TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/31 2002/12/0151

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Veröffentlicht am 31.03.2006
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §345 Abs1;
ASVG §347 Abs2;
GehG 1956 §25 Abs1;
RDG §63a Abs1;
RDG §63a Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. L in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 29. Jänner 2002, Zl. 454.00/4-III 1/02, betreffend Entschädigung gemäß § 347 Abs. 2 ASVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Richter des Landesgerichtes Salzburg in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Vorsitzender der gemäß § 345 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) eingerichteten Landesberufungskommission für Salzburg (im Folgenden: LBK).

Mit Schreiben vom 9. August 2001 beantragte der Beschwerdeführer, ihm für die Erledigung der Verfahren LBK 2/96 und LBK 1/00 eine Entschädigung von gesamt S 16.000,-- zuzusprechen. Begründend führte er aus, gemäß § 347 Abs. 2 ASVG gebühre ihm eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit als Vorsitzender der LBK. Seinen Anspruch stütze er auch auf § 63a Abs. 4 des Richterdienstgesetzes (RDG), wonach dem Richter eine Vergütung nach § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956) gebühre, wenn von ihm eine Nebentätigkeit für den Bund ausgeübt werde. Im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes sei bei der Entschädigung für Nebentätigkeiten auf das Gehalt des Richters abzustellen, wobei davon auszugehen sei, dass eine Arbeitsstunde eines Richters mit zumindest netto S 200,-- zu entlohnen sei. Die Tätigkeit in der LBK sei mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden. Einerseits sei bei der Verfahrensabwicklung auf die Regelungen des AVG abzustellen. Da bei der Berufsausübung eines Richters des Arbeits- und Sozialgerichtes regelmäßig nur auf die Bestimmungen der ZPO und des ASGG abzustellen sei, müsse der Vorsitzende der LBK auf nicht gewohnte Verfahrensvorschriften zurückgreifen. Zudem müsse sich der Vorsitzende mit den speziellen Bestimmungen des Ärztevertragsrechtes auseinandersetzen. Es bedinge dies einen erheblichen Mehraufwand, da sich der Richter erst in die Rechtsmaterie einlesen müsse. Weiters sei die Verfahrensabwicklung dadurch erschwert, dass der Kanzleibetrieb von Bediensteten abgewickelt werde, welche mit solchen Verfahrensabwicklungen eigentlich (sonst) nicht beschäftigt seien. Dadurch ergebe sich für den Vorsitzenden ein erhöhter Arbeitsaufwand, weil auch die Arbeiten der Kanzlei verstärkt zu überprüfen seien (Überprüfung der Zustellung der Schriftsätze, der Ladungen, etc.). Dies sei im normalen Gerichtsbetrieb in dieser Art nicht notwendig. Zudem sei deshalb auch ein gesondertes Aufsuchen der Kanzlei bei der jeweils zuständigen Behörde (Ärztekammer oder Salzburger Gebietskrankenkasse) notwendig. In Summe werde der Verfahrensaufwand des Vorsitzenden (Abwicklung und Bescheidausfertigung) pro Fall mit zumindest durchschnittlich 40 Stunden zu bewerten sein. Es ergebe sich deshalb ein angemessener Gebührenanspruch von brutto S 8.000,-- pro Fall.

Mit Bescheid vom 29. Jänner 2002 setzte der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die dem Beschwerdeführer gemäß § 347 Abs. 2 ASVG gebührende Entschädigung für die Erledigung der Rechtssachen LBK 2/96 und LBK 1/00 mit (insgesamt) brutto S 8.800,-

- fest. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, der Bundesminister für Justiz habe in die beigeschafften Akten der LBK Einsicht genommen und nach durchgeführten Erhebungen folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die Rechtssache LBK 2/96 bestehe aus 64 Ordnungsnummern, wobei der verfahrensentscheidende Bescheid die ON 50 bzw. die Aktenseitenzahl 193 ff trage. Samt den 36 Beilagen finde der Akt in einem Standard-"Bene-Ordner" mit einer Gesamtdicke von 4,3 cm Platz. Am 16. Jänner 1997 sei von 16.00 bis 16.40 Uhr eine Sitzung abgehalten worden (AS 47 ff = ON 13), nach welcher der erste in diesem Berufungsverfahren ergangene Bescheid ON 14 ausgefertigt worden sei. Dieser umfasse 12 Seiten und beinhalte in seiner rechtlichen Begründung Ausführungen zur Devolution, zu § 29 des zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger für die Versicherungsanstalten der Österreichischen Eisenbahnen abgeschlossenen Gesamtvertrages betreffend strittige Honorarauszahlungen sowie zum Rechtsproblem der Verjährung. Nach zwischenzeitiger Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (ON 19) und einer für zwei Stunden ausgeschriebenen Sitzung am 18. September 2000 sei die Rechtssache von der LBK mit dem Bescheid ON 50 erledigt worden. Dieser sei fünf Seiten kurz und beschränke sich nach Rückziehung des verfahrenseinleitenden Devolutionsantrages auf einfachste Ausführungen zu Rechtsfragen nach Rückziehung des verfahrenseinleitenden Devolutionsantrages.

In der Rechtssache LBK 1/00 umfasse der Akt lediglich 131 Seiten (24 Ordnungsnummern) und eine Beilage und sei 12 mm "dick". Ebenfalls am 18. September 2000 habe in dieser Rechtssache eine nicht-öffentliche Sitzung stattgefunden, über deren Länge mangels Protokoll keine Feststellung getroffen werden könne. Im in der Sache ergangenen Bescheid ON 21 (Gesamtumfang 24 Seiten) würden rechtliche Ausführungen zum Problem des Vergleiches, zu § 867 ABGB, zur Irrtumsanfechtung und u.a. unter Zitierung der Judikatur des OGH zu § 9 der Satzung der Salzburger Gebietskrankenkasse getroffen.

Der Umfang der beiden Rechtssachen und der Schwierigkeitsgrad der erörterten Rechtsfragen entsprächen denen eines durchschnittlichen Rechtsmittel-Aktes eines Gerichtshofes erster Instanz. Im Jahr 2000 seien bundesweit an den Gerichtshöfen erster Instanz 28.846 R-Sachen angefallen, welche nach der Personalanforderungsrechnung mit in Summe 283.093,49 Stunden bewertet worden seien. Umgelegt auf den einzelnen R-Akt ergebe dies einen durchschnittlich zu veranschlagenden Zeitwert pro Aktenerledigung von 9,81 Stunden. Für die Erledigung der beiden in Rede stehenden Rechtssachen habe der Beschwerdeführer in Summe rund 20 Stunden aufgewendet.

Gemäß § 347 Abs. 2 ASVG erhielten die in den LBK tätigen Richter des Dienststandes eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger festzusetzen sei. Über den Maßstab zur Festsetzung dieser Entschädigung werde im ASVG keine Aussage getroffen. Die Tätigkeit in der LBK stelle für einen Richter eine Nebentätigkeit im Sinne des § 63a Abs. 1 RDG dar. Nach dieser Bestimmung sei jede dem Richter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben in der Rechtsprechung und der Justizverwaltung übertragene weitere Tätigkeit, für die das Richteramt gesetzliche Voraussetzung sei, eine Nebentätigkeit. Die besoldungsrechtliche Abgeltung von Nebentätigkeiten werde - sofern nicht Sonderregelungen zur Anwendung kämen - durch § 25 Abs. 1 GehG 1956 geregelt. Da die Sonderregelung des § 347 Abs. 2 ASVG zur Höhe der gebührenrechtlichen Entschädigung keine Aussage treffe, sei diesbezüglich auf § 25 Abs. 1 GehG 1956 zurückzugreifen. § 25 Abs. 1 GehG 1956 bestimme, dass die Nebentätigkeitsvergütung angemessen zu sein habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe aus den Worten "angemessene Nebentätigkeitsvergütung" ein Äquivalenzprinzip abgeleitet, das die Bedachtnahme auf die Bedeutung der Tätigkeit, also auf den Inhalt der Leistung, bei der Bemessung der Vergütung zwingend erfordere. Das Bundesministerium für Justiz habe daher mit Erlass vom 7. Mai 1997, JMZ 454.00/13- III 1/97, im Einvernehmen mit dem (damals zuständigen) Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, sowie nach Anhörung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, der Österreichischen Apothekerkammer, der Österreichischen Ärztekammer und der Österreichischen Dentistenkammer die Ansätze zur Ermittlung des Entschädigungsbetrages der in den Landesberufungskommissionen, Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission tätigen Richter mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 unter Bedachtnahme auf Erfahrungswerte hinsichtlich Schwierigkeitsgrad und Arbeitsaufwand diesen (Angemessenheits-)Grundsätzen entsprechend festgesetzt:

Demnach gebühre ab 1. Jänner 1997 für jeden Akt, welcher durch Zurückziehung, Vergleich, Entscheidung oder Beschluss erledigt werde, bei den LBK dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter ein Betrag von S 4.400,--.

Dem gegenüber könnten die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des außergewöhnlichen Verfahrensaufwandes nicht überzeugen: Wie oben festgestellt, handle es sich bei den beiden gegenständlichen Rechtssachen beurteilt nach Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens sowie der Entscheidung um völlig durchschnittliche Akten eines Gerichtshofes erster Instanz als Rechtsmittelgericht. Im bundesweiten Durchschnitt seien pro Monat 16,31 solcher Akten pro Rechtsmittelrichter erledigt worden. Lege man die dem Beschwerdeführer zuerkannte Entschädigung gemessen an dieser Erledigungsquote auf eine fiktive Monatsbezugssumme um, so ergebe dies ein fiktives Bruttogehalt von S 71.764,-- bzw. ein Nettogehalt von S 40.894,88 pro Monat. Bezogen auf das Jahr 2000 entspreche dies annähernd einem richterlichen Monatsbezug der Gehaltsgruppe R 1b, Gehaltsstufe 8, oder der Gehaltsgruppe R 2, Gehaltsstufe 6. Auch in diesem Zusammenhang sei die Nebentätigkeitsvergütung des Beschwerdeführers im Sinne des § 25 Abs. 1 GehG 1956 als angemessen zu beurteilen.

Weiters sei dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er einen erhöhten Arbeitsaufwand in Form verstärkter Überprüfung der Kanzleien behaupte: Auch im normalen Gerichtsbetrieb habe der Richter die Zustellung der Ladungen und der Entscheidungen im Nachhinein zu überprüfen. Daraus ergebe sich - ebensowenig wie aus der Notwendigkeit des Aufsuchens der Kanzlei am Wohnort des Beschwerdeführers - ein (gemeint: kein) im Vergleich zu Gerichtsverfahren erhöhter Aufwand, welcher die gewährte Vergütung unangemessen erscheinen ließe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich - in noch darzustellendem Umfang - die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. § 345 ASVG in der Fassung der 48. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 642/1989, lautet (auszugsweise):

"Landesberufungskommission

§ 345. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Dienststandes als Vorsitzendem und aus vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen; der Vorsitzende muss ein Richter sein, der im Zeitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei Beisitzer werden von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband bestellt.

(2) Die Landesberufungskommission ist zuständig:

1. zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission und

2. zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen gemäß § 344 Abs. 3.

..."

§ 347 Abs. 2 ASVG in der Fassung der 48. ASVG-Novelle lautet:

"Allgemeine Bestimmungen über die Kommission

§ 347.

...

(2) Die in den Kommissionen nach den §§ 345, 345a und 346 tätigen Richter des Dienststandes und des Ruhestandes erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder dieser Kommissionen und die Mitglieder der Kommission nach § 344 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Stellvertreter der Mitglieder der Kommissionen nach den §§ 345, 345a und 346, falls sie in dieser Funktion tätig werden."

1.2. Die §§ 63 und 63a RDG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 259/1990 lauten (auszugsweise):

"Nebenbeschäftigung

§ 63. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Richter außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

...

Nebentätigkeit

§ 63a. (1) Nebentätigkeit ist jede dem Richter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben in der Rechtsprechung und der Justizverwaltung übertragene weitere Tätigkeit, für die das Richteramt gesetzliche Voraussetzung ist.

...

(4) Eine Vergütung nach § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt dem Richter nur insoweit, als die Nebentätigkeit für den Bund ausgeübt wird."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides dahin auszulegen ist, dass zunächst der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für die Erledigung der Verfahren LBK 2/96 und LBK 1/00 eine Entschädigung von gesamt S 16.000,-- zuzusprechen (gemeint: festzustellen, dass ihm eine Entschädigung in dieser Höhe gebühre), abgewiesen wurde. Unter einem wurde (von Amts wegen) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für die Erledigung der beiden in Rede stehenden Verfahren eine Entschädigung in Höhe von brutto S 8.800,-- gebühre, wobei sich im Zusammenhang mit der Begründung ergibt, dass die Entschädigung für die beiden Verfahren mit je S 4.400,-- festgesetzt wurde.

2.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Entschädigung nach § 347 Abs. 2 ASVG in gesetzlicher (angemessener) Höhe verletzt. Er bekämpft den angefochtenen Bescheid ausdrücklich nur insoweit, als mit diesem festgestellt wurde, dass ihm für die Erledigung des Verfahrens LBK 1/00 eine Entschädigung in Höhe von S 4.400,-- gebühre. Die Entschädigung für den Akt LBK 2/96 in Höhe von S 4.400,-- sei angemessen, nicht jedoch für den Akt LBK 1/00, "der einen wesentlich höheren Arbeitsaufwand erfordert" habe.

2.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zlen. 99/12/0208, 0209, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, betreffend einen Entschädigungsanspruch nach § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG mit näherer Begründung insbesondere dargelegt, dass

-

die Tätigkeit eines Richters als Vorsitzender in der LBK eine Nebentätigkeit im Sinne des § 63a Abs. 1 RDG ist;

-

die LBK im organisatorischen Sinn eine Bundesbehörde ist, die funktionell für den Bund tätig wird;

-

die Abgeltung dieser Nebentätigkeit in der gegenüber § 63a Abs. 4 RDG iVm § 25 GehG spezielleren Bestimmung des § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG geregelt ist, der sich im Zusammenhang mit den Tätigkeiten eines Richters in der LBK nur auf Richter des Dienststandes bezieht, weil nur diese in die LBK berufen werden können;

-

der "Entschädigungs"(Vergütungs)anspruch nach § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG ein öffentlich-rechtlicher Anspruch ist;

-

die "Entschädigung" nach § 347 Abs. 2 Satz 1 ASVG ebenso wie die Vergütung für eine Nebentätigkeit nach § 25 GehG 1956 angemessen zu sein hat (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 97/12/0191).

2.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof teilt zunächst die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der Erlass der belangten Behörde vom 7. Mai 1997, mit dem unter anderem die Entschädigung für die in LBK tätigen Richter mit Wirkung ab 1. Jänner 1997 neu "festgesetzt" wurde und auf den sich die belangte Behörde (jedenfalls auch) gestützt hat, mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides unbeachtlich ist (vgl. das oben zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002).

Daraus ist aber für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen.

2.3.3. Die belangte Behörde hat die Beurteilung der Angemessenheit der Entschädigung nämlich auch darauf gestützt, dass der Umfang der beiden vom angefochtenen Bescheid erfassten Rechtssachen und der Schwierigkeitsgrad der erörterten Rechtsfragen denen eines durchschnittlichen Rechtsmittel-Aktes eines Gerichtshofes erster Instanz entsprächen und ein Rechtsmittelrichter im Jahr 2000 durchschnittlich 9,81 Stunden pro Aktenerledigung aufgewendet habe. Daraus hat sie den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer für die Erledigung der beiden in Rede stehenden Verfahren in Summe rund 20 Stunden (also 10 Stunden pro Akt) aufgewendet habe. Im bundesweiten Durchschnitt würden pro Monat 16,31 solcher Akten pro Rechtsmittelrichter erledigt. Lege man die dem Beschwerdeführer zuerkannte Entschädigung gemessen an dieser Erledigungsquote auf eine fiktive Monatsbezugssumme um, so ergebe dies ein fiktives Bruttogehalt von S 71.764,-- (S 4.400,-- x 16,31) bzw. ein Nettogehalt von S 40.894,88 pro Monat. Bezogen auf das Jahr 2000 entspreche dies annähernd einem richterlichen Monatsbezug der Gehaltsgruppe R 1b/Gehaltsstufe 8 oder der Gehaltsgruppe R 2/Gehaltsstufe 6.

Ein derartiger Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet werden, nimmt er doch auf die Bedeutung der Nebentätigkeit und den mit ihrer Ausübung verbundenen Zeitaufwand Bedacht (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, mwN). Auch sind die dem "Quervergleich" zugrunde liegenden Annahmen nicht von vornherein unplausibel. Zwar wurden bei der Einordnung des fiktiven Bruttogehaltes von S 71.764,-- in die im Jahr 2000 geltende Gehaltsstaffel der Richter die Sonderzahlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG 1956 nicht berücksichtigt. Da jedoch unter Einbeziehung dieser Sonderzahlungen ein fiktives Bruttogehalt von S 71.764,-- bezogen auf das Jahr 2000 ungefähr einem Monatsgehalt der Gehaltsgruppe R 1b/Gehaltsstufe 5 (S 60.862 x 14 : 12 = S 71.005,67) bzw. der Gehaltsgruppe R 2/Gehaltsstufe 4 (S 60.342 x 14 : 12 = S 70.399) entspricht, ist auch in dieser Hinsicht die Entschädigung nicht als unangemessen zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer tritt den Annahmen, die dem "Quervergleich" zugrunde liegen, nur insoweit entgegen, als er behauptet, dass für die Erledigung des Verfahrens LBK 1/00 ein deutlich höherer Zeitaufwand als für die Erledigung eines durchschnittlichen Rechtsmittelaktes eines Gerichtshofes erster Instanz erforderlich gewesen sei. Die Abwicklung eines LBK-Verfahrens stelle sich in organisatorischer, formal- und materiellrechtlicher Hinsicht um ein Vielfaches aufwendiger dar als ein Rechtsmittelverfahren im ordentlichen Gerichtsbetrieb.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für die Erledigung der Rechtssache LBK 1/00 zehn Stunden aufgewendet habe. Vor dem Hintergrund der auf Grund der Einsichtnahme in den beigeschafften Akt LBK 1/00 getroffenen Feststellungen zum Umfang und Schwierigkeitsgrad dieser Rechtssache erscheint diese Folgerung nicht unschlüssig, zumal die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend darauf hinweist, dass der in der Rechtssache LBK 1/00 ergangene Bescheid vor allem Ausführungen zu Rechtsmaterien enthalte, die einem Richter geläufig seien. Zwar rügt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht, dass eine Verletzung des Parteiengehörs vorliege, weil er keine Gelegenheit erhalten hat, zur Frage des Zeitaufwandes Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer gelingt es in der Beschwerde aber nicht, die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels aufzuzeigen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, in der Beschwerde sachverhaltsbezogen konkret darzulegen, warum gerade für das Verfahren LBK 1/00 ein deutlich erhöhter Arbeitsaufwand (mehr als zehn Stunden) erforderlich gewesen sei. Dazu hätte er den Zeitaufwand für dieses Verfahren (gegliedert nach organisatorischer Tätigkeit, Aktenstudium, Verhandlungsdauer und Bescheidverfassung) konkret darlegen müssen. Ein solches Vorbringen enthält die Beschwerde aber nicht. In der Beschwerde finden sich - wie schon im ursprünglichen Antrag - lediglich allgemeine Ausführungen ohne Zeitangaben zum erhöhten Arbeitsaufwand für die Erledigung eines LBK-Verfahrens, die nicht geeignet sind, die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe für die Erledigung des Verfahrens LBK 1/00 zehn Stunden aufgewendet, in Zweifel zu ziehen.

2.4. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass eine Versteuerung seiner Entschädigung als Vorsitzender der LBK als nichtselbständige Arbeit nach § 25 EStG nicht möglich sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Ausführungen schon deswegen ins Leere gehen, weil die steuerrechtliche Behandlung der dem Beschwerdeführer zuerkannten Entschädigung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist.

2.5. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihres § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 31. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002120151.X00

Im RIS seit

12.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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