TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/31 2003/12/0035

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
61/01 Familienlastenausgleich;
63/04 Bundesbedienstetenschutz;

Norm

DGO Graz 1957 §41b Abs3 idF 1994/017;
KBGG 2001 §10 impl;
KBGG 2001 §10;
KBGG 2001 §3 Abs1 impl;
KBGG 2001 §3 Abs1;
KBGG 2001 §9 Abs1 Z1 impl;
KBGG 2001 §9 impl;
KBGG 2001 §9;
KBGG/Beamten Landeshauptstadt Graz 1957 §10;
KBGG/Beamten Landeshauptstadt Graz 1957 §3 Abs1;
KBGG/Beamten Landeshauptstadt Graz 1957 §9 Abs1 Z1;
KBGG/Beamten Landeshauptstadt Graz 1957 §9;
KBGG/Stmk 1974 §10 impl;
KBGG/Stmk 1974 §10;
KBGG/Stmk 1974 §3 Abs1 impl;
KBGG/Stmk 1974 §3 Abs1;
KBGG/Stmk 1974 §9 Abs1 Z1 impl;
KBGG/Stmk 1974 §9 impl;
KBGG/Stmk 1974 §9;
KUG 1974 §14 idF 1995/522;
KUG 1974 §14;
KUG 1974 §3 idF 1995/043 impl;
KUG 1974 §3 idF 1995/522;
KUG 1974 §39 idF 2001/I/103;
KUG 1974 §40 idF 2001/I/103;
KUG 1974 §41 idF 2001/I/103;
KUG 1974 §42 idF 2001/I/103;
KUG 1974 §43 idF 2001/I/103;
KUG/Beamten Landeshauptstadt Graz 1957 §14b idF 2002/052;
KUG/Beamten Landeshauptstadt Graz 1957 §14c idF 2002/052;
KUG/Beamten Landeshauptstadt Graz 1957 §14d idF 2002/052;
KUG/Beamten Landeshauptstadt Graz 1957 §14e idF 2002/052;
KUG/Beamten Landeshauptstadt Graz 1957 §3 Abs1 litb;
KUG/Beamten Landeshauptstadt Graz 1957 §3 idF 1996/017;
KUG/Stmk 1974 §14b idF 2002/052 impl;
KUG/Stmk 1974 §14b idF 2002/052;
KUG/Stmk 1974 §14c idF 2002/052 impl;
KUG/Stmk 1974 §14c idF 2002/052;
KUG/Stmk 1974 §14d idF 2002/052 impl;
KUG/Stmk 1974 §14d idF 2002/052;
KUG/Stmk 1974 §14e idF 2002/052 impl;
KUG/Stmk 1974 §14e idF 2002/052;
KUG/Stmk 1974 §3 Abs1 litb impl;
KUG/Stmk 1974 §3 idF 1996/017 impl;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033 impl;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
LBGNov Stmk 1995 Art12 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der L in G, vertreten durch Dr. Bernhard Grillitsch, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Schiffgasse 6/1, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 19. Dezember 2002, Zl. Präs. K-185/2002-1, betreffend die Abweisung eines Antrages auf "erhöhtes Karenzurlaubsgeld" nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz/Steiermark (KUG/Stmk), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Stadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Graz. Sie wurde bis 6. Jänner 2002 im Amt für Jugend und Familie des Magistrates Graz als Kindergartenpädagogin verwendet und nahm ab 7. Jänner 2002 (bis einschließlich 27. September 2003) - nach der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen unstrittig - Karenzurlaub in Anspruch, nachdem sie am 28. September 2001 ein Kind geboren hatte.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 stellte die Beschwerdeführerin den "Antrag auf Gewährung des erhöhten Karenzurlaubsgeldes" und begründete diesen damit, dass ihr Lebensgefährte über kein eigenes Einkommen verfüge. Dazu legte sie eine Inskriptionsbestätigung des Genannten vom 14. September 2001, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebte, vor.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2002 beantragte sie die bescheidmäßige Erledigung ihres Anbringens vom 12. Oktober 2001 bezüglich des "erhöhten" Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und Abs. 2a des Karenzurlaubsgeldgesetzes in der zuletzt novellierten, "mit 31. Mai 2002 in Kraft" getretenen Fassung des LGBl. Nr. 18 (richtig: 52)/2002.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2002 wies der Stadtsenat der Stadt Graz den Antrag "auf Zuerkennung des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des als Landesgesetz geltenden Karenzurlaubsgeldgesetzes, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 52/2002", ab.

Dies erfolgte mit der Begründung, dass für den Anspruch und die Höhe des Karenzurlaubsgeldes für Beamte der Stadt Graz gemäß § 41b Abs. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 idF LGBl. Nr. 17/1994 das Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG), BGBl. Nr. 395/1974, in der für Beamte des Landes jeweils geltenden Fassung anzuwenden sei. Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974 (LBG Stmk), als Landesgesetz geltende Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG/Stmk) sei zuletzt mit Gesetz vom 22. Jänner 2002, LGBl. Nr. 52/2002, abgeändert worden. Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit zwischen dem 30. Juni 2000 und dem 1. Jänner 2002 geboren worden seien, seien geschaffen worden (§§ 14b bis 14e KUG/Stmk). Danach betrage die Höhe des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 14c KUG/Stmk ab 1. Jänner 2002 EUR 14,53 täglich. Der Wortlaut der zitierten Übergangsbestimmung sehe eine Differenzierung in der Höhe des Karenzurlaubsgeldes nicht vor. Da daher ein "erhöhtes" Karenzurlaubsgeld für allein stehende Mütter nicht (mehr) vorgesehen sei, könne der Antragstellerin nur ein Karenzurlaubsgeld in Höhe von EUR 14,53 täglich zuerkannt werden.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2002 Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Tatbestände der Bestimmungen der lit. a bzw. lit. b des § 3 Abs. 1 KUG/Stmk durch das LGBl. Nr. 52/2002 nicht abgeändert worden und daher weiterhin geltendes Recht seien. Die Bestimmung des § 14c KUG/Stmk sei dahingehend zu interpretieren, dass sie nur den in der lit. a des § 3 Abs. 1 leg. cit. geregelten Tatbestand einer verheirateten Mutter, deren Ehepartner ein Einkommen über einer bestimmten Grenze erziele, betreffe. § 14c leg. cit. gelte jedoch nicht im Fall der Beschwerdeführerin, deren Lebensgefährte kein oder nur ein Einkommen unter einer bestimmten Grenze erziele, weshalb für sie weiterhin die Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. b KUG/Stmk anwendbar sei. Die Interpretation der belangten Behörde verstoße eindeutig gegen die Absicht des Gesetzgebers. Auch das für Bundesbeamte geltende KUG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 untermauere diese Sicht. Seit der Novelle BGBl. Nr. 522/1995 sei dort die Höhe des Karenzurlaubsgeldes in § 3 KUG und das bis zu diesem Zeitpunkt in § 3 Abs. 1 lit. b KUG geregelte erhöhte Karenzurlaubsgeld unter dem Titel Zuschuss zum Karenzurlaubsgeld in den §§ 14 ff KUG geregelt. Durch Art. 16 des BGBl. I Nr. 103/2001 sei für Bundesbeamte der neue § 41 KUG geschaffen worden, der besage, dass sich die Höhe des Karenzurlaubsgeldes ab 1. Jänner 2002 nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) bemesse. In den Gesetzesmaterialien des Nationalrates befinde sich die wortgleiche Begründung wie in den Stenographischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, nämlich dass das Karenzurlaubsgeld ab 1. Jänner 2002 in der gleichen Höhe wie das Kinderbetreuungsgeld unabhängig davon, wann das Kind geboren sei, gebühre.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 2002 wies der Gemeinderat der Stadt Graz die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 DVG und §§ 14b und 14c KUG/Stmk idF LGBl. Nr. 52/2002 iVm § 41b Abs. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, ab. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass auf das am 28. September 2001 geborene Kind der Beschwerdeführerin die durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 52/2002 eingeführten Übergangsbestimmungen (§§ 14b bis 14e KUG/Stmk) anzuwenden seien. Gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des § 14c KUG/Stmk betrage die Höhe des Karenzurlaubsgeldes für die Antragstellerin ab 1. Jänner 2002 EUR 14,53 täglich. Die von der Beschwerdeführerin begehrte und für sie finanziell günstigere Anwendung des § 3 Abs. 1 KUG/Stmk habe unterbleiben müssen, weil diese Bestimmung durch den Landesgesetzgeber zwar nicht ausdrücklich aufgehoben worden sei, aber durch die später erlassene (Gesetz vom 31. Mai 2002) ausdrückliche (Übergangs-)Bestimmung des § 14c leg. cit. als materiell-rechtlich derogiert anzusehen sei. Die österreichische Rechtsordnung gehe dabei von folgendem Grundsatz aus:

Rechtsvorschriften würden im Wissen erlassen, dass dem B-VG das traditionelle Verständnis zu Grunde liege, dass Normen grundsätzlich durch nachfolgende Rechtsvorschriften gleicher Art wieder abgeändert oder aufgehoben werden könnten (lex posterior derogat legi priori). Die Aufhebung einer älteren Norm durch eine jüngere (Derogation) träte aber nur in dem Umfang ein, in dem dieselbe Rechtssetzungsautorität denselben Sachverhalt in einem späteren Rechtsakt abweichend regle und nichts gegen die Annahme spräche, dass eine Derogation "gesollt" sei (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz. 528; zur Anerkennung der Derogation als Grundsatz die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, z.B. Slg. Nr. 15.021). Im gegenständlichen Fall würden diese Voraussetzungen (Umfang = Höhe des Karenzurlaubsgeldes, Rechtssetzungsautorität = Landesgesetzgeber und Sachverhalt = Karenzurlaubsgeld) vorliegen. In der Übergangsbestimmung des § 14c KUG/Stmk werde die Höhe für eine ganz bestimmte Gruppe (nämlich für Kinder, die in der Zeit zwischen 30. Juni 2000 und 1. Jänner 2002 geboren seien) neu geregelt, eine Abänderung sei also rechtlich "gesollt"; sie bereite die generelle Anwendung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes vor, weil das Karenzurlaubsgeldgesetz für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren worden seien, nicht mehr anzuwenden sei (§ 14e leg. cit.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin dessen kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

Gemäß § 41b Abs. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 30/1957 (im Folgenden: DO Graz), eingefügt durch Art. I Z. 7 des LGBl. Nr. 17/1994, gilt das Karenzurlaubsgeldgesetz - KUG, BGBl. Nr. 395/1974, für Beamte der Landeshauptstadt Graz in der für Beamte des Landes jeweils geltenden Fassung.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes (LBG Stmk), LGBl. Nr. 124/1974 idF der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33, sind - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nichts anderes bestimmt ist - auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tage der Beschlussfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze sinngemäß anzuwenden.

§ 3 KUG/Stmk lautet (Abs. 1 und Abs. 2 in der Stammfassung des Karenzurlaubsgeldgesetzes BGBl. Nr. 395/1974; Abs. 2a idF der gemäß Art. XX des LGBl. Nr. 98/1993 - u.a. - übernommenen Z. 2 des Art. 9 des BGBl. Nr. 314/1992 sowie der gemäß Art. XII des LGBl. Nr. 17/1996 - u.a. - übernommenen Z. 1 des Art. VI des BGBl. Nr. 43/1995; Abs. 3 idF des Art. XVII des LGBl. Nr. 17/1996):

"§ 3

(1) Das Karenzurlaubsgeld beträgt

a)

bei einer verheirateten Mutter monatlich 25 v.H. und

b)

bei einer allein stehenden Mutter 37,5 v.H.

des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

(2) Einer verheirateten Mutter ist das Karenzurlaubsgeld in der in Abs. 1 lit. b festgelegten Höhe zuzuerkennen, wenn sie glaubhaft macht, dass ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen erzielt, das geringer ist als die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, oder dass ihr Ehegatte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen (Freibetrag) um weniger als den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 1 lit. a und Abs. 1 lit. b gebührenden Karenzurlaubsgeld, so ist der Mutter das Karenzurlaubsgeld nach Abs. 1 lit. b vermindert um die Differenz zwischen dem Einkommen des Ehegatten und dem Freibetrag zuzuerkennen.

(2a) Eine Mutter, die

1.

ledig, geschieden oder verwitwet ist und

2.

mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992 an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre,

ist wie eine verheiratete Mutter nach Abs. 2 zu behandeln, wobei der Vater des Kindes dem Ehegatten gleichzuhalten ist.

(3) Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Kinderzulage, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Karenz der Bezüge beurlaubt wäre."

Durch Art. II Z. 14 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2002 wurden die §§ 14b bis 14e samt Überschriften dem § 14a KUG/Stmk angefügt. Diese lauten auszugsweise:

"Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit

zwischen dem 30. Juni 2000 und dem 1. Jänner 2002

geboren sind

§14b

(1) Auf Kinder, die nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. ... (im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung) Höhe des Karenzurlaubsgeldes ab 1. Jänner 2002

§ 14c

Die Höhe des Karenzurlaubsgeldes beträgt ab 1. Jänner 2002

für Bezieher nach § 14b 14,53 EUR täglich.

Ruhen des Anspruches

§ 14d

Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz ruht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

nach diesem Landesgesetz.

Anwendung des KBGG

§ 14e

Ansprüche nach diesem Landesgesetz bestehen für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden. Auf Ansprüche für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden, ist das Kinderbetreuungsgeldgesetz anzuwenden."

Die Gesetzesmaterialien, Beilage Nr. 89 zu den Stenographischen Berichten des steiermärkischen Landtages, XIV. GP, 32, lauten auszugsweise:

"Zu Art. II Z 14 (§ 14c):

Das Karenzurlaubsgeld gebührt ab 1. Jänner 2002 in der gleichen Höhe wie das Kinderbetreuungsgeld, unabhängig davon, wann das Kind geboren wurde.

Zu Art. II Z 14 (§ 14d):

Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht, wenn Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Der gleichzeitige Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Karenzurlaubsgeld durch eine Person ist ausgeschlossen.

Zu Art. II Z 14 (§ 14e):

Ansprüche für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden, richten sich nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz. Ansprüche auf Leistungen nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz bestehen nur für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind."

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001 wurde u.a. das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) erlassen, das in seinem § 3 Abs. 1 ein Kinderbetreuungsgeld von EUR 14,53 täglich vorsieht; in dessen Abschnitt 3 wird der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld (auszugsweise) wie folgt geregelt:

"Abschnitt 3

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

Anspruch auf Zuschuss

§ 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben

1.

alleinstehende Elternteile (§ 11),

2.

verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,

              3.              nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und

              4.              Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, sofern sie verheiratet sind, nach Maßgabe der §§ 12 und 13.

(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass Kinderbetreuungsgeld zuerkannt worden ist.

(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 3 997 EUR übersteigt.

Höhe Zuschuss

§ 10. Der Zuschuss beträgt 6,06 EUR täglich. Alleinstehende

§ 11. (1) Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

(3) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.

Ehegatten

§ 12. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 7 200 EUR (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3 600 EUR.

(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss anzurechnen.

Nicht Alleinstehende

§ 13. Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt § 12 entsprechend.

Dauer

§ 14. Der Zuschuss gebührt, solange auf die im § 9 Abs. 2 genannte Leistung Anspruch besteht. Steht diese Leistung nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuss nur anteilig.

..."

Im Karenzurlaubsgeldgesetz (des Bundes), BGBl. Nr. 395/1974, wurden durch Art. 16 der genannten Novelle, BGBl. I Nr. 103/2001, die §§ 39 bis 43 samt Überschriften angefügt. Diese lauten auszugsweise:

"Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit zwischen dem 30. Juni 2002 und dem 1. Jänner 2002 geboren sind

§ 39. (1) Auf Kinder, die nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. ... (im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung) Ruhen des Anspruches

§ 40. Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gemäß KBGG ruht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz.

Höhe des Karenzurlaubsgeldes ab 1. Jänner 2002

§ 41. Die Höhe des Karenzurlaubsgeldes bemisst sich ab 1. Jänner 2002 nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 KBGG.

...

Anwendung des KBGG

§ 43. Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden. Auf Ansprüche für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden, ist das Kinderbetreuungsgeldgesetz anzuwenden."

Die Materialien zur Regierungsvorlage dieser Novelle, 620 BlgNR, XXI. GP, 76, führen zu § 41 leg. cit. aus:

"Das Karenzurlaubsgeld gebührt ab 1. Jänner 2002 in der gleichen Höhe wie das Kinderbetreuungsgeld, unabhängig davon, wann das Kind geboren wurde."

Zu § 43 leg. cit. wird darin ausgeführt:

"Ansprüche für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden, richten sich nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz. Ansprüche auf Leistungen nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz bestehen nur für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem nach den Bestimmungen der DO Graz in der geltenden Fassung iVm dem als Landesgesetz geltenden Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974 in der geltenden Fassung, gewährleisteten subjektiven Recht auf Zuerkennung eines "erhöhten" Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 und 2a leg. cit. verletzt.

Als zentrale Rüge bringt die Beschwerdeführerin vor, dass für sie als Alleinverdienerin trotz der neu eingefügten Bestimmung des § 14c KUG/Stmk weiterhin ein Anspruch auf ein "erhöhtes" Karenzurlaubsgeld nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. b KUG/Stmk bestehe. Das KUG/Stmk treffe ausdrücklich in § 3 Abs. 1 eine Unterscheidung zwischen allein stehenden und verheirateten Müttern und knüpfe hieran die konkrete Höhe des auszubezahlenden Karenzurlaubsgeldes. Verheiratete hätten grundsätzlich einen Anspruch auf ein "normales" Karenzurlaubsgeld nach § 3 Abs. 1 lit. a KUG/Stmk, während u.a. ledige Mütter, die mit dem Vater des Kindes, der kein bzw. nur ein geringes Einkommen erziele, im gemeinsamen Haushalt lebten, Anspruch auf ein "erhöhtes" Karenzurlaubsgeld nach § 3 Abs. 1 lit. b leg. cit. hätten. Die auf Bundesebene in Bezug auf § 3 KUG/Stmk geregelten Bestimmungen seien mittels Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995 fast zur Gänze novelliert worden, sodass die Bestimmung des § 3 KUG/Stmk in der oben genannten Form auf Bundesebene nicht mehr bestehe. Dort sei vielmehr vom "erhöhten" Karenzurlaubsgeld abgegangen worden. Stattdessen habe der Bundesgesetzgeber völlig neue Regelungen über Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld in den §§ 14 ff KUG getroffen, wobei sich die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld im Wesentlichen mit jenen für das vormals erhöhte Karenzurlaubsgeld decken würden. Der steiermärkische Landesgesetzgeber habe diese Entwicklungen und Änderungen (insbesondere die Zuschussgewährung zum Karenzurlaubsgeld nach den §§ 14 ff KUG) jedoch nicht zur Gänze mitgemacht, sodass § 3 KUG idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 395/1974 im Wesentlichen auch heute noch auf Landes- bzw. Gemeindeebene anzuwenden sei.

Im durch Landesgesetz LGBl. Nr. 52/2002 neu geschaffenen § 14c KUG/Stmk sei ohne konkretere Regelungen im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen verheirateten und allein stehenden Müttern die Höhe des Karenzurlaubsgeldes mit EUR 14,53 täglich festgelegt worden. Die Auslegung des § 14c KUG/Stmk durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, dass diese Bestimmung dem § 3 leg. cit. materiell-rechtlich derogiere, kein Unterschied mehr zwischen verheirateten und allein stehenden Müttern zu machen sei und es somit auch kein "erhöhtes" Karenzurlaubsgeld mehr gebe, sei aus sozialpolitischer Hinsicht nicht vertretbar und könne nicht geteilt werden. Folge man dieser Auslegung, so würde § 3 KUG/Stmk funktionslos werden. Zweck dieser Bestimmung sei es, gerade Müttern, die in finanzieller Hinsicht auf sich allein gestellt seien bzw. einen Lebenspartner hätten, dessen Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteige, eine finanzielle Unterstützung für sich und ihr Kind zu gewähren. Auf Bundesebene werde dieser Zweck nach wie vor erfüllt, weil zusätzlich die Möglichkeit eines Zuschusses (in einer der ursprünglichen Regelung entsprechenden Höhe) bestehe. Die Auslegung im angefochtenen Bescheid verstoße gegen die erklärte Absicht des Landesgesetzgebers, dass ab 1. Jänner 2002 das Karenzurlaubsgeld in der gleichen Höhe wie das Kinderbetreuungsgeld gebühre, unabhängig davon, wann das Kind geboren sei. Es werde daher nicht nur auf § 3 (also das Kinderbetreuungsgeld von EUR 14,53 täglich), sondern auch auf die §§ 9 ff KBGG (die unter dem Titel "Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld" ein "erhöhtes" Kinderbetreuungsgeld vorsähen) verwiesen. § 14c KUG/Stmk sei deshalb dahin auszulegen, dass sich diese Bestimmung nur auf die Vorschrift des § 3 Abs. 1 lit. a KUG/Stmk beziehe und daher dessen § 3 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 und 2a von der Bestimmung des § 14c KUG/Stmk völlig unabhängig und neben diesen anzuwenden seien.

Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Überlegungen als berechtigt:

Mit der Änderung des KUG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995 trat auf Bundesebene an die Stelle des erhöhten Karenzurlaubsgeldes der Zuschuss zum Karenzurlaubsgeld gemäß den §§ 14ff KUG. Im § 3 des KUG wurde daher von da an nur mehr das (nicht erhöhte) Karenzurlaubsgeld geregelt. Diese Änderungen wurden vom steiermärkischen Landesgesetzgeber jedoch nicht als Landesrecht übernommen. Erst durch die Novelle zum KUG/Stmk, LGBl. Nr. 52/2002, kam es zu einer Änderung der Bestimmungen über die Höhe des Karenzurlaubsgeldes. Durch die Anfügung der §§ 14b bis 14e KUG/Stmk wurde die Höhe des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 14c leg. cit. ab 1. Jänner 2002 hinsichtlich der Kinder, die im Zeitraum zwischen dem 30. Juni 2000 und dem 31. Dezember 2001 geboren worden waren, auf den Betrag von EUR 14,53 täglich festgelegt, und zwar einheitlich für alle Kinder - also unabhängig von der finanziellen Situation der Elternteile. Auf einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach § 9 KBGG kann nach dem Wortlaut des § 14e KUG/Stmk erst für Kinder, die ab dem 1. Jänner 2002 geboren worden sind, ein Anspruch geltend gemacht werden.

Die Gesetzesmaterialien zur Änderung des KUG/Stmk durch die Novelle LGBl. Nr. 52/2002, Beilage Nr. 89 zu den Stenographischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, XIV. GP, 32, führen dagegen aus, dass das Karenzurlaubsgeld ab 1. Jänner 2002 in der gleichen Höhe wie das Kinderbetreuungsgeld unabhängig davon gebühren soll, wann das Kind geboren wurde. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzeswortlaut nicht das vom steiermärkischen Landesgesetzgeber Intendierte zum Ausdruck bringt: Die dargestellte Verschlechterung, nämlich ein einheitliches Karenzurlaubsgeld ohne Erhöhung durch einen Zuschuss bei einer Konstellation, wie sie im Beschwerdefall gegeben ist, träfe nämlich nur die Elternteile von jenen Kindern, die in der Zeit vom 30. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2001 geboren wurden. Hingegen gebührte für die Kinder, die vor diesem Zeitraum geboren wurden, ein erhöhtes Karenzurlaubsgeld nach § 3 Abs. 1 lit. b KUG/Stmk. Bei nach diesem Zeitraum geborenen Kindern bestünde gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 KBGG ein Anspruch auf Zuschuss in Höhe des § 10 KBGG (von 6,06 EUR täglich).

Aus der dargestellten Novellierung des KUG für Bundesbeamte (im Folgenden KUG/Bund) durch die Novelle BGBl. I Nr. 103/2001, mit der gleichzeitig das KBGG erlassen wurde, ergibt sich, dass die dem KUG/Stmk. ähnlichen Übergangsbestimmungen zur Folge hatten, dass für Kinder, die im genannten Übergangszeitraum geboren wurden, nach dem 1. Jänner 2002 weiterhin gemäß dem KUG/Bund ein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld bestanden hat, der nur hinsichtlich der Grundversorgung mit dem KBGG gleichgestellt wurde. Ansonsten hat für die im Übergangszeitraum geborenen Kinder weiter das Zuschusssystem gemäß den §§ 14ff des KUG/Bund gegolten.

Nach dem neu eingeführten System des KBGG ist eine Zweistufigkeit (Grundversorgung und Zuschuss für allein stehende und ihnen gleichgestellte Elternteile) vorgesehen. Auch hieraus kann bei einer Konstellation wie der im Beschwerdefall vorliegenden keine Schlechterstellung (der im dargestellten Übergangszeitraum geborenen Kinder) entstehen.

Der steiermärkische Landesgesetzgeber wollte, wie sich aus den zitierten Materialien ergibt, für den Übergangszeitraum (30. Juni 2000 bis 31. Dezember 2001) die Rechtslage nach dem KBGG übernehmen. Dabei hat er jedoch übersehen, dass allein stehenden und ihnen gleichgestellten Elternteilen nach dem KBGG ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gebührt. Da der Landesgesetzgeber erklärtermaßen die im Übergangszeitraum geborenen Kinder gleich behandeln wollte wie ab dem 1. Jänner 2002 geborene Kinder, liegt somit eine planwidrige Lücke vor (vgl. dazu zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2006, Zl. 2001/12/0100).

Diese ist im Hinblick auf die eingangs zitierten Gesetzesmaterialien zur Änderung des KUG/Stmk durch die Novelle LGBl. Nr. 52/2002, Beilage Nr. 89 zu den Stenographischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, XIV. GP, 32, durch die analoge Anwendung des - versehentlich nicht vollständig rezipierten - KBGG zu schließen. Hiefür spricht weiters, dass das KBGG ein Taggeldsystem enthält, das hinsichtlich der Grundversorgung dem Ansatz in § 14c KUG/Stmk entspricht.

Da die belangte Behörde vom Fehlen einer Gesetzeslücke ausgegangen ist und daher die analoge Anwendbarkeit des Zuschusssystems des KBGG - wie gezeigt zu Unrecht -verneint hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher in analoger Anwendung der §§ 9 ff KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit des Karenzurlaubs (nach den bisherigen Feststellungen in der Zeit vom 7. Jänner 2002 bis 27. September 2003) die Voraussetzungen für einen Zuschlag nach dem genannten Gesetz erfüllt; für den Zeitraum, für den diese Voraussetzungen gegeben sind, wird festzustellen sein, dass ihr neben dem Karenzurlaubsgeld nach § 14c KUG/Stmk ein Zuschuss, dessen Höhe sich aus der in diesem Zeitraum jeweils geltenden Fassung des KBGG ergibt, gebührt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 31. März 2006

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120035.X00

Im RIS seit

08.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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