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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GehG 1956 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des N in T, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 17, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 7. Mai 2003, Zl. HS/PEV-321038/03-A04, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im März 1947 geborene Beschwerdeführer steht seit Ablauf des 30. April 2002 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Die Ruhestandsversetzung erfolgte mit amtswegig erlassenem Bescheid gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 vom 25. März 2002. Ihr war eine durchgehende Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst wegen Krankheit ab dem 15. September 2001 vorausgegangen.
Während seines aktiven Dienstverhältnisses gehörte der Beschwerdeführer (auf Grund seiner Ernennung) zuletzt der Verwendungsgruppe PT 6 (Gehaltsstufe 17) an. Spätestens seit 1. Oktober 2000 (nach seiner Behauptung bereits ab einem früheren Zeitpunkt) wurde er, durchgehend jedenfalls bis zum 14. September 2001, tatsächlich als Leiter der Zustellbasis T (unbestrittene Wertigkeit: Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2) verwendet. Dies erfolgte - laut im Verwaltungsakt erliegenden Stellungnahmen und Berichten - durch die Österreichische Post AG im Rahmen einer "mit 1. Jänner 2001 einzurichtenden Feldversuchsbasis", als deren provisorischer Leiter er eingesetzt worden sei. Da der Dienstbehörde noch nicht bekannt gewesen sei, ob der "Feldversuch" als Regelbetrieb weitergeführt würde, sei (u.a.) der Beschwerdeführer provisorisch und vorübergehend mit seiner Funktion betraut worden. Eine Dauerverwendung für im Feldversuch vorübergehend eingesetzte Distributionsleiter sei "erst mit 1. Juni 2002 verfügt" worden, nachdem festgestanden sei, dass der Feldversuch als Regelbetrieb weitergeführt werde. Deshalb hätten auch "kein der PT-Zuordnungsverordnung entsprechender Code für die Tätigkeit 'Distributionsleiter' und auch keine Arbeitsplätze eingerichtet werden" können. Vielmehr sei die "Anordnung der UZ/Distribution provisorisch und vorübergehend" erfolgt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde gemäß den §§ 3 bis 7 und 62j des Pensionsgesetzes 1965 (PG) idF des Pensionsreformgesetzes 2001 aus, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2002 ein Ruhegenuss im Ausmaß von monatlich brutto EUR 1.279,44 (100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage berechnet nach der Verwendungsgruppe PT 6, Gehaltsstufe 17) gebühre.
In ihrer Begründung legte sie näher dar, dass im Beschwerdefall von einer gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage von 64,60 v.H. auszugehen sei.
Gemäß § 4 Abs. 1 PG werde der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Der ruhegenussfähige Monatsbezug bestehe gemäß § 5 Abs. 1 PG aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprächen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht habe. Dazu sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer "eine Tätigkeit der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2, nur im Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis 14. September 2001 ausgeübt habe". Für diese zeitweilige Höherverwendung sei dem Beschwerdeführer eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung gemäß § 106 Abs. 3 und eine nicht ruhegenussfähige Dienstabgeltung gemäß § 105a Abs. 1 GehG angewiesen und trotz seines Krankenstandes ab 15. September 2001 noch bis 31. Dezember 2001 "flüssiggestellt" worden. Diese nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung und die nicht ruhegenussfähige Dienstabgeltung seien bei der Bemessung des Ruhegenusses nicht zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer sei mit 1. Oktober 2000 mit den Vorbereitungsarbeiten für die mit 1. Jänner 2001 einzurichtende Feldversuchsbasis der Zustellgruppe des Postamtes T betraut und provisorisch als (Distributions)Leiter eingesetzt worden. Da es sich um einen Feldversuch gehandelt habe und daher noch nicht bekannt gewesen sei, ob dieser als Regelbetrieb weitergeführt werde, seien die als Distributionsleiter eingesetzten Mitarbeiter provisorisch und vorübergehend mit ihrer Funktion betraut worden. Auswahlverfahren für eine Dauerverwendung als Distributionsleiter habe es erst seit Oktober 2001 gegeben. Da sich der Beschwerdeführer seit 15. September 2001 bis zur Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30. April 2002 "im Krankenstand" befunden habe, habe er hier nicht mehr einbezogen werden können. Eine Dauerverwendung für im Feldversuch vorübergehend eingesetzte Distributionsleiter sei erst mit 1. Juni 2002 verfügt worden, nachdem festgestanden sei, dass der Feldversuch als Regelbetrieb weitergeführt werde. Eine (frühere) mündliche Bestellung zum Distributionsleiter, wie sie der Beschwerdeführer behauptet habe, sei tatsächlich nicht vorgenommen worden. Die Bemessung eines höheren Ruhegenusses komme demnach nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (PG), lauten auszugsweise (§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 idF des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 in der Stammfassung):
"Anspruch auf Ruhegenuss
§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens (Anmerkung: Im Beschwerdefall beträgt die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit auf Grund der maßgebenden Übergangsbestimmung des § 62b Abs. 1 Z. 1 PG idF BGBl. Nr. 247/1995 zehn Jahre). ...
(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
Ruhegenussermittlungsgrundlagen und Ruhegenussbemessungsgrundlage
§ 4. (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
...
Ruhegenussfähiger Monatsbezug
§ 5. (1) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus
1.
dem Gehalt und
2.
den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(2) ..."
2.1. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 GehG idF der Novelle BGBl. I Nr. 110/1997 und BGBl. I Nr. 161/1999, die Paragraphenbezeichnung (auch der folgenden Bestimmungen des GehG) idF BGBl. Nr. 550/1994, gebührt dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens eine ruhegenussfähige Dienstzulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Dienstzulagengruppen (darunter PT 3, Dienstzulagengruppe 2) zugeordnet ist.
2.2. § 105a Abs. 1 und 2 GehG idF der Novelle BGBl. I Nr. 110/1997, lautet:
"Dienstabgeltung
§ 105a. (1) Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 einer Dienstzulagengruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenussfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des § 105 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. § 105 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.
..."
2.3. § 106 GehG, Abs. 1 idF der 46. GehG-Novelle BGBl. Nr. 237/1987, Abs. 3 und 3a idF der Novelle BGBl. Nr. 550/1994, lautet auszugsweise:
"Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage
§ 106. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Abs. 2 - 50 vH des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.
...
(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten oder eine im § 103 Abs. 5 angeführte Tätigkeit mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Dienstzulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.
(3a) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 3 zu laufen.
..."
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer macht für die Bemessung seines Ruhegenusses die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage geltend. Er sei als Leiter der Zustellbasis T dauernd auf einem einer höheren Verwendungsgruppe (nämlich PT 3, Dienstzulagengruppe 2) zugeordneten Arbeitsplatz verwendet worden, ohne in diese ernannt zu sein.
2. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht:
2.1. Für die Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer "dauernden" bzw. "nicht dauernden" (im Sinn von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1997, Zl. 95/12/0076 und vom 18. September 1996, Zl. 95/12/0253). In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach § 34 GehG und Verwendungsabgeltung nach § 38 GehG (beide in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994) hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (mit Anspruch auf die in § 34 GehG geregelte Zulage) übergeht, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2000/12/0049 sowie vom 9. September 2005, Zl. 2001/12/0047; für die Frage der Abgrenzung zwischen Funktionszulage und Funktionsabgeltung nach den §§ 74 und 78 GehG vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0137; zu § 121 Abs. 1 Z. 3 und § 122 GehG idF BGBl. Nr. 550/1994 siehe das hg. Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2000/12/0210, sowie schließlich zu § 30a Abs. 1 und 5 GehG idF vor BGBl. Nr. 550/1994 das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0077).
2.2. Diese Rechtsprechung ist auch auf die hier für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 106 Abs. 1 GehG maßgebliche Frage zu übertragen, ob ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens im Sinne der zitierten Bestimmung "dauernd" auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, Zl. 2005/12/0049).
2.3. Schon nach den Feststellungen der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2000 bis zum 14. September 2001 tatsächlich als Leiter der Zustellbasis beim Postamt T (Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 2) verwendet. Die "vorläufige" Betrauung ist somit (jedenfalls) nach Ablauf von sechs Monaten, also mit 1. April 2001, in eine "dauernde" übergegangen und hat ab diesem Zeitpunkt nach den vorstehenden Ausführungen die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 106 GehG begründet. Da nach den bisherigen Feststellungen der Beschwerdeführer nicht vor dem Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung (mit Ablauf des 30. April 2002) (rechtswirksam) von seiner Funktion als Distributionsleiter abberufen wurde und es sich auch bei der Verwendungszulage nach § 106 Abs. 1 GehG um einen Bezugsbestandteil handelt, der rechtlich das Schicksal des Gehaltes teilt und dessen Gebührlichkeit mit der rechtmäßigen Innehabung einer bestimmten Verwendung verbunden ist, sodass er u. a. auch im Fall der Krankheit zusteht (vgl. dazu das zu § 121 Abs. 1 GehG ergangene hg. Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2004/12/0167), wäre die genannte Verwendungszulage gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 PG bei der Ruhegenussbemessung zu berücksichtigen gewesen.
2.4. Diese Ausführungen zur Verwendungszulage gelten im Übrigen auch für die Abgrenzung der ruhegenussfähigen Dienstzulage (nach § 105 Abs. 1 Satz 1 GehG) von der nicht ruhegenussfähigen Dienstabgeltung (nach § 105a Abs. 1 leg. cit.) und der Berücksichtigung der Dienstzulage bei der Ruhegenussbemessung.
3. Im Hinblick auf diese Rechtslage kommt der Mängelrüge, in der der Beschwerdeführer der belangten Behörde Verfahrensfehler vorwirft, deren Vermeidung zur Feststellung einer tatsächlichen Ausübung der Funktion eines Leiters der Zustellbasis beim Postamt T bereits ab Herbst 1999 oder jedenfalls ab Jänner 2000 geführt hätte, keine Relevanz für die im Beschwerdefall allein strittige Frage der Ruhegenussbemessung zu.
4. Vom Fehlen einer bescheidförmigen Verleihung der vorgenannten Planstelle geht auch der Beschwerdeführer selbst (ausdrücklich auf S. 4 seiner Beschwerdeschrift) aus. Der Gehaltsanspruch in der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens wird nach § 103 Abs. 2 GehG durch die Verwendungsgruppe und innerhalb derselben durch die Gehaltsstufe bestimmt. Für die Zugehörigkeit zu einer Verwendungsgruppe ist die Ernennung (und nicht die tatsächliche Verwendung) maßgebend; im Fall einer höherwertigen als der Ernennung entsprechenden Verwendung erfolgt ein besoldungsrechtlicher Ausgleich der bestehenden Gehaltsunterschiede - wie oben näher dargestellt - über die Verwendungszulage bzw. Verwendungsabgeltung (vgl. dazu § 106 GehG). Soweit die Beschwerde geltend macht, im Beschwerdefall sei wegen der "tatsächlich geleisteten Dienste" bei der Ruhegenussbemessung entweder vom Gehalt der Verwendungsgruppe PT 3 oder von der Verwendungszulage auszugehen, wobei es im letztgenannten Fall deshalb nicht darauf ankomme, ob der Beschwerdeführer dauernd oder bloß vorübergehend mit der Funktion eines Distributionsleiters betraut gewesen sei, entbehrt diese Auffassung einer hiefür erforderlichen gesetzlichen Grundlage im GehG. Die in diesem Zusammenhang zitierte oberstgerichtliche Judikatur zur Entlohnung vertraglich geschuldeter Dienstleistungen geht daher ins Leere.
5. Da dem angefochtenen Bescheid die eingangs dargestellte inhaltliche Rechtswidrigkeit anhaftet, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 31. März 2006
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120092.X00Im RIS seit
22.05.2006Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011