TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/29 2005/08/0188

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §111;
ASVG §67 Abs10;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27. September 2005, Zl. Vd-SV-1001- 2-120/3/Ko, betreffend Haftung für Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse, 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 30. September 2004 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Betrag von EUR 6.616,43 zuzüglich Verzugszinsen seit 23. September 2004 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, "derzeit 6,57 %", berechnet von EUR 6.274,67, bis spätestens 14 Tage nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Als Rechtsgrundlage wurden § 67 Abs. 10 iVm §§ 111 und 114 ASVG sowie § 83 ASVG genannt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die K GmbH und Co KG schulde der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nach Bezahlung der 25 %-igen Zwangsausgleichsquote Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 6.616,43. Im Detail seien dies Dienstnehmerbeiträge von EUR 100,64 für Oktober 2003, von EUR 6.174,03 auf Grund der Beitragsprüfung vom 8. Juni 2004, EUR 104,48 Verzugszinsen gemäß § 59 ASVG und EUR 237,28 Exekutionskosten. Die Dienstnehmerbeiträge der "oben bezeichneten Beitragsmonate" seien aus den vom Dienstgeber bzw. dessen Steuerberater selbst erstellten Beitragsnachweisungen ermittelt worden. Die Einbringlichmachung der Beiträge bei der Primärschuldnerin sei nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei im fraglichen Zeitraum (seit Dezember 1995) im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen und daher zur Vertretung der Beitragsschuldnerin und auch zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Obliegenheiten des Dienstgebers berufen gewesen. Im Rahmen seiner Vertretungsmacht als Geschäftsführer sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit zu entrichten. Nachdem die Beiträge für einen Monat nicht termingerecht bezahlt worden seien, liege eine fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht vor.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Darin bemängelte er im Wesentlichen, dass der Spruch und die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides unzureichend seien. Es sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, woraus die angebliche Zahlungsverpflichtung resultiere. Weder ein Rechtsgrund noch ein Zeitraum seien angeführt. Ebenso sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, für welche Dienstnehmer die Beiträge zu entrichten seien und wie sie sich errechneten. Der Hinweis auf eine Beitragsprüfung vom 8. Juni 2004 lasse keine Rückschlüsse auf den Zeitraum zu, in dem die Zahlungspflicht angeblich entstanden sei. Selbst wenn tatsächlich die Rückstände bestünden, wäre eine Überprüfung von deren Höhe demnach nicht möglich. Aus zwischenzeitlich zur Verfügung gestellten Unterlagen gehe hervor, dass sich der Betrag von EUR 6.174,03 auf der Basis des Betrages von EUR 9.717,-- berechne, dem laut Anmeldung im Konkurs die Beitragsprüfung vom 12. Mai 2004 zu Grunde gelegen sei und laut erstinstanzlichem Bescheid die Beitragsprüfung vom 8. Juni 2004. Vorgelegt seien des weiteren zwei Formulare "bezüglich Beitragsprüfung" worden, von welchen eines das Datum 7. April 2004 und das zweite kein Datum trage. Darin sei jeweils von einem Auszahlungsbetrag der K GmbH und Co KG in Höhe von EUR 24.000,-- an beschäftigte Aushilfskräfte die Rede, wobei als Zeitraum einmal der 1. Jänner 2000 bis zum 31. Oktober 2003 und einmal "01.2002 bis 12.2003" angeführt sei. Von welchem Betrag für welchen Zeitraum ausgegangen werde, sei den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Unrichtig sei es, dass die Einbringlichmachung bei der Primärschuldnerin nicht möglich gewesen sei, da der von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse geltend gemachte Betrag vollständig einbringlich gemacht worden sei.

In einer Stellungnahme vom 10. August 2005 legte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im Wesentlichen dar, der Haftungsbetrag sei um die Verzugszinsen und Exekutionskosten auf EUR 6.274,67 zu reduzieren. Bei der in Rede stehenden Beitragsprüfung sei festgestellt worden, dass "Aushilfen", die bei der Primärschuldnerin in der Zeit vom 1. Jänner 2000 bis 31. Oktober 2003 beschäftigt gewesen wären, nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden seien. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei der geltend gemachte Betrag nicht vollständig eingebracht worden, sondern die Einstellung des Verfahrens auf Aufforderung der Masseverwalterin deshalb erfolgt, weil die verpfändeten Gegenstände im Zuge der Auflösung des Mietverhältnisses in ein Lager hätten verbracht werden müssen und die dabei anfallenden Transportkosten von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zu tragen gewesen wären. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe daher die Einstellung des Verfahrens veranlasst. Der Forderungsbetrag habe sich auf Grund der Beitragsprüfung vom 12. Mai 2004 (Protokollerstellungsdatum) errechnet und sei mit 8. Juni 2005 (Buchungsdatum) als Beitragsnachrechnungsbetrag von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gebucht worden. Im Übrigen sei als Basis für das gegenständliche Verfahren die Vereinbarung vom 7. April 2004, die sich über den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Oktober 2003 erstrecke, heranzuziehen. Aus einem verwaltungstechnischen Versehen sei in der Vereinbarung, die vom Beschwerdeführer unterfertigt worden sei, ein anderer Zeitraum angegeben, sowie das Datum nicht genannt worden. Diese vom Beschwerdeführer unterzeichnete (erste) Vereinbarung sei auch Ausgangsbasis für die nun heranzuziehende (zweite) Vereinbarung, die in der Folge von der Masseverwalterin H unterzeichnet und summenmäßig bestätigt worden sei. Außer Streit stehe jedoch, dass Basis der Aushilfenvereinbarung ein Betrag in Höhe von EUR 24.000,-- gewesen sei, der auch von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in dieser Höhe in das Verfahren der Beitragsprüfung miteinzubeziehen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu in einem Schreiben vom 12. September 2005 dahingehend, dass sein Standpunkt vollinhaltlich aufrecht bleibe und nach wie vor nicht erkennbar sei, auf welchen Zeitraum die geltend gemachten Beiträge entfielen, wie sie sich errechneten und welches Einkommen welcher Dienstnehmer dabei zu Grunde gelegt worden sei.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse einen Betrag von EUR 6.274,67 bis spätestens 14 Tage nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen dargelegt, auf Grund des angenommenen Zwangsausgleichs seien folgende Forderungen unbeglichen:

Dienstnehmerbeiträge 10/2003 von (EUR 657,07 abzüglich Quote EUR 33,54 und abzüglich Insolvenzausgleichsfonds EUR 522,89, somit) EUR 100,64;

Beitragsprüfungen 05/2005 (EUR 9.717,04 abzüglich Quote EUR 2.429,35 und abzüglich Insolvenzausgleichsfonds EUR 1.114,02, somit) EUR 6.174,03,

in Summe somit EUR 6.274,69.

Die "Beitragsprüfung 05/2004" habe am 12. Mai 2004 stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer gewesen. Am 7. April 2004 sei von der Masseverwalterin H eine Feststellung über die Entlohnung von Aushilfen zu Dienstgeberkonto W 028/6295 über EUR 24.000,-- unterzeichnet worden, weiters sei vom Beschwerdeführer an einem nicht mehr feststellbaren Tag eine Feststellung über Entlohnung von Aushilfen zu dem Dienstgeberkonto W 028/2518 für den Zeitraum "01.2002 bis 12.2003" über EUR 24.000,-

- unterzeichnet worden.

Der Betrag von EUR 6.274,67 sei bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Die noch offenen Forderungen seien durch nichtbezahlte Dienstnehmerbeiträge für Oktober 2003 und im Rahmen der Beitragsprüfung festgestellte Meldevergehen hinsichtlich der Anstellung bzw. Entlohnung von Aushilfen entstanden. In der Vereinbarung vom 7. April 2004 sei auch festgestellt worden, dass alle Aushilfskräfte in dem Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Oktober 2003 der Vollversicherungspflicht unterlegen seien. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass sich nicht ersehen lasse, für welche Dienstnehmer die Beiträge zu entrichten seien und wie sich diese errechneten, sei auf die Vereinbarung zwischen der Masseverwalterin der Primärschuldnerin und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse hinzuweisen. Sinn dieser Vereinbarung sei eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, da es oft schwer möglich sei, im Nachhinein genau und detailliert festzustellen, an wen und in welcher Höhe Gehaltszahlungen geflossen seien. Auch das Vorbringen hinsichtlich eines Widerspruches der Vereinbarungen sei insofern unbeachtlich, als es eine Vereinbarung zwischen der Masseverwalterin der Primärschuldnerin und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gebe, bei der Dienstgeberkonto und Zeitraum den konkreten Fall beträfen. Die zweite Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse werde von der Einspruchsbehörde auf Grund des nicht mit der anderen Vereinbarung übereinstimmenden Inhalts lediglich als Indiz dafür herangezogen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich mit der Aushilfenvereinbarung einverstanden gewesen sei. Sonst hätte er keine Vereinbarung unterzeichnet, nach der für einen kürzeren Zeitraum als den gegenständlichen eine Gehaltsauszahlung in Höhe von EUR 24.000,-- angenommen worden sei. Es werde vielmehr so gewesen sein, dass die widersprüchlichen Daten der zweiten Vereinbarung durch einen Flüchtigkeitsfehler des ausfüllenden Organs geschehen seien und der Fehler auch dem Beschwerdeführer bei der Unterzeichnung nicht aufgefallen sei. Im Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Primärschuldnerin und die Vereinbarung mit der Masseverwalterin sei die Haftung des Beschwerdeführers gegeben. Hinsichtlich des Meldeverstoßes gemäß § 111 ASVG ergebe sich aus der zwischen der Primärschuldnerin und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse abgeschlossenen Aushilfenvereinbarung, dass Dienstnehmer nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden seien und daher vom Beschwerdeführer ein Meldeverstoß im verfahrensgegenständlichen Zeitraum begangen worden sei. Die Haftung nach § 67 Abs. 10 iVm § 114 Abs. 1 ASVG sei entstanden, da von Lohnzahlungen im Oktober 2003 Dienstnehmeranteile nicht an die Einspruchsgegnerin abgeführt worden seien. Es ergäben sich keinerlei Hinweise, dass irgendwelche anderen Entschuldigungsgründe vorlägen, die eine Haftung ausschließen würden. Die Verzugszinsen und Exekutionskosten seien aus dem Haftungsbetrag herauszurechnen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, in wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften (u.a.) die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zlen. 98/08/0191, 0192, Slg. Nr. 15.528/A, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG in Ermangelung weiterer, in den gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich normierter Pflichten des Geschäftsführers im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese in § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen sind. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Der Beschwerdeführer macht Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides geltend und rügt vor allem, dass die Beträge nicht nach Zeitraum, Dienstnehmer, Dienstnehmerentgelt und konkreter Berechnung aufgeschlüsselt worden seien. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg:

Die belangte Behörde ist hinsichtlich der Aushilfskräfte davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung im Sinne des § 111 ASVG vorzuwerfen ist. Für die Geltendmachung einer solchen Haftung wäre aber von der belangten Behörde festzustellen gewesen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt hätten gemeldet werden müssen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. August 2004, Zl. 2001/08/0162). Steht nicht fest, welche entgeltbezogenen Umstände im Streitzeitraum konkret eingetreten sind, die vom Beschwerdeführer hätten gemeldet werden müssen, kann auch nicht ohne weiteres ein Verschulden des Beschwerdeführers am Unterbleiben der Meldungen unterstellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2002/08/0072). Der festgestellte Sachverhalt erweist sich daher insoweit als ergänzungsbedürftig.

In diesem Zusammenhang ist besonders hervorzuheben, dass die belangte Behörde von einer Vollversicherungspflicht von Aushilfskräften (einer Vereinbarung mit der Masseverwalterin folgend) im Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Oktober 2003 ausgegangen ist. Eine undatierte Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer betreffend den Zeitraum Jänner 2002 bis Dezember 2003 hat die Behörde nur als Indiz für das "ursprüngliche" Einverständnis des Beschwerdeführers mit der "Aushilfenvereinbarung" gewertet. Nach einem im Akt befindlichen - offenbar unvollständigen - Aktenvermerk wurde mit dem Beschwerdeführer am 28. April 2004 über die ausbezahlten "Aushilfslöhne" in den Jahren 2000 bis 2003 eine Vereinbarung getroffen, und zwar lohnsteuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich, wobei hinsichtlich letzteren Punktes festgehalten ist, dass eine unterschriebene Aushilfenvereinbarung beiliegt. In den beigeschlossenen - nicht unterschriebenen - Unterlagen sind zwar Aushilfskräfte für die Jahre 2000 bis 2003 namentlich genannt, der Betrag von EUR 24.000,-- findet sich aber nicht, hingegen ein solcher von EUR 32.209,-- unter der Bezeichnung "Aushilfen-Gesamt BG". Schon im Hinblick auf diese Unklarheiten sind ergänzende Feststellungen der belangten Behörde notwendig, ehe dem Beschwerdeführer zu Recht kausale Meldepflichtverletzungen in oben genannten Sinn angelastet werden können.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass nicht erkennbar sei, weshalb zusätzlich zu den Beiträgen für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Oktober 2003 für Oktober 2003 eine weitere Zahlung vorgeschrieben worden sei. Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg:

Um dem Beschwerdeführer ein Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen vorwerfen zu können, hätte es der Feststellung bedurft, dass und in welchem Umfang Nettoentgelte an Dienstnehmer tatsächlich ausbezahlt, dafür Sozialversicherungsbeiträge einbehalten, aber nicht abgeführt worden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2003/08/0043). Die belangte Behörde hat zwar in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass die noch offenen Forderungen "durch nicht bezahlte Dienstnehmerbeiträge für Oktober 2003 und im Rahmen der Beitragsprüfung festgestellte Meldevergehen hinsichtlich der Anstellung bzw. Entlohnung von Aushilfen" entstanden seien. Weiters hat sie ausgeführt, die Haftung nach § 67 Abs. 10 iVm § 114 ASVG sei entstanden, "da von Lohnzahlungen im Oktober 2003 Dienstnehmeranteile nicht an die Einspruchsgegnerin abgeführt wurden". Eine nachvollziehbare Begründung an Hand von Feststellungen im oben genannten Sinn dafür, dass Dienstnehmerbeiträge in der dem Beschwerdeführer angelasteten Höhe vorenthalten worden sind, ist damit aber nicht gegeben. Bemerkt wird, dass sich auch aus den vorgelegten Aktenteilen nicht nachvollziehbar ergibt, an welche Dienstnehmer im Oktober 2003 Lohnzahlungen stattgefunden haben, für die Dienstnehmerbeiträge im vorgeschriebenen Ausmaß abzuführen gewesen wären. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde, wäre sie ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nachgekommen, zu einem anderen Bescheid gelangt wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 29. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080188.X00

Im RIS seit

27.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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