TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/31 2003/12/0048

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §12 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. Dr. P in G, vertreten durch die Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 18. Februar 2003, Zl. 3817.131252/11-III/9e/03, betreffend den Vorrückungsstichtag (§ 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Februar 2000 als Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er unterrichtet am Bundesrealgymnasium in X. die Gegenstände Englisch sowie Geographie und Wirtschaftskunde.

Bereits zuvor stand er ab 14. September 1987 als Vertragslehrer in einem (privaten) Dienstverhältnis zum Bund.

Aus der Sicht des Beschwerdefalles sind für den strittigen Vorrückungsstichtag folgende Zeiten von Bedeutung:

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Ab dem Sommersemester (SS) 1972 bis zum Wintersemester (WS) 1976/77 und vom WS 1984/85 bis einschließlich WS 1985/86 studierte der Beschwerdeführer an der Universität X. die Studienrichtung Geographie (erste Studienrichtung) und Anglistik und Amerikanistik (zweite Studienrichtung). Er schloss aber zunächst das Doktoratsstudium ab und promovierte vor Abschluss seines Lehramtsstudiums am 27. November 1978 zum Doktor der Philosophie (sozialgeographische Dissertation: "Entwicklung, Gegenwart und Zukunftsaussichten der Gemeinde F.").

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Noch vor Abschluss des Doktoratsstudiums wurde der Beschwerdeführer wissenschaftlicher Redakteur der kartographischen Anstalt Freytag & Berndt und Artaria KG (im Folgenden kurz F & B) in Wien, wo er vom 1. Juni 1977 bis zum 31. Mai 1984 beschäftig war.

Nach dem am 15. Juni 1984 von diesem Dienstgeber ausgestellten "Zeugnis" war der Beschwerdeführer mit allen Fragen geographischer Redaktionstätigkeit befasst. Dank einer soliden Hochschulausbildung habe er sich durch die Erweiterung der Kenntnisse in kommerzieller Kartographie stark profilieren können. Er habe im Unternehmen Exkursionen aller Schultypen geleitet und sei so mit der Fragestellung von Schülern und Lehrern konfrontiert worden. Seine redaktionelle Tätigkeit habe auch das Verfassen von Texten im touristischen Bereich umfasst.

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Nach Wiederaufnahme seines Lehramtsstudiums schloss er dieses am 20. Dezember 1985 mit der Ablegung der 2. Diplomprüfung aus der zweiten Studienrichtung ab. Aus dem Prüfungs-Zeugnis der "Bundesstaatlichen Prüfungskommission für das Lehramt an Höheren Schulen in X." vom 20. Dezember 1985 geht hervor, dass ihm seine Dissertation als Hausarbeit aus dem Fach "Geographie" anerkannt wurde.

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Vom 17. Februar 1986 bis zum 16. Februar 1987 absolvierte der Beschwerdeführer sein "Probejahr" (Einführung in das praktische Lehramt). Er wurde - wie bereits erwähnt - ab 14. September 1987 als Vertragslehrer beschäftigt (zunächst im Entlohnungsschema II L/Entlohnungsgruppe l 1 und ab 9. September 1991 im Entlohnungsschema I L/Entlohnungsgruppe l 1).

In seinem privatrechtlichen Dienstverhältnis als Vertragslehrer I L/l 1wurde sein Vorrückungsstichtag mit Nachtrag zum Dienstvertrag (vom 28. Jänner 1992 mit Wirkung vom 9. September 1991) gemäß § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948) mit 20. Jänner 1980 festgelegt. Aus dem Ermittlungsblatt geht hervor, dass dem Beschwerdeführer von seinem Studium 4 Jahre und 6 Monate voll angerechnet wurden. Seine Zeit als Dienstnehmer bei F & B (1. Juni 1977 bis 31. Mai 1984) wurde - soweit in diesen Zeitraum nicht Übungen beim Bundesheer fielen - nur zur Hälfte angerechnet.

In seinem Schreiben vom 15. Februar 1992 ersuchte der Beschwerdeführer, die zuletzt genannte Tätigkeit bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zur Gänze zu berücksichtigen, weil seine Beschäftigung für seine Verwendung als Vertragsbediensteter von besonderer Bedeutung (§ 26 Abs. 3 VBG 1948) gewesen sei. Er begründete dies im Wesentlichen damit, sein Tätigkeitsbereich im Verlag sei zum Großteil schulischen Belangen gewidmet gewesen. Als markanteste Beispiele dafür führte er an:

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Chefredaktion beim F & B Unterstufen Schulatlas, 1978 - 1984;

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Koordination der Herausgabe des Lehrerbegleithandbuches zu diesem Atlas, 1981 "(bis heute in Österreich einzigartig)";

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Fachdidaktische Veröffentlichungen (aus den Jahren 1979 bis 1986; wird näher ausgeführt).

Seine Tätigkeit im Verlag habe ihm die Möglichkeit geboten, sich praktisch und theoretisch mit dem Unterrichtsfach Geographie und Wirtschaftskunde so intensiv auseinander zu setzen, wie er das als einfacher junger AHS - Lehrer niemals gekonnt hätte.

Seine Tätigkeit finde noch heute in seinem Beruf als Lehrer Niederschlag. Der offensichtlichste Beweis dafür sei ein Lehrauftrag für Kartographie an der Universität in X. (erstmals 1981, seit 1985 regelmäßig) sowie seine Tätigkeit als Vortragender der ARGE-Informatik für Desktop-Publishing und Textverarbeitung am Pädagogischen Institut seines Bundeslandes.

In seiner Stellungnahme vom 6. März 1992 führte der zuständige Landesschulinspektor (LSI) aus, die angeführten Argumente seien aus seiner Sicht durchschlagskräftig, denn die aufgelistete Tätigkeit trage bestimmt zur besonderen fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers bei und "könnte zu einem methodisch attraktiven Unterricht hinleiten".

Mit Schreiben vom 4. Juni 1992 teilte der zuständige Landesschulrat (LSR) dem Beschwerdeführer die Auffassung der belangten Behörde mit, dass eine besondere Bedeutung dieser Vortätigkeit nach § 26 Abs. 3 VBG 1948 nicht gegeben sei, wobei sich die belangte Behörde bei der Auslegung der Voraussetzung "besondere Bedeutung" an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 12 Abs. 3 GehG) orientierte.

Weitere Schritte des Beschwerdeführers als Vertragslehrer in Angelegenheit Festsetzung des Vorrückungsstichtags sind nicht aktenkundig und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Nach der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses setzte der LSR mit Bescheid vom 24. Februar 2000 den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers für die Verwendungsgruppe L 1 mit 20. Jänner 1980 fest.

In seiner (als Einspruch bezeichneten) Berufung wandte sich der Beschwerdeführer dagegen, dass ihm seine einschlägige Vortätigkeit in der Privatwirtschaft (Anmerkung: bei F & B) nicht zur Gänze angerechnet worden sei. Er verwies im Wesentlichen auf seine Bemühungen als Vertragslehrer (Beilage seines Schreibens vom 15. Februar 1992) und machte neuerlich geltend, dass seine berufliche Erfahrung aus der Privatwirtschaft ausschlaggebend für seine Berufung zum Lektor an der Universität in X. im Rahmen der Ausbildung von Lehramtskandidaten gewesen sei (Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Universitätsdirektion über die vom Beschwerdeführer ab dem SS 1985 bis einschließlich SS 1992 abgehaltenen Lehrveranstaltungen). Sie sei für sein Fachurteil als Lehrer und Geograph auch heute noch ausschlaggebend, wie die vorgelegte Publikationsliste beweise (Anmerkung: Diese aktualisierte Fassung enthält auch jene bereits im Schreiben vom 15. Februar 1992 genannten Veröffentlichungen). Es sei ihm unbegreiflich, warum diese Berufserfahrung zwar ausreiche, an der Universität einschlägige Lehrveranstaltungen abzuhalten, im Lehrberuf als AHS - Lehrer aber keinerlei Bedeutung haben solle und "sonstigen Zeiten" wie Arbeitslosigkeit oder Studium gleichgesetzt werde. Diese Bewertung widerspreche auch allen öffentlichen Äußerungen der Bundesministerin und führender Persönlichkeiten im Schulwesen, wonach Tätigkeiten in der Privatwirtschaft generell als wertvolle Ergänzung zum Erfahrungsschatz eines Lehrers zu bewerten seien.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2000 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 12 - insbesondere Absatz 3 - des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) ab. Die Vortätigkeit bei F & B sei zweifellos für den Beschwerdeführer persönlich von Bedeutung gewesen. Eine besondere Bedeutung im Sinn des § 12 Abs. 3 GehG, dass sein Verwendungserfolg also im Vergleich zu dem anderer Lehrer mit abgeschlossener Ausbildung und Absolvierung des Unterrichtspraktikums wesentlich größer wäre, könne darin aber nicht gesehen werden.

In dieser Angelegenheit befindet sich der Beschwerdeführer mittlerweile im zweiten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof. Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2000/12/0293, dem die Einzelheiten des Verfahrens und die Rechtslage entnommen werden können, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2000 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Soweit im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde noch von Bedeutung, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, in einem Verfahren nach § 12 Abs. 3 GehG sei rechtlich davon auszugehen, dass eine Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung eines Beamten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Bedeutung sei, wenn sie sich als eine ihrer Ursachen darstelle, und nur dann von besonderer Bedeutung, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Die Frage nach der besonderen Bedeutung einer Vortätigkeit des Beamten für seine erfolgreiche Verwendung müsse in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren geklärt werden. Es sei demnach festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeiten besorgt worden seien, in welchem Ausmaß dies geschehen sei und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiebei erworben worden seien. Andererseits sei festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Anrechnungswerber auf dem Dienstposten, auf den aufgenommen worden sei, und zwar im ersten Halbjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, zu verrichten hatte, inwieweit sein Verwendungserfolg in diesem Rahmen über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit gelegen sei und ob die Vortätigkeit für diesen Verwendungserfolg als Beamter ursächlich gewesen sei. Treffe dies alles zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne diese nur in einem beträchtlich geringeren Maß gegeben gewesen, dann sei die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinn des § 12 Abs. 3 GehG.

Nach Verneinung des Erfordernisses eines besonders strengen Beurteilungsmaßstabes (Unerlässlichkeit für die Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis), weil die strittige private Vordienstzeit vor der Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen liege, und der Darlegung eines Zurücktretens ihrer Auswirkung auf den Verwendungserfolg wegen der zeitlichen Lagerung und einer dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen völlig gleichartigen Tätigkeit als Vertragslehrer im Ausmaß von fast 8,5 Jahren für eine Anrechnung nach § 12 Abs. 3 GehG (wozu neuerlich auf das genannte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2000/12/0293, verwiesen wird), trug der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde die nähere Ermittlung der vom Beschwerdeführer während seiner Vordienstzeit tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten auf.

Weiters seien Ermittlungen zum Verwendungserfolg des Beschwerdeführers im genannten Beobachtungszeitraum am Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erforderlich. Entscheidend sei, dass selbst bei einer (zutreffend) 8 1/2 Jahre dauernden Verwendung als Vertragslehrer im Unterrichtsgegenstand Geographie bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage nicht gesagt werden könne, dass den speziellen Fachkenntnissen des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit in der Privatwirtschaft bezogen auf das von ihm unterrichtete Fach Geographie zur Gänze von vornherein die besondere Bedeutung abgesprochen werden könne. Es bleibe vielmehr zu prüfen, ob nicht die Verbindung seiner Kenntnisse aus der strittigen Vordienstzeit (insbesondere soweit sie einen schulischen Bezug aufwiesen, der über die Betreuung von Schulexkursionen im Bereich von F & B und der Beantwortung von dabei von Lehrern und Schülern gestellten Fragen hinausgehe) mit den Erfahrungen der späteren Lehrtätigkeit einen "Quantensprung" bedeuten könne, dessen wesentliche Ursache in der Verwendung des Beschwerdeführers in der Privatwirtschaft liege. Eine solche Voraussetzung könne auch durch die verhältnismäßig lange Vertragslehrerzeit, die primär zu einer Erweiterung pädagogischer Kenntnisse und Fähigkeiten in der Umsetzung der fachspezifischen Praxiskenntnisse im Schulalltag führte, nicht ausgeschlossen werden. Dabei könnten auch die Lehrpläne für das Fach Geographie (Unterstufe; allenfalls auch Oberstufe, soweit der Beschwerdeführer einen derartigen Unterricht im Beobachtungszeitraum erteilt habe) eine Rolle spielen.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Tätigkeit als Lehrbeauftragter an der Universität X. ab dem SS 1985 liege außerhalb der strittigen Vordienstzeit. Ihr könnte allenfalls Bedeutung für das Ausmaß und die Beschaffenheit der in der privaten Vortätigkeit gewonnenen Kenntnisse zukommen. Insgesamt sei somit ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis, allenfalls in Form der Vollanrechnung eines Teiles seiner privaten Vordienstzeiten, nicht ausgeschlossen.

Im weiteren Verfahren leitete die belangte Behörde ihr Ersuchen um Durchführung der dargestellten ergänzenden Ermittlungen, zu deren Ergebnis dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör eingeräumt werden wolle, dem LSR, dieser der LSI und dem für den Beschwerdeführer zuständigen Schulleiter weiter.

Letzterer holte zunächst eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. April 2002 ein. Darin führte dieser aus, sein genauer Arbeitsbereich bei F & B sei "die ganzen 7 Jahre lang die Abteilung Schulkartographie" gewesen. In dieser Funktion sei er als Hauptredakteur zunächst (1977 bis 1979) fast ausschließlich mit der Entwicklung der Unterstufen-Schulatlas beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeit als spezieller Schulbuchautor beinhalte einerseits eine genaue Auseinandersetzung mit den Lehrplänen von Hauptschule und AHS sowie BHS und gewähre andererseits Einblick in das Approbationsverfahren für Unterrichtsmittel.

Darüber hinaus sei seine Tätigkeit in der Schulkartographie auch mit PR-Arbeit verbunden gewesen, habe also die Präsentation aller kartographischen Schulprodukte des Verlages nach außen in entsprechenden Veröffentlichungen für das Fachpublikum (Lehrer und Schüler) enthalten. Teil dieser PR-Tätigkeit sei die Leitung von Betriebs-Exkursionen von Schulklassen aller Schultypen durch den technischen Betrieb gewesen.

Die weitere Tätigkeit im Verlag habe zum größten Teil die Aktualisierung der Verlagsprodukte (Schulwandkarten, Schulhandkarten, wirtschaftskundliche Beilagen) und der Produktion eines Lehrerbegleitbuches zum Atlas (1981) umfasst.

Im touristischen Bereich sei er nur dann eingesetzt worden, wenn es große Projekte abzuwickeln gegolten habe, wie etwa die in 300.000 Exemplaren gedruckte "zweibändige Jahresgabe des ARBÖ-Wanderatlasses (1981)", deren textliche Gestaltung ihm übertragen worden sei, oder von Straßenkarten in kartographisch schwierigen Bereichen oder zur Textgestaltung bzw. im Bereich der Stadtpläne.

Diese Tätigkeit habe ihm einerseits ab 1981 die aufgelisteten Lehraufträge für Kartographie an der Universität X., andererseits zahlreiche wissenschaftliche Veröffentlichungen (diese werden beispielsweise dargestellt) verschafft. Er habe ein kartographisches Wissen, das weit über das eines durchschnittlichen AHS-Lehrers hinausgehe und ein besonderes Interesse an Informatik. Dies alles habe er im Unterricht sowie in unterrichtsspezifischen Publikationen umgesetzt (wird näher ausgeführt).

Der Schulleiter des Beschwerdeführers schloss sich in einer Stellungnahme vom 30. April 2002 diesen Ausführungen an. Auf Grund der "unlösbaren Verzahnung" der Vortätigkeit bei F & B und der späteren Lehrtätigkeit ersuche er "im Sinne seiner umfassend vorgebrachten Beweise - seine mit all seinen späteren Schulaktivitäten 'verzahnte' Vortätigkeit als Vordienstzeiten von höchstem Interesse und besonderer Bedeutung für den Bundesdienst anzurechnen".

Am 8. August 2002 gab Harro S. (ohne Behauptung, für eine bestimmte Behörde einzuschreiten) nach auszugsweiser Darstellung des Verwaltungsgeschehens und allgemeinen Ausführungen die zusammenfassende Stellungnahme ab, wenn es nicht einmal dem Lehrer selbst gelinge, einerseits die tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit exakt darzulegen und andererseits daraus eine unterrichtsbezogene besondere Bedeutung glaubhaft zu machen, wie solle dann ein Schulleiter bzw. das zuständige Schulaufsichtsorgan die unerlässliche besondere Bedeutung der Vortätigkeit vertreten können.

Am 2. September 2002 gab die LSI folgende Stellungnahme ab (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

" Der Beschwerdeführer hat auf Grund seiner Vortätigkeit beim Verlag F & B vertieftes topographisches Wissen erworben, das er sowohl in der Unterrichtsarbeit wie auch in der Lehrerfortbildung hervorragend einsetzt. Durch diese äußerst wertvollen Kenntnisse und Zusatzqualifikationen kann er nicht nur seinen Unterricht lebensnäher und vielfältiger gestalten, sondern auch im Bereich Schulentwicklung wertvolle Arbeit leisten. Auf Grund der beigelegten Stellungnahme von Herrn AD S. ist offensichtlich, dass die Vortätigkeit des Beschwerdeführers das Kriterium der 'besonderen Bedeutung' nicht erfüllt, da aus ihr die Unerlässlichkeit für die jetzige Verwendung nicht zwingend abgeleitet werden kann.

Dennoch wäre es m.E. wünschenswert und auch begründbar, wenn als Kompromisslösung zumindest ein Teil seiner Vortätigkeitszeiten zur Anrechnung herangezogen werden könnte und somit eine Neuberechnung des Vorrückungsstichtages erfolgen könnte."

Am 4. September 2002 übermittelte der LSR der belangten Behörde die Stellungnahmen des Schulleiters vom 30. April 2002 sowie der LSI vom 2. September 2002 zur Kenntnis und weiteren Veranlassung.

Am 11. Februar 2003 stimmte die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport (kurz: BMöLS) einer Berücksichtigung der privaten Vordienstzeiten bei F & B im Ausmaß von 4 Jahren bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages für den Beschwerdeführer zu.

Zwar liege die Vordienstzeit weit zurück, jedoch sei die Beschäftigung auch von langer Dauer (7 Jahre) gewesen. Bei derart lang andauernden Vortätigkeiten, die für die erfolgreiche Verwendung des Bediensteten von Bedeutung seien, sei eine besondere Bedeutung im Sinn des § 12 Abs. 3 GehG nur für einen Teil dieser Zeit gegeben, der in der Regel erforderlich sei, um die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen für die erfolgreiche Ausübung der Vortätigkeit zu erwerben. Darüber hinaus sei festzuhalten - wie auch der Blick in die einschlägigen Lehrpläne deutlich mache -, dass der Unterrichtsgegenstand Geographie und Wirtschaftskunde zwar nur unter Zuhilfenahme von Atlanten und Landkarten sinnvoll unterrichtet werden könne, jedoch nicht als bloße Kartographie aufzufassen sei. Vielmehr sollen die auszubildenden Schüler u.a. auch Einblick in unterschiedliche Wirtschafts- und Gesellschaftssysteme und Einsichten in Vorgänge der Raumentwicklung gewinnen. All das vermöge die besondere Bedeutung der privaten Vordienstzeit nicht aufzuheben, verringere jedoch das Ausmaß der im öffentlichen Interesse anzurechnenden Vordienstzeit.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 2003 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers vom 7. März 2000 gegen den Bescheid des LSR vom 24. Februar 2000 in Einvernehmen mit dem BMöLS teilweise statt, setzte gemäß § 12 (insbesondere Abs. 3) GehG mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2000 den 20. Jänner 1978 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers für die Verwendungsgruppe L 1 fest und sprach aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 und 2 leg. cit. ab 1. Februar 2000 die Bezüge der Verwendungsgruppe L 1, Gehaltsstufe 13 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2002 gebührten.

In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens (ergänzend) fest, der Beschwerdeführer unterrichte ab dem maßgebenden Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Bundeslehrer am Bundesrealgymnasium X. (1. Februar 2000) das Fach Geographie und Wirtschaftskunde. Seine Vordienstzeiten beim Verlag F & B (vor allem die umfangreichen Kartographie-Arbeiten) seien unlösbar mit der Tätigkeit als Lehrer an einer allgemein bildenden höheren Schule verknüpft. Auch habe sich der Beschwerdeführer ein vertieftes kartographisches Wissen aneignen können, das er hervorragend einsetze und so auch den Unterricht lebensnäher und vielfältiger gestalten könne.

Aus den bereits von der BMöLS dargestellten, im Einzelnen wiedergegebenen Gründen seien somit vier dem Anstellungstag zeitlich näher liegende Jahre an Berufspraxis als wissenschaftlicher Redakteur bei F & B (11. Mai 1980 bis 10. Mai 1984) zur Gänze gemäß § 12 Abs. 3 GehG zu berücksichtigen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich, soweit "die Berufspraxis des Beschwerdeführers als wissenschaftlicher Redakteur vom 1.6.1977 bis 10.5.1980 sowie vom 11.5.1984 bis 31.5.1984 nicht gemäß § 12 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 berücksichtigt wurde", die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf volle Berücksichtigung seiner einschlägigen Vortätigkeit in der Privatwirtschaft bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages verletzt.

Die dafür maßgebliche Rechtslage ist in dem im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2000/12/0293, wiedergegeben.

Bereits im ersten Rechtsgang hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Möglichkeit der Vollanrechnung (bloß) eines Teils der privaten Vordienstzeiten verwiesen. So kann bei zeitlich lang andauernden Vortätigkeiten, die für die erfolgreiche Verwendung des öffentlich-rechtlich Bediensteten von Bedeutung sind, eine besondere Bedeutung im Sinn des § 12 Abs. 3 GehG allenfalls auch nur für einen Teil dieser Zeit, der in der Regel erforderlich ist, um die notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen für die erfolgreiche Ausübung der Vortätigkeit zu erwerben, gegeben sein. Die wesentliche Auswirkung der Vortätigkeit auf die erfolgreiche Verwendung des öffentlich-rechtlich Bediensteten kann daher zeitlich begrenzt sein und eine darüber hinausgehende Vollanrechnung auch nicht im öffentlichen Interesse liegen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0065, vom 2. Juli 2002, Zl. 97/12/0007, und vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0085, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur).

Die belangte Behörde geht in Bezug auf den Inhalt der privaten Vortätigkeit des Beschwerdeführers erkennbar von seinen Angaben, insbesondere auch von der im Ermittlungsverfahren von ihm abgegebenen Stellungnahme vom 28. April 2002, aus. Dass die eigene Darstellung des Inhalts seiner privaten Tätigkeit unrichtig oder unvollständig sei, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Die belangte Behörde hat ihm nicht nur kartographische Kenntnisse, sondern auch ein vertieftes topographisches Wissen zugestanden, das für seine Unterrichtstätigkeit im Unterrichtsgegenstand Geographie und Wirtschaftskunde von besonderer Bedeutung sei. Dass es nach dem Lehrplaninhalt nicht nur auf diese Kenntnisse ankommt, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten. Aus der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers über den Inhalt seiner privaten Vordienstzeit lässt sich aber unzweifelhaft entnehmen, dass der Schwerpunkt der damaligen Aufgaben des Beschwerdeführers - ungeachtet seiner sonstigen Tätigkeiten (etwa auch im Zusammenhang mit dem von ihm in seiner Beschwerde hervorgehobenen Entwerfen von Wirtschaftskarten) - auf dem Gebiet der Kartographie lag; zudem hatte er diese sonstigen Tätigkeiten nur während eines Teils seiner privaten Vortätigkeit auszuüben. In Verbindung mit dem Umstand, dass seine private Vortätigkeit - obwohl von langer Dauer - schon lange zurückliegt (bezogen auf ihr Ende - rückgerechnet vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - mehr als 15,5 Jahre) und ihrem dargestellten Schwerpunkt, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde bloß für einen Teilzeitraum von 4 Jahren die Voraussetzungen für eine Vollanrechnung nach § 12 Abs. 3 GehG als gegeben annahm.

Dazu kommt, dass der Argumentation des Beschwerdeführers mit dem Lehrfach "Geschichte", das er nicht unterrichtet (hat), nur eine vernachlässigbare Bedeutung für seine tatsächlich ausgeübte Lehrtätigkeit zukommen kann.

Vor diesem Hintergrund fällt der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht die im Vorerkenntnis erwähnten Feststellungen zum Inhalt der privaten Vortätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Lehrtätigkeit im Unterrichtsfach Geographie und Wirtschaftskunde am Beginn seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses dargestellt hat, nicht entscheidend ins Gewicht.

Soweit sich der Beschwerdeführer nicht gegen das Ausmaß, sondern gegen die zeitliche Lagerung der zur Gänze angerechneten privaten Vordienstzeiten (11. Mai 1980 bis 10. Mai 1984) wendet, ist ihm zu entgegnen, dass der Zeitraum der Vollanrechnung nach § 12 Abs. 3 GehG in Bezug auf die in Frage stehende Vortätigkeit nur als Berechnungsgröße zu sehen ist. Ob der nach dieser Gesetzesstelle berücksichtigte Zeitraum am Anfang, am Ende oder in der Mitte der privaten Vortätigkeit situiert wird, ist somit ohne Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0065).

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde entgegen § 37 AVG den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt nicht amtswegig festgestellt habe. Ihr wäre es auch oblegen, ihn aufzufordern, weitere Beweise anzubieten, falls dies notwendig sein sollte.

Diesem Vorbringen ist jedoch zu entgegnen, dass aus der Beschwerde keine Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler abgleitet werden kann. Der Beschwerdeführer legt nämlich nicht einmal andeutungsweise dar, zu welchen ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen die von ihm vermissten Beweisaufnahmen konkret geführt hätten.

Insgesamt ist das in Beschwerde gezogene Unterbleiben einer weiter gehenden Anrechnung der privaten Vordienstzeiten durch die belangte Behörde somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 31. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120048.X00

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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