TE Vwgh Beschluss 2006/3/31 2006/02/0003

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl,

1. über den Antrag des HS in I, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 2, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Mängelbehebungsfrist sowie 2. in der Beschwerdesache dieses Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 6. Juni 2005, Zl. uvs-2005/27/0299- 3, betreffend Übertretung des FSG, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

2. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, eine Übertretung des FSG begangen zu haben, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche die Behandlung derselben mit Beschluss vom 29. November 2005, B 978/05, ablehnte und sie an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.

Mit hg. Verfügung vom 9. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen drei Wochen (vom Tag der Zustellung dieser Aufforderung an gerechnet) mehrere Mängel dieser Beschwerde zu beheben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt. Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdevertreter am 3. Februar 2006 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2006, zur Post gegeben am 27. Februar 2006, wurden die aufgetragenen Mängel der Beschwerde behoben. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. Februar 2006 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Mängelbehebung. Diesem Antrag wurde auch eine eidesstättige Erklärung einer näher genannten Kanzleikraft des Beschwerdevertreters beigelegt.

Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdevertreter den Mängelbehebungsschriftsatz am 24. Februar 2006 samt Beilagen zur Postabfertigung unterfertigte und diesen Schriftsatz samt Beilagen zum Einkuvertieren und für den Post- und Bankweg einer näher genannten Kanzleikraft übergab.

Die Kanzleikraft, welche bisher selbständig und verlässlich ihre Aufgaben ein Jahr lang zur Zufriedenheit des Beschwerdevertreters verrichtet habe, habe es beim Postgang übersehen, auch den betreffenden Mängelbehebungsschriftsatz samt Beilagen sowie den Erlagschein für die Eingabegebühr zur Post zu bringen. "Der Grund hiefür" sei, dass im Zuge der Übersiedlung der Kanzlei des Rechtsanwaltes in diesem Zeitraum unzählige Kartons, Papiere, Briefe etc. teilweise ungeordnet herumgelegen seien. Offensichtlich sei der betreffende Mängelbehebungsschriftsatz samt Beilagen in einige der herumliegenden Papiere oder dgl. hinein gerutscht. In den neuen Kanzleiräumlichkeiten sei sodann beim Sortieren aller Kartons, Papiere etc. zur Überraschung aller entdeckt worden, dass der an sich für die Postaufgabe am 24. Februar 2006 fertig gestellte Mängelbehebungsschriftsatz samt Beilagen sich noch in der Kanzlei befunden habe.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war jedoch aus folgendem Grund nicht stattzugeben:

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt dargetan, dass eine Rechtsanwaltskanzlei Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen muss; der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen gesichert erscheint (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 96/02/0608, 0613, m. w.N.). Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung des oben genannten Zieles nicht gewährleistet ist, so kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, m.w.N.).

Der Umstand, dass im Zuge der Übersiedlung in der Kanzlei "unzählige Kartons, Papiere, Briefe etc., teilweise ungeordnet herumlagen", (wodurch es möglich war, dass der Mängelbehebungsschriftsatz allenfalls wo "hineinrutscht") stellt aber einen solchen, einen bloß minderen Grad des Versehens übersteigenden Organisationsmangel dar.

Da dem Wiedereinsetzungsantrag aus dem dargelegten Grund daher nicht stattzugeben war, gilt die Beschwerde wegen Versäumung der Frist zur Verbesserung derselben gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war.

Wien, am 31. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020003.X00

Im RIS seit

06.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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