TE Vfgh Beschluss 2002/2/25 A13/01 ua

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Veröffentlicht am 25.02.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
VfGG §34
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags hinsichtlich eines Verfahrens zur Bewilligung der Verfahrenshilfe als unzulässig; Wiederaufnahme nur bei die "Sache erledigenden" Beschlüssen; Zurückweisung einer Klage auf Auszahlung von Notstandshilfe wegen nichtbehobenen Mangels der Einbringung durch einen Rechtsanwalt; Zurückweisung weiterer Verfahrenshilfeanträge zur Einbringung weiterer gleichartiger, denselben Zeitraum betreffende Leistungsklagen wegen entschiedener Sache

Spruch

I. Der Antrag auf "Wiederaufnahme" des die Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffenden Verfahrens zu A13/01 wird zurückgewiesen.

Die Klage zu A13/01 wird zurückgewiesen.

II. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu A1/02 und A3/02 werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Einschreiter hat mit beim Verfassungsgerichtshof am 26. November 2001 eingelangtem Schriftsatz eine auf Art137 B-VG gestützte, selbstverfaßte Klage auf Auszahlung von Notstandshilfe für bestimmte Monate eingebracht und gleichzeitig die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt. Der letztgenannte Antrag wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Jänner 2002 abgewiesen.

2. Am 23. Jänner 2002 langte beim Verfassungsgerichtshof ein vom Einschreiter selbstverfaßter Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens ein. Gleichzeitig beantragte der Einschreiter erneut Verfahrenshilfe "für die Einbringung (s)einer Liquidierungsklage gemäß Art137 B-VG".

3. Mit hg. Verfügung vom 4. Februar 2002 wurde der Antragsteller unter Setzung einer Frist und Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, die Klage durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Innerhalb der gesetzten Frist langte jedoch nur ein (weiterer) selbstverfaßter Schriftsatz ein, mit dem der Einschreiter von neuem Verfahrenshilfe beantragt.

Der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes ist der Einschreiter daher nicht nachgekommen.

2. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann gemäß §34 VfGG ua. in den Fällen des Art137 B-VG stattfinden. Für die Wiederaufnahme gelten, da §34 VfGG eine nähere Regelung nicht enthält, nach §35 VfGG sinngemäß die Bestimmungen der ZPO. §530 Abs1 ZPO sieht die Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Antrag einer Partei für Verfahren vor, die durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden sind. Da jedoch ein Beschluß auf Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kein "die Sache erledigender" Beschluß solcher Art ist, ist der Wiederaufnahmsantrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 8972/1980; zuletzt zB VfGH 24.9.2001, B770/01).

3. Da überdies die dem Einschreiter gesetzte Frist zur Einbringung der Klage durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt ungenützt verstrichen ist, war die Klage wegen nichtbehobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.

II. 1. Beim Verfassungsgerichtshof langte weiters am 11. Jänner 2002 (protokolliert zu A1/02) sowie am 23. Jänner 2002 (protokolliert zu A3/02) jeweils eine Klage des Einschreiters ein, mit der dieser Notstandshilfe für denselben Zeitraum begehrte wie mit der zu A13/01 protokollierten Klage.

2. Mit Verfügung vom 21. Jänner 2002 forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter auf bekanntzugeben, ob er die zu A1/02 protokollierte Klage im Hinblick auf den zu A13/01 ergangenen Beschluß aufrecht erhalte, und - gegebenenfalls - binnen einer bestimmten Frist einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen oder die Klage durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

3. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2002 legte der Einschreiter ein vollständiges Vermögensverzeichnis vor und beantragte Verfahrenshilfe zur Einbringung der Klage.

4. Die zu A1/02 bzw. A3/02 protokollierten Verfahrenshilfeanträge sind unzulässig, weil ihnen das Prozeßhindernis der entschiedenen Sache entgegensteht: Der Verfassungsgerichtshof hat über einen gleichlautenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Leistungsklage hinsichtlich desselben Zeitraums bereits mit Beschluß vom 16. Jänner 2002 abweislich entschieden. Die nunmehr neuerlich gestellten Anträge waren zurückzuweisen.

5. Dies konnte gem. §19 Abs3 Z2 litc und d bzw. §34 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:A13.2001

Dokumentnummer

JFT_09979775_01A00013_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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