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L10107 Stadtrecht Tirol;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. V in I, vertreten durch Dr. Markus Altenweisl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 15. März 2005, Zl. I-1280/2003/PA, betreffend Feststellungen i.A.
Ruhegenussbemessung und Versagung der Zurechnung von Zeiten zur ruhegenussfähigen Dienstzeit, zu Recht erkannt:
Spruch
Der letzte Absatz des angefochtenen Bescheides wird, soweit damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Zurechnung von Jahren zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (nach § 9 Abs. 1 des als Landesgesetz geltenden PG 1965) abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1956 geborene Beschwerdeführer stand bis zum Ablauf des 31. Juli 2004 als Beamter in einem öffentlichrechtlichen (aktiven) Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 13. November 2002 bis zum 20. Jänner 2003 und vom 3. Februar 2003 bis zum 31. Juli 2004 ununterbrochen wegen Krankheit vom Dienst abwesend war.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck (der belangten Behörde) vom 5. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats Juli 2004 in den dauernden Ruhestand versetzt und steht seither in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis.
Wie den vorgelegten Verwaltungsakten weiter zu entnehmen ist, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2004 mit, dass beabsichtigt sei, der Bemessung seines Ruhegenusses das Gehalt der Verwendungsgruppe A, VIII. Dienstklasse, 2. Gehaltsstufe, zuzüglich einer einrechenbaren Allgemeinen Zulage, der Verwaltungsdienstzulage sowie eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 28 Jahren und 9 Monaten zu Grunde zu legen. Der Ruhegenuss werde gemäß Art. II Abs. 2 lit. b des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1998 (LBG 1998), LGBl. Nr. 65/1998, "in der geltenden Fassung", 87,50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage betragen. Gemäß § 4 Abs. 3 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) "in der geltenden Fassung" werde die Ruhegenussbemessungsgrundlage mit 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges festgesetzt werden. Auf dieser Grundlage sei beabsichtigt, ab 1. August 2004 einen Ruhebezug in Höhe von EUR 2.347,20 monatlich brutto zu gewähren.
Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 20. Juli 2004 um Bekanntgabe detaillierter Berechnungen, aus denen insbesondere zu ersehen sei, ob bzw. in welchem Ausmaß die angerechneten Ruhegenuss-Vordienstzeiten, die Zurechnung der Hochschulstudienzeit und eine Zurechnung im Sinne der §§ 51 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, 26 LBG 1998 bzw. 9 des Pensionsgesetzes 1965 bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und der bekanntgegebenen Prozentsätze Berücksichtigung gefunden hätten. Erst nach Vorliegen der vollständigen Informationen könne eine inhaltliche Stellungnahme zur Frage der Ruhegenussbemessung bzw. gegebenenfalls die Erhebung begründeter Einwendungen erfolgen. Zudem stellte der Beschwerdeführer den Antrag, bei der Bemessung des Ruhegenusses den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem frühestens eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirkt werden hätte können, zur Erlangung der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit in sinngemäßer Anwendung (§ 51 IGBG) der §§ 26 LBG 1998 bzw. 9 PG zuzurechnen.
Die belangte Behörde richtete an den Beschwerdeführer die nachstehende Erledigung vom 27. Juli 2004, die auszugsweise lautet:
"Die Ihnen mitgeteilte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 28 Jahren und 9 Monaten setzt sich wie folgt zusammen:
1.
Die mit Bescheid ... vom 20.5.1987 angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von
7 J.,
2 M.,
20 T.,
2.
die Dienstzeit als Beamter der Stadtgemeinde Innsbruck vom 1.1.1987 bis 31.7.2004
17. J.,
7 M.,
0 T.,
3.
die gemäß Artikel II der 8. IGBG-Novelle zugerechneten Zeiten (Hochschulstudium) im Ausmaß von
5 J.,
0 M.,
0 T.,
29 J.,
9 M.,
20 T.,
abzüglich des Sonderurlaubes ohne Bezüge
vom 1.9.2000 bis 31.8.2001
- 1 J.,
0 M.,
0 T.,
somit zusammen
28 J.,
9 M.,
20 T..
Die von Ihnen unter Hinweis auf die §§ 51 IGBG, 26 LBG bzw. 9 PG beantragte Zurechnung von weiteren Zeiten kann leider nicht erfolgen, weil die von Ihnen zitierten Bestimmungen gemäß Artikel XI Abs. 8 des Gesetzes vom 6. November 2002, LGBl. Nr. 4/2003, erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten werden.
Wir hoffen, Ihnen damit die gewünschte Aufklärung gegeben zu haben und ist es Ihnen freigestellt, sich dazu innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens schriftlich zu äußern oder dagegen Einwendung zu erheben."
Der - nunmehr rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer führte in seinem Schreiben vom 20. August 2004 aus, dass "tatsächlich § 9 PG 1965 in der geltenden Fassung bereits seit dem 1. 1. 2004 in Kraft" und auf die vorliegende Ruhegenussbemessung anzuwenden sei. Zudem werde beantragt, bei der Bemessung des Ruhegenusses den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand - mit Ablauf des 31. Juli 2004 - und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beschwerdeführer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit "in sinngemäßer Anwendung der §§ 26 LBG bzw. § 9 PG zuzurechnen".
In ihrer Erledigung vom 7. Oktober 2004 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, die gegenständliche Angelegenheit einer nochmaligen Überprüfung unterzogen zu haben. Sie sei dabei wieder "zum gleichen Ergebnis" gekommen, weshalb sie an ihrer Rechtsansicht weiter festhalten müsse. Der Beschwerdeführer werde eingeladen, nochmals seine Rechtsauffassung noch näher zu erläutern und jene gesetzliche Bestimmung bzw. Fundstelle zu nennen, nach der § 9 PG 1965 in der von ihm zitierten Fassung für die städtischen Beamten seit 1. Jänner 2004 Gültigkeit haben solle.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Äußerung vom 20. Dezember 2004 im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass Art. I Z. 16, 20 und 21, Art. III und VII Abs. 3, 4, und 5 der Novelle LGBl. Nr. 4/2003 erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten würden. Dies ändere jedoch nichts an der Anwendbarkeit des § 26 LBG 1998, da aufgrund einer im IGBG fehlenden vergleichbaren Zurechnungsregelung gemäß § 2 LBG 1998 u.a. auf das PG 1965 verwiesen werde. Mangels einer solchen Regelung im LBG 1998 würde subsidiär § 9 PG 1965 schlagend. Zudem werde beantragt,
"bei der Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage unter Anwendung des § 22 Abs. 4 TirLBG 1998 (bzw. der entsprechenden Maßgabevorschrift in § 2 lit. d sublit. aa TirLBG) von einer Kürzung nach § 22 Abs. 2 TirLBG abzusehen, weil die Dienstunfähigkeit - wie sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2004 zu Zl. ... ergibt - durch eine zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorliegende außerordentlich schwere Erkrankung verursacht wurde."
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde folgendermaßen ab (Anonymisierung durch den VwGH):
"Es wird festgestellt, dass der Bemessung des Ruhegenusses desBeschwerdeführers gemäß § 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965 in der geltenden Fassung, das Gehalt der Verwendungsgruppe A, VIII. Dienstklasse, 2. Gehaltsstufe zuzüglich einer einrechenbaren Allgemeinen Zulage, der Verwaltungsdienstzulage sowie gemäß § 6 des Pensionsgesetzes 1965 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 28 Jahren und 9 Monaten (Bruchteile eines Monats bleiben gemäß § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 unberücksichtigt) zugrundezulegen ist.
Der Ruhegenuss desBeschwerdeführers beträgt gemäß Art. II Abs. 7 lit. b des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, in der geltenden Fassung, welche Bestimmung auf die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck sinngemäß anzuwenden ist, 87,50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt gemäß § 4 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges desBeschwerdeführers.
Den in der Äußerung desBeschwerdeführers ... gemachten Einwendungen und Anträgen vom 20. Dezember 2004 kann nicht entsprochen werden."
Begründend legte die belangte Behörde das Ausmaß der ruhegenussfähigen Dienstzeit des Beschwerdeführers, des prozentuellen Ausmaßes der Ruhegenussbemessungsgrundlage und des in Prozenten von der Ruhegenussbemessungsgrundlage ausgedrückten Ausmaßes des Ruhegenusses dar. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Zurechnung eines Zeitraumes zitierten Bestimmungen (§ 51 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, § 26 LBG 1998 bzw. § 9 PG 1965) würden gemäß Art. XI Abs. 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2003 erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten. Der Beschwerdeführer habe in seiner Äußerung vom 20. Dezember 2004 beantragt, von einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage abzusehen. Hiezu werde ausgeführt, dass mit § 2 lit. d Z. 1 LBG 1998 eine "Härteklausel" geschaffen worden sei. (In der Folge wird näher ausgeführt, dass die Anwendungsvoraussetzungen der "Härteklausel" beim Krankheitsbild des Beschwerdeführers nicht vorlägen).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit begehrt wird, als damit die Zurechnung eines Zeitraums zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beschwerdeführer frühestens eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, höchstens jedoch von zehn Jahren, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit nicht erfolgt sei, in eventu dessen Aufhebung zur Gänze begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Hauptantrag durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zurechnung eines Zeitraums für ruhegenussfähige Gesamtdienstzeiten gemäß § 26 LBG 1998 bzw. § 9 PG 1965 verletzt.
§ 28 Abs. 2 lit. a des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, lautet in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Novellen LGBl. Nr. 121/1993 (§ 28 Abs. 2) und LGBl. Nr. 144/1998 (§ 28 Abs. 2 lit. a):
"(2) Unbeschadet der ihm sonst noch zukommenden Aufgaben ist der Stadtsenat weiters zur selbständigen Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches berufen, soweit diese nicht vom Gemeinderat nach § 18 Abs. 3 einem Verwaltungsausschuss übertragen worden sind:
a) die Anstellung und die Beförderung von Beamten, die Kündigung von provisorischen Dienstverhältnissen, die Entscheidung über die Annahme einer Dienstentsagung von Beamten sowie die Bestellung, die Enthebung oder die Versetzung des Magistratsdirektors, der Abteilungsleiter (Direktoren) und der Amtsvorstände;
..."
§ 31 Abs. 2 lit. b des Stadtrechts der Landeshauptstadt
Innsbruck 1975 lautet in seiner Stammfassung:
"(2) Der Bürgermeister ist im eigenen Wirkungsbereich der Stadt neben den ihm in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten berufen:
b) alle Personalangelegenheiten der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, soweit sie nicht dem Stadtsenat (§ 28 Abs. 2 lit. a) vorbehalten sind. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig;"
§ 1 Abs. 2 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44, lautet in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/1988:
"(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Zuständigkeitsbestimmungen des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der jeweils geltenden Fassung."
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 enthält weder für die Ruhestandsversetzung noch die Ruhegenussbemessung noch für die Bemessung der Nebengebührenzulage eine besondere Zuständigkeitsbestimmung.
§ 51 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 lautet in
der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 3/2003:
"§ 51
Allgemeines
Für die Pensionsansprüche und die Ansprüche auf Nebengebührenzulage der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Erlassung der Verordnung hinsichtlich der Festsetzung des Anpassungsfaktors nach § 2 lit. d Z. 1 sublit. kk bzw. nach § 60 Abs. 4 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1998 und des Wertausgleiches nach § 2 lit. d Z. 1 sublit. ll bzw. nach § 60 Abs. 4 lit. b des Landesbeamtengesetzes 1998 dem Gemeinderat obliegt."
Mit der Kundmachung LGBl. Nr. 65/1998 wurde das Landesbeamtengesetz 1994, LGBl. Nr. 19, als "Landesbeamtengesetz 1998" wiederverlautbart. Gemäß Art. IV Abs. 4 dieser Kundmachung lautet die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 7 lit. b der 25. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 80:
"Artikel II
...
(7) Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 und 20 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 sind auf Beamte, die vor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
b) Der Ruhegenuss beträgt abweichend vom § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetztes 1965 bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v. H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich
1.
für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2 v. H. und
2.
für jeden restlichen ruhgenußfähigen Dienstmonat um 0,167 v. H.
der Ruhegenussbemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden."
§ 2 des Landesbeamtengesetzes 1998, lit. d Z. 1 sowie lit. d sublit. aa in der Fassung des Art. I Z. 8 der 32. Landesbeamtengesetznovelle, LGBl. Nr. 4/2003, lautet auszugsweise:
"§ 2
Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften
Auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten finden folgende
bundesgesetzliche Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:
...
d) 1. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 mit Ausnahme der Änderungen nach Art. VII des Gesetzes BGBl. Nr. 550/1994, nach Art. VIII Z. 2 des Gesetzes BGBl. Nr. 43/1995, nach Art. VI Z. 1 und 5 bis 7 des Gesetzes BGBl. Nr. 522/1995, nach Art. 4 Z. 6 und 7 des Gesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und nach Art. III Z. 10 des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 sowie mit folgenden Abweichungen:
aa) § 4 Abs. 3 und 4 des Pensionsgesetzes 1965 gilt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 mit der Maßgabe, dass von einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage weiters abgesehen werden kann, wenn die Dienstunfähigkeit durch eine zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vorliegende, außerordentlich schwere Erkrankung (ein außerordentlich schweres Gebrechen) verursacht wurde; diese Voraussetzung gilt nicht als erfüllt, wenn das Krankheitsbild, das die Dienstunfähigkeit begründet, aus verschiedenen körperlichen und/oder seelischen Beeinträchtigungen besteht, von denen keine für sich genommen eine außerordentlich schwere Erkrankung (ein außerordentlich schweres Gebrechen) darstellt;"
Gemäß Art. I Z. 16. der 32. Landesbeamtengesetznovelle wird dem LBG 1998 folgender (auszugsweise dargestellter) 3. Abschnitt eingefügt:
"3. Abschnitt
Pensionsrechtliche Bestimmungen
...
...
§ 26
Zurechnung
Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
..."
Nach Art. III der 32. Landesbeamtengesetznovelle wird mit 1. Jänner 2007 im § 2 LBG 1998 u.a. die lit. d aufgehoben.
Art. VII der 32. Landesbeamtengesetznovelle lautet auszugsweise:
"(1) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend vom § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung und vom § 22 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 für Ruhegenüsse, die erstmals
...
b) im Jahr 2004 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,
...
(3) Auf Personen, die am 31. Dezember 2006 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 9 und 20 des Pensionsgesetzes 1965 in der für Landesbeamte am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
..."
Art. XI der 32. Landesbeamtengesetznovelle lautet auszugsweise:
"(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft, soweit in den Abs. 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist.
...
(8) Art. I Z. 16, 20 und 21 und Art. II und VII Abs. 3, 4 und 5 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
..."
§ 4 Abs. 3 und 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 54, lautete in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86:
"(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach § 87 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist."
§ 4 Abs. 5 Pensionsgesetz 1965 lautete in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201:
"(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten."
§ 9 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 hatte in der Fassung der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, folgenden Wortlaut:
" (1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine oberste Dienstbehörde aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum, der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zuzurechnen."
Auf den Beschwerdefall bezogen folgt daraus:
Der Beschwerdeführer hatte in seinen Eingaben u.a. ersucht, bei der Bemessung seines Ruhegenusses einerseits den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem er frühestens eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, zur Erlangung der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit "in sinngemäßer Anwendung der §§ 26 LBG bzw. § 9 PG zuzurechnen", andererseits von einer Kürzung des Ruhegenusses abzusehen. Die belangte Behörde hat hierauf mit dem angefochtenen Bescheid über die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, die Ruhegenussbemessungsgrundlage (als Hundertsatz des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) und den Ruhegenuss (als Hundertsatz der Ruhegenussbemessungsgrundlage) abgesprochen und abschließend ausgesprochen, dass "Einwendungen und Anträgen ... nicht entsprochen werden" könne.
Mit dem letzten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides traf die belangte Behörde den normativen Abspruch über das Begehren auf Zurechung von Zeiten zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit im Sinne einer Versagung. Mit seinem Hauptantrag bekämpft der Beschwerdeführer nur diesen Teil des angefochtenen Bescheides.
Den Standpunkt der belangten Behörde zur Unmaßgeblichkeit des § 9 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Durch Art I. Z. 8 der 32. Landesbeamtengesetznovelle wurde § 2 lit. d Z. 1 LBG 1998 dahingehend neu gefasst, dass das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 61/1997 mit näher normierten Abweichungen anzuwenden ist; damit war u.a. § 9 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 in der Fassung der 8. Pensionsgesetz-Novelle anzuwenden. Mangels Maßgeblichkeit der In-Kraft-Tretens-Bestimmungen der Art. XI Abs. 2 bis 9 der genannten Novelle trat die Verweisungsnorm des § 2 lit. d Z. 1 LBG 1998 in der zitierten Fassung gemäß Art XI Abs. 1 der genannten Novelle mit 1. Jänner 2003 in Kraft; daher war § 9 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 in der zitierten Fassung im Beschwerdefall anwendbar.
Indem die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den letzten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser im Sinne des Hauptantrages der Beschwerde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Die Aufhebung im Umfang des Hauptantrags war deshalb auszusprechen, weil es sich bei der Entscheidung über die Zurechnung von Jahren nach § 9 Abs. 1 des als (Tiroler) Landesgesetz geltenden PG 1965 um einen rechtsbegründenden (konstitutiven) Akt handelt, der - unabhängig von seiner Auswirkung im Fall der Zuerkennung auf die als Feststellungsbescheid ergehende Ruhegenussbemessung - Gegenstand eines eigenen bescheidförmigen Abspruchs ist. Dem Umstand, dass im Landesbereich - anders als nach dem bis zum 1. Oktober 2000 geltenden Bundesrecht - sowohl die Ruhegenussbemessung als auch die Zurechnungsentscheidung in die Zuständigkeit einer einzigen Dienstbehörde fällt, kommt in diesem Zusammenhang keine rechtserhebliche Bedeutung zu.
Für das fortgesetzte Verfahren wird Folgendes bemerkt:
Was die Vorgangsweise bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 des als (Tiroler) Landesgesetz geltenden PG 1965 betrifft, wird auf die Rechtsprechung (vgl. z.B. die zum Bundesrecht ergangenen hg. Erkenntnisse vom 19. Februar 1992, Zl. 90/12/0140, sowie vom 27. September 2000, Zl. 99/12/0294, jeweils mwH) verwiesen. Sollte eine Zurechnung von Jahren erfolgen, wird der Ruhegenuss neu zu bemessen sein. In diesem Fall steht die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 15. März 2005 (soweit er die Ruhegenussbemessung betrifft) nicht entgegen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 31. März 2006
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120084.X00Im RIS seit
31.05.2006