Index
90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine gesetzwidrige Erlassung einer Kurzparkzonenverordnung in einem Ortszentrum mangels Anhörung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte; keine Verpflichtung zur Anhörung mangels Vorliegen einer spezifischen InteressenbetroffenheitSpruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Korneuburg erließ am 27. August 1999 zu Z31-539791-99 folgende Verordnung:
"Verordnung
Gem. §43 Abs2a und §25 Abs5 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, wird vom Bürgermeister der Stadt Korneuburg die Abänderung der Verordnung vom 03.03.1995, Zl. 31-507341 - 95 verordnet:
1. Errichtung einer Kurzparkzone (gem. §52 Z. 13d StVO 1960) gültig
'Werktags Mo. - Fr. von 08.00 - 18.00 Uhr'
Für folgende Bereiche:
Hauptplatz - ausgenommen B 3
Lebzeltergasse
Bisamberger Straße zwischen Wiener Ring und Hauptplatz
Propst Bernhard-Straße zwischen Salzstraße und Hauptplatz
Roßmühlgasse
Donaustraße zwischen Wiener Straße und Schaumannstraße
2. Folgende Verkehrszeichen sind zur Aufstellung zu bringen:
a.
'Kurzparkzone' gem. §52 Zi. 13d StVO 1960 mit dem Zusatz 'Werktags Mo. - Fr. von 08.00 - 18.00 Uhr, Parkdauer 180 Minuten'
für die in die Zone hineinführende Fahrtrichtung sichtbar angebracht:
b.
'Ende der Kurzparkzone' gem. §52 Zi. 13e StVO 1960 mit dem Zusatz 'Ende der Gebührenpflicht', jeweils am rechten Fahrbahnrand bei der Zonenausfahrt:
Salzstraße vor der Kreuzung mit der Laaerstraße B 6
Propst Bernhard-Straße vor der Kreuzung mit der Salzstraße
Schulgasse vor der Kreuzung mit der Laaerstraße
Diese Verordnung tritt gem. §44a Abs3 StVO 1960 mit der Aufstellung der diesbezüglichen Verkehrszeichen in Kraft.
Der Bürgermeister:
..."
1.2. Diese Verordnung wurde mit Verordnung des Bürgermeisters vom 14. Juli 2000, Z31/281657-00, novelliert:
"Der Bürgermeister der Stadt Korneuburg ordnet gem. §43 Abs2a und §25 Abs5 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, die Verordnungen vom 27.08.1999, Zl.31-539791-99 und vom 27.08.1999, Zl.31-539781-99, wie folgt abzuändern:
'Kurzparkzone' gem. §52 Z. 13d StVO 1960 mit dem Zusatz 'Montag bis Freitag (werktags) von 8.00 - 18.00 Uhr' und 'Samstag (werktags) v. 8.00 - 12 Uhr' Verkehrszeichen gemäß §54 Abs1 StVO 1960 im Zuge der Kurzparkzone 'Zentrum'.
Diese Verordnung tritt gemäß §44 Abs1 StVO 1960 mit der Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft.
Der Bürgermeister
..."
Die entsprechenden Verkehrszeichen wurden am 31. Juli 2000 aufgestellt.
2.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich sind mehrere Verwaltungsstrafverfahren anhängig, in welchen den Beschuldigten jeweils vorgeworfen wird, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Korneuburg (Hauptplatz) ohne Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe zum Parken abgestellt und dadurch die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt zu haben. Die Berufungswerberin des dem Antrag V56/01 zugrundeliegenden Verfahrens hatte ihr Fahrzeug am 19. Juli 2000 am Hauptplatz gegenüber dem Haus Nr. 17 abgestellt; die drei anderen Berufungswerber (Anträge V80/01, V81/01 und V119/01) ihre Fahrzeuge am 26. Februar 2001 (Hauptplatz gegenüber dem Haus Nr. 18), am 23. Jänner 2001 (Hauptplatz vor dem Haus Nr. 17) und am 3. Mai 2001 (Hauptplatz beim Rathaus).
2.2. Aus Anlaß dieser Verfahren entstanden beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der oben angeführten Kurzparkzonenverordnung.
Gestützt auf Art139 Abs1 B-VG iVm. Art129a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG stellt der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich daher zunächst den zu V56/01 protokollierten Antrag,
"1. in Absatz 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Korneuburg vom 3.3.1995, GZ. 31-507341-95, i.d.F. der Verordnung vom 27.8.1999, GZ. 31-539791-99, mit der die "Kurzparkzone Zentrum" errichtet wird, die Wortfolge "- Hauptplatz - ausgenommen B 3"
in eventu
2. die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Korneuburg vom 3.3.1995, GZ. 31-507341-95, i.d.F. der Verordnung vom 27.8.1999, GZ. 31-539791-99, mit der die "Kurzparkzone Zentrum" errichtet wird,
als gesetzwidrig aufzuheben".
In den zu V80/01, V81/01 und V119/01 protokollierten Verfahren stellt der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich gestützt auf Art139 Abs1 iVm. Art129a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG die (inhaltlich gleich wie V56/01 lautenden, jedoch um die Novelle vom 14. Juli 2000 erweiterten) Anträge,
"1. in Absatz 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Korneuburg vom 3.3.1995, GZ. 31-507341-95, i.d.F. der Verordnungen vom 27.8.1999, GZ. 31-539791-99, und vom 14.7.2000, GZ 31/281657-00, mit der die "Kurzparkzone Zentrum" errichtet wird, die Wortfolge "- Hauptplatz - ausgenommen B 3"
in eventu
2. die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Korneuburg vom 3.3.1995, GZ. 31-507341-95, i.d.F. der Verordnungen vom 27.8.1999, GZ. 31-539791-99, und vom 14.7.2000, GZ 31/281657-00, mit der die "Kurzparkzone Zentrum" errichtet wird,
als gesetzwidrig aufzuheben".
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hegt gegen die Verordnung in der jeweils angefochtenen Fassung Bedenken dahingehend, daß vor Erlassung der Verordnung die gesetzliche Interessenvertretung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nicht gehört worden sei, obwohl sich im Bereich des Hauptplatzes von Korneuburg das Landesgericht Korneuburg mit der Staatsanwaltschaft und der Justizanstalt, das Bezirksgericht Korneuburg sowie das Rathaus der Stadt Korneuburg befänden. Da bei Erlassung dieser straßenpolizeilichen Verordnung Gefahr im Verzuge nicht bestanden habe, erscheine es im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 9818/1983, 13783/1994, 15421/1999, 15470/1999) nicht unwahrscheinlich, daß die Verordnung nicht in einem dem §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960 entsprechenden Verfahren zustandegekommen sei.
4. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Korneuburg gab zu diesen Bedenken eine Stellungnahme ab, in der er ausführt, daß am 10. April 1992 über die Einführung der Kurzparkzone eine Verkehrsverhandlung durchgeführt wurde. Im Zuge dieses Vorverfahrens seien die Anrainer, die Standesvertretungen der hauptsächlich betroffenen Berufszweige und das Kreisgericht (jetzt Landesgericht) zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. Insbesondere das Kreisgericht habe in seiner Stellungnahme der Einführung der Kurzparkzone zugestimmt sowie eine Verlängerung der Parkdauer auf drei Stunden gefordert. Vor Einführung der Kurzparkzone hätten sowohl Anwälte als auch Parteien des Kreisgerichtes sehr heftig Beschwerde darüber geführt, daß die vorhandenen Parkplätze durch Dauerparker besetzt wären. Diesen Wünschen sei in der Folge durch die Einführung der Kurzparkzone entsprochen worden. Im Umkreis der gebührenpflichtigen Kurzparkzone befänden sich in einer Entfernung von etwa 200 m etwa 330 Parkplätze und in dem ca. 350 m entfernten Parkdeck weitere 400 - gebührenfreie - Parkplätze, die auch keiner zeitlichen Beschränkung unterworfen seien. Gerade durch die Einrichtung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone auf dem Hauptplatz und deren Überwachung durch Organe der Straßenaufsicht sei die Ausübung des Anwaltsberufes und die Behördenerreichbarkeit erheblich erleichtert worden.
5. Die im Verfahren V81/01 mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Äußerung, in der sie den Bedenken des Unabhängige Verwaltungssenates im Land Niederösterreich beitritt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat die über Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren gemäß §187 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
2. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art139 Abs1 B-VG über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Unabhängigen Verwaltungssenates, sofern der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß Art129a Abs3 B-VG iVm. Art89 Abs2 B-VG aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken gegen die Anwendung der Verordnung hat. Da der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich bei seiner Entscheidung über die bei ihm anhängigen Berufungen der mitbeteiligten Parteien auch die eingangs wiedergegebene Verordnung in der jeweils von ihm angefochtenen Fassung anzuwenden hat, sind die vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich gestellten Anträge gemäß Art139 Abs1 B-VG zulässig.
3. Die vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich geäußerten Bedenken ob des gesetzmäßigen Zustandekommens der Verordnung sind jedoch nicht berechtigt:
3.1. Festzuhalten ist zunächst, daß sich der Verfassungsgerichtshof in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken hat (vgl. VfSlg. 9089/1981, 10640/1985, 10811/1986, 11580/1987, 14044/1995, 15644/1999). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung der Anträge dargelegten Gründen gesetzwidrig ist.
3.2. Gemäß §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960 ist - außer bei Gefahr im Verzuge - vor Erlassung einer straßenpolizeilichen Verordnung die gesetzliche Interessenvertretung einer Berufsgruppe anzuhören, "wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden".
In VfSlg. 5784/1968 hat der Verfassungsgerichtshof (zur seinerzeitigen, beinahe gleichlautenden Vorschrift des §43 Abs8 StVO 1960) angenommen, daß "das Interesse einer Berufsgruppe jedenfalls dann berührt wird, wenn durch eine Verkehrsbeschränkung die Ausübung des betreffenden Gewerbes ... erschwert oder gar unterbunden wird".
Jedoch begründen nur Umstände, welche die Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe "in spezifischer Weise" durch eine straßenpolizeiliche Verordnung berührt erscheinen lassen, die Anhörungspflicht gemäß §94f Abs1 StVO 1960 (vgl. VfSlg. 14051/1995, 14439/1996).
Eine solche "spezifische Interessenbetroffenheit" der
Berufsgruppe der Rechtsanwälte etwa, welche die Anhörung der
zuständigen Rechtsanwaltskammer vor Verordnungserlassung erforderlich
machte, nahm der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 9818/1983 im
Hinblick auf eine Halteverbotsverordnung vor dem Wiener Justizpalast
"mit Rücksicht auf den Bestimmungszweck des Justizpalastes und
angesichts der dort gegebenen örtlichen Verhältnisse" an. Ebenso sah
er die Interessen der Rechtsanwälte durch eine Kurzparkzone in
Innsbruck "vor einem ... zahlreiche Justizbehörden beherbergenden
(zentralgelegenen) Gebäude" in spezifischer Weise berührt, "weil
angesichts der ... gegebenen örtlichen Verhältnisse die beruflichen
Interessen der Rechtsanwälte im allgemeinen berührt" waren .
Sind hingegen Mitglieder einer Berufsgruppe "ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch eine straßenpolizeiliche Verordnung betroffen, wird nicht bewirkt, daß ihre Interessen "im Sinne des §94f Abs1 StVO 1960 spezifisch berührt werden". Der Verfassungsgerichtshof begründete diese Auffassung in den Erkenntnissen VfSlg. 14051/1995 und 14439/1996 wie folgt:
"Wollte man das Gesetz anders auslegen, wäre schlechthin jedwede verkehrsbeschränkende Verordnung gemäß §43 StVO 1960 erst nach vorhergehender Anhörung aller gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen zu erlassen, weil jede Verkehrsbeschränkung auch beliebige Angehörige gesetzlicher beruflicher Vertretungen (wie etwa auch Ärzte und Rechtsanwälte) betreffen kann, wenn diese als Kraftfahrer die verordneten Verkehrsbeschränkungen zu beachten haben. Hätte der Gesetzgeber eine derart weitreichende Beteiligung gesetzlicher Interessenvertretungen am Verfahren zur Erlassung verkehrsbeschränkender Verordnungen gewünscht, so hätte er dies durch Verzicht auf die Einschränkung zum Ausdruck gebracht, daß Voraussetzung des Anhörungsrechtes gesetzlicher Interessenvertretungen ist, daß Interessen von Mitgliedern der betreffenden Berufsgruppe 'berührt werden'."
3.3. Das Verfahren hat keinen Grund ergeben, das - unbestritten gebliebene - Vorbringen des Bürgermeisters von Korneuburg in Zweifel zu ziehen, wonach sich in unmittelbarer Umgebung des Hauptplatzes von Korneuburg zahlreiche - auch gebührenfreie - und teilweise auch zeitlich keinen Beschränkungen unterliegende Parkplätze befinden. Die vorliegenden örtlichen Verhältnisse unterscheiden sich somit von jenen besonderen örtlichen Verhältnissen, die in den Erkenntnissen VfSlg. 9818/1993, 13783/1994 und 15470/1999 (Halte- und Parkverbot in Wien 8., Florianigasse 1) zu beurteilen waren. Der Verfassungsgerichtshof ist daher vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 5784/1968, 9818/1983, 11920/1988, 13783/1994, 14053/1995, 14439/1996, 15470/1999) zur Auffassung gelangt, daß durch die vorliegende Kurzparkzonenverordnung die Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nicht in einer Weise berührt sind, daß die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes "erschwert oder gar unterbunden" würde. Die Berufsgruppe der Rechtsanwälte ist vielmehr "ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch die Verordnung betroffen.
Da also eine spezifische Interessenbetroffenheit der Mitglieder der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nicht vorliegt, war die verordnungserlassende Behörde gemäß §94f Abs1 StVO 1960 nicht verpflichtet, vor Erlassung der Verordnung bzw. ihrer Novellen die Interessenvertretung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte anzuhören. Sie hat ein dieser Bestimmung entsprechendes Verfahren durchgeführt.
Die Anträge waren aus diesem Grund abzuweisen.
4. Kosten waren - soweit sie von der mitbeteiligten Partei im Verfahren V81/01 für die erstattete Äußerung begehrt wurden - nicht zuzusprechen, weil im Verfahren nach den §§57 bis 61 VfGG ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist und bei Antragstellung durch einen Unabhängigen Verwaltungssenat es Aufgabe dieser Behörde ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für ihr Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (vgl. VfSlg. 14631/1996, 15469/1999).
5. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG vom Verfassungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
Straßenpolizei, Kurzparkzone, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V56.2001Dokumentnummer
JFT_09979774_01V00056_00