Index
27 RechtspflegeNorm
StGG Art13Leitsatz
Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen beleidigender Schreibweise; keine überlange VerfahrensdauerSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien (in der Folge: Disziplinarrat) vom 15. September 1999, Z D 220/97, DV 9/99 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, dadurch das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen zu haben, daß er die Prozeßgegnerin in einer Klage vom 3.10.1997 mit der Formulierung
"die beklagte Partei, die ihren Dienstnehmer kurz vor Abschluß des 15. Dienstjahres kündigte, verstand es in bester Raubrittermanier, diesen in den letzten Jahren seiner Tätigkeit um seine gerechtfertigten Ansprüche zu verkürzen"
in unsachlicher, ungehöriger Schreibweise angegriffen habe. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldbuße in Höhe von S 10.000,- sowie die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten verhängt.
1.2. Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2000 gab die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (in der Folge: OBDK) seiner dagegen erhobenen Berufung keine Folge und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens. In der Begründung führt sie folgendes aus:
"Der Rechtsstreit wurde zwischenzeitig rechtskräftig entschieden (OLG Graz vom 22. September 1999, 8 Ra 123/99s-34, OGH vom 26. Jänner 2000, 9 ObA 16/00v)
...
Der (Beschwerdeführer) selbst hat in seiner Verantwortung in der mündlichen Disziplinarverhandlung am 15. September 1999 angegeben, dass er die Klage im Zuge einer Besprechung mit seinem Klienten, die mehrere Stunden gedauert hatte, diktiert habe. Er sei mit dem Kläger freundschaftlich verbunden. Bei der Besprechung habe ein heiterer und auch spöttischer Ton zwischen ihnen geherrscht. Bei Verfassung der Klage sei nicht aufgefallen, dass in der Klagsschrift Äußerungen enthalten sind, die vom Prozeßgegner oder vom Gericht nicht wie von ihm und seinem Klienten als bloß humoristische Behauptungen verstanden werden könnten. Hätte er die Klage in Ruhe durchgelesen, hätte er diese Diktion sicher herausgestrichen.
Der objektive Bedeutungsinhalt der inkriminierten Ausführungen in der Klage rechtfertigt im Zusammenhang mit dem gesamten Klagsinhalt in keiner Weise den Gebrauch der inkriminierten Wortfolge. Gerade aus dem Gesamtzusammenhang des Klagsvorbringens lässt sich eine vom (Beschwerdeführer) ins Treffen geführte 'humoristische Übertreibung und bildhafte Darstellung' nicht erkennen. Die beanstandete Formulierung ist vielmehr eine der Anspruchsdurchsetzung des Klägers nicht dienliche unsachliche und die beklagte Partei herabsetzende Äußerung, deren Beanstandung auch eine Verletzung des Rechtes auf Freiheit der Meinungsäußerung nicht darstellen kann (VfGH vom 30.9.1991, B1361/90, (OBDK) Bkd 127/98, AnwBl 1992, 479). Die vom Streben der inhaltlichen Kritik losgelöste Absicht, die beklagte Partei herabzusetzen, ist klar erkennbar ((OBDK) Bkd 99/90, AnwBl 1991, 711). Es ist auch ohne Belang, ob die vom (Beschwerdeführer) gewählte Formulierung in einem in Kärnten anhängigen Gerichtsverfahren oder etwa vor dem Handelsgericht Wien verwendet wurde, die gebrauchte und inkriminierte Wortfolge stellt eine unsachliche Diffamierung der beklagten Partei dar. Gerade von einem Anwalt muss einerseits wegen seines Bildungsgrades und andererseits wegen der Mitwirkung seines Berufsstandes an der Rechtspflege gefordert werden, dass er sich eines sachlichen und korrekten Tones bedient ((OBDK) 16 Bkd 1/91, AnwBl 1992, 481 u.a.).
..."
2. In seiner gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK gerichteten Beschwerde gemäß Art144 B-VG behauptet der Beschwerdeführer, durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung (Art10 EMRK) und auf angemessene Verfahrensdauer (Art6 EMRK) verletzt zu sein, beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides und bringt dazu folgendes vor:
2.1. zu Art10 EMRK:
"... für die Beurteilung der beanstandeten Äußerung kommt es darauf an, wie diese von den angesprochenen Empfängern der Mitteilung - unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes - verstanden werden mussten. Diese Frage des objektiven Bedeutungsinhaltes bleibt im bekämpften Erkenntnis jedoch rechtsirrtümlich unerörtert. Die Kernaussage der beanstandeten Mitteilung liegt darin, daß
-
die beklagte Partei ihren Dienstnehmer in den letzten Jahren seiner Tätigkeit um seine gerechtfertigten Ansprüche verkürzte.
Diese Kernaussage wird mit der beanstandeten Wertung "in bester Raubrittermanier" koloriert, welche Wertung wiederum nur im Gesamtzusammenhang des Klagstextes - dieser blieb rechtsirrtümlich unerörtert - zu verstehen ist. Betrachtet man die Klage in ihrer Gesamtheit, fällt auf, daß der Kläger kurz zusammengefaßt nachstehende Tatsachen beanstandet:
-
die Kündigung kurz vor Abschluß des 15. Dienstjahres, durch welchen Kündigungstermin die Abfertigungsgrundlage des langgedienten Mitarbeiters verringert wird,
-
eine Fülle von Minderzahlungen in den letzten Jahren durch willkürliche Provisionskürzungen, durch eine einseitige Änderung der Provisionsgrundlage, durch Nichtzahlung von Überstunden, durch Nichtbezahlung eines jahrelangen gewährten km-Geld-Pauschales, durch die Falschberechnung der Abfertigung (die nur aus dem Grundgehalt verrechnet wurde), Rückverrechnung von Provisionen, etc., etc.
Aus Sicht des Empfängers der beanstandeten Äußerung stellt sich die Wortfolge 'in bester Raubrittermanier' nur als sarkastische und erkennbar humorvoll gemeinte Wertung, der in der Klage ausführlich dargestellten Tatsache der Fülle von Fehlern in den Abrechnungen des ehemaligen Dienstgebers der beklagten Partei dar. Erkennbar humorvolle und sarkastische Äußerungen sind nun nach ständiger Judikatur des OGH um das ihnen typischerweise innewohnende Übertreibungselement zu reduzieren, um zum Aussagekern zu gelangen. Nun ist diese Reduktion des Übertreibungselementes im konkreten Fall nach dem Empfängerhorizont eines Kärntner Richters, bzw. Rechtsanwaltes, bzw. der Kärntner Prozeßparteien vorzunehmen.
Wie unter anderem die Wortmeldungen des Kärntner Landeshauptmannes der letzten Monate deutlich belegen, ist bei einer Auseinandersetzung in Kärnten ein anderer Stil vorauszusetzen, als beispielsweise vor dem Wiener Handelsgericht. Typisch für solche Kärntner Auseinandersetzungen sind humoristische Übertreibungen und bildhafte Darstellungen. An das intellektuelle Niveau derartiger Äußerungen darf kein zu hoher Anspruch gelegt werden. Mit der humoristischen Wertung 'in bester Raubrittermanier' wird erkennbar nicht die beklagte Partei ad personam sondern die in der Klage ausführlich dargestellte Tatsache einer Vielzahl von Fehlern bei der Abrechnung des lang gedienten Mitarbeiters einer nicht ernst gemeinten Wertung unterzogen. Die beanstandete Äußerung ist lediglich ein minder schwerer Ausdruck jener Empörung, welche angesichts des in der Klage dargestellten Verhaltens gegenüber lang gedienten Mitarbeitern auch allgemein begreiflich ist, und orientiert sich hinsichtlich Stil und Niveau an dem in Kärntner Gerichtssälen üblichen Umgangston. Ein Verbot derartiger Äußerungen ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig und verstößt gegen Art10 MRK und verletzt mich demnach in meinem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit ...".
...
2.2. zu Art6 EMRK:
"Die bereits überlange Verfahrensdauer, deren Grund in keiner Weise für mich erkennbar ist, verletzt mich darüber hinaus in meinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 MRK. Besonders schwerwiegend ist die überlange Verfahrensdauer deshalb, da mir während der gesamten Dauer des beim Landes- als Arbeits- und Sozialgericht Klagenfurt eingeleiteten Verfahrens die gegen mich eingebrachte Disziplinaranzeige vorgehalten werden konnte. Dadurch konnte die beklagte Partei immer wieder in einer sachlich nicht begründbaren Weise gegen meine engagierte Vertretung der Interessen meiner Mandanten Stimmung machen".
3. Die OBDK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete keine Gegenschrift.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
A. Der Beschwerdeführer bringt gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften keine Bedenken ob ihrer Verfassungsmäßigkeit vor. Auch beim Verfassungsgerichtshof sind solche aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden.
B. Zu den behaupteten Vollzugsfehlern:
1.1. Nach Art13 Abs1 StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Das Recht der freien Meinungsäußerung ist zwar nur innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet, doch darf auch ein solches Gesetz keinen Inhalt haben, der den Wesensgehalt des Grundrechtes einschränkt (vgl. VfSlg. 6166/1970, 10700/1985). Eine nähere Bestimmung dieses Wesensgehaltes findet sich in Art10 EMRK.
Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muß, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgesprochen hat (Fall Sunday Times v 26.4.1979, EuGRZ 1979, 390; Fall Barthold v 25.3.1985, EuGRZ 1985, 173),
a) gesetzlich vorgesehen sein,
b) einen oder mehrere der in Art10 Abs2 EMRK genannten legitimen Zwecke verfolgen
und
c) zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sein (vgl. VfSlg. 12886/1991).
1.2. Ein Bescheid, der in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung eingreift, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ua. dann verfassungswidrig, wenn ein verfassungsmäßiges Gesetz denkunmöglich angewendet wurde (VfSlg. 3762/1960, 6166/1970, 6465/1971). Eine denkunmögliche Gesetzesanwendung liegt auch vor, wenn die Behörde dem Gesetz fälschlich einen verfassungswidrigen - hier also einen die besonderen Schranken des Art10 Abs2 EMRK mißachtenden - Inhalt unterstellt (vgl. VfSlg. 10386/1985, 10700/1985, 12086/1989 ua.).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
1.3. Wenn die belangte Behörde bei der Auslegung der §§1 DSt 1990 und 9 Abs1 RAO - unter Heranziehung der zu "unsachlicher und ungehöriger Schreibweise" bestehenden Standesauffassungen - zum Ergebnis gelangt, daß die vom Beschwerdeführer im Rahmen eines Schriftsatzes im Zivilprozeß verwendete Formulierung, "die beklagte Partei, die ihren Dienstnehmer kurz vor Abschluß des 15. Dienstjahres kündigte, verstand es in bester Raubrittermanier, diesen in den letzten Jahren seiner Tätigkeit um seine gerechtfertigten Ansprüche zu verkürzen", das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und der Berufspflichtenverletzung verwirklicht hat, so kann ihr dabei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden.
Die belangte Behörde hat die inkriminierte Äußerung (entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers) in Ansehung "des gesamten Inhaltes der Klage", in der diese verwendet wurde, beurteilt und die Formulierung in diesem Zusammenhang als "unsachlich" und als "der Anspruchsdurchsetzung des Klägers nicht dienlich" bewertet. Es ist ihr dabei keinesfalls ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorzuwerfen. Es ist vertretbar, wenn die OBDK diese Äußerung als geeignet ansieht, eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes der Rechtsanwälte zu bewirken und darin eine Verletzung der Berufspflichten erblickt.
Die belangte Behörde hat dabei dem Gesetz auch keinen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel daran, daß mit dem angefochtenen Bescheid eine der "Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung" (vgl. Art10 Abs2 EMRK) dienliche Einschränkung der Meinungsfreiheit vorgenommen wurde, die zu diesem Zweck auch als notwendig anzusehen ist.
Mit dem Hinweis auf den in der politischen Diskussion üblichen Stil und auf die Wortwahl bestimmter Politiker ist für den Beschwerdeführer gerade aufgrund des Umstandes nichts zu gewinnen, daß er in Ausübung des Rechtsanwaltsberufes - dem eine besondere Rolle bei der Wahrung des Vertrauens in die Rechtspflege zukommt (vgl. das Urteil des EGMR vom 20.5.1998 im Fall Schöpfer, ÖJZ 1999, S. 237ff, Z29) - die inkriminierte Formulierung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (schriftlich) verwendet hat.
Mit den Einwänden des Beschwerdeführers, seine Formulierung sei aufgrund der Umstände anders zu bewerten gewesen, hat sich bereits die belangte Behörde in der Bescheidbegründung - ua. mit Hinweisen auf die einschlägige Standesjudikatur - in vertretbarer Weise auseinandergesetzt.
1.4. Ob aber die OBDK hiebei das Gesetz (hier §1 DSt 1990 iVm. §9 RAO) und dessen Auslegung im Lichte der bestehenden Standesauffassungen in jeder Hinsicht richtig gehandhabt hat, hat der Verfassungsgerichtshof - und zwar auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art133 Z4 B-VG nicht in Betracht kommt - nicht zu prüfen (vgl. etwa VfSlg. 13419/1993, 14408/1996).
2.1. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein (faires) Verfahren binnen angemessener Frist verletzt zu sein (Art6 Abs1 EMRK).
Art6 Abs1 EMRK bestimmt, daß jedermann "Anspruch darauf
(hat), daß seine Sache ... innerhalb angemessener Frist gehört wird,
und zwar von einem ... Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche
und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat".
2.2. Der Beginn der maßgeblichen Verfahrensdauer errechnet sich frühestens mit dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer erstmals Kenntnis von der Tatsache einer gegen ihn eingeleiteten Untersuchung erlangt hat (vgl. VfGH 25.9.2001, B113/00, mit weiteren Nachweisen, sowie VfGH 5.12.2001, B4/01).
2.3. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Verwaltungsakten, daß der Beschwerdeführer von der Einleitung von Untersuchungen erstmals im Wege der Aufforderung des Untersuchungskommissärs, eine Stellungnahme zu den disziplinarrechtlichen Vorwürfen abzugeben (datiert mit 3. November 1997), Kenntnis erlangt hat.
2.4. Angesichts der Umstände des Falles sieht der Verfassungsgerichtshof im konkreten Disziplinarverfahren, das mit Zustellung des Berufungserkenntnisses der OBDK am 15. Dezember 2000 endete und somit knapp 3 Jahre und 1 Monat gedauert hat, keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist im Sinne des Art6 Abs1 EMRK (vgl. auch VfGH 25.9.2001, B113/00). Der vom Beschwerdeführer als besondere Belastung empfundene Umstand, daß der Zivilprozeß, der die Einleitung des Disziplinarverfahrens veranlaßte, parallel zum laufenden Disziplinarverfahren geführt werden mußte, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen (oben Pkt. A.) ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
4. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte Disziplinarrecht, Verfahrensdauer überlangeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B137.2001Dokumentnummer
JFT_09979774_01B00137_00