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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der S in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 2002, Zl. FA6B-05.03-4504/3-2002, betreffend die Rückforderung eines Übergenusses, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuldirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark (Verwendungsgruppe L 2a 2). Ihre Dienststelle ist die Volksschule J. in G., deren Leiterin sie seit 1. Jänner 1993 (provisorische Betrauung bereits ab April 1991) ist. Ihr gebührte zunächst (unbestritten) eine Dienstzulage (Schulleiterzulage) nach § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) iVm § 106 Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) nach der Dienstzulagengruppe I (mehr als 4 Klassen) nach § 2 Abs. 1 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 (im Folgenden kurz: Zulagenverordnung 1966) zuletzt in der Höhe der 3. Staffel (ab der 13. Gehaltsstufe), die ihr auch ausbezahlt wurde (zuletzt im August 1998 in der Höhe von S 4.201,--).
Auf Grund einer ab 1. September 1998 in Kraft getretenen Änderung der Rechtslage (1. Budgetbegleitgesetz 1997: Neuregelung der Höhe der Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 lit. c GehG in § 106 Abs. 2 Z. 9 LDG 1984 und Schaffung einer weiteren Dienstzulagengruppe VI sowie einer - u.a. für Leiter von Allgemein bildenden Pflichtschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 von § 2 Abs. 1 der Schulleiter-Zulagenverordnung - abweichenden Regelung der Dienstzulagen-Gruppen in § 2 Abs. 1a der genannten Verordnung) gebührte u.a. Leitern einer Volksschule der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der 13. Gehaltsstufe in der Dienstzulagengruppe I (mehr als 12 Klassen) eine Dienstzulage in der Höhe von S 6.565,--, in der Dienstzulagengruppe III (8 und 9 Klassen) in der Höhe von S 5.036,--. Der Beschwerdeführerin wurde in der Zeit vom 1. September 1998 bis einschließlich Dezember 2001 eine derartige Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I in der Höhe von monatlich S 6.565,-- tatsächlich ausbezahlt; zweimal erfolgte Anhebungen der in § 106 Abs. 9 Z. 2 LDG 1984 geregelten Höhe dieser Dienstzulage (zum 1. Jänner 1999 und 1. Jänner 2000) führten zu keiner Änderung des ausbezahlten Betrages.
Außerdem gebührt der Beschwerdeführerin (unbestritten) ab 1. September 1999 eine erhöhte Dienstzulage (erhöhte Schulleiterzulage) nach § 57 Abs. 4 Fall 1 GehG (im Ausmaß von 15 vH der Dienstzulage). Der ihr ab 1. September 1999 bis einschließlich Dezember 2001 monatlich ausbezahlte Betrag der erhöhten Dienstzulage wurde von der ihr in diesem Zeitraum ausbezahlten Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I (unverändert) mit S 984,80 bemessen.
Im Jänner 2002 erhielt die Beschwerdeführerin (nach eigenen Angaben) vier Gehaltsnachweise, darunter auch den Gehaltsnachweis XII/98. Dieser weist für "09/98" bis einschließlich "11/98" zwei Buchungszeilen (Ab- und Zubuchungen) auf, und zwar einmal unter der Bezeichnung "LeitZul I § 57/59 GG 106 LDG" sowie unter der Bezeichnung "LeitZul III § 57/59 GG 106 LDG", jeweils mit S 6.565,--; für "12/98" scheint eine Buchung unter der Bezeichnung "LeitZul III § 57/59 GG 106 LDG", wiederum mit einem Betrag von S 6.565,-- (also unter richtiger Anführung der Dienstzulagengruppe III, in die die Beschwerdeführerin fällt, jedoch mit dem im Gesetz vorgesehenen Betrag der Dienstzulagengruppe I) auf. Ab Jänner 2002 wurde ein Übergenuss einbehalten.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2002 stellte die Beschwerdeführerin beim Landesschulrat für Steiermark (kurz: LSR) unter Bezugnahme auf die ihr übermittelten vier Gehaltsnachweise, aus denen sie einen Übergenuss entnehmen habe können, gemäß §13a Abs. 3 GehG einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Ersatzverpflichtung.
Mit Bescheid des LSR vom 7. März 2002 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, den in der Zeit vom 1. September 1998 bis 31. Dezember 2001 durch irrtümliche Fehlanweisung einer in dieser Höhe nicht gebührenden Dienstzulage gemäß § 57 GehG (Leiterzulage) entstandenen Übergenuss von EUR 4.033,-- (S 55.495,30) dem Land Steiermark zu ersetzen. Der LSR begründete diese Entscheidung damit, dass mit dem 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, vom 29. Dezember 1997 mit Wirksamkeit vom 1. September 1998 die Schulleiterzulagen neu geregelt worden seien.
Statt der bis dahin zugeordneten Dienstzulagengruppe I sei gemäß § 2 Abs. 1a der Schulleiterzulagenverordnung der Beschwerdeführerin die neue Zulagengruppe III zugewiesen worden. Diese neue Dienstzulagengruppe wäre mit einer besoldungsrechtlichen Änderung gemäß den §§ 57 und 59 GehG verbunden gewesen, die auch eine betragsmäßige Änderung nach sich gezogen habe. Auf dem Gehaltszettel XII/98 wäre die neue Dienstzulage richtig mit den entsprechenden Hinweisen auf die betreffende Gesetzesstelle ausgewiesen worden. Erkennbar wäre weiters gewesen, dass sich betragsmäßig keine Verschiebung nach oben oder unten ergeben habe und somit der Auszahlungsbetrag genau gleich geblieben sei. Daher hätten der Beschwerdeführerin Zweifel an der Richtigkeit aufkommen müssen.
Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruches des Landes nach § 13a Abs. 1 GehG in Verbindung mit § 106 LDG 1984 sei das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens im Zeitpunkt des Empfanges der Leistung. Im vorliegenden Sachverhalt seien zweifellos beide Voraussetzungen für den Ersatzanspruch des Landes erfüllt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 21. März 2002 Berufung mit der Begründung, dass sie die irrtümlichen Fehlanweisungen im guten Glauben empfangen habe und das Recht auf Rückforderung der Leistung verjährt sei. Der Dienstgeber habe eine Darstellung der Abrechnung gewählt, aus der nicht ersichtlich gewesen sei, von welchen im Gesetz enthaltenen Gehaltsansätzen ausgehend der angegebene "Bezug" unter Berücksichtigung welcher Zulagen ermittelt werde. Bei dieser Sachlage bedeutete es ein Überziehen ihrer Sorgfaltspflicht als Empfängerin, den der Behörde durch Jahre hindurch unterlaufenen Irrtum als - bei normaler Sorgfalt - objektiv erkennbar zu werten. Um die Frage der Gutgläubigkeit nachvollziehbar beurteilen zu können, wäre die Behörde erster Instanz verpflichtet gewesen, die gegebene Sach- und Rechtslage in der Begründung des bekämpften Bescheides darzustellen und daran anknüpfend die objektive Erkennbarkeit der irrtümlichen Auszahlung darzulegen. Der rückgeforderte Betrag wäre in überprüfbarer Weise aufzuschlüsseln und seine Ermittlung in eindeutiger Weise darzulegen gewesen. Darüber hinaus sei das Recht zur Rückforderung der ihr angeblich nicht gebührenden Dienstzulage beginnend mit 1. September 1998 verjährt. Binnen der dreijährigen Verjährungsfrist seien von der Dienstbehörde erster Instanz keinerlei Schritte in Richtung Rückforderung unternommen worden, sodass auch keine Unterbrechung der Verjährung im Sinn des § 13b Abs. 4 GehG eingetreten sei. Aus diesen Gründen beantragte die Beschwerdeführerin, den Bescheid ersatzlos zu beheben.
Über Ersuchen der belangten Behörde teilte ihr die Landesbuchhaltung am 3. Juli 2002 den näher aufgeschlüsselten (Brutto-) Übergenuss für den Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis einschließlich Dezember 2001 mit.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge und verpflichtete sie, dem Land Steiermark den in der Zeit vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 durch irrtümliche Fehlanweisung einer ihr in dieser Höhe nicht gebührenden Dienstzulage entstandenen Gesamtbruttoübergenuss von EUR 4.606,85 zu ersetzen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die Bestimmungen des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 DVG, auf § 57 und §13a GehG in der geltenden Fassung und auf § 106 LDG 1984 in den Fassungen BGBl. I Nr. 138/1997, BGBl. I Nr. 9/1999, BGBl. I Nr. 6/2000 sowie in der geltenden Fassung.
Gemäß § 106 Abs. 2 Z. 9 LDG 1984 gebühre Landeslehrern u. a. der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage an Stelle der im § 57 Abs. 2 lit. c GehG angeführten Höhe ab der Gehaltsstufe 13; in der Fassung BGBl. I Nr. 138/1997: in der Dienstzulagengruppe I ein Betrag von S 6.565,-- und in der Dienstzulagengruppe III S 5.036,--; in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1999: in der Dienstzulagengruppe I ein Betrag von S 6.729,-- und in der Dienstzulagengruppe III S 5.162,--; in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2000: in der Dienstzulagengruppe I ein Betrag von S 6.830,-- und in der Dienstzulagengruppe III S 5.239,--.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren sei unbestritten, dass mit dem 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, mit Wirksamkeit vom 1. September 1998 die Schulleiterzulage neu geregelt worden sei und sich somit auch die Zulagenhöhen betragsmäßig geändert hätten. Strittig sei hingegen, ob die Beschwerdeführerin die überhöhte Dienstzulage gemäß § 57 GehG iVm § 106 Abs. 2 Z. 9 LDG 1984 im genannten Zeitraum mangels guten Glaubens zu Unrecht empfangen habe, also ob überhaupt ein rückforderbarer Übergenuss vorliege (dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Verjährung eines allfällig zu Recht bestehenden Anspruches des Landes Steiermark).
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgehe, Gutgläubigkeit zuzubilligen sei, komme es entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach sei die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Im gegenständlichen Fall beruhe der Irrtum der auszahlenden Stelle auf der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren und keiner Auslegung bedürfenden Norm. Es sei jedem Landeslehrer zumutbar, auch ohne besondere Rechtskenntnis sich über die ihm gebührenden Zulagen zu informieren.
Als Leiterin einer Schule müsse von der Beschwerdeführerin erwartet werden können, dass sie Kenntnisse betreffend die Bestimmungen des LDG 1984 aufweise, da dieses sowohl die Rechte als auch die Pflichten der Landeslehrer normiere. Wenn der Beschwerdeführerin schon nicht die im September, Oktober und November 1998 betragsmäßig falsch ausbezahlten Beträge auf ihrem Lohnzettel aufgefallen seien, so hätten ihr jedoch spätestens bei genauerer Betrachtung des Gehaltsnachweises für Dezember 1998 Ungereimtheiten durch Zu- und Abbuchungen auffallen müssen, die im Rahmen der Sorgfaltspflicht zumindest ein Hinterfragen erwarten hätten lassen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführerin die Dienstzulage im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils in der gleichen Höhe ausbezahlt worden. Auch diesbezüglich hätten ihr hinsichtlich einer allfälligen Wertanpassung Zweifel aufkommen müssen. Auf Grund der klaren und für jedermann leicht ersichtlichen betragsmäßigen Zulagenzuordnung im § 106 Abs. 2 Z. 9 LDG 1984, und den in den Gehaltsnachweisen klar ausgewiesenen Beträgen der Leiterzulage sei der gute Glaube des Empfanges der in der Höhe zu Unrecht überwiesenen Dienstzulage auszuschließen gewesen.
Dem Vorwurf der unrichtigen Feststellung der Rückerstattungsverpflichtung sei zu erwidern, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Anspruch auf Rückzahlung des Übergenusses, da keine Formvorschrift bestehe, im Verwaltungsverfahren schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden könne. Die Geltendmachung habe daher nicht mit Bescheid zu erfolgen. Im Jänner 2002 sei der Beschwerdeführerin auf Grund der Übermittlung von vier Gehaltsnachweisen mitgeteilt worden, dass bei ihr ein Übergenuss vorliege. Daher sei der Anspruch des Landes Steiermark auf Rückerstattung mit Beginn des Jahres 2002 gegen die Beschwerdeführerin geltend gemacht worden. Ein Abstellen auf das Datum des erstinstanzlichen Bescheides sei durch das Gesetz nicht gedeckt. Vielmehr seien gemäß § 13a Abs. 2 erster Satz GehG die rückforderbaren Leistungen in erster Linie durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen. Erst auf Verlangen des Beamten seien diese gemäß § 13a Abs. 3 GehG mit Bescheid festzustellen. Würde man auf das Bescheiddatum abstellen, so hätte es die Partei in der Hand, durch Unterlassen einer Antragstellung nach § 13a Abs. 3 GehG die bescheidmäßige Feststellung zu verhindern und damit die Verjährung herbeizuführen.
Der vom LSR im erstinstanzlichen Bescheid festgestellte Zeitraum der Rückforderbarkeit vom 1. September 1998 bis 31. Dezember 2001 sei jedoch wegen der Verjährungsfrist von drei Jahren nicht richtig. Wenn der Übergenuss mit Jänner 2002 einbehalten worden sei, dann bedeute dies für den Zeitraum der Rückforderbarkeit, dass dieser unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährung zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 liege. Dafür ergebe sich auf Grund folgender Berechnung ein Gesamtbruttoübergenuss von EUR 4.606,85:
Ausbezahlter Betrag:
LeitZul. 01/99 bis 12/2001 mtl. ATS 6.565 = ATS 6.565 X 36 =
ATS 236.340,00
+
aliquote Sonderzahlungen 01/99 bis 12/2001 =
ATS 39.390,00
+
erh.Schu 09/99 bis 12/2001 mtl. ATS 984,80 =
ATS 27.574,40
+
aliquote Sonderzahlung 09/99 bis 12/2001 =
ATS 4.924,00
ATS 308.228,40
EUR 22.399,83
Gebührender Betrag:
LeitZul. 01/99 bis 12/2001 =
ATS 187.680,00
+
aliquote Sonderzahlung 01/99 bis 12/2001 =
ATS 31.280,00
+
erh.Schu 09/99 bis 12/2001 =
ATS 21.958,80
+
aliquote Sonderzahlung 09/99 bis 12/2001 =
ATS 3.917,90
ATS 244.836,70
EUR 17.792,98
Ausbezahlter Betrag minus gebührender Betrag:
ATS 308.228,40
EUR 22.399,83
-
ATS 244.836,70
EUR 17.792,98
ATS 63.391,70
EUR 4.606,85
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage:
Gemäß § 7 Abs. 1 des GehG, idF BGBl. Nr. 396/1975, der bis 1. August 1999 (= Inkrafttreten der Dienstrechtsnovelle 1999) in Geltung war, ist der Monatsbezug am Ersten jedes Monates oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist und überdies das Bundesministerium für Finanzen zugestimmt hat.
Gemäß § 13a Abs. 1 GehG in der anzuwendenden Fassung des Art. 1 Z. 10 der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung ist die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
Gemäß § 13b Abs. 2 GehG in der anzuwendenden Fassung des Art. I Z. 2 der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, verjährt das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
Gemäß § 57 Abs. 1 GehG in der anzuwendenden Fassung des Art. I Z. 26 der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, gebührt den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppe ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.
§ 57 Abs. 4 GehG in der anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 662/1977 lautet:
"(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. d gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (§ 59 Abs. 1) sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten."
Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, in der bis 8. Mai 2001 anzuwendenden Stammfassung galt für das Besoldungs- und Pensionsrecht unter Bedachtnahme auf Abs. 2, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird, unter anderem gemäß Z. 1 das Gehaltsgesetz 1956.
Ab 9. Mai 2001 lautet der Einleitungssatz des Abs. 1 gemäß Art. 8 Z. 21 des Budgetbegleitgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 47/2001:
"Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:".
§ 106 Abs. 2 Z. 1 LDG 1984 in der anzuwendenden Stammfassung lautet:
"(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,
2. ...".
Abweichend vom GehG regelt § 106 Abs. 2 Z. 9 LDG 1984 in der Fassung des Art. 7 Z. 8 des Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, die Höhe der Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 GehG für Landeslehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2 an Stelle der in § 57 Abs. 2 lit. c GehG angeführten Höhe. Im Beschwerdefall sind für den strittigen Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis zum 31. Dezember 2001 für die Ermittlung der gebührenden Dienstzulage in der im Beschwerdefall relevanten Dienstzulagengruppe III ab der Gehaltsstufe 13 die Fassungen des Art. V Z. 1 der Besoldungs-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 9 (für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 beträgt demnach die Dienstzulage S 5.162,--), sowie des Art. 10 Z. 5 der Besoldungs-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 6 (für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2001 beträgt die Dienstzulage S 5.239,--) maßgebend.
Für die Dienstzulagengruppe I betrug diese Dienstzulage nach den genannten Gesetzesstellen für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 S 6.729,-- sowie für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2001 S 6.830,--.
Gemäß § 2 Abs. 1a der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 192, - Abs. 1a eingefügt durch Z. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 339/1998 mit Wirkung ab 1. September 1998 - werden abweichend von Abs. 1 Z. 6 bis 10 Allgemein bildenden Pflichtschulen mit acht und neun Klassen der Dienstzulagengruppe III zugewiesen, sofern diese Schulen von Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 oder L 2b 2 geleitet werden (anstatt - wie auch bei der Beschwerdeführerin bisher - der Dienstzulagengruppe I).
Gemäß § 3 Abs. 6 Z. 1 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der anzuwendenden Fassung der Z. 2 des BGBl. Nr. 766/1996, ist eine Volksschule eine Allgemein bildende Pflichtschule.
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Schulleiterzulage in der gesetzlichen Höhe des § 57 GehG sowie in ihrem Recht darauf verletzt, dass von ihr gutgläubig in Empfang genommene Beträge nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13a GehG als Übergenuss wieder zurückverlangt werden - teilweise auch obwohl bereits Verjährung nach § 13b GehG eingetreten sei - durch unrichtige Anwendungen dieser Normen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass im angefochtenen Bescheid jegliche Begründung der Frage, in welche Dienstzulagengruppe sie einzustufen sei, fehle.
Dem ist zu entgegnen, dass es nach der ab 1. September 1998 geltenden Rechtslage für die Frage der Gebührlichkeit der in Rede stehenden Dienstzulage entscheidend auf die Anzahl der Klassen ankommt. So bezieht sich die Dienstzulagengruppe I auf Allgemein bildendende Pflichtschulen mit mehr als 12 Klassen, die Dienstzulagengruppe III auf solche mit acht oder neun Klassen. Im angefochtenen Bescheid finden sich zwar keine Feststellungen, wie viele Klassen die von der Beschwerdeführerin geleitete Schule tatsächlich hatte, die belangte Behörde ging jedoch (ebenso wie auch die Behörde erster Instanz) eindeutig von der Gebührlichkeit der Dienstzulagengruppe III (und der Ungebührlichkeit von Auszahlungen in Höhe der Dienstzulagengruppe I) aus. Auch die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die Klassenzahl im strittigen Zeitraum höher als neun gewesen sei, sodass sie in dieser Hinsicht die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels nicht dargetan hat. Im Übrigen ist die Titellosigkeit der zur Auszahlung gelangten Dienstzulage in Höhe der Dienstzulagengruppe I unstrittig geblieben.
Diese Ausführungen gelten auch für die der Beschwerdeführerin ab 1. September 1999 im Ausmaß von 15 v.H. der Dienstzulage gebührende Erhöhung nach § 57 Abs. 4 GehG, die von der auszahlenden Stelle - ausgehend von einer falschen Einstufung der (am 1.9.1998 ausbezahlten) Dienstzulage - der Höhe nach falsch berechnet und ausbezahlt wurde.
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die im angefochtenen Bescheid enthaltene Aufstellung über die Höhe des von ihr zurückgeforderten Übergenusses sei nicht nachvollziehbar. So fehle der Monatsbetrag der (angeblich) gebührenden niedrigeren Dienstzulage; außerdem sei die Wendung "erh SchU 09/99 bis 12/01" nicht nachvollziehbar.
Dem ist zu erwidern, dass im Rechtsquellenteil des angefochtenen Bescheides die Beträge der Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 GehG in der in den im Beschwerdefall maßgebenden Jahren 1999 und 2000 in der Dienstzulagengruppe I und III betragsmäßig dargestellt sind. Die an anderer Stelle der Begründung enthaltene Berechnung des Gesamtbruttoübergenusses der Dienstzulage (Saldo aus der in diesem Zeitraum einerseits tatsächlich ausbezahlten und andererseits gebührenden Dienstzulage) ist deshalb in Verbindung damit (rechnerisch) nachvollziehbar.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt ferner die Auffassung der belangten Behörde, dass die in der Berechnung angeführte Abkürzung "erh Schu" iVm der Zeitangabe ("01/99 bis 12/01") im Beschwerdefall hinreichend erkennen lässt, dass es sich dabei um die Erhöhung der Dienstzulage nach § 57 Abs. 4 GehG handelt. Daraus lässt sich aber in Verbindung mit dem in der Gegenüberstellung beim ausbezahlten Betrag der "erhöhten Schulleiterzulage" genannten fixen monatlichen Betrag (S 984,80) entnehmen, dass es sich um den 1. Fall der Bemessung nach § 57 Abs. 4 GehG handelt (15 vH der Dienstzulage), zumal der Beschwerdeführerin ja bekannt sein musste, dass sie die Leitungsfunktion im Jahr 1999 jedenfalls nicht länger als 8 Jahre innehatte. Davon ausgehend lässt sich aber auch der ihr in diesem Zeitraum (nach Auffassung der belangten Behörde) gebührende Betrag der erhöhten Dienstzulage nach § 57 Abs. 4 GehG ermitteln, auch wenn eine klarere Darstellung zweifellos wünschenswert gewesen wäre.
Als zentrale Rüge macht die Beschwerdeführerin geltend, dass im Hinblick auf den gegebenen Auszahlungsmodus auch nach objektiven Gesichtspunkten nicht erkennbar gewesen sei, dass ihr ab 1. September 1998 weniger Bezüge gebührten. Die umfangreichen allgemeinen Ausführungen der belangten Behörde zur Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien zwar richtig, es fehle jedoch die Herstellung eines schlüssigen Zusammenhanges zum gegenständlichen Sachverhalt, also der für die Gesetzesanwendung typische Vorgang der Subsumtion. Dabei hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die objektive Gutgläubigkeit in ihrem Fall zu bejahen sei.
Diesem Vorbringen kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das GehG 1956 durch die 15. GehG-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63 (= Slg. N.F. Nr. 6736/A), in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1991, Zl. 90/12/0324, u.a.).
Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 1995, Zl. 94/12/0220). Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht (vgl. etwa die zur Auslegung von besoldungsrechtlichen Ansprüchen regelnden Normen ergangenen hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1999, Zl. 97/12/0301, vom 19. Dezember 2000, Zl. 99/12/0273, vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0143, und vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0183, jeweils mwN der Vorjudikatur).
Die Gehaltsnachweise der Beschwerdeführerin verwiesen sowohl auf die Bestimmungen der §§ 57 und 59 GehG als auch auf § 106 LDG 1984, also auf die Rechtsgrundlagen der der Beschwerdeführerin gebührenden Dienstzulage. Die dargestellten Bestimmungen des § 106 Abs. 2 Z. 9 LDG 1984 sind klar. Ihre Auslegung begegnet - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - keinen Schwierigkeiten. Einem Landeslehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt demnach die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des GehG in der im § 106 Abs. 2 Z. 9 LDG 1984 angeführten Höhe anstelle der im § 57 Abs. 2 lit. c GehG genannten Höhe. Auch kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Beschwerdeführerin als Leiterin (der Verwendungsgruppe L 2a 2) einer Allgemein bildenden Pflichtschule mit 8 oder 9 Klassen durch die mit der Novelle des § 2 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 durch BGBl. Nr. 339/1998 eingefügte, vom bisherigen Abs. 1 abweichende Bestimmung des Abs. 1a ab 1. September 1998 die Dienstzulagengruppe III (anstatt bisher I) zugewiesen wurde. Der Irrtum der auszahlenden Stelle beruhte daher auf der offensichtlich falschen Anwendung von Normen, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet. Schon aus diesem Grund war der Irrtum der auszahlenden Stelle objektiv erkennbar im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung.
Auch die mehrmaligen Fehlbuchungen der strittigen Dienstzulage im Gehaltsnachweis des Monats Dezember 1998 in Verbindung mit den im Abrechungsnachweis ersichtlichen Rechtsgrundlagen und den trotz unterschiedlicher Bezeichnungen ("Leit.Zul. I bzw. Leit.Zul. III") gleichen Beträgen (S 6.565,--) hätten einen weiteren Grund für die Beschwerdeführerin bilden müssen, die Gebührlichkeit der ihr ausbezahlten Dienstzulage zu bezweifeln. Das gilt (sinngemäß) auch für den (von der gebührenden Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 GehG in der Höhe nach § 106 Abs. 2 Z. 9 LDG 1984) "abgeleiteten" Anspruch auf erhöhte Dienstzulage nach § 57 Abs. 4 GehG, sodass bei deren Ausgestaltung als eine Art "Zuschlag" Zweifel an der objektiven Richtigkeit der Höhe der Dienstzulage (Bemessungsgrundlage) auch auf die erhöhte Dienstzulage "durchschlagen". Der LSR geht in der Begründung seines Bescheides - wie die Verwendung der Vergangenheitsform hinreichend erkennen lässt - davon aus, dass die Beschwerdeführerin diesen Gehaltsnachweis XII/1998 im Dezember 1998 auch tatsächlich erhalten hat. Dass ihr dieser Gehaltsnachweis (entgegen der sonst üblichen Vorgangsweise) im Dezember 1998 nicht übermittelt worden wäre, hat sie in ihrer Berufung nicht vorgebracht.
Es war daher im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall davon ausging, dass der Beschwerdeführerin beim Empfang des Übergenusses der gute Glauben im Sinn des § 13a Abs. 1 GehG fehlte.
Eine weitere Rüge der Beschwerdeführerin betrifft die Frage der Verjährung der Rückforderungsansprüche. Sie macht geltend, erst die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 13. März 2002 hätte eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt, sodass von der Verjährung der Rückforderungsansprüche im Umfang vor dem 13. März 1999 ausbezahlter Beträge auszugehen gewesen wäre.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Übergenusses mangels einer bestimmten Formvorschrift schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 99/12/0059).
Im Beschwerdefall lässt sich der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2002 entnehmen, dass ihr im Jänner 2002 vier Gehaltsnachweise in Verbindung mit der Mitteilung, dass ein Übergenuss entstanden sei, übermittelt wurden. Darunter befand sich, wie dies aus den Einwendungen der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens hevorgeht, auch der Gehaltszettel XII/1998. Aus den (einleitend dargestellten) Zu- und Abbuchungen auf diesem Gehaltszettel sind die Fehlleistungen der Behörde sowie der Umstand erkennbar, dass es sich um einen Übergenuss aus dem Titel der Dienstzulage (Schulleiterzulage) ab September 1998 gehandelt hat. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass es um die Rückforderung dieser Dienstzulage geht. Weiters steht fest, dass die erste Einbehaltung des strittigen Übergenusses erkennbar auf den Gehaltszetteln für Jänner 2002 zum Ausdruck kam und von der Beschwerdeführerin auch als solche erkannt wurde. Bereits in ihrem Antrag gemäß § 13a Abs. 3 GehG vom 4. Februar 2002 auf bescheidmäßigen Abspruch bringt sie selbst vor, im Jänner 2002 ungewöhnlicherweise vier Gehaltsnachweise erhalten zu haben, denen sie entnehmen habe können, dass bei ihr ein Übergenuss vorliege. Da für die Beschwerdeführerin somit auf Grund der Mitteilung der Dienstbehörde im Jänner 2002 Titel und Zeitraum des Übergenusses erkennbar gewesen waren, wurde dadurch die Verjährung unterbrochen. Davon erfasst ist auch der der Beschwerdeführerin ab einem späteren Zeitpunkt (ab 1. September 1999) zustehende "abgeleitete Anspruch" auf erhöhte Dienstzulage nach § 57 Abs. 4 GehG. Von einem Mangel an Bestimmtheit kann angesichts der dargestellten, der Beschwerdeführerin zugekommenen Informationen nicht gesprochen werden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2000, Zl. 99/12/0059, und vom 20. Mai 2005, Zl. 2001/12/0213).
Im vorliegenden Fall hat jedoch die Beschwerdeführerin (gemäß § 7 Abs. 1 GehG) den Monatsbezug (dazu zählen nach § 3 Abs. 2 GehG auch die Dienstzulagen, worunter auch die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 GehG iVm § 106 Abs. 2 Z. 9 LDG 1984 fällt) für Jänner 1999 bereits vor dem 1. Jänner 1999 erhalten. Daher ist das Recht der Behörde auf Rückforderung der zu Unrecht entrichteten Dienstzulage für den Monat Jänner 1999 gemäß § 13b Abs. 3 GehG verjährt.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid - infolge der Untrennbarkeit des Abspruches über die Verpflichtung zum Ersatz des gesamten (Brutto-) Übergenusses - zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 31. März 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002120266.X00Im RIS seit
19.05.2006