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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des A R in W, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, gegen den im Namen des Senats der Universität Wien erlassenen Bescheid der Rechtsmittelkommission vom 22. April 2005, Zl. ReMik 90 - 2004/05, betreffend Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Die Universität Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars einen mit 30. November 2004 datierten (und am 1. Dezember 2004 an der Universität Wien eingegangenen) Antrag auf Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaften mit dem beabsichtigten Studienbeginn Wintersemester 2004/2005. Beigelegt war dem Antrag eine Bescheinigung vom 23. Juli 2004, wonach der Beschwerdeführer das Diplom der International Baccalaureate Organization (IB Diplom) erlangt habe. Aus dem Diplom geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Fach "Mathematical Methods" die Note "2" erhalten hatte, die auf der siebenteiligen (aufsteigenden) Notenskala mit "poor" gleich gesetzt ist. Weiters war dem Antrag beigelegt eine Bestätigung der Danube International School Vienna vom 18. Juni 2003, wonach der Beschwerdeführer im Schuljahr 2002/2003 erfolgreich einen Maturakurs in Österreichischer Geographie (Note 6) absolviert habe.
Der Vizerektor der Universität Wien erließ daraufhin den mit 21. Jänner 2005 datierten Bescheid mit folgendem Spruch:
"Sie werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 3 und § 65 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF zum Studium der Studienrichtung(en) Rechtswissenschaften unter der Voraussetzung der gemäß § 64 Abs. 2 UG 2002 abgelegten nachstehend angeführten Ergänzungsprüfungen aus Mathematik zum Sommersemester 2005 zugelassen.
Auf Grund dieser Zulassung sind Sie berechtigt, sich in der allgemeinen Zulassungsfrist bzw. Nachfrist des Sommersemesters 2005, Wintersemesters 2005 und Sommersemesters 2006 (somit spätestens bis 30.04.2006) einzuschreiben."
Begründend wurde ausgeführt, das vorgelegte International Baccalaureate sei im Hinblick auf seine Inhalte und seine Anforderungen einem österreichischen Nachweis der allgemeinen Universitätsreife nicht gleichwertig, daher seien gemäß § 64 Abs. 2 UG 2002 Ergänzungsprüfungen für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einem inländischen Nachweis der allgemeinen Universitätsreife erforderlich.
Mit im Namen des Senats der Universität Wien erlassenem Bescheid der gemäß § 25 Abs. 7 des Universitätsgesetzes 2002 eingerichteten Rechtsmittelkommission vom 22. April 2005 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 sowie 65 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, das vom Beschwerdeführer vorgelegte Zeugnis sei ein ausländisches Zeugnis. Bei der inhaltlichen Prüfung der Gleichwertigkeit sei von näher dargestellten Überlegungen ausgegangen worden, die auf einer Empfehlung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung basierten. Das nach den Bestimmungen des Office du Baccalaureat International erworbene Diplom sei im Verfahren für die Zulassung zum Studium an einer österreichischen Universität grundsätzlich als ausländisches Reifezeugnis anzusehen, und zwar auch dann, wenn das IB an einer in Österreich gelegenen Schule absolviert würde. Es handle sich um ein ausländisches Zeugnis. Die Gleichwertigkeit mit einem österreichischen Reifezeugnis sei jedenfalls nicht auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung gegeben, auch wenn das IB an einer in einem Konventionsstaat gelegenen Schule absolviert wurde. Sollte nicht bereits eine Gleichwertigkeit auf Grund einer durch das Bundesministerium durchgeführten Nostrifikation vorliegen, habe der Rektor eine inhaltliche Überprüfung vorzunehmen, und zwar nach den folgenden Grundsätzen:
Sechs Unterrichtsgegenstände, darunter Mathematik, sollten ab der 9. Schulstufe nachgewiesen werden, wobei alle Prüfungsgegenstände mit der Note "3" abgeschlossen sein und die Gegenstände "Mathematik" sowie eine der beiden Sprachen bis zum Ende des Bildungsganges durchgehend belegt worden sein sollten. Aus den sechs Prüfungsfächern des Diploms müsse mindestens die Punktezahl 24 als Summe der Einzelnoten der Prüfungsfächer erzielt worden sein. Im Falle des Nichtzutreffens einzelner Voraussetzungen seien vor der Zulassung Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben. Bei Diplomen der Internationalen Schule Wien könne an die Stelle von Prüfungen bzw. des durchgehenden Unterrichts aus den Gegenständen Geschichte und Geographie jeweils ein Ergänzungskurs an der Internationalen Schule Wien, aus den Gegenständen "Österreichische Geschichte" bzw. "Österreichische Geographie" treten.
Für die Anerkennung des ausländischen Schulabschlusszeugnisses des Beschwerdeführers als einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis gleichwertig habe dieser die Mindestgesamtanzahl an Punkten (Notenskala 1 bis 7, wobei 7 die Bestnote und 1 die schlechteste Note darstellt) erreicht. Da sein Abschlussdiplom in Mathematik jedoch lediglich die Note "2" aufweise, nach den erwähnten Ausführungen des Bundesministeriums in jedem einzelnen Fach jedoch mindestens die Note "3" erreicht werden müsse, sei die Berufung spruchgemäß abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen gewesen. Die Ergänzungsprüfung aus Mathematik sei zur Herstellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Schulabschlusses mit einem inländischen Nachweis der allgemeinen Universitätsreife abzulegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, lauten (auszugsweise):
"Senat
§ 25.
...
(7) Vom Senat können zur Beratung oder Entscheidung einzelner seiner Aufgaben Kollegialorgane eingerichtet werden.
...
(10) Die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 7 und Abs. 8 Z 3 sind längstens für die Dauer der Funktionsperiode des Senats einzurichten. Diese Kollegialorgane sind an die Richtlinien des Senats gebunden und entscheiden in dessen Namen. ... .
...
Allgemeine Universitätsreife
§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung;
2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität;
3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;
...
(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
..."
§ 64 Abs. 1 und 2 des Universitätsgesetzes 2002 gehen zurück auf die weitgehend identische Vorgängerbestimmung des § 35 Abs. 1 und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997. In den Gesetzesmaterialien (RV 588 BlgNR 20. GP, 80) heißt es dazu (auszugsweise):
"Ausländische Reifezeugnisse sollen auch weiterhin auf ihre Gleichwertigkeit mit einem österreichischen Reifezeugnis zu prüfen sein, wenn keine bilateralen und multilateralen Vereinbarungen vorliegen und eine Nostrifikation durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nicht erfolgte. Auch weiterhin ist die Gleichwertigkeit nicht in Bezug auf das angestrebte Studium zu erreichen, sondern mit einem entsprechenden inländischen Reifezeugnis herzustellen. Andernfalls würden die Zulassungen zu weiteren Studienrichtungen weitere Ergänzungsprüfungen im Hinblick auf die jeweilige Studienrichtung erfordern. Da dies wenig zweckmäßig ist, soll die Regelung des geltenden Rechts aufrecht bleiben."
1.2. § 41 des Schulorganisationsgesetzes lautet (auszugsweise):
"Reifeprüfung
§ 41. (1) Der Bildungsgang der allgemeinbildenden höheren Schulen wird durch die Reifeprüfung abgeschlossen.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum
Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung
Zulassungsvoraussetzung ist, ... ."
1.3. Die einschlägigen Bestimmungen des
Schulunterrichtsgesetzes 1986 (SchUG) lauten (auszugsweise):
"Begriffsbestimmungen
§ 2b. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter
abschließender Prüfung die Reifeprüfung ... zu verstehen.
...
Leistungsbeurteilung
§ 18.
...
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5). ... .
...
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 38.
...
(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 und 2 festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat der Vorsitzende über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
...
3. "bestanden", wenn kein Prüfungsgebiet mit "Nicht genügend" beurteilt wird ... ;
4. "nicht bestanden", wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten oder in der Jahresprüfung mit "Nicht genügend" beurteilt werden.
..."
2. Die Beschwerde ist - im Ergebnis - begründet.
2.1. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass gemäß § 64 Abs. 1 Z. 3 des Universitätsgesetzes 2002 für ein ausländisches Zeugnis die Gleichwertigkeit mit einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis (§ 64 Abs. 1 Z. 1) oder mit einem österreichischen Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung (§ 64 Abs. 1 Z. 2) erforderlich sei, um damit den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife führen zu können. Über die Frage der Gleichwertigkeit habe das Rektorat im Einzelfall zu entscheiden (§ 64 Abs. 1 Z. 3 dritter Fall). Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe ein Ermittlungsverfahren zur Frage der Gleichwertigkeit des IB Diploma des Beschwerdeführers entweder mit einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis oder mit einem Zeugnis über die Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium gänzlich unterlassen. Sie habe sich deshalb auch überhaupt nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob der Beschwerdeführer auf Grundlage seines konkreten IB Diploms über ein Ausbildungsniveau verfüge, das für das von ihm konkret gewählte Studium ausreiche. Die belangte Behörde vertrete die irrige Rechtauffassung, bloß bei Gleichwertigkeit eines IB Diploms schlechthin mit einem österreichischen Reifeprüfungszeugnis wäre die allgemeine Universitätsreife von Inhabern eines solchen IB Diploms im Allgemeinen zu bejahen.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Unstrittig ist im Beschwerdefall zunächst, dass der Beschwerdeführer über ein ausländisches Zeugnis im Sinn des § 64 Abs. 1 Z. 3 des Universitätsgesetzes 2002 verfügt, dessen Gleichwertigkeit weder auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung noch auf Grund einer Nostrifikation gegeben ist. Im Beschwerdefall zu beantworten ist daher die Frage, ob die Gleichwertigkeit des ausländischen Zeugnisses des Beschwerdeführers auf Grund einer Entscheidung des Rektorats im Einzelfall (§ 64 Abs. 3 dritter Fall des Universitätsgesetzes 2002) vorliegt.
§ 64 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 zeigt unmissverständlich, dass ausländische Zeugnisse - lege non distinguente auch bei einer Entscheidung des Rektorats im Einzelfall - daraufhin zu überprüfen sind, ob sie im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung gleichwertig sind. Wie sich auch aus den oben wieder gegebenen Gesetzesmaterialien zur Vorgängerbestimmung des § 64 des Universitätsgesetzes 2002, nämlich § 35 des Universitäts-Studiengesetzes, ergibt, ist dabei die Gleichwertigkeit nicht in Bezug auf das angestrebte Studium zu erreichen, sondern mit einem entsprechenden inländischen Reifezeugnis herzustellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es daher für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des von ihm vorgelegten IB Diploms nicht darauf an, ob das Fach "Mathematical Methods" (bzw. eine bestimmte in diesem Fach erzielte Note) für das von ihm angestrebte Studium der Rechtswissenschaften einschlägig ist oder nicht.
Dem kann auch nicht mit dem Hinweis auf die in § 64 Abs. 1 Z. 3 des Universitätsgesetzes 2002 enthaltene Wendung "einem dieser österreichischen Zeugnisse ... gleichwertig", die auch die in Z. 2 erwähnten anderen österreichischen Zeugnisse erfasst, begegnet werden, weil der Beschwerdeführer nicht sachverhaltsbezogen dartut, über ein ausländisches Zeugnis zu verfügen, das seiner Art nach einem österreichischen Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz im Sinne des § 64 Abs. 1 Z. 2 des Universitätsgesetzes 2002 gleichwertig ist.
Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise, die Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer vorgelegten IB Diploms mit einer österreichischen Reifeprüfung unter Außerachtlassung des von ihm angestrebten Studiums der Rechtswissenschaften zu überprüfen, kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden.
2.2. Ungeachtet dessen ist die Beschwerde begründet.
2.2.1. Die belangte Behörde stützt sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf eine nicht näher zitierte Empfehlung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, derzufolge eine Anerkennung eines IB Diploms im Einzelfall nur dann in Frage kommt, wenn alle Prüfungsgegenstände, darunter auch Mathematik ("Mathematical Methods"), mit der Note "3" (auf der siebenteiligen Notenskala) abgeschlossen seien. Diese Empfehlung ist, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift einräumt, zweifelsfrei keine Rechtsverordnung und daher als solche für den Verwaltungsgerichtshof für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides unbeachtlich.
Die Bezugnahme auf die erwähnte Empfehlung reicht aber auch unter der Annahme, dass sich die belangte Behörde nur die Rechtsansicht der Empfehlung zu Eigen gemacht hat, nicht aus, um die Erforderlichkeit einer Ergänzungsprüfung aus Mathematik ausreichend zu begründen. Dafür wäre die Klärung der Frage erforderlich, ob die vom Beschwerdeführer im Fach "Mathematical Methods" erreichte Note "2" ("poor") auf einer siebenteiligen Notenskala wenigstens der Note "Genügend" auf der fünfteiligen österreichischen Notenskala, ohne die gemäß § 38 Abs. 3 SchUG eine Reifeprüfung nicht als bestanden gilt, entspricht oder nicht. Da der angefochtene Bescheid keine begründeten Feststellungen zur Art der im IB Diplom zu Grunde gelegten Notenskala enthält und daher nicht beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer mit der erreichten Note wenigstens eine der Note "Genügend" nach der österreichischen Notenskala entsprechende Note erreicht hat, ist der angefochtene Bescheid in diesem Punkt mit einem entscheidungserheblichen Feststellungs- und Begründungsmangel belastet, zumal die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch sonst keine Feststellungen in Bezug auf die durch § 64 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 vorgegebenen Beweisthemen getroffen hat.
2.2.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich darüber hinaus aus folgendem Grund auch als inhaltlich rechtswidrig:
Die belangte Behörde hat, wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt, den erstinstanzlichen Bescheid in vollem Umfang bestätigt. Wie der oben wiedergegebene Spruch des erstbehördlichen Bescheides zeigt, erfolgte die Zulassung des Beschwerdeführers zum Studium der Rechtswissenschaften "unter der Voraussetzung der gemäß § 64 Abs. 2 UG 2002 abgelegten nachstehend angeführten Ergänzungsprüfungen aus Mathematik". Die im Bescheidspruch erwähnte Voraussetzung stellt sich, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift einräumt, als Bedingung für die Zulassung dar. Als solche ist sie aber, wie die Beschwerde zutreffend hervorhebt, völlig unbestimmt, weil einerseits entgegen der Verheißung "nachstehend angeführten" der Bescheid nachstehend nichts weiter anführt und andererseits Art und Umfang der "Ergänzungsprüfungen" aus Mathematik nicht in ausreichender Weise umschrieben ist. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift auf ein dem erstinstanzlichen Bescheid angeschlossenes Beiblatt hinweist, ist ihr zu entgegnen, dass sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten kein Hinweis darauf ergibt, dass dem erstbehördlichen Bescheid ein Beiblatt angeschlossen gewesen wäre.
2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen - wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhalts - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 3. April 2006
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100096.X00Im RIS seit
19.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008