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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §18 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des AM in L, vertreten durch Dr. Peter Kiesler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Börsegasse 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 9. Oktober 2001, Zl. RV 1111/1-6/2001, betreffend Einkommensteuer 1997 und 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betätigte sich in den Jahren 1995 bis (April) 1998 als Warenpräsentator für das Unternehmen C. Daneben erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Für die Jahre 1995 bis 1998 erklärte der Beschwerdeführer aus der Tätigkeit als Warenpräsentator - nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelte - negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von jeweils rund S 81.000,-- (1995), 38.000,-- (1996), 43.000,-- (1997) und 2.000,-- (1998).
Unter anderem in den endgültigen Einkommensteuerbescheiden 1997 und 1998 qualifizierte das Finanzamt die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Warenpräsentator als steuerliche Liebhaberei und nahm deshalb einen Verlustausgleich mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht vor.
Die gegen diese Einkommensteuerbescheide eingebrachten Berufungen, mit welchen die Anerkennung der Tätigkeit als Warenpräsentator als Einkunftsquelle begehrt wurde, wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, kommt bei Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 leg cit nicht zu prüfen hat, ob irgend ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.
Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 2000/15/0163).
Im Beschwerdefall erachtet sich der Beschwerdeführer im angeführten Beschwerdepunkt ausdrücklich in seinem "Recht auf Geltendmachung der Anlaufverluste gemäß § 18 Abs. 7 EStG 1988" verletzt.
Im Recht auf Geltendmachung von Anlaufverlusten gemäß § 18 Abs. 7 EStG 1988 wird der Beschwerdeführer durch den angefochten Bescheid aber aus folgenden Gründen nicht verletzt:
§ 18 EStG 1988 "Sonderausgaben" lautet:
"...
(6) Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur, - wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und - soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln.
(7) Anlaufverluste, das sind Verluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen, sind auch bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt, nach Abs. 6 zu berücksichtigen"
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 lautet:
" Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105."
Ob die in Rede stehende Tätigkeit des Beschwerdeführers - wie er in der Beschwerde meint - eine Einkunftsquelle darstellt, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben: Würde die Betätigung als Einkunftsquelle angesehen, wäre bei der für die Jahre 1997 und 1998 erfolgenden Ermittlung des Einkommens nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 für das jeweilige Jahr der Verlust aus Gewerbebetrieb mit den (die Verluste in den Jahren 1995 bis 1998 jeweils übersteigenden) positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auszugleichen. Die Berücksichtigung der Verluste im Jahr ihres Entstehens im Wege des Verlustausgleiches steht aber - nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 18 Abs. 6 EStG 1988 - einer nochmaligen Berücksichtigung als Sonderausgabe iSd § 18 Abs 7 iVm Abs 6 EStG 1988 (Verlustabzug) von vornherein entgegen.
Im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes wurde der Beschwerdeführer sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 28. April 2004, 2001/14/0162, und vom 24. März 2004, 2001/14/0141).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. März 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001140220.X00Im RIS seit
04.05.2006