TE Vfgh Erkenntnis 2002/2/26 B644/01

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

Halte- und ParkverbotsV des Magistrats der Stadt Wien vom 27.01.99 betr Mariahilfer Gürtel
KurzparkzonenV des Magistrats der Stadt Wien betr Mariahilfer Gürtel
StVO 1960 §43 Abs1
StVO 1960 §25
StVO 1960 §52 Z13 litb, litd, lite
StVO 1960 §89a

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die gleichzeitige Erlassung einer Halte- und Parkverbotsverordnung und einer Kurzparkzonenverordnung für den selben Straßenzug; kein Kundmachungsmangel aufgrund ausreichender Erkennbarkeit der Regelungsinhalte für die Verkehrsteilnehmer durch die gewählte Kundmachungsweise (Beschilderung)

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des Wiener Magistrats - Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk vom 26. September 2000 wurde der Beschwerdeführerin die Bezahlung der Kosten für die am 24. März 1999 um 20.05 Uhr von der Stadt Wien - Magistratsabteilung 48 durchgeführte Entfernung und anschließende Aufbewahrung ihres Kraftfahrzeuges gemäß §89a Abs7 und 7a StVO 1960 iVm. §§2 und 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Pauschbeträgen, LGBl. für Wien Nr. 15/1997, vorgeschrieben.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. März 2001 nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die Wiener Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

4. Der Magistrat der Stadt Wien legte die Verordnungsakten zu

Z MA-V6-2056/98 vor und erstattete eine Stellungnahme.

5. Die Beschwerdeführerin erstattete dazu eine Replik.

II. An Hand der vorgelegten Akten ergibt sich folgende Sach- und Rechtslage:

1. Unbestritten ist, daß das Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin am 24. März 1999 in Wien 6., vor dem Haus Mariahilfer Gürtel 10, vorschriftswidrig abgestellt war und um 20.05 Uhr von der Stadt Wien - Magistratsabteilung 48 entfernt und in der Folge aufbewahrt wurde.

2.1. Für den Bereich Wien 6., Mariahilfer Gürtel ONr. 8-16, "beginnend mit dem Ende der Ladezone und endend mit dem Eckbereich Mittelgasse" galt aufgrund der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 27. November 1998, Z MA 46-V6-2056/98, gemäß §43 Abs1 litb iVm. §94b StVO 1960 für die Zeit von 18.00 - 23.00 Uhr ein Halte- und Parkverbot für Fahrzeuge aller ArtVon diesem Verbot waren wegen eines in der Nähe gelegenen Theaters "Autobusse zum Aus- und Einsteigen" ausgenommen.

Das Halte- und Parkverbot war durch Aufstellen der Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Z13b StVO 1960 und der entsprechenden Zusatztafeln gemäß Aktenvermerk vom 9. März 1999 am 18. Jänner 1999 kundgemacht worden.

2.2. In Ergänzung dieser Verordnung war mit weiterer Verordnung vom 27. Jänner 1999, Z MA 46-V6-2056/98, verfügt worden, daß in Wien 6., Mariahilfer Gürtel ONr. 8-14, "innerhalb der in diesem Bereich kundgemachten Halteverbotszone 'von 18.00-23.00 Uhr ausgenommen Autobusse zum Aus- und Einsteigen' ein weiteres Verkehrszeichen gemäß §52 lita Z13b mit Zusatz 'Doppelpfeil' anzubringen" sei.

Dieses Vorschriftszeichen war gemeinsam mit den Zusatztafeln (Ausnahme und Doppelpfeil) laut Aktenvermerk vom 9. März 1999 am 2. Februar 1999 vor dem Haus mit der ONr. 14 am Mariahilfer Gürtel kundgemacht worden. Die ordnungsgemäße Durchführung der Kundmachung ist mit Aktenvermerk des Referates für Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen bestätigt.

2.3. Mit Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 12. Juli 1999, Z MA 46-V6-2056/98, wurde die angeführte Halte- und Parkverbotsverordnung ersatzlos aufgehoben. Die entsprechenden Verkehrszeichen wurden am 27. August 1999 entfernt.

3.1. Weiters ist im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben, daß mit einer weiteren Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, im Bereich Wien 6., Mariahilfer Gürtel ONr. 4-16, eine Kurzparkzone mit Geltung von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 - 20.00 Uhr eingerichtet wurde.

Diese Verordnung wurde durch Aufstellen der entsprechenden Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Z13d und 13e StVO 1960 kundgemacht.

3.2. Ein weiteres diese Kurzparkzone anzeigendes Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Z13d mit einer Zusatztafel gemäß §54 Abs2 StVO 1960 (Doppelpfeil) wurde am Mariahilfer Gürtel vor der ONr. 10 aufgestellt.

Die Errichtung dieses "Wiederholungszeichens" ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotografien und der Stellungnahme des Magistrats der Stadt Wien.

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung über die - zulässige - Beschwerde die oben genannten Verordnungen des Magistrats der Stadt Wien über ein Halte- und Parkverbot bzw. eine Kurzparkzone anzuwenden, weil in einem Kostenvorschreibungsverfahren als eine Vorfrage zu beurteilen ist, ob eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des §89a Abs2 StVO 1960 gegeben war (vgl. VfGH 6.3.1996, V164/95; 11.6.1996, B1822/95; VfSlg. 15839/2000, VfGH vom 28.11.2000, A9/99). Die angeführten Verordnungen sind daher im vorliegenden Verfahren präjudiziell.

2. Die Beschwerdeführerin behauptet die gesetzwidrige Kundmachung der Halte- und Parkverbotsverordnung (von ihr auch als Buszone bezeichnet), weil "nach ausdrücklicher aktenkundiger Stellungnahme der Magistratsabteilung 46 ... aufgrund des Gültigkeitsbereiches der Buszone von ca. 100 m eine Kundmachungswiederholung (der Halte- und Parkverbotsverordnung) im Sinne des §51 StVO im Bereich der ONr. 14 vorzunehmen gewesen wäre", statt dessen irrtümlicherweise aber die Kurzparkzone (vor dem Haus ONr. 10) ein zweites Mal kundgemacht worden sei. Die fehlende Beschilderungswiederholung der Buszone bei gleichzeitiger Beschilderungswiederholung der Kurzparkzone, zudem mit dem Zusatzzeichen Doppelpfeil, widerspreche eindeutig dem Klarheitsgebot der Kundmachungsvorschriften. Die gegenständliche Buszone wäre in diesem Bereich lediglich dann ordnungsgemäß kundgemacht worden, wenn das diesbezügliche Vorschriftszeichen gemeinsam mit dem (zweiten) Kurzparkzonenschild wiederholt worden wäre.

3. Der Magistrat der Stadt Wien hält diesem Vorbringen entgegen, die Beschwerdeführerin übersehe, daß die von ihr als nicht vorgenommen erachtete Kundmachungswiederholung der Halte- und Parkverbotszone gemäß der Verordnung vom 27. Jänner 1999, Z MA 46-V6-2056/98, vor dem Haus ONr. 14 erfolgt sei. Die Aufstellung der Halte- und Parkverbotszeichen vor dem Haus ONr. 14 entspreche der genannten Verordnung, diese sei daher ordnungsgemäß kundgemacht worden. Daß die Kurzparkzone zur Wiederholung und Verdeutlichung ein zweites Mal vor dem Haus Mariahilfer Gürtel ONr. 10 kundgemacht worden sei, widerspreche nicht dem Gesetz. Auch sei es zulässig, für den selben Bereich gleichzeitig eine Kurzparkzone und ein Halte- und Parkverbot zu verordnen. Die aufgestellten Vorschriftszeichen stünden auch nicht im Widerspruch zum "Klarheitsgebot" der Kundmachungsvorschriften, vielmehr wäre es Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen, sich beim Einparkvorgang entsprechend sorgfältig über die bestehenden Rechtsvorschriften Kenntnis zu verschaffen.

4. In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin weiters vor, im Verordnungsakt Z MA-V6-2056/98 sei nirgendwo von einer Verordnung der Buszone gemäß §52 Z13b StVO 1960 mit der Zusatztafel eines Doppelpfeiles die Rede. Im gegenständlichen Bereich des Mariahilfer Gürtels (ONr. 8-16) befänden sich drei oder sogar vier weitere Verbotsnormen, weshalb zur Feststellung der Rechtslage einerseits und den tatsächlich vorgenommenen Kundmachungen andererseits es offenkundig mehr als einer gewissen Lust am Lösen von Denksportaufgaben bedürfe. Die aufgestellten Verkehrstafeln würden auf die effektive Möglichkeit der Kenntnisnahme und damit ihrer Befolgungsfähigkeit keinerlei Rücksicht nehmen, sie trügen vielmehr zu umfassender Verwirrung bei. Mit "derart trickreich kundgemachten Anordnungen der Behörde" hätte der Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen.

5. Die Bedenken der Beschwerdeführerin und die behaupteten Kundmachungsmängel treffen nicht zu:

Zunächst ist ganz allgemein auszuführen, daß der Straßenverkehrsordnung keine Bestimmung zu entnehmen ist, die es verbieten würde, für den selben Straßenzug eine Halte- und Parkverbotsverordnung und eine Kurzparkzonenverordnung zu erlassen, die sich teilweise zeitlich überschneiden, sodaß sie in ihrer Verbotswirkung kumulieren. Es liegt daher im Beurteilungsspielraum der verordnungserlassenden Behörde, solche Verordnungen auch nebeneinander in Geltung zu setzen, wenn sie dies aus den in den §§25 und 43 Abs1 StVO 1960 genannten Gründen für erforderlich hält.

Die am Mariahilfer Gürtel vor den ONr. 8, 10, 14 und 16 aufgestellten Vorschriftszeichen stimmen mit den ihnen zugrunde liegenden Verordnungen überein. Dies ergibt sich gleichermaßen aus den vom Magistrat der Stadt Wien vorgelegten Verordnungsakten wie aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Fotos. Die Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Z13b StVO 1960 ("Halten und Parken verboten") mit den Zusatztafeln "Anfang" und "Ende" befanden sich - entsprechend der ihnen zugrundeliegenden Verordnung - auf Höhe der Häuser Mariahilfer Gürtel ONr. 8 und 16; jene gemäß §52 lita Z13d und 13e StVO 1960 ("Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone") auf Höhe der ONr. 4 und 16. Das zuletzt angeführte Zeichen war, wie das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Foto zeigt, unmittelbar neben dem "Halten und Parken verboten - Ende"-Zeichen angebracht. Das vor dem Haus ONr. 10, etwa 3 m vor dem Hausende und dem Beginn des Hauses ONr. 12, aufgestellte (zweite) "Kurzparkzonenschild" mit der Zusatztafel "Doppelpfeil" dient der neuerlichen Kenntlichmachung und Verdeutlichung der Kurzparkzone und wurde sohin keinesfalls irrtümlich anstelle einer Halte- und Parkverbotstafel aufgestellt. Eine solche Halte- und Parkverbotstafel mit der Zusatztafel "Doppelpfeil" befand sich vielmehr auf Höhe der ONr. 14. Dies entspricht der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 27. Jänner 1999, wonach diese in "Wien

6., Mariahilfer Gürtel 8-14 ... innerhalb der in diesem Bereich

kundgemachten Halteverbotszone ... mit dem Zusatz 'Doppelpfeil'"

kundzumachen sei. Die Kundmachung der Halte- und Parkverbotszone mit der Zusatztafel "Doppelpfeil" vor dem Haus ONr. 14 war daher gesetzmäßig.

Vollständigkeitshalber ist noch anzuführen, daß die übrigen auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos ersichtlichen Verkehrsschilder vor den Häusern ONr. 14 und 16 für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens außer Betracht bleiben konnten.

Der von der Beschwerdeführerin behauptete Kundmachungsmangel hat sich im vorliegenden Verfahren als nicht zutreffend erwiesen. Der Verfassungsgerichtshof hegt daher aus diesem Grund keine Bedenken gegen die angewendete Verordnung. Ebensowenig sind weitere Bedenken gegen die angewendeten Rechtsvorschriften hervorgekommen. Auch kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden, daß der Regelungsinhalt der angeführten Verordnungen durch die gewählte Kundmachungsweise für Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar bzw. unklar oder gar widersprüchlich wäre (vgl. VfSlg. 5289/1966, 14588/1996).

Da die Beschwerdeführerin nur die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet hat, war nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt (zB VfSlg. 9607/1983, 10981/1986, 15767/2000).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Straßenpolizei, Halte(Park-)verbot, Kurzparkzone, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B644.2001

Dokumentnummer

JFT_09979774_01B00644_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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