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L26003 Lehrer/innen Niederösterreich;Norm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/12/0168Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerden des Ing. T in P, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung
1. vom 7. Juni 2005, Zl. K4-L-1328/014-2005, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Jahresnorm für das Schuljahr 2003/2004 (protokolliert zur hg. Zl. 2005/12/0161), sowie
2. vom 23. Juli 2004, Zl. K4-L-1328/8, betreffend Versagung einer Vergütung für Mehrdienstleistung für das Schuljahr 2001/2002 (protokolliert zur hg Zl. 2005/12/0168),
zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich und unterrichtet an der Polytechnischen Schule St. Pölten.
In seiner Eingabe vom 13. August 2002 brachte der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer vor, er habe zu Beginn des Schuljahres 2001/2002 der Leiterin seiner Schule seine "Jahresplanung" übergeben, die insgesamt 1.885 Jahresstunden ausgewiesen habe, die sich wie folgt aufgegliedert hätten:
Jahresstunden iSd § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984
756
Jahresstunden nach Z. 2 leg. cit.
630
Jahresstunden nach Z. 3 leg. cit.
499
Gesamtsumme
1.885
Die Schulleiterin habe diese Jahresplanung ohne Einwand oder Vorbehalt zur Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer habe diese Jahresplanung in der Folge umgesetzt und tatsächlich die entsprechenden Leistungen erbracht. Gegen Ende dieses Schuljahres habe ihm die Schulleiterin eine "Dienstvereinbarung" ausgehändigt, die eine Stundenaufstellung im Ausmaß von lediglich 756 + 630 + 350 = 1.736 Jahrsstunden enthalten habe. Der Beschwerdeführer habe dies selbstverständlich nicht akzeptiert. Es bestehe eine Divergenz über die für das Unterrichtsjahr 2001/2002 gebührende Mehrdienstleistungsvergütung, womit ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides über diesen Anspruch bestehe. Der Beschwerdeführer stelle sohin den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung über die ihm für seine Gesamtleistung im Schuljahr 2001/2002 nach § 50 LDG gebührende Mehrdienstleistungsvergütung oder sonstige Abgeltung.
Mit Bescheid vom 12. November 2003 sprach der Landesschulrat für Niederösterreich (als Dienstbehörde erster Instanz) aus, es werde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Mehrdienstleistungsvergütung nach § 50 LDG 1984 oder sonstige Abgeltung gebühre. Begründend führte diese Behörde aus, auf Grund der übereinstimmenden Angaben stehe fest, dass der Beschwerdeführer (im Schuljahr 2001/2002) 756 Jahresstunden im Sinn des § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 und 630 Jahresstunden nach Z. 2 leg. cit. erbracht habe. Im Februar und Juni 2002 angeordnete Mehrdienstleistungen - Einzelsupplierungen - seien erbracht und auch bezahlt worden. Nach weiterer Zitierung aus den §§ 43, 50 LDG 1984 führte die Dienstbehörde erster Instanz abschließend aus, der Beschwerdeführer habe somit keine Mehrdienstleistungen im Sinn des § 50 LDG 1984 behauptet oder erbracht, die nicht ohnehin vergütet worden seien.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass gegen die maßgebende Gesetzesregelung schwere verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Eine verfassungswidrige Gesetzesanwendung könne jedoch durch verfassungskonforme Interpretation vermieden werden. Unbestritten sei, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für solche Mehrdienstleistungsvergütungen (nach § 50 LDG 1984) nicht erfüllt seien. Gerade dadurch, dass der Gesetzgeber im § 43 Abs. 1 LDG 1984 klargestellt habe, dass die gesamte Jahresnorm des Landeslehrers der quantitativen Gesamtarbeitsbelastung der sonstigen Dienstnehmer pro Kalenderjahr gleich sei, stehe mit entsprechender Eindeutigkeit fest, dass bei Überschreiten der Höchstgrenze dieser Jahresnorm auch eine quantitative Mehrleistung im Sinne des sonstigen Dienstrechtes gegeben sei, somit die Erbringung von Überstunden im Sinn des § 16 GehG. Daraus, dass die Ersetzung dieses allgemeinen Anspruches in jedem der vier ersten Absätze des § 50 LDG 1984 durch den besonderen Mehrdienstleistungsvergütungsanspruch eigens normiert werde, sei die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen sei, der Landeslehrer könnte nur Ansprüche nach § 50 LDG 1984, nie jedoch solche nach dem Gehaltsgesetz 1956 haben. Eine derartige Interpretation werde sogar durch § 106 LDG 1984 ausgeschlossen. Da die höchstzulässige Gesamtjahresnorm eindeutig überstritten worden sei, müsse der Anspruch auf Überstundenvergütung nach § 16 GehG bejaht werden. Er stelle sohin den Antrag, den Erstbescheid dahingehend abzuändern, dass ihm in Stattgebung seines Antrages vom 13. August 2002 eine Vergütung (Abgeltung) für die von ihm im Schuljahr 2001/2002 erbrachten Mehrleistungen zugesprochen (darüber eine positive Feststellungsentscheidung getroffen) werde.
In einem weiteren Antrag vom 4. März 2004 brachte der Beschwerdeführer vor, ihm sei vom Dienstgeber für das Schuljahr 2003/2004 eine Jahresnorm von 1.752/1.792 Jahresstunden vorgegeben worden. Richtigerweise müsste die Jahresnorm auf 1.744/1.784 Jahresstunden lauten, weil dieses Schuljahr auf Grund der kalendermäßigen Gegebenheiten und daher insbesondere nach § 2 Abs. 2 Z. 2 des Schulzeitgesetzes nicht dem Regelfall - 180 Schultage oder 36 Schulwochen - entspreche, sondern 189 Schultage oder 37,8 Schulwochen habe. Nach § 43 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 habe die Jahresnorm der Landeslehrer ein Äquivalent zur Normaldienstzeit der Bundesbeamten nach dem BDG 1979 zu sein, und zwar abhängig vom Dienstalter. Allein dadurch stehe bereits fest, dass die Jahresnorm nicht etwa pauschal für alle Landeslehrer gleich zu ermitteln sei, sondern individuell. Bei dieser Gesetzeslage könnten auch nur die effektiven Schultage maßgeblich sein und nicht eine fiktive Durchschnittsannahme. Im vorliegenden Fall sei für das Schuljahr 2003/2004 hinsichtlich der Unterrichtstage und damit der Unterrichtsstunden nicht vom kalendermäßig Feststehenden ausgegangen und damit gegen § 43 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 verstoßen worden. Damit sei auch die Zahl der "Auxiliarstunden" im Sinn des § 43 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 zu gering angesetzt worden. Er stelle sohin den Antrag, "das Ausmaß seiner Arbeitszeit nach § 43 LDG 1984 für das Schuljahr 2003/2004 bescheidmäßig festzusetzen. Es wolle hiebei insbesondere von einer Gesamtarbeitszeit von 1.744 Stunden und von den kraft Gesetzes kalendermäßig feststehenden effektiven Unterrichtstagen ausgegangen werden."
Diesem Antrag waren als Beilage vom Beschwerdeführer verfasste Berechnungen samt Ausführungen angeschlossen, die auszugsweise lauten:
"Vom Dienstgeber 2003/04 vorgegeben: 1752/1792 Jahresstunden
1. § 43 Abs. 1 - Festlegung der Jahresnorm für das Schuljahr 2003/04
Nach § 43 Abs. 1 LDG ist die Jahresarbeitszeit für Pflichtschullehrer, ausgenommen Berufsschullehrer nach §§ 48, 64 ff sowie 72 BDG 979 zu definieren, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm berücksichtigt ist.
Daraus leite ich ab:
Die Jahresarbeitszeit eines öffentlich Bediensteten mit 25+ Dienstjahren beträgt im Vergleichszeitraum des Schuljahres 2003/04 aufgeschlüsselt nach §§ 48, 64 ff sowie 72 BDG 1979:
52 x 40 Wochenstunden (§ 48 Abs. 2 BDG)
...
2080 Jahresstunden, abzüglich
30 Arbeitstage Urlaub x 8 Std (§ 66 Abs. 1 BDG)
...
- 240 Jahresstunden
9 Feiertage an Wochentagen (§ 48 Abs. 2a BDG)
...
-72 Jahresstunden
2 Samstage als Feiertage (§ 66 Abs. 3 BDG)
...
- 16 Jahresstunden
1 Landesfeiertag* (§ 43 Abs. 1 LDG i.V.m.
§ 66 Abs. 3 BDG für NÖ
...
- 8 Jahresstunden
Jahresarbeitszeit 2003/04
...
1744 Jahresstunden
* Landesfeiertag:
Diese 8 Jahresstunden wurden auch bisher in den Jahrsnormen
1736/1776 abgezogen!
Vom Dienstgeber 2003/04 vorgegeben: 36 Schulwochen
2. § 43 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 - gesetzliche Aufteilung der Jahresnorm 2003/04
Der Gesetzgeber definiert in § 43 Abs. 1 LDG ausdrücklich ...
Das laufende Schuljahr, das auf Grund der kalendermäßigen Gegebenheiten und daher insbesonders nach § 2 Abs. 2 Z 2 Schulzeitgesetz im Schuljahr 2003/04 nicht einem Schuljahr im Regelfall entspricht, umfasst 189 Schultage oder 37,8 Schulwochen und nicht wie vom Dienstgeber angenommen, 180 Schultage oder 36 Schulwochen.
In § 50 Abs. 1 LDG wird festgelegt ...
Der Gesetzgeber geht daher zweifelsfrei davon aus, dass entsprechend der tatsächlichen Schulwochenanzahl die Aufteilung der Jahresstunden nach § 43 Abs. 1 zu erfolgen hat, da sonst diese Regelung keinen Sinn ergeben würde.
Es wäre daher das laufende Schuljahr nach § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 für alle PflichtschullehrerInnen nicht mit 36 Schulwochen, sondern nach den tatsächlich vorhandenen 37,8 Schulwochen aufzuteilen:
Nach § 43 Abs. 1 Z 1: (21 Wochenstunden LV) x 37,8 = 794 Jahresstunden,
nach § 43 Abs. 1 Z 2: (21 Wochenstunden LV) x 37,8 x 50/60 = 662 Jahresstunden,
nach § 43 Abs. 1 Z 3: 1744 - 1456 = 288 Jahresstunden.
Der Dienstgeber verpflichtete jedoch jede(n) LandeslehrerIn bei einer Lehrverpflichtung von 21 Wochenstunden zur Leistung einer Jahresnorm von 1752 bzw. 1792 Jahresstunden mit einer Aufteilung von 756 + 650 + 406 Jahresstunden.
Es wurde daher jede(r) PflichtschullehrerIn für das Schuljahr 2003/04 zu 78 Stunden Mehrleistung verpflichtet.
Fazit:
1. Die vom Dienstgeber mit 1752/1792 Jahresstunden angesetzte Jahresnorm für das Schuljahr 2003/04 ist nicht nachvollziehbar. Die Jahresnorm müsste 1744/1784 Jahresstunden betragen.
2. Die vom Dienstgeber für das Schuljahr 2003/04 mit 36 Schulwochen angenommene Aufteilung der Jahresnorm ist nicht nachvollziehbar. Das Schuljahr 2003/04 hat tatsächlich 37,8 Schulwochen.
3. Die vom Dienstgeber verordnete Aufteilung der Jahresstunden überschreitet die Jahresnorm um 78 Stunden.
4. Jede(r) PflichtschullehrerIn wurde daher nach § 43 Abs. 1 Z 3 LDG zu einer Mehrleistung von 78 Stunden verpflichtet. Diese Mehrleistung wäre bei verfassungskonformer Anwendung des sonstigen Dienstrechtes iSd § 16 GehG abzugelten.
5. ..."
Mit Erledigung vom 29. März 2004 teilte die Dienstbehörde erster Instanz ihre Absicht mit, das Ansuchen vom 4. März d.J. zurückzuweisen, da für einen Feststellungsbescheid kein Raum bestehe, wenn ein Leistungsbescheid möglich sei. Es werde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen hiezu eine Stellungnahme abzugeben.
In seiner Äußerung vom 7. April 2004 vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass er ein berechtigtes Interesse an der Klarstellung habe, in welchem Ausmaß seine Arbeitsleistungspflicht gegeben sei. Sollte behördlicherseits gemeint sein, dass es bezüglich seiner Arbeitsleistungspflicht nur eine Leistungsentscheidung, nicht jedoch eine Feststellungsentscheidung geben könnte, weise er darauf hin, dass sein Antrag vom 3. April 2004 keineswegs spezifisch auf eine Feststellungsentscheidung gerichtet sei. Es sei auch voll im Sinne dieses Antrages gelegen, darüber im Sinne einer Leistungsentscheidung abzusprechen. Der Antrag werde daher aufrecht erhalten.
Die Dienstbehörde erster Instanz räumte dem Beschwerdeführer in ihrer weiteren Erledigung vom 23. April 2004 Gehör dazu ein, dass ihm seine Arbeitsleistungspflicht bekannt sei und kein Zweifelsfall bestehe. Gegenstand seiner Antragstellung vom 4. März 2004 sei das Zeitausmaß der von ihm zu erbringenden Arbeitsleistung. Dieser Antrag könne nicht als Leistungsbegehren verstanden werden.
In seiner Stellungnahme vom 29. April 2004 wiederholte der Beschwerdeführer sein Interesse auf bescheidmäßige Absprache. Was den Inhalt der zu fällenden Entscheidung betreffe, sei er nicht bereit, sich auf eine Formulierung oder auch nur dahingehend festzulegen, dass nicht doch eine Feststellungsentscheidung zu treffen sei. Sein Begehren gehe unverändert auf bescheidmäßige Absprache über die zu leistende Gesamtarbeitszeit, möge dies nun im Sinne einer Feststellungsentscheidung oder im Sinne einer Leistungsentscheidung formuliert sein.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2004 wies die Dienstbehörde erster Instanz das Ansuchen vom 4. März 2004 über die bescheidmäßige Festsetzung des Ausmaßes der Arbeitszeit für das Schuljahr 2003/2004 zurück. Die Formulierung des genannten Antrages - so die Begründung im Wesentlichen - lasse keinen Leistungsbescheid zu, sondern ziele auf die bescheidmäßige Feststellung der Jahresnorm für das Schuljahr 2003/2004 ab. Eine Abänderung dieses Antrages sei nicht erfolgt. § 43 LDG 1984 sehe keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung für einen Leistungsbescheid vor. Nach § 50 LDG 1984 bestehe die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens auf Entgelt. Es sei somit ein Leistungsbescheid nach § 50 LDG 1984 möglich und damit nach der Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für einen Feststellungsbescheid kein Raum. Auch bestehe keine Rechtsunsicherheit, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Bei der Jahresnorm handle es sich wohl nicht um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis, sondern um eine rechtserhebliche Tatsache, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könne.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, einem Anspruch auf Überstundenentgelt - nichts anderes sei der Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung -
müsse die Leistung dieser Überstunden vorangehen. Es sei unvertretbar, dass man dem Dienstnehmer die von ihm verlangte Klarstellung über das von ihm zu erbringende Arbeitsmaß nicht gebe, weil er ohnehin später einmal eine Klarstellung bezüglich des Entgeltanspruches darüber verlangen könnte. Wie jeder andere Dienstnehmer auch sei der Lehrer nicht nur daran interessiert, welche Vergütung er für quantitative Mehrleistungen bekomme, sondern auch daran, welche Arbeitsleistung er überhaupt zunächst zu erbringen habe. Hinzugefügt sei, dass ungeachtet des zwischenzeitigen Ablaufes des Schuljahres 2003/2004 das rechtliche Interesse fortbestehe. Die Entscheidung über das Arbeitsausmaß sei auch für die Frage der Dienstpflichterfüllung von Bedeutung, die unter den verschiedensten Aspekten Bedeutung haben könne. Er beantrage daher, den Bescheid vom 14. Juli 2004 dahin abzuändern, dass seinem Antrag vom 4. März d.J. - allenfalls modifiziert entsprechend seinen Ausführungen in der Äußerung vom 7. und 29. April 2004 - Folge gegeben werde.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2004 gab die belangte Behörde der Berufung vom 1. Dezember 2003 gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 12. November d.J. keine Folge und änderte den Spruch dieses Erstbescheides dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer für das Schuljahr 2001/2002 keine Mehrdienstleistungsvergütung im Sinn des § 50 LDG 1984 mit Ausnahme der bereits liquidierten Vergütungen gebühre. Begründend führt dieser Bescheid zusammenfassend aus, der Gesetzgeber gehe im § 43 Abs. 1 LDG 1984 von einer vom Lehrer zu erbringenden Gesamtjahresleistung aus. Die Jahresnorm, die jährlich vom Ministerium festgelegt werde, sei die Basis für die Berechnung. Von dieser Jahresnorm würden die Unterrichtsstunden und die daraus folgenden Auxiliarstunden abgezogen. Die verbleibende Differenz sei für sonstige Tätigkeiten zu verwenden, damit eine Vollbeschäftigung vorliege. In jedem Verwaltungsbereich sei es Sache des Dienststellenleiters, die ihm unterstellten Personen entsprechend ihrer Qualifikation und ihrem Können entsprechend einzuteilen. Das Ausmaß der Belastung werde auch hier in einem gewissen Spielraum durchaus unterschiedlich sein. Die Jahresnorm für Landeslehrern allgemein bildenden Pflichtschulen sei für das Schuljahr 2001/2002 vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit 1.736 Stunden festgelegt worden. Auf Grund der übereinstimmenden Angaben stehe fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 756 Jahresstunden und gemäß Z. 2 leg. cit. 630 Jahresstunden erbracht habe. Zusätzlich habe er einige angeordnete Mehrdienstleistungen erbracht. Aus § 43 Abs. 1 LDG 1984 ergebe sich, dass das Ausmaß der sonstigen Tätigkeiten sich aus der Differenz der Jahresnorm und der Unterrichts- samt Auxiliarstunden errechne. Damit sei es ex definitione nicht möglich, dass aus dem Titel "sonstige Tätigkeiten" Mehrdienstleistungsansprüche entstünden. Zu Beginn des Schuljahres sei die Anzahl der vom Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 zu erbringenden Jahreswochenstunden durch die Schulleitung mit 756 festgelegt worden. Außer den von ihm unbestritten gesondert angeordneten Stunden habe der Schulleiter den Beschwerdeführer nicht dazu beauftragt, zusätzliche Unterrichtsstunden zu halten. Daher könne sich daraus auch kein zusätzlicher Anspruch ergeben.
In seiner zur hg. Zl. 2004/12/0152 protokollierten Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seine Berufung vom 1. Dezember 2003 gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 12. November d.J. bislang nicht entschieden und daher ihre Entscheidungspflicht verletzt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0152, wies der Verwaltungsgerichtshof diese Säumnisbeschwerde zurück; gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf diesen Beschluss verwiesen.
Gegen den Bescheid vom 23. Juli 2004 erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 7. Juni 2005, B 1281/04, mit folgender tragender Begründung ablehnte:
"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Frage insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der §§ 43 und 50 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen - soweit die kritisierten Regelungen im hier vorliegenden Zusammenhang überhaupt präjudiziell sind - vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gestaltungsspielraum des Gesetzesgebers auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
Mit einem weiteren Beschluss vom 26. Juli 2005 trat der Verfassungsgerichtshof schließlich über nachträglichem Antrag des Beschwerdeführers diese Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In seiner Säumnisbeschwerde vom 7. April 2005, protokolliert zur Zl. 2005/12/0067, machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Niederösterreichische Landesregierung (die belangte Behörde) ihre Verpflichtung zur Entscheidung über seine Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 14. Juli 2004 verletzt habe, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 14. April 2005 das Vorverfahren über diese Säumnisbeschwerde eingeleitet hat.
Mit einem weiteren Bescheid vom 7. Juni 2005 wies die belangte Behörde die Berufung vom 23. Juli 2004 gegen den Bescheid der Erstbehörde vom 14. Juli d.J. ab. Begründend führte dieser Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst zum Gegenstand der Berufung aus, "Sache" des Berufungsverfahrens sei jene Angelegenheit, die im Spruch des Erstbescheides erledigt worden sei im Umfang der Anfechtung. Es könne daher in diesem Verfahren nicht über den ursprünglich vom Beschwerdeführer gestellten und in der Berufung nochmals formulierten Antrag abgesprochen werden, sondern lediglich über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages durch die Erstbehörde. Wie aus § 4a des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976 ersichtlich sei, sei für die Festsetzung der Aufteilung der Jahresarbeitsstunden auf die Bereiche der Z. 1 bis 3 des § 43 Abs. 1 LDG 1984 der Schulleiter zuständig. Sohin habe in erster Instanz der Landesschulrat für Niederösterreich als unzuständige Behörde entschieden; eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers sei zu Recht erfolgt, wenn auch mit einer anderen bzw. weiteren Begründung.
Der Erstbehörde sei weiters zuzustimmen, dass der Antrag des Beschwerdeführers nur als Feststellungsbegehren zu betrachten sei, weil die Jahresarbeitsnorm dem Beschwerdeführer grundsätzlich bekannt gegeben worden sei, er aber die Feststellung begehre, dass diese tatsächlich geringer wäre. Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, wonach ein Feststellungsbescheid betreffend die Jahresarbeitsnorm zu erlassen sei. Das rechtliche Interesse, wodurch die Erlassung eines Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung erforderlich wäre, habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht dargetan. Es sei sohin der Erstbehörde zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer ein Leistungsbegehren nach § 50 LDG 1984 hätte stellen können, um ebenfalls die Jahresarbeitsnorm festgestellt zu erhalten. Aus den beschriebenen Gründen sei daher die Erlassung eines Feststellungsbescheides jedenfalls nicht möglich gewesen und die Zurückweisung auch aus diesen Gründen durch die Erstbehörde zu Recht erfolgt.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2005, Zl. 2005/12/0067, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über diese Säumnisbeschwerde ein, weil die belangte Behörde ihren Bescheid vom 7. Juni 2005 erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt habe.
Gegen den Bescheid vom 7. Juni 2005 richtet sich die zur Zl. 2005/12/0161 protokollierte Beschwerde, in der die Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Gegen den Bescheid vom 23. Juli 2004 richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof mit dem genannten Beschluss vom 26. Juli 2005 abgetretene, zur hg. Zl. 2005/12/0168 protokollierte Beschwerde, in der - nach deren Verbesserung - die Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in der jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird - mit Ausnahme der Ausführungen zum (Vorarlberger) Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zlen. 2001/12/0267, 2004/12/0007, verwiesen.
Das Niederösterreichische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976, LGBl. 2600, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz (§ 4a eingefügt durch die Novelle vom 28. September 2001, LGBl. 2600-4):
"Abschnitt I
Anwendungsbereich und Zuständigkeiten
§ 1
Anwendungsbereich
Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer (Landeslehrer) für allgemeinbildende Pflichtschulen (Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnische Lehrgänge) und für berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen) obliegt den in diesem Gesetz bezeichneten Behörden.
...
§ 4a
Zuständigkeit des Schulleiters
Dem Schulleiter obliegt bei Landeslehrern des Dienststandes
für allgemeinbildende Pflichtschulen:
a) die Aufteilung der Jahresnorm im Rahmen des genehmigten Stellenplanes am Beginn des Schuljahres (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 LDG 1984);
b) die Bestimmung seiner Vertretung ...
§ 5
Zuständigkeit des Landesschulrates
(1) Die Durchführung der nicht in den §§ 2, 3 und 4 angeführten Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit obliegt dem Landesschulrat.
...
§ 7
Instanzenzug
(1) Bei Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer geht der Instanzenzug vom Bezirksschulrat an den Landesschulrat und von diesem oder von der Landeslehrerkommission an die Landesregierung.
..."
2. Zu der zur hg. Zl. 2005/12/0161 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. Juni 2005:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den Bescheid vom 7. Juni 2005 in seinem "Recht auf gesetzeskonforme (bescheidmäßige Festsetzung der) Arbeitszeit nach den Bestimmungen des LDG 1984, insbesondere dessen § 43 durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes, durch Verstoß gegen den Rechtsanspruch auf Feststellungsbescheid über strittige Rechte und durch unrichtige
Anwendung der Verfahrensvorschriften ... verletzt". Die Beschwerde
sieht die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides darin, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde angenommen habe. Sie habe unzutreffender Weise aus § 4a des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976 eine Zuständigkeit des Schulleiters zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Aufteilung der Jahresnorm angenommen. Dieser sei jedoch nicht Dienstbehörde. Sollte sie der Ansicht gewesen sein, der Antrag wäre richtigerweise an den Bezirksschulrat zu richten gewesen, entspräche auch dies nicht der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung. Es sei dem Beschwerdeführer nie darum gegangen, dass unbedingt der Landesschulrat entscheide, sei es im Sinne einer Entscheidung über seine Zuständigkeit. Im Falle einer Weiterleitung der Sache vom Landesschulrat (oder durch die belangte Behörde) an die als zuständig angesehene Stelle hätte er nicht auf eine Entscheidung des Landesschulrates beharrt.
Zum Feststellungsinteresse führt die Beschwerde aus, die belangte Behörde wolle darauf hinaus, dass die Entscheidung in eventu den Charakter einer Zurückweisung wegen mangelndem Feststellungsinteresse haben solle. Dies sei unzulässig, weil Entscheidungen eindeutigen Charakter haben müssten. Trotz alle dem stelle sich auch eine Zurückweisung mangels Zulässigkeit des Antrags - nämlich infolge Fehlens eines Feststellungsinteresses - als verfehlt dar. Der Antrag sei ganz eindeutig auf eine Leistungsentscheidung gerichtet gewesen. Selbst wenn es um eine Feststellungsentscheidung gegangen wäre, wäre diese zu fällen gewesen, weil die Voraussetzungen dafür in jeder Hinsicht erfüllt gewesen wären. Der Verwaltungsgerichtshof sei in dem genannten Erkenntnis vom 14. Mai 2004 zum Ergebnis gelangt, dass es unmöglich wäre, dem § 50 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 irgend eine sinnvolle Bedeutung beizumessen, und habe daraus die Schlussfolgerung gezogen, diese Bestimmung als inexistent zu behandeln, weil sie ins Leere ginge. Es sei problematisch, sich mit einem solchen Ergebnis zu begnügen, dass ein zweifellos vorhandener gesetzgeberischer Wille wegen seiner Unklarheit und Unbestimmtheit unberücksichtigt bleibe. Unzweifelhaft sei eine Regelungssituation gegeben, in der beträchtliche Divergenzen auftreten könnten. Es könne daher nicht zweifelhaft sein, dass ein Interesse an einer klärenden Entscheidung bestehe. Die vorliegend zu klärende Frage betreffe den "Grundleistungsanspruch". Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsentscheidung seien dementsprechend gegeben. Um eine solche gehe es aber nicht, zumindest nicht um eine Feststellungsentscheidung im üblichen Sinne, handle es sich doch um eine Bemessungsentscheidung über eine Leistungserbringung, die absolut notwendig sei.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die belangte Behörde gründet die Zurückweisung des Antrages vom 4. März 2004 im Instanzenzug primär auf eine Unzuständigkeit der Erstbehörde, subsidiär jedoch - diesbezüglich in Übereinstimmung mit der Erstbehörde - darauf, dass der Beschwerdeführer nach § 50 LDG 1984 ein Leistungsbegehren hätte stellen können und die Jahresnorm keine einer Feststellung zugängliche Tatsache und deshalb ein Feststellungsbescheid unzulässig gewesen sei.
Nach § 4a lit. a des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976 obliegt dem Schulleiter die "Aufteilung" der Jahresnorm im Rahmen des genehmigten Stellenplanes am Beginn des Schuljahres (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 LDG 1984). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. März 2004 lediglich auf die Feststellung seiner (Gesamt-) Jahresnorm nach § 43 Abs. 1 LDG 1984 gerichtet, nicht jedoch auch auf eine Aufteilung der gesamten Jahresnorm auf einzelne Tatbestände nach § 43 Abs. 1 Z 1 bis 3 LDG 1984, zumal eine solche Aufteilung im Rahmen der dort vorgesehenen Diensteinteilung bzw. - wie im § 50 Abs. 1 LDG 1984 vorgesehen - Lehrfächerverteilung durch den Schulleiter als Dienstvorgesetzten des Lehrers in Form einer Weisung zu erfolgen hat. Im vorliegenden Beschwerdefall war daher eine Zuständigkeit des Schulleiters zu einer bescheidförmigen Festsetzung der Arbeitszeit nicht gegeben
Auch die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ziehen nicht in Betracht, dass die Angelegenheit der Festsetzung der Arbeitszeit (im Sinne der Feststellung der Jahresnorm nach § 43 LDG 1984) in einem anderen besonderen Zuständigkeitstatbestand des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976 genannt wäre, sodass gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. der Landesschulrat für Niederösterreich zur Entscheidung über den Antrag vom 4. März 2004 in erster Instanz zuständig war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies wiederholt ausgeführt, dass ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2001, Zl. 95/12/0141, sowie vom 29. November 2005, Zl. 2005/12/0155, jeweils mwN).
Ein solch besonderes Interesse an der gesonderten Feststellung der "Arbeitszeit" (Jahresnorm) nach § 43 LDG 1984 ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht zuzubilligen, weil einer solchen Feststellung weder im Hinblick auf die konkreten Dienstpflichten des Beschwerdeführers - insbesondere seine Unterrichtspflicht - noch im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch auf Vergütung von Mehrdienstleistungen nach § 50 LDG 1984 oder §§ 16ff GehG eigenständige Klarstellungsfunktion zukommen konnte. Über die Frage der Gebührlichkeit solcher Vergütungen ist in Form eines besoldungsrechtlichen Feststellungsbescheides abzusprechen, in dessen Begründung auch die für das Ausmaß der Mehrdienstleistung maßgebende Frage der Jahresnorm zu beantworten ist. Im Übrigen ist gemäß § 50 Abs. 1 zweiter Satz LDG 1984 ein Anspruch auf eine solche besondere Vergütung aus einer Überschreitung des höchsten im § 43 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. vorgesehenen Stundenausmaßes aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) ausgeschlossen.
Die Dienstbehörde erster Instanz wies daher das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht zurück, womit sich die Abweisung der Berufung aus dem subsidiär herangezogenen Grund der Unzulässigkeit eines Feststellungsbescheides als rechtmäßig erweist.
Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 2005 gerichtete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Zu der zur hg. Zl. 2005/12/0168 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid vom 23. Juli 2004:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2004 in seinem "Recht auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen nach den Bestimmungen des GehG (insbesondere §§ 16 ff) und des LDG 1984 (insbesondere §§ 43 und
50) durch unrichtige Anwendung dieser Normen ... verletzt".
Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides zusammengefasst darin, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung nach den §§ 16 ff GehG negiert worden sei. Der Bescheid sei schon insofern rechtswidrig, als in dessen Spruch explizit nur von Mehrdienstleistungsvergütung nach § 50 LDG 1984 die Rede sei, obwohl es dem Beschwerdeführer um die Gebührlichkeit einer Abgeltung insgesamt gegangen sei. Vor dem Hintergrund des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 2005 könne gewiss nicht gesagt werden, dass im § 50 Abs. 1 eine Anspruchsregelung vorliege, die einen nach anderen Gesetzesbestimmungen zu bejahenden Anspruch ersetzen könne. Damit beziehe sich der Beschwerdeführer auf die §§ 16 ff GehG, die die allgemeine Regelung über die Abgeltung quantitativer (zeitlicher) Mehrleistungen enthalte und die gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 auch auf Landeslehrer anzuwenden sei. Die §§ 16 ff GehG seien davon nicht ausgenommen. Zwar gebühre die Mehrdienstleistungsvergütung nach § 50 LDG 1984 anstelle der in den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren; es könne aber gerade bei der gegenständlichen Konstellation nicht von einem Willen des Gesetzgebers ausgegangen werden, durch § 50 LDG 1984 die Ansprüche der Landeslehrer auf Abgeltung qualitativer (zeitlicher) Mehrleistungen abschließend geregelt zu haben. Selbst wenn eine solche Absicht bestanden habe sollte, sei sie nicht wirksam umgesetzt worden, weil gemäß dem zuvor Gesagten nach seinem Willen ein Anspruch bestehen sollte, hinsichtlich dessen die Umsetzung an der Unklarheit des Gesetzeswortlautes scheitere. Nach § 16 Abs. 1 GehG gebühre dem Beamten für Überstunden eine Überstundenvergütung. § 49 Abs. 1 BDG 1979 enthalte dazu eine Definition der Überstunden. Das Ausmaß (der Arbeitzeit des Beschwerdeführers) sei mit 1.885 Stunden festgesetzt worden und liege über der Normalarbeitszeit von 1.736 Stunden. Damit ergebe sich eine Differenz von 179 Stunden, die eine zeitliche Mehrleistung darstelle und als Überstunden anzusehen seien. Es gebühre ihm daher (mindestens) dafür die Vergütung nach § 16 GehG.
Der Beschwerdeführer leitet die Gebührlichkeit einer Vergütung für Mehrdienstleistungen aus der Tatsache ab, dass er in Umsetzung seiner Jahresplanung - und somit entgegen der ihm von der Schulleiterin ausgehändigten "Dienstvereinbarung" - im Schuljahr 2001/2002 zusätzlich 149 Jahresstunden im Sinn des § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 erbracht habe. Die belangte Behörde misst nun offenbar § 50 Abs. 1 LDG 1984 die Bedeutung bei, dass eine Vergütung von Mehrdienstleistungen (der Landeslehrer allgemein bildenden Pflichtschulen) ausschließlich an Hand dieser Bestimmung zu beurteilen ist, gleich welcher Art die Mehrdienstleistung ist.
§ 50 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 setzt für die Gebührlichkeit der besonderen Vergütung nach dieser Bestimmung voraus, dass ein dort näher bestimmtes Ausmaß an Unterrichtsstunden überschritten wird; nur für diesen Fall tritt anstelle der in den §§ 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren die in § 50 Abs. 5 LDG 1984 geregelte besondere Vergütung. Dagegen wird der Fall, dass im Laufe des Schuljahres die durch die Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung verbleibende Jahresstundensumme nach § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 im Laufe des Unterrichtsjahres überschritten wird, vom Wortlaut des Tatbestandes des § 50 Abs. 1 LDG 1984 nicht erfasst.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der mit § 50 Abs. 1 LDG 1984 vergleichbaren Bestimmung des § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) - auch in diesem Fall gebührt die besondere Vergütung für die dort erfassten Leistungen (im Wesentlichen Unterrichtserteilung und bestimmte ihr gleichgestellte taxativ aufgezählte Tätigkeiten) anstelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren - kommt für Mehrleistungen von Lehrern außerhalb der Unterrichtstätigkeit (einschließlich der sonstigen vom § 61 Abs. 1 GehG erfassten Leistungen) eine Abgeltung nach den Bestimmungen der §§ 16 ff GehG in Betracht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0270, sowie vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272, mwN). Überträgt man dieses Auslegungsergebnis auf § 50 Abs. 1 LDG 1984, folgt daraus, dass - entgegen der offenbaren Ansicht der belangten Behörde - eine Vergütung von Mehrdienstleistungen, die ihrer Art nach unter den Tatbestand des § 43 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 3 LDG 1984 fallen, in Anwendung der allgemeinen Vergütungsbestimmungen (§§ 16 ff GehG) nicht ausgeschlossen ist; entgegen der Ansicht der belangten Behörde können daher aus dem Titel "sonstige Tätigkeiten" im Sinn des § 43 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 3 LDG 1984 auch für Landeslehrer Ansprüche auf Vergütung von Mehrdienstleistungen nach den §§ 16 ff GehG entstehen (was in dem zitierten hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004 unter Anführung der dafür sprechenden Argumente noch offen gelassen wurde).
Wie in dem zitierten hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004 weiter ausgeführt ist, sind bei der Beurteilung der Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung (auch bei Landeslehrern) die im § 16 GehG genannten Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 maßgebend.
Dem steht auch nicht § 50 Abs. 7 LDG 1984 entgegen, der für eine spezielle Tätigkeit nach § 43 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. die Gebührlichkeit einer Vergütung gemäß § 16 GehG vorsieht. Diese Bestimmung enthält lediglich für die Ermittlung der Höhe dieser Vergütung von § 16 GehG abweichende Regelungen; aus ihr kann daher nicht der Gegenschluss gezogen werden, es gebührte für alle anderen von § 50 Abs. 7 LDG 1984 nicht erfassten Leistungen gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. keine Vergütung nach § 16 GehG.
Da die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, unterließ sie es, die zur Beurteilung der Gebührlichkeit einer (allfälligen) Vergütung nach den §§ 16 ff GehG erforderlichen Feststellungen zu treffen. Damit belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
4. Der Sprüche über den Aufwandersatz gründen sich jeweils auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 31. März 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebietesachliche ZuständigkeitAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120161.X00Im RIS seit
31.05.2006Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012