarkt Hornbach" keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei (Spruchteil II).
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, beim "Einkaufszentrum Seiersberg" handle es sich um ein einheitliches Vorhaben, das nicht nur die Gebäude und Parkgaragen auf den Bauplätzen 1 bis 4 umfasse, sondern auch die nördlich und südlich davon (auf näher bezeichneten Grundstücken) gelegenen Parkplätze. Die Grundflächen des Einkaufszentrums stünden zwar im Eigentum von acht verschiedenen Kapitalgesellschaften, der Sitz der einzelnen Gesellschaften befinde sich aber jeweils in W, S-Gasse 22. Sämtliche Gesellschaften seien konzernverbunden und Töchter der T GesmbH, die ihrerseits Tochter der H AG sei. Im Lastenblatt des Grundbuches seien bei allen acht Liegenschaftseigentümern simultan dieselben Pfandrechte verbürgt. Es möge zwar zutreffen, dass es sich bei den acht Trägergesellschaften um formal selbständige wirtschaftliche Einheiten handle. Zu bedenken sei jedoch, dass diese dem Durchgriffsrecht der Muttergesellschaft unterlägen, die sicherstellen könne, dass sämtliche acht Gesellschaften dem gleichen Geschäftsziel, dem gewinnorientierten Betrieb des Einkaufszentrums Seiersberg dienten. Alle Firmen hätten nämlich als Gesellschafter jeweils zu 99 % ihres Grundkapitals die T GesmbH und zu je 1 % die J GesmbH. Die Geschäftsführer aller Gesellschaften seien von Anfang an nahezu immer dieselben Personen gewesen und zwar nicht nur bei den konzernverbundenen Töchtern, sondern auch bei der maßgeblich herrschenden Gesellschafterin T GesmbH und der darüber stehenden Muttergesellschaft H AG. Bei all diesen Gesellschaften seien als Geschäftsführer bzw. Vorstand Mag. Christian G. und Martin K. bestellt. Die laut Grundbuch bestehende Simultanhaftung für die erheblichen Pfandrechte bestätige das Bild eines einheitlichen Vorhabens.
Die vier Baukörper der Bauplätze 1 bis 4 seien durchgehend in den Ebenen 1 und 2 baulich verbunden. Die Tiefgaragen der Bauplätze 2 und 3 seien unterirdisch verbunden und mit einer gemeinsamen Zu- und Abfahrt ausgestattet. Auch die Dachparkplätze der Bauplätze 2 und 3 verfügten über gemeinsame Zu- und Abfahrtsrampen zu den Dachparkplätzen, was sich auch aus dem von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Privatgutachten ersehen lasse. Überhaupt sei das Einkaufszentrum verkehrsmäßig einheitlich erschlossen, die Parkplätze südlich und nördlich des Einkaufszentrums seien in keiner Weise einem bestimmten Bauplatz (Gebäude) zugeordnet, sie seien gemeinsam genutzte Einrichtungen des Einkaufszentrums. Der optische Eindruck, insbesondere durch die Bodenmarkierung für Parkplätze und die gleichmäßige Verteilung der Abstellplätze für die Einkaufswagen führe zum Ergebnis, dass hier ein einheitlicher Parkplatz für ein Einkaufszentrum bestehe. Dieser Eindruck werde durch die Absenkung des Geländes des Einkaufszentrums um ca. 4 bis 5 m noch verstärkt (ehemalige Sandgrube). Die 5.-beschwerdeführende Partei verfüge zwar über eine gewerbebehördliche Genehmigung zum Betrieb eines Containerlagerplatzes an den beiden Längsseiten südlich und nördlich des Einkaufszentrums, sie habe allerdings wesentliche Bestandteile der genehmigten Anlage (Containerlagerplatz) nicht errichtet. Vielmehr stellten sich die besagten Flächen als einheitlicher Großparkplatz dar, der nördlich bzw. südlich an das Einkaufszentrum anschließe, wobei eine entsprechende Bodenmarkierung für Pkw vorhanden sei und auf die gesamte Fläche verteilt überdachte Lager für Einkaufswagen anzutreffen seien. Im Übrigen handle es sich bei der angezeigten alternativen Nutzung der Containerlagerfläche als Parkplatz nach Ansicht des Umweltsenates um keine emissionsneutrale Änderung, sondern um eine "andere Betriebsanlage", die einer gesonderten Genehmigung bedürfe.
Allein die wirtschaftliche Betrachtungsweise lasse keinen Zweifel darüber aufkommen, dass eine Zusammenrechnung der Teilprojekte zu einem einzigen Vorhaben, der "Shopping-City-Seiersberg" geboten sei. Es sei daher festzustellen, dass es sich bei der "Shopping-City-Seiersberg" um ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 handle. Ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang liege unzweifelhaft vor, bei den Betreibergesellschaften bestehe ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles, des Betriebes der "Shopping-City-Seiersberg". Dies habe zur Folge, dass bei Änderungen im Sinne des § 3a UVP-G 2000 oder bei Anwendung der Kumulationsbestimmungen gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 die bereits bestehenden Anlagen oder die bereits durchgeführten Änderungen zusammenzuzählen seien.
Dies bedeute allerdings nicht, dass sämtliche der vorgenommenen Änderungen der UVP-Pflicht unterlägen. Die Gesamtfläche der Bauplätze 1 bis 4 betrage rund 6,5 ha. Für die Bauplätze 1 bis 3 seien behördliche Bewilligungen erteilt worden, welche erheblich vor dem Inkrafttreten des UVP-G 2000 (11. August 2000) lägen. Für den Bauplatz 1 sei um die erste Betriebsanlagengenehmigung bereits am 10. Oktober 1984, für die Bauplätze 2 und 3 jeweils am 29. April 1992 angesucht worden. Auf den Bauplätzen 1 bis 3 seien daher rechtmäßig genehmigte Altbestände vorhanden, die keine UVP-Pflicht auslösten. Für die Anlagen auf Bauplatz 4 sei am 12. Mai 2000 um gewerbebehördliche Genehmigung angesucht worden. Ein Änderungstatbestand im Sinne des § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 sei nicht verwirklicht worden, zumal die Fläche der Bauplätze 1 bis 3 (5,0 ha) dadurch nur um ca. 1,5 ha erweitert worden sei. Zu den mehr als 1.000 Parkplätzen auf den Bauplätzen 1 bis 3 seien für den Bauplatz 4 gewerbebehördlich (nur) 75 und baubehördlich (nur) 168 Parkplätze genehmigt worden.
Betreffend die nördlich der Bauplätze 1 bis 4 gelegenen Parkplätze seien von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (BH) zwischen 31. Jänner 2003 und 29. Juli 2003 insgesamt sieben Änderungsanzeigen zur Kenntnis genommen worden. In sechs Anzeigen sei jeweils für 187 Parkplätze die alternative Nutzung des Containerlagerplatzes zum Abstellen von Pkw als emissionsneutrale Änderung angezeigt worden, in einer Anzeige für 34 Parkplätze. Zwischen 11. Dezember 2003 und 2. Februar 2004 seien betreffend die südlich der Bauplätze 1 bis 4 gelegenen Flächen drei Änderungsanzeigen von der BH zur Kenntnis genommen worden. Zwei dieser Anzeigen hätten sich auf die alternative Nutzung des Containerlagerplatzes für jeweils 187 Parkplätze und eine Anzeige für 64 Parkplätze bezogen. Schließlich seien mit Bescheid der BH vom 18. April 2002 eine Änderung der Genehmigung durch Hinzunahme von 249 Kfz-Abstellflächen auf Bauplatz 3 und mit Bescheid der BH vom 26. Juli 2002 eine Änderung der Genehmigung durch Hinzunahme von 249 Parkplätzen auf Bauplatz 2 genehmigt worden. Zwischen 18. April 2002 und 2. Februar 2004 seien somit insgesamt zehn Änderungsanzeigen erstattet und zwei Änderungsbewilligungen erteilt worden. Auf die Frage nach den sachlichen Gründen für die solcherart gestückelte Antragstellung hätten die 1. bis 4.- beschwerdeführenden Parteien erklärt, dem UVP-G 2000 sei nicht zu entnehmen, dass Änderungen unter 25 % des Schwellenwertes einer wie immer gearteten Zusammenrechnung unterlägen. § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 ordne eine Zusammenrechnung gerade nicht an, wenn die jeweilige Änderung für sich genommen weniger als 25 % des Schwellenwertes in Anspruch nehme. Die Antwort auf die gestellte Frage laute daher, dass von einer gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden sei, von einer legalen Gestaltung, deren Rechtmäßigkeit nicht im Zweifel stehe. Die 5.-beschwerdeführende Partei habe die Bescheide der BH vom 11. Februar 2003, vom 20. Jänner 2004 und vom 11. Februar 2004 betreffend die Kenntnisnahme einer alternativen Nutzung der Containerlagerfläche als Parkplatz vorgelegt und u.a. mitgeteilt, dass nicht bekannt sei, aus welchen sachlichen Gründen zeitlich aufeinander folgende Änderungsanzeigen erstattet worden seien.
Nach Auffassung des Umweltsenates habe die Aufsplitterung auf mehrere Projektträger und die Einbringung von insgesamt zwölf Anträgen bzw. Anzeigen zwischen April 2002 und Juli 2003 bzw. Dezember 2003 und Februar 2004 lediglich der Umgehung bzw. Vermeidung der UVP-Pflicht gedient. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Grundstücke Nr. 338 und 317/7 (Parkplätze nördlich der Bauplätze 1 bis 4) ursprünglich von der "PS GmbH" erworben, dann einem Speditionsunternehmen (der 5.- beschwerdeführenden Partei) zur Errichtung eines Containerlagerplatzes überlassen worden seien und jetzt bestritten werde, dass darauf Parkplätze für die "Shopping-City-Seiersberg" errichtet worden seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass das gemäß dem Flächenwidmungsplan als Einkaufszentrum gewidmete Grundstück Nr. 337/1 widmungswidrig einer Spedition (der 5.- beschwerdeführenden Partei) als Containerlagerplatz überlassen worden sei, obwohl dieses Grundstück unmittelbar an die Bauplätze 1 bis 4 angrenze. Zu berücksichtigen sei weiters, dass zwar eine Versiegelung des Bodens, eine Verbringung der Oberflächenabwässer und eine Markierung als Pkw-Parkplatz, nicht aber die für ein Containerlager erforderlichen und auch genehmigten Vorkehrungen vorgenommen worden seien. Durch Aufsplitterung auf insgesamt zwölf Verfahren seien somit 2.092 Parkplätze "geschaffen" worden. Der Schwellenwert, der für die UVP-Pflicht für Einkaufszentren bei 1.000 Parkplätzen liege, sei also um mehr als das Doppelte überschritten worden. Die Erweiterung der "Shopping-City-Seiersberg" um 2.092 Parkplätze sei als UVP-pflichtig einzustufen. Der Umstand, dass die Genehmigung für diese Parkplätze nicht in einem Zug, sondern durch Aufsplitterung auf Mengen zwischen 34 und 249 Parkplätze erfolgt sei, sodass jeweils noch nicht 25 % des Schwellenwertes zu Anhang I Z. 19 UVP-G 2000 erreicht worden sei, könne daran nichts ändern. Weil diese Vorgangsweise in Umgehungsabsicht gewählt worden sei, müsse sie aus der Sicht des UVP-G unbeachtlich bleiben; sie habe lediglich der Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 gedient. Dies entspreche auch dem Gebot einer richtlinienkonformen Interpretation der Bestimmungen des UVP-G 2000.
Bei Änderungen gemäß § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 habe die Behörde im Einzelfall ergänzend festzustellen, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z. 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei (Einzelfallprüfung). In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des EuGH vom 11. August 1995 in der Rechtssache C- 431/92 "Großkrotzenburg" hinzuweisen, wo ausgeführt worden sei, dass ein Zusammenhang zwischen dem Projekt eines neuen Kraftwerkblocks von 500 MW eines Wärmekraftwerks und einer bestehenden Anlage diesem Projekt nicht den Charakter als "Wärmekraftwerk mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW" (im Sinne des Anhanges I Nr. 2 der Richtlinie 85/337/EWG) nehme, so dass es der in Nummer 12 des Anhanges II aufgeführten Kategorie "Änderung von Projekten des Anhanges I" zuzuordnen wäre. Diese Judikatur sei für "Anhang-II-Projekte" gemäß der Richtlinie fortentwickelt und verfestigt worden. So heiße es im Urteil des EuGH vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95 "Kraaijeveld", dass der Begriff "Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten" in Anhang II Nr. 10 lit. e der erwähnten Richtlinie dahin auszulegen sei, dass darunter auch bestimmte Arten von Arbeiten an einem Deich an Wasserwegen fielen und zwar nicht nur die Anlage eines neuen Deichs, sondern auch die Änderungen eines bestehenden Deichs durch seine Verlegung, Verstärkung und/oder Verbreiterung, die Ersetzung eines Deichs durch einen neuen an derselben Stelle, der unter Umständen stärker und/oder breiter sei als der bisherige Deich oder auch eine Kombination mehrerer dieser Sachverhalte.
Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Umweltrelevanz durch die Überschreitung von festgelegten Schwellenwerten unwiderleglich normiert werde. Dies gelte auch für Änderungsvorhaben, die den Schwellenwert für Neuerrichtungen überschritten; es gelte hier ebenfalls die unwiderlegliche Vermutung, dass damit in einem solch erheblichen Ausmaß in die Umwelt eingegriffen werde, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z. 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei. Es würde auch dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, wenn die Neuerrichtung eines Einkaufszentrums mit 2.092 Stellplätzen als Einzelvorhaben der UVP-Pflicht gemäß Anhang I Z. 19 UVP-G 2000 jedenfalls unterliege, die Erweiterung einer bestehenden Anlage um ebenfalls 2.092 Parkplätze hingegen nur auf Grund einer Einzelfallprüfung. Damit schließe sich der Kreis zur richtlinienkonformen Interpretation, die im Sinne der eben zitierten Judikatur des EuGH vorzunehmen sei. Ein Zusammenhang mit einer bestehenden Anlage schließe nämlich sowohl für Anhang-I- als auch für Anhang-II-Projekte der Richtlinie 85/337/EWG die Bewertung als eigenständiges Vorhaben nicht aus. Eine Einzelfallprüfung sei daher nicht vorzunehmen, sodass auch auf das von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegte Privatgutachten nicht einzugehen sei. An diesem Ergebnis ändere im Übrigen das Vorbringen der 5.- beschwerdeführenden Partei, durch näher dargestellte Maßnahmen im östlichen bzw. nordöstlichen Bereich des Grundstücks Nr. 337/1 sei auf eine Nutzung als Pkw-Abstellfläche im Ausmaß von 149 Parkplätzen verzichtet worden, nichts.
Gegen diesen Bescheid, und zwar ausschließlich gegen dessen Spruchpunkt I richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Unterbleiben der Feststellung, dass für die Erweiterung der "Shopping-City-Seiersberg" um 2.092 Parkplätze auf den genannten Grundstücken eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, verletzt. Sie bringen hiezu im Wesentlichen vor, Vorhaben nach den Spalten 1 und 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 unterlägen nach Maßgabe der dort normierten Schwellenwerte einer unbedingten UVP-Pflicht, während Änderungen nicht per se, sondern nur nach Maßgabe des Ergebnisses einer so genannten Einzelfallprüfung UVPpflichtig seien. Kapazitätserweiterungen unter 25 % des jeweils relevanten Schwellenwertes lösten keine UVP-Pflicht aus. Änderungen unterhalb dieses Wertes lösten daher auch nicht die Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung und zur Erlassung eines Feststellungsbescheides aus; Gleiches gelte für Änderungen, die kraft Kumulation UVP-pflichtig werden könnten. Einkaufszentren seien nach der Legaldefinition in Fußnote 4 zu Z. 19 Anhang 1 Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben; Stellplätze für Kraftfahrzeuge seien in aller Regel ebenfalls vorhanden, stellten aber für sich genommen kein Einkaufszentrum dar. Diesbezüglich habe der Gesetzgeber in der Z. 21 des Anhanges 1 eine eigene UVP-pflichtige Vorhabenskategorie geschaffen. Wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, unterlägen die auf den Bauplätzen 1 bis 4 zur "Shopping-City-Seiersberg" zusammengezogenen Einkaufszentren einschließlich der Stellplätze (mit Ausnahme der beiden Erweiterungen um je 249 Stellplätze) nicht der UVP-Pflicht. Konkret seien dies 301 Stellplätze auf Bauplatz 1, 628 Stellplätze auf Bauplatz 2, 446 Stellplätze auf Bauplatz 3 und 75 Stellplätze auf Bauplatz 4, insgesamt somit
1.450 Stellplätze. Unter Zugrundelegung der - von den beschwerdeführenden Parteien bestrittenen - Auffassung der belangten Behörde, wonach die beiden Stellplatzerweiterungen auf den Bauplätzen 2 und 3 und die Stellplätze auf den Arealen der 5.- beschwerdeführenden Partei zusammenzurechnen und dem Einkaufszentrum Seiersberg zuzurechnen seien, ergäbe sich zwingend das Vorliegen einer Änderung im Ausmaß von 2.092 Stellplätzen. Diese Änderung hätte die belangte Behörde einer Einzelfallprüfung unterziehen müssen. Die Auffassung der belangten Behörde, Änderungen, die für sich genommen den für Neuanlagen geltenden Schwellenwert überschreiten, seien jedenfalls UVP-pflichtig, sei vom Gesetz nicht gedeckt. Die 2.092 Parkplätze seien - für sich genommen - kein eigenständiges Einkaufszentrum; die Auffassung der belangten Behörde sei auch nicht gemeinschaftsrechtlich geboten. Die beschwerdeführenden Parteien hätten durch Vorlage des Gutachtens eines Privatsachverständigen dargelegt, dass der anlagenbedingte Immissionszuwachs im Bereich der Luftschadstoffe irrelevant sei. Dieses Gutachten habe die belangte Behörde nicht gewürdigt, obwohl auf Grundlage dieses Gutachtens der Schluss hätte gezogen werden müssen, dass durch die 2.092 Stellplätze keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen zu erwarten seien. Aus § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 ergebe sich, dass Änderungen, die eine Kapazitätsausweitung von weniger als 25 % des jeweiligen Schwellenwertes zum Inhalt haben, einer UVP-Pflicht jedenfalls nicht unterlägen. Da in Z. 19 des Anhanges 1 ein (alternativer) Schwellenwert von 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge vorgesehen sei, bedeute dies, dass Änderungen bis maximal 249 Stellplätze die UVP-Pflicht jedenfalls nicht auslösten. Selbst wenn man mit der belangten Behörde davon ausginge, dass im vorliegenden Fall eine Aufsplitterung auf mehrere Projektträger und die Einbringung von insgesamt 12 Anträgen bzw. Anzeigen der Umgehung bzw. Vermeidung der UVP-Pflicht gedient hätten - dies werde freilich bestritten -, so müsse der erste Schritt (249 Parkplätze auf Bauplatz 3) jedenfalls als gesetzeskonform beurteilt werden, weil sich darin niemals Umgehungsabsicht habe manifestieren können. Ebenso verhalte es sich mit der Erweiterung um 249 Parkplätze auf Bauplatz 2. Im Übrigen sei eine mehrfache Inanspruchnahme der Bagatellgrenze erlaubt, sodass die beschwerdeführenden Parteien keine Umgehung zu verantworten hätten, weil es nichts zu umgehen gegeben habe. Die belangte Behörde habe auch nicht dargelegt, ab wann bei den beschwerdeführenden Parteien Umgehungsabsicht vorgelegen habe, bzw. ab welchem Kapazitätserweiterungsschritt ein Widerspruch der Bagatellgrenze mit Gemeinschaftsrecht angenommen werden müsse.
Auch die Feststellung der belangten Behörde, es liege ein einheitliches Einkaufszentrum vor, sei unzutreffend. Die Eigentumsverhältnisse an den vier Bauplätzen und die Konzernverbundenheit der Unternehmen seien irrelevant. Im Übrigen sei jedes der vier Einkaufszentren vollkommen unabhängig von den jeweils anderen Betriebsansiedlungen. Es bestünde keine gemeinsame Administration bzw. Verwaltung der Handelsflächen, es gäbe keine gemeinsamen Betriebsabläufe. Jedes Einkaufszentrum werde gesondert beliefert, in Stand gehalten und verfüge über eine eigenständige Haustechnikanlage. Die einzelnen Einkaufszentren seien durch öffentliche Verkehrsflächen - in Gestalt öffentlicher Interessentenwege - baulich und funktional voneinander getrennt. Schließlich sei auch zu beachten, dass jedes Einkaufszentrum für sich und innerhalb der Grenzen seines eigenen Bauplatzes über die baurechtlich erforderlichen Pflichtstellplätze verfüge. Richtigerweise lägen auch keine acht Teilprojekte, sondern vier Bauplätze vor. Bei der "Shopping-City-Seiersberg" handle es sich nicht um ein einheitliches Vorhaben, sondern um vier Shopping-Citys am Standort Seiersberg. Was die Betriebsanlagen der 5.- beschwerdeführenden Partei anlange, so seien die Voraussetzungen für die Benutzbarkeit der Flächen als Containerlagerplatz geschaffen worden. Zu einer Qualifizierung der Anzeigen gemäß § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994 sei die belangte Behörde nicht befugt; diese Anzeigen seien selbstverständlich zulässig gewesen. Es werde allerdings nicht geleugnet, dass die 5.-beschwerdeführende Partei im Rahmen der alternativen Nutzung des Containerlagerplatzes als Parkplatz mit den übrigen beschwerdeführenden Parteien einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck verfolge. Dieser Zweck reiche allerdings nicht aus, die Anlagen der 5.-beschwerdeführenden Partei den 1.- bis 4.-beschwerdeführenden Parteien zuzurechnen. Richtigerweise lägen daher vier Einkaufszentren vor, wobei diese die Anlagen der 5.-beschwerdeführenden Partei zur Abdeckung des Spitzenbedarfs an Stellplätzen mitbenutzten. Die 5.- beschwerdeführende Partei habe die rechtlichen Voraussetzungen für diese Mitbenutzung geschaffen und dabei die 25 % Bagatellgrenze legaliter mehrfach in Anspruch genommen. Im Übrigen hätte die belangte Behörde, weil die beschwerdeführenden Parteien dem erstinstanzlichen Verfahren nicht beigezogen gewesen wären, den Bescheid der Erstbehörde beheben und dieser die Durchführung der erforderlichen Einzelfallprüfung auftragen müssen. Weil dies nicht geschehen sei, seien die beschwerdeführenden Parteien um eine Instanz verkürzt worden. Schließlich sei bereits der verfahrenseinleitende Antrag des Umweltanwaltes des Landes Steiermark unschlüssig gewesen, weil darin kein konkretes Projekt genannt, sondern lediglich ein Gebiet grob umschrieben worden sei. Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern. Der angefochtene Bescheid verletze das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Erwerbsfreiheit und Eigentumsschutz, sodass den beschwerdeführenden Parteien "auch die verfahrensrechtlichen Verbriefungen nach Art. 6 EMRK" zukämen.
Gemäß § 3 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 697/1993 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 40/2002, (UVP-G 2000), sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.
Ein Vorhaben ist gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind gemäß § 3a Abs. 1 UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z. 1 zu rechnen ist.
Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführter Vorhaben ist gemäß § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt, oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Z. 1 zu rechnen ist.
Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde gemäß § 3a Abs. 4 UVP-G 2000 die in § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung im Einzelfall folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur),
3. Merkmale der potenziellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges I oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
Soweit nicht eine abweichende Regelung im Anhang 1 getroffen wurde, ist gemäß § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes (u.a.) gemäß Abs. 3 die Summe der innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigten kapazitätserweiternden Änderungen einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die im Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 7 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Gemäß Anhang 1 Z. 19 Spalte 2 zum UVP-G 2000 unterliegen Einkaufszentren (Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden) mit einer Flächeninanspruchnahme von mehr als 10 ha (wobei zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme die gesamte Fläche heranzuziehen ist, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Nutzfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen) oder mit mehr als 1.000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge der UVP-Pflicht im vereinfachten Verfahren.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, es handle sich bei der "Shopping-City-Seiersberg" um ein einheitliches Vorhaben, ein Einkaufszentrum, das die Gebäude und Parkgaragen auf den so genannten Bauplätzen 1 bis 4 sowie die nördlich und südlich daran anschließenden Parkplätze umfasst. Während jedoch - im Einzelnen dargestellte - "Altbestände" auf den Bauplätzen 1 bis 4 nicht UVP-pflichtig seien, unterliege die Änderung des Einkaufszentrums durch Hinzunahme von insgesamt 2.092 Parkplätzen auf näher bezeichneten Grundstücken der UVP-Pflicht. Dies betreffe die Erweiterung der Anlage um 249 Kfz-Abstellplätze auf Bauplatz 2, um 249 Kfz-Abstellplätze auf Bauplatz 3, um 1.156 Kfz-Abstellplätze nördlich der Bauplätze 1 bis 4 und um 438 Kfz-Abstellplätze südlich der Bauplätze 1 bis 4. Diese Erweiterung sei zwar nicht in einem Zug, sondern aufgesplittert auf Mengen zwischen 34 und 249 Kfz-Abstellplätze erfolgt, es müsste aber der Beurteilung der UVP-Pflicht die Summe dieser Änderungen zu Grunde gelegt werden.
Was zunächst die Annahme der belangten Behörde anlangt, es handle sich beim Einkaufszentrum "Shopping-City-Seiersberg" wegen des räumlichen und sachlichen Zusammenhangs der einzelnen Anlagen um ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000, räumen die beschwerdeführenden Parteien zwar ein, dass durch die einzelnen Anlagen ein gemeinsamer wirtschaftlicher Zweck, der Betrieb der "Shopping-City-Seiersberg" verfolgt wird. Die einzelnen Anlagen seien allerdings jeweils selbständig und von den anderen Betriebsansiedlungen unabhängig. Es müsste daher von vier Shopping-Citys am Standort Seiersberg ausgegangen werden.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Auffassung aufgezeigt, es handle sich bei der "Shopping-City-Seiersberg" um ein einheitliches Vorhaben im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000. Der Annahme eines einheitlichen Vorhabens im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 steht nämlich das Vorliegen mehrerer selbständiger Anlagen nicht hindernd entgegen. Vielmehr kann ein Vorhaben auch mehrere Anlagen umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Angesichts der - auch auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht als unzutreffend zu erkennenden - Feststellungen der belangten Behörde betreffend den baulich/räumlichen Zusammenhang, die verkehrsmäßige Erschließung und den einheitlichen Betriebszweck der einzelnen Anlagen besteht im vorliegenden Fall allerdings kein Zweifel, dass ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 vorliegt.
Auch mit ihrem Einwand, die Änderung des Einkaufszentrums durch Hinzunahme von insgesamt 2.092 Parkplätzen könne der UVP-Pflicht schon deshalb nicht unterliegen, weil diese Änderung in zahlreichen Einzelschritten erfolgt sei, von denen jeder unter der so genannten Bagatellgrenze von 25 % des Schwellenwertes gelegen sei, sind die beschwerdeführenden Parteien nicht im Recht.
Es ist nämlich der Standpunkt des Gesetzgebers, dass Umgehungen der Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine unsachliche Aufsplitterung von Vorhaben unter die für die UVP-Pflicht maßgebliche Vorhabensgröße verhindert werden müssten. Auch müsse unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben erfasst werden (siehe dazu näher die hg. Erkenntnisse vom 21. Juli 2005, Zl. 2004/05/0156, und vom 27. September 2005, Zl. 2004/06/0030).
Normativer Inhalt der Regelung betreffend eine Mindestschwelle von 25 % des Schwellenwertes im Sinne des § 3a Abs. 5 und 6 UVP-G 2000 ist es daher nicht, eine Aufsplitterung von Änderungsvorhaben auf zahlreiche Einzelanträge mit dem Ziel, das Gesamtvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu entziehen, zuzulassen. Vielmehr geht es darum, Kleinvorhaben von der UVP-Pflicht zu entbinden.
Von einem Kleinvorhaben im Sinne des § 3a Abs. 5 bzw. 6 UVP-G 2000 kann aber keine Rede sein, wenn eine die 25 %-Schwelle überschreitende Änderung eines Vorhabens lediglich dem behördlichen Konsens in mehreren Teilanträgen zugeführt wird; diesfalls liegt kein Kleinvorhaben und damit auch kein Anwendungsfall der Bagatellgrenze im Sinn des § 3a Abs. 5 bzw. 6 zweiter Satz UVP-G 2000 vor.
Wird daher - wie im vorliegenden Fall - für eine die erwähnte Schwelle überschreitende Änderung eines Vorhabens der behördliche Konsens in mehreren Schritten erwirkt, lediglich weil - so die Beschwerde - "von einer gesetzlichen Möglichkeit der mehrfachen Inanspruchnahme der Bagatellgrenze Gebrauch gemacht" wird, so steht unter dem Gesichtspunkt der Anwendbarkeit des UVP-G 2000 das Gesetz einer Beurteilung des Gesamtvorhabens - ungeachtet der lediglich zur Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 in besonderer Weise und zwar in Form zahlreicher Teilanträge erfolgten Antragsgestaltung - nicht entgegen.
Zu Recht rügen die beschwerdeführenden Parteien jedoch, die belangte Behörde habe die UVP-Pflicht einer Änderung des Vorhabens
"Shopping-City-Seiersberg" durch Errichtung von 2.092 Parkplätzen bejaht, obwohl nicht festgestellt worden sei, dass durch diese Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z. 1 zu rechnen wäre; das von den beschwerdeführenden Parteien diesbezüglich vorgelegte Privatgutachten, in dem solche Auswirkungen verneint würden, sei unberücksichtigt geblieben.
Die belangte Behörde hat - wie dargelegt - darauf verwiesen, es werde die Umweltrelevanz im vorliegenden Fall durch die Überschreitung der festgelegten Schwellenwerte unwiderleglich vermutet. Einer Einzelfallprüfung bedürfe es daher nicht; ebenso wenig bedürfe es einer Auseinandersetzung mit dem von den beschwerdeführenden Parteien hiezu vorgelegten Gutachten.
Diese Auffassung lässt sich nicht auf das UVP-G 2000 stützen. Vielmehr normiert § 3a Abs. 3 UVP-G 2000, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung von Vorhaben (nur) durchzuführen ist, wenn näher beschriebene Werte überschritten werden und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Z. 1 zu rechnen ist. Dass auf die so genannte Einzelfallprüfung verzichtet werden könne, wenn die erwähnten Werte in bestimmter Höhe überschritten würden, ist nicht vorgesehen; auch eine entsprechende Vermutung ist gesetzlich nicht normiert.
Die belangte Behörde stützt ihre Auffassung auf das Gebot richtlinienkonformer und verfassungskonformer Auslegung. Sie verweist dazu auf das Urteil des EuGH vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 "Großkrotzenburg", sowie auf das Urteil des EuGH vom 24. Oktober 1996, in der Rechtssache C-72/95 "Kraaijeveld". Damit ist für den Standpunkt der belangten Behörde aber nichts gewonnen.
Im Fall "Großkrotzenburg" hat der EuGH ausgeführt, dass ein Zusammenhang mit einer bestehenden Anlage einem Projekt nicht den Charakter als "Wärmekraftwerk mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW" nehme. Dieses Projekt sei daher im Sinne des Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang I Nr. 2 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung systematisch einer Prüfung zu unterziehen und nicht der in Nr. 12 des Anhanges II angeführten Kategorie "Änderung von Projekten des Anhanges I" zugeordnet, für die (nach damaliger Rechtslage) nur die Möglichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen war.
Im Fall "Kraaijeveld" hat der EuGH erkannt, dass aus der (damaligen) Nichterwähnung der Änderung von Projekten des Anhanges II der erwähnten Richtlinie nicht gefolgert werden könne, die Änderung von Projekten des Anhanges II falle nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Die Frage, ob die Auswirkungen geplanter Arbeiten untersucht werden müssen, sei unabhängig davon zu prüfen, ob die Arbeiten eigenständig ausgeführt oder einer bestehenden Anlage hinzugefügt würden oder mit dieser in einem funktionellen Zusammenhang stünden.
Anders als "Wärmekraftwerke" finden sich "Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen" nicht im Anhang I der erwähnten Richtlinie, sondern im Anhang II (Nr. 10b). Sie fallen somit unter die Projekte, bei denen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie die Mitgliedstaaten anhand
a)
einer Einzelfalluntersuchung oder
b)
der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien
bestimmen, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten können dabei entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.
Mit der Qualifikation des im vorliegenden Fall in Rede stehenden Vorhabens als "Änderung eines 'Einkaufszentrums'" im Sinn des UVP-G 2000 wird dieses in Ansehung der UVP-Pflicht - anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des EuGH zu Grunde lagen - keinen anderen (geringeren) Voraussetzungen unterworfen als jenen, die die Richtlinie für "Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen" vorsieht; normiert doch § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 - wie dargelegt - die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Fall der Änderung eines Vorhabens, wenn eine bestimmte Projektgröße (Schwellenwert, Kapazitätsausweitung) erreicht wird und eine Einzelfallprüfung ergibt, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z. 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist. Die Anwendung sowohl des Schwellenwertverfahrens als auch des Verfahrens der Einzelfallprüfung ist in Art. 4 Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie ausdrücklich zugelassen. Dass aber über den Standard des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie hinaus Projekte des Anhanges II und Änderungen dieser Projekte unterschiedslos der UVP unterliegen müssten, ist gemeinschaftsrechtlich nicht geboten.
Angesichts der zwischen der erstmaligen Ausführung eines Projekts und dessen Änderung bestehenden tatsächlichen Unterschiede ist auch eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fallgruppen insofern, als im ersten Fall im Sinne einer typisierenden Betrachtung bereits eine gewisse Projektgröße zur UVP-Pflicht führt, während im zweiten Fall erst eine Einzelfallbeurteilung anhand der Kriterien des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 3 UVP-G 2000 über die UVP-Pflicht entscheidet, nicht als sachlich unvertretbar zu beanstanden. Sichergestellt ist jedenfalls, dass Vorhaben, seien es nun (erstmalig ausgeführte) Vorhaben oder Änderungen, sobald mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen im Sinne des § 1 Z. 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist, gleichermaßen einer UVP unterzogen werden müssen.
Die belangte Behörde hat daher, indem sie meinte, die UVP-Pflicht der in Rede stehenden Erweiterung der "Shopping-City-Seiersberg" ohne Vornahme einer Einzelfallprüfung feststellen zu können, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieser war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. März 2006
Gerichtsentscheidung
EuGH 61995J0072 Aannemersbedrijf Kraaijeveld / Gedeputeerde VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040129.X00Im RIS seit
28.04.2006Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017