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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AkkG 1992;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/04/0117 2004/04/0120 2004/04/0119 2004/04/0118Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerden der
T Handelsgesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen die Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit jeweils vom 14. Mai 2004, 1. GZ 94424/12-I/14/04 (hg. Zl. 2004/04/0116),
2. GZ 94424/13-I/14/04 (hg. Zl. 2004/04/0117), 3. GZ 94424/14- I/14/04 (hg. Zl. 2004/04/0118), 4. GZ 94424/15-I/14/04 (hg. Zl. 2004/04/0119) und 5. GZ 94424/16-I/14/04 (hg. Zl. 2004/04/0120), jeweils betreffend Untersagung des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel und Kostenvorschreibung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 5.856,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 14. Mai 2004 untersagte der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 4 Z. 2 Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) das Inverkehrbringen eines jeweils näher bezeichneten elektrischen Betriebsmittels (analoge bzw. digitale Multimeter) sowie all jener elektrischen Betriebsmittel, die in dem selben Betrieb lagerten und von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer, Seriennummer oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen sei, dass sie dieselbe vorschriftswidrige Beschaffenheit aufwiesen. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass "an Prüfkosten ... gemäß § 9 Abs. 9 ETG 1992 auf Grund der sicherheitstechnischen Mängel jeweils EUR 1.920,-- zu entrichten" seien.
In den im Wesentlichen gleich lautenden Begründungen führte die belangte Behörde aus, aus dem zu jedem Gerät eingeholten - "einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides" bildenden - Prüfbericht des Unternehmens IC H. gehe hervor, dass die geprüften Geräte "sicherheitstechnisch gravierende Mängel" aufwiesen und somit nicht den Bestimmungen des § 3 ETG 1992 entsprächen. Die Mängel seien in dem (für jedes Gerät eingeholten und mit einer näher genannten Zahl versehenen) Prüfbericht detailliert angeführt.
Soweit im Rahmen der (die zweit- bis viertangefochtenen Bescheide betreffenden) Verwaltungsverfahren Einwendungen erhoben worden seien, seien diese jeweils "durch die Stellungnahme der IC H. ... vom 3.4.2004 zu Prüfbericht (Zahl)... entkräftet" worden. Die Kostenentscheidung stütze sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine - alle Verfahren betreffende - Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und hierüber erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den erst- und fünftangefochtenen Bescheid in ihrem Recht, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit Prüfungsgebühren belastet zu werden, in den übrigen Verfahren auch im Recht auf das Inverkehrbringen von dem ETG 1992 entsprechenden elektrischen Betriebsmitteln verletzt. Sie bringt (im hier maßgeblichen Umfang insoweit gleich lautend) vor, im gesamten Verfahren sei nicht hervorgekommen, dass die IC H. tatsächlich eine befugte Prüfstelle im Sinne der §§ 9 Abs. 8 und § 7 Abs. 4 ETG sei. Durch den Verweis auf das Akkreditierungsgesetz in § 7 Abs. 4 ETG sei klargestellt, dass unter einer "befugten Prüfstelle" nur eine akkreditierte Prüfstelle verstanden werden könne. Das genannte Unternehmen scheine in der im Internet veröffentlichten Liste der befugten (gemeint: akkreditierten) Prüfstellen nicht auf. Nur eine solche Prüfstelle sei jedoch als "befugte Prüfstelle" zu Überprüfungen nach dem ETG im Behördenauftrag berechtigt (§ 9 Abs. 8 ETG 1992). Im Übrigen habe der Prüfer der IC H. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. April 2004 über entsprechenden Vorhalt der Beschwerdeführerin wesentliche Teile seiner ursprünglichen Beanstandungen zurückgezogen und habe auch einräumen müssen, dass er teilweise nach einer unanwendbaren Norm geprüft und Übergangsvorschriften übersehen habe. Diese ergänzende Stellungnahme wäre der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen gewesen.
In den Beschwerden gegen den erst- und fünftangefochtenen Bescheid führt die Beschwerdeführerin überdies ins Treffen, eine Maßnahme nach § 9 Abs. 4 Z. 2 ETG 1992 setze voraus, dass sich ein bestimmtes elektrisches Betriebsmittel im Verkehr befinde, andernfalls dessen Inverkehrbringen nicht untersagt werden könne. Der gesetzeskonforme Zustand sei im erstgenannten Verfahren unverzüglich nach Zustellung des Prüfberichts durch Entfernung des in Rede stehenden analogen Multimeters aus dem Verkehr hergestellt worden. Im zweitgenannten Verfahren habe die belangte Behörde im Zuge der Revision das einzige noch vorhandene Stück abgenommen. Dieses könne daher gar nicht mehr in Verkehr gebracht werden, weshalb die Untersagung des Inverkehrbringens und Vorschreibung von Prüfungsgebühren unzulässig sei. Das ETG 1992 gelte im Übrigen gemäß dessen § 3 Abs. 8 nicht für elektrische Betriebsmittel, die musealen oder demonstrativen Zwecken dienten, was auf ein - noch dazu abgesperrt aufbewahrtes - Sammlerstück wie im Beschwerdefall zutreffe.
Die maßgeblichen Bestimmungen des ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in ihrer im Beschwerdefall maßgeblichen Stammfassung lauten:
"Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiete der Elektrotechnik
§ 3. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind innerhalb des ganzen Bundesgebietes so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, dass ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Um dies zu gewährleisten, ist gegebenenfalls bei Konstruktion und Herstellung elektrischer Betriebsmittel nicht nur auf den normalen Gebrauch sondern auch auf die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung Bedacht zu nehmen. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
(2) Im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind jene Maßnahmen zu treffen, welche für alle aufeinander einwirkenden elektrischen und sonstigen Anlagen sowie Betriebsmittel zur Wahrung der elektrotechnischen Sicherheit und des störungsfreien Betriebes erforderlich sind.
(3) ...
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundesarbeitskammer unter Bedachtnahme auf internationale Abkommen durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt Bestimmungen für die Elektrotechnik verlautbaren, deren Anwendung zwar nicht verbindlich ist, bei deren Anwendung aber die Anforderungen der Abs. 1 und 2 als erfüllt angesehen werden. Diese Kundmachung hat die Titel und die Fundstellen dieser Bestimmungen für die Elektrotechnik anzugeben.
(5) ...
(6) ...
(7) Das Inverkehrbringen, die Errichtung und der Betrieb von elektrischen Betriebsmitteln oder von elektrischen Anlagen, die allen auf sie anzuwendenden Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Abs. 4 oder allen auf sie anzuwendenden Verordnungen nach Abs. 6 entsprechen, ist für den sich aus dem Geltungsbereich dieser Bestimmungen und Verordnungen ergebenden Verwendungszweck immer zulässig. ...
(8) Elektrische Betriebsmittel, die dem Abs. 1 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Unter Inverkehrbringen ist das Lagern, Feilhalten, Ankündigen, Ausstellen, Werben, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen zu verstehen, ebenso die Herstellung oder direkte Einfuhr eines Produktes zum Eigengebrauch; Lagern gilt jedoch nicht als Inverkehrbringen, wenn es nachweislich erfolgt, um elektrische Betriebsmittel Erfordernissen anzupassen, die sich aus den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften ergeben. Ankündigen und Ausstellen gilt nicht als Inverkehrbringen, wenn es unter dem ausdrücklichen Hinweis erfolgt, dass die Betriebsmittel nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen und die Betriebsmittel nicht überlassen werden.
(9) Abs. 8 gilt nicht für elektrische Betriebsmittel, die einer technischen Prüfung unterzogen werden sollen oder musealen oder demonstrativen Zwecken dienen.
...
Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen
§ 7. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Sachen oder zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer elektrischer Anlagen oder wenn auf Grund internationaler Abkommen hiezu eine Verpflichtung besteht, durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bestimmen, für die ein Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 zu erbringen ist, bevor sie erstmalig in Verkehr gebracht werden.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die ohne einen Nachweis nach Abs. 1 in Verkehr gebracht werden dürfen, für die ein solcher Nachweis aber erbracht werden kann.
(3) ...
(4) Nachweise nach Abs. 1 oder 2 sind:
1. Bescheinigungen unabhängiger österreichischer Stellen über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2. Diese Stellen müssen hiezu gesetzlich befugt sein (Akkreditierungsgesetz - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992). Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder Bescheid auch im Ausland ausgestellte Bescheinigungen anerkennen, wenn sie den in Österreich ausgestellten gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.
2. Vom Hersteller oder Importeur angebrachte Zeichen, die die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 bestätigen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Importeuren angebrachte Zeichen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie angebracht werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.
3. Bestätigungen des Herstellers oder Importeurs über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Importeuren abgegebene Bestätigungen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie abgegeben werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.
(5) Die Art der erforderlichen oder zulässigen Nachweise oder deren Kombinationen ist in der Verordnung nach Abs. 1 oder 2 anzugeben.
(6) ...
...
Die Überwachung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel
§ 9. (1) Elektrische Anlagen und das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze der Überwachung durch die zuständige Behörde (§ 13). In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Überwachung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln werden hiedurch nicht berührt. ...
(2)
(3) ...
(4) Wird festgestellt, dass der Zustand oder Betrieb einer
elektrischen Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel diesem
Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen
nicht entspricht und droht dadurch eine unmittelbare Gefahr für
das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für Sachen, hat
die Behörde, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort
hergestellt wird,
1. ...
2. bei elektrischen Betriebsmitteln dem darüber
Verfügungsberechtigten deren Inverkehrbringen (§ 3 Abs. 8) zu untersagen; die Untersagung ist dabei für jene in demselben Betrieb lagernden elektrischen Betriebsmittel auszusprechen, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, dass sie dieselbe vorschriftswidrige Beschaffenheit aufweisen.
...
(7) Hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel können Bescheide nach Abs. 3, 4 und 6 auch auf Grund begründeter Mitteilungen seitens hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, in denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wird, an die hierüber Verfügungsberechtigten ergehen.
(8) Kann die Feststellung, ob ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, so kann die Behörde das elektrische Betriebsmittel von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.
(9) Ergeht auf Grund der sicherheitstechnischen Prüfung nach Abs. 8 ein Bescheid gemäß Abs. 3, 4, oder 5, so sind zugleich die Prüfkosten demjenigen, an den der Bescheid gerichtet ist, vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist das geprüfte Betriebsmittel in einwandfreiem Zustand zurückzustellen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten des geprüften elektrischen Betriebsmittels zu leisten.
(10) Die auf Grund der Abs. 3 bis 7 zu erlassenden Bescheide haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels anzugeben. Getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist. ...
(11) ..."
Gemäß § 9 Abs. 8 ETG 1992 kann die Behörde im Rahmen der Überwachung elektrische Betriebsmittel, so ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht ohne Weiteres an Ort und Stelle festgestellt werden kann, von einer "hiezu befugten Prüfstelle" prüfen lassen. Eine Legaldefinition der befugten Prüfstelle findet sich im ETG 1992 nicht. Es kann daher nur davon ausgegangen werden, dass eine befugte Prüfstelle jedenfalls eine "befugte Stelle" im Sinne des § 7 Abs. 4 Z. 1 ETG 1992, und daher eine solche nach dem Akkreditierungsgesetz ist.
Die belangte Behörde hat in den den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren keinen amtlichen Sachverständigen beigezogen (aus welchen Gründen dies nicht möglich war, ist nicht ersichtlich und wird von der belangten Behörde auch nicht dargetan), sondern die IC H. mit der Erstattung der Prüfberichte beauftragt, deren Befugnis - so die nicht näher konkretisierten Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift - sich "aus dem Gewerberecht" ergebe. Es liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor anzunehmen, dieses Unternehmen sei "gesetzlich befugt" im Sinne des § 7 Abs. 4 Z. 1 ETG 1992 iVm AkkG. Der in der Unterlassung der Beiziehung eines Sachverständigen bzw. einer befugten Prüfstelle im Sinne des § 9 Abs. 8 ETG 1992 liegende Verfahrensmangel kann im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen nicht als unwesentlich qualifiziert werden.
Die angefochtenen Bescheide waren daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. März 2006
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040116.X00Im RIS seit
19.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008