TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/31 2003/12/0022

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
DPL NÖ 1972 §30 Abs6 idF 2200-17;
DPL NÖ 1972 §30 Abs7 idF 2200-17;
DPL NÖ 1972 §69 Abs1 Z4 idF 2200-1;
DPL NÖ 1972 §76 Abs4 litc idF 2200-7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch die Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KEG in 3910 Zwettl, Hamerlingstraße 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Jänner 2002, Zl. LAD2B-145.8656/43, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1962 geborene Beschwerdeführer war, zuletzt als Stellvertreter des Leiters der Straßenmeisterei W, seit 1. Juli 1992 in einem (aktiven) öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich gestanden. Ab März 1999 konnte er diese Tätigkeit wegen einer psychischen Erkrankung nicht mehr ausüben. Er wurde am 13. Dezember 1999 zur Abteilung S versetzt, hat dort aber krankheitsbedingt den Dienst nicht mehr angetreten. Mit Bescheid vom 22. Mai 2000 wurde er in den zeitlichen Ruhestand, mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Jänner 2002 (mit Ablauf des 31. Jänner 2002) - insoweit unangefochten - in den dauernden Ruhestand versetzt.

Der Bescheid vom 22. Mai 2000 enthielt, nach Ermittlung des Hundertsatzes gemäß Art. XXII der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (kurz: DPL 1972) mit 67,84 %, folgende Ausführungen zur Ruhegenussbemessung:

 

"ab 1.6.2000

   

ab 1.6.2000

 

S

g

S

g

Ruhegenussfähiger Monatsbezug

 

 

Ruhegenuss

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalt nach Verw.Gr.K6

 

 

d.s. 67,84 % der Bemessungs-

 

 

Dkl. II, Geh.-Stufe 4 bzm. K6/III/3

 

 

grundlage des Gehaltes

7.587

35

seit 1.1.1999 angefallen.

18.039

-

ADZ

712

09

Allg. Dst. Zul. (ADZ)

1.693

-

NGA

3.390

93

Nebengebührenanteil (NGA)

8.061

97

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kinderzulage für 2 Kinder

400

-

Bemessungsgrundlage

 

 

 

 

 

62 % des Gehaltes

11.184

18

 

 

 

ADZ

1.049

66

somit Ruhebezug monatlich brutto

12.090

37"

NGA

4.998

42

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angemerkt wurde (formularmäßig), dass der Nebengebührenanteil (NGA) unter Vorbehalt einer erst nach Ruhestandsversetzung bekannt werdenden Änderung in der Höhe des Ausmaßes der Nebengebühren der Bemessung des Ruhegenusses zu Grunde gelegt sei. Eine mit diesem Bescheid übermittelte Beilage habe (laut Gegenschrift) gelautet:

"Ermittlung des NGA gemäß § 76 Abs. 4 lit. c und Abs. 6 DPL 1972". Darin wird der in der ersten Beilage als Ausgangsbasis für die Ermittlung des Ruhebezuges genannte ungekürzte NGA (8.061,97 S) näher als Durchschnitt der vom 1. Juni 1995 bis 30. Mai 2000 (also der letzten 5 Jahre) vom Beschwerdeführer offenbar bezogenen ruhegenussfähigen Nebengebühren x Erhöhungssatz dargestellt.

Nach Zustellung dieses Bescheides (am 30. Mai 2000) beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2000 "die Verschiebung des Berechnungszeitraumes für die Ermittlung des Nebengebührenanteiles um ein Jahr, auf Grund der langen Krankheitsdauer". Weiters ersuchte er um Mitteilung, wie sich die Nebengebührenanteile zusammensetzten. Dies wurde mit dem Beschwerdeführer (laut Aktenvermerk vom 14. Juni 2000) in einem Telefonat geklärt.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2000 entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Auf Grund Ihres Ansuchens vom 7. Juni 2000 wird der für die Bemessung des Nebengebührenanteiles maßgebliche Zeitraum um die Anzahl jener vollen Kalendermonate, während derer Sie sich im letzten Jahr vor der Ruhestandsversetzung im Krankenstand befunden haben, nach vorne verschoben.

Es gebührt Ihnen daher ab 1. Juni 2000 ein laut beiliegender Berechnung bemessener monatlicher Ruhebezug.

Rechtsgrundlage: § 76 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

(DPL 1972), LGBl. 2200."

Die angeschlossene Berechnung gelangt auf Grund der Berücksichtigung ruhegenussfähiger Nebengebühren ab dem 1. August 1994 (bis 31. Juli 1999) zu einem "ungekürzten" Nebengebührenanteil (NGA) von S 9.806,15.

Der Beschwerdeführer bedankte sich bei der belangten Behörde in einer Eingabe vom 6. Juli 2000 für die rasche Neubemessung des Ruhebezuges. Er könne jedoch auch mit dem neu berechneten Ruhegenuss von S 12.823,98 seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie (aus näher dargestellten Gründen) nicht abdecken. Er bitte daher, die Rechtsmittelfrist zu erstrecken und den Ruhegenuss neu zu berechnen.

Am 26. März 2001 hielt die belangte Behörde Folgendes fest:

"SV

Auf Grund des geringen Betrages, welcher sich nach Nachtrag des Nebengebührenanteiles (NGA) ergeben hat, und des im Pensionsbescheid enthaltenen Hinweises auf den nur vorbehaltlich einer Änderung in der Höhe der Nebengebühren ermittelten Nebengebührenanteil, erübrigt sich eine weitere bescheidmäßige Verständigung der Pensionspartei.

Der ab 1. Juni 2000 flüssigzumachende NGA wird wie folgt

berechnet:

Bisherige Nebengebührensumme:

588.369

 

Bisheriger NGA:

9.806,15

(100 %)

 

 

 

Nachtrag

7.672

 

 

 

 

Neue Nebengebührensumme:

596.041

 

Daher neuer NGA:

9.934,02

(100 %)

IPA

4.178,30

(47,84 %)

vorgemerkt am

AB 1.1.2001:

4.211,70"

 

 

 

Der Grund für den Nachtrag lag in einem Zeitausgleichsguthaben zum 28. Februar 1999 wegen unstrittiger Überstunden, bei denen ein Freizeitausgleich wegen der Ruhestandsversetzung nicht mehr konsumiert werden konnte und deren Abgeltung dem Beschwerdeführer angewiesen worden war.

Am 16. Juli 2001 stellte der - mittlerweile rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer den Antrag an die belangte Behörde auf "Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für die Neubemessung des Ruhegenusses im Sinne des § 77 DPL". Zur Begründung stellte er seine ungünstige finanzielle Situation näher dar.

In einem weiteren an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 19. September 2001 führte der Beschwerdeführer u. a. Folgendes aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebungen im Original):

" ... Weiters sagt mir mein Rechtsgefühl, wenn ich für den Dienstgeber

u. a. nach den Anforderungen des in W sehr intensiven Winterdienstes, bei Erfordernis rund um die Uhr tätig war, sowie ein überdurchschnittlich

hoch dotiertes Bauprogramm vorzubereiten und abzurechnen hatte und ohne mich ausreichend ausruhen zu können, den sonstigen, oft terminisierten Aufgaben widmen musste, dann darf ich im Gegenzug vom Dienstgeber

im Schadensfall eine besondere Unterstützung zur Wiederherstellung

meiner Gesundheit erwarten.

Ich erwarte mir daher umgekehrt vom Dienstgeber, dass er alles tut, um mir die soziale, gesundheitliche u. wirtschaftliche Eingliederung in ein anderes Arbeitsleben zu ermöglichen und mir die bestmögliche finanzielle Unterstützung zukommen lässt, weil, wie sie ja wissen, gerade die Familie Keimzelle unserer Gesellschaft ist! ..."

Der angefochtene Bescheid vom 10. Jänner 2002 enthält - nach der (unbekämpft gebliebenen) Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Jänner 2002 - folgenden Spruchabschnitt:

"Anstelle des bisherigen Ruhegenusses gebührt Ihnen ab 1. Februar 2002 ein monatlicher Ruhegenuss laut beiliegender Berechnung.

Rechtsgrundlagen: § 21 Abs. 2 lit. b der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200;

§ 76 in Verbindung mit Artikel XXII Abs. 1 Z. 2 und 3 und Artikel XXIII Abs. 4 DPL 1972;

§ 77 Abs. 2 DPL 1972."

Die angeschlossene Ruhegenussberechnung lautet wie folgt:

"Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit

 

 

 

Jahre

Monate

Tage

Ermittlung des Hundertsatzes

öfftl.-rechtl. Dienstz. vom 1.7.1992 bis 31.5.2000

7

11

-

gem. Art. XXII DPL 1972

anger. Zeiträume zufolge I/PC- 145.8656/18

11

-

27

 

 

zeitl. Ruhestand vom 1.6.2000 bis 31.1.2002

1

8

-

a) für die ersten 10 Jahre

50 %

beg. Zurechnung gem. § 77 Abs. 2 DPL 1972

10

-

-

b) für weitere 20 Jahre je %

40 %

 

 

 

 

c) für weitere 7 Mon. je 0,167 %

1,17 %

 

Zusammen

30

7

27

 

 

 

 

 

 

somit bis 31.1.2002

 

 

 

 

 

 

zusammen

91,17 %

 

ab 1.2.2002

   

ab 1.2.2002

 

EUR

c

EUR

c

Ruhegenussfähiger Monatsbezug

 

 

Ruhegenuss

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalt nach Verw.Gr.K6

 

 

d.s. 91,17 % der Bemessungs-

 

 

Dkl. II, Geh.-Stufe 4 bzm. K6/III/4

 

 

grundlage des Gehaltes

784

18

seit 1.1.2002 angefallen.

1.387

30

ADZ

70

15

Allg. Dst. Zul. (ADZ)

124

10

NGA

415

85

Nebengebührenanteil (NGA)

735

70

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kinderzlage für 2 Kinder

29

-

Bemessungsgrundlage

 

 

 

 

 

62 % des Gehaltes

860

13

 

 

 

ADZ

76

94

somit Ruhebezug mtl. brutto EUR

1.299

18

NGA

456

13

 

 

 

 

 

 

das entspricht S 17.877,10"

 

 

 

 

 

 

 

 

Eine über diese (wie im Bescheid vom 22. Mai 2000 aufgebaute) Berechnung hinausgehende Begründung der Ruhegenussbemessung ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Eine zweite Beilage (wie in den Bescheiden vom 22. Mai 2000 und 20. Juni 2000) war nicht angeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung jedoch mit Beschluss vom 26. November 2002, B 477/02, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

§ 71 Abs. 1 DPL 1972, LGBl. 2200-1 regelt (schon in der Stammfassung) die Anspruchsvoraussetzungen einer Mehrdienstleistungsentschädigung, die also für Dienstleistungen gebührt, die über jenes Ausmaß an Arbeitsleistung hinausgehen, welches vom Beamten innerhalb der Dienstzeit gemäß § 30a Abs. 1 leg. cit. normalerweise zu erbringen ist (Normalleistung). Dafür verlangt § 71 Abs. 1 lit. a der DPL 1972, LGBl. 2200-1, dass solche Mehrdienstleistungen "von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann oder von einem von ihnen hiezu ermächtigten Beamten unter Berufung auf seine Ermächtigung schriftlich angeordnet sind".

§ 71 Abs. 7 der DPL 1972 idF LGBl. 2200-20 lautet:

"(7) Dem Beamten, der Rufbereitschaft leistet, gebührt eine Entschädigung; sie beträgt:

a) für jede Stunde einer Rufbereitschaft an Werktagen 0,5 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen und

b) für jede Stunde einer Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen 0,7 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen."

§ 30a Abs. 1 und 2 der DPL 1972 idF LGBl. 2200-44 lauten:

"§ 30a

Regelmäßige Dienstzeit

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden.

(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten Rücksicht zu nehmen ist.

..."

Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. idF LGBl. 2200-1 sind Mehrdienstleistungsentschädigungen (§ 71) Nebengebühren, die nach § 69 Abs. 3 lit. a leg. cit. idF LGBl. 2200-18 ruhegenussfähig sind. Als solche haben sie gemäß § 76 Abs. 4 lit. c leg. cit. Einfluss auf den Nebengebührenanteil des Ruhegenusses.

§ 76 Abs. 4 der DPL 1972 idF LGBl. 2200-7 lautet:

"(4) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

a) dem Gehalt (§ 50 Abs. 1), den der Beamte im Zeitpunkt seines Übertrittes oder seiner Versetzung in den Ruhestand erhält,

b) einer zu diesem Zeitpunkt gebührenden Ausgleichszulage (§ 65), Verwaltungsdienstzulage, Dienstalterszulage, Allgemeinen Dienstzulage, Personalzulage und Zulage gemäß § 73 und

c) dem Nebengebührenanteil, das ist der monatliche Durchschnitt der ruhegenussfähigen Nebengebühren (§ 69 Abs. 2), die dem Beamten innerhalb von fünf Jahren vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand gebührt haben; dieser Zeitraum verschiebt sich um die Anzahl jener vollen Kalendermonate nach vorne, während derer sich der Beamte im letzten Jahr vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Krankenstand befunden hat, wenn er innerhalb von sechs Monaten ab dem Anfall des Ruhegenusses darum ansucht."

§ 30 Abs. 1 der DPL 1972 idF LGBl. 2200-44 lautet:

"(1) Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen."

Gemäß § 30 Abs. 6 der DPL 1972 idF LGBl. 2200-17 liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn der Beamte verpflichtet wird, sich in seiner Dienststelle oder an einem vom Dienstgeber bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen. Der Bereitschaftsdienst wird zur Hälfte auf die Dienstzeit angerechnet.

Nach Abs. 7 dieser Bestimmung liegt Rufbereitschaft vor, wenn der Beamte verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich "in seinem Recht auf Hälfteanrechnung des tatsächlich geleisteten Bereitschaftsdienstes auf die Dienstzeit entsprechend § 30 Abs. 6 DPL sowie Einbeziehung der dadurch zustehenden Mehrdienstleistungsentschädigung entsprechend § 71 DPL als Nebengebühren gemäß § 69 Abs. 1 Zi. 4 DPL" in dem ihm gemäß § 76 leg. cit. zustehenden Ruhegenuss verletzt.

Er macht geltend, er und der Leiter der Straßenmeisterei W hätten sich ab 1992 bei der Winterdienst-Einsatzleitung wochenweise abgewechselt. Der fälschlicherweise als Rufbereitschaft bezeichnete Bereitschaftsdienst habe wochentags eine Stunde nach Dienstschluss begonnen und eine Stunde vor Dienstbeginn geendet, Sonn- und Feiertage jedoch durchgehend bestanden. Die vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen seien von einem hiezu ermächtigten Beamten schriftlich angeordnet worden. Auf Grund der witterungsbedingten Erfordernisse sowie der personellen Unterbesetzung sei eine ausreichende Freizeitgewährung nicht möglich gewesen. Im angefochtenen Bescheid sei bei der Berechnung des ruhegenussfähigen Nebengebührenanteils die genannte Mehrdienstleistung fälschlich als Rufbereitschaft und nicht als Bereitschaftsdienst behandelt worden.

Auf Grund der ihm als Winterdienst-Einsatzleiter zukommenden (näher dargestellten) mannigfaltigen Aufgaben sowie der hohen Verantwortung sei evident, dass diese nur im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes zu bewältigen seien. Die Organisation einer Einsatzleitung, die über das Bestehen eines Streu- bzw. Räumbedarfes entscheiden müsse, sei auf Basis einer Rufbereitschaft gar nicht möglich.

Die Art und Höhe der ihm zukommenden (und nicht nur faktisch ausbezahlten) Nebengebühren wäre im Verwaltungsverfahren näher zu prüfen gewesen. Tatsächlich sei der Ruhegenuss im angefochtenen Bescheid neu berechnet worden. Ein Verweis auf den früheren Bescheid über den zeitlichen Ruhegenuss sei daher nicht zulässig. Zudem habe die belangte Behörde keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt, ihre Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung verletzt und ihm kein Parteiengehör gewährt. Die Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens hätte zum Ergebnis geführt, dass es sich bei seinen über die Normaldienstzeit hinausgehenden Tätigkeiten um Bereitschaftsdienst gehandelt habe, sodass dieser auch als solcher zu entlohnen gewesen wäre.

Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu:

Vorauszuschicken ist, dass es bei der Ermittlung des Nebengebührenanteils nach dem klaren Wortlaut des § 76 Abs. 4 lit. c DPL 1972 auf die in einem bestimmten Zeitraum gebührenden Nebengebühren ankommt. Es ist daher (entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Ansicht) irrelevant, was dem Beschwerdeführer unter dem Titel "Nebengebühren" im fraglichen Zeitraum (1. August 1994 bis 31. Juli 1999) tatsächlich ausbezahlt wurde. Im Ruhegenussbemessungsverfahren ist vielmehr im Rahmen der Ermittlung des Nebengebührenanteils die dem Beschwerdeführer gebührende Mehrdienstleistungsentschädigung heranzuziehen. Dies setzt eine Prüfung der Vorfrage voraus, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten über die Normaldienstzeit hinaus als Einsatzleiter im Winterdienst erbrachten Leistungen einen Bereitschaftsdienst nach § 30 Abs. 6 DPL 1972 mit den in dieser Gesetzesstelle aufzeigten Konsequenzen (letztlich auch) für die Ruhegenussbemessung (Anrechnung zur Hälfte auf die Dienstzeit) dargestellt haben oder ob bloß eine Rufbereitschaft vorlag.

Da § 76 Abs. 4 lit. c DPL 1972 auf die Gebührlichkeit abstellt, kann die Unterlassung der bisherigen Geltendmachung zustehender Nebengebühren durch den Beschwerdeführer (im Umfang der Differenz zu den tatsächlich aus diesem Titel ausbezahlten Geldbeträgen) nur in Bezug auf die Verjährung von besoldungsrechtlichen Ansprüchen aus dem Aktiv-Dienstverhältnis von Bedeutung sein, nicht aber für die im Beschwerdefall strittige Bemessung des Ruhegenusses.

Ebenso weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass aus Anlass seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand ein Verweis auf die (bescheidmäßige) Ruhegenussbemessung für den zeitlichen Ruhestand unzulässig, sondern vielmehr eine Neubemessung des zu Grunde liegenden Nebengebührenanteils geboten ist.

Eine Ruhegenussbemessung ist nämlich sowohl im Fall der Versetzung in den zeitlichen als auch in den dauernden Ruhestand vorzunehmen, die - wie im Beschwerdefall - nachgeschaltet sein kann, aber nicht zwingend sein muss. Der Nebengebührenanteil ist eine (von mehreren) Bemessungskomponenten für die Ruhegenussbemessung. Als solcher ist er nicht Gegenstand des Abspruches. Tatsächlich hat weder der Spruch des Bescheides vom 22. Mai noch vom 20. Juni 2000 einen entsprechenden Abspruch enthalten. Jedenfalls in der Konstellation des Beschwerdefalles kann der Beschwerdeführer somit bei der zeitlich nachfolgenden Ruhegenussbemessung aus Anlass seiner späteren Versetzung in den dauernden Ruhestand die Ermittlung des Nebengebührenanteils zur Gänze (also auch was die Zusammensetzung, Art und Höhe der zu berücksichtigenden Nebengebühren betrifft) mit dem Recht auf materielle Überprüfung in Frage stellen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den beiden Bemessungsvorgängen (aus Anlass der Versetzung in den zeitlichen und später in den dauernden Ruhestand) keine Änderung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf den (ungekürzten) Nebengebührenanteil (Ausgangswert) eingetreten ist, sondern der Beamte etwa bloß eine andere rechtliche Bewertung der bereits der Ruhegenussbemessung für den zeitlichen Ruhestand zu Grunde gelegten Nebengebührenansprüche releviert oder etwa bisher nicht berücksichtigte Nebengebühren aus der Aktivdienstzeit geltend macht.

Ausgehend von dies

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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