TE Vwgh Beschluss 2006/4/3 AW 2006/06/0015

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Veröffentlicht am 03.04.2006
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg;
L82005 Bauordnung Salzburg;
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §42 idF 1998/I/158;
BauPolG Slbg 1997 §9;
BauTG Slbg 1976 §5;
BauTG Slbg 1976 §62;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Mag. N und 2. des L, beide vertreten durch Dr. W und Univ.-Prof. Dr. J, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 6. August 2004, Zl. MD/00/30080/2004/020 (BBK/10/2004), betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: K Gesellschaft m. b.H.), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Antragsteller bekämpfen als Nachbarn eine der mitbeteiligten Partei (kurz: Bauwerberin) erteilte Bewilligung zur Errichtung eines Wohn-, Büro- und Geschäftshauses samt Tiefgarage in der Stadt Salzburg; nach Ablehnung und Abtretung ihrer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof beantragen sie in ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (hg. Zl. 2006/06/0043) die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung. Dies wird auch unter Hinweis auf eine beigelegte (ergänzende) baugeologische Beurteilung vom 27. Feber 2006 zusammengefasst damit begründet, dass durch die Errichtung der Baugrube der Grundwasserstand fallen, sich dann aber durch die Errichtung des Gebäudes ein Grundwasserstau ergeben würde, was zu einer Verformung der Fundamente ihrer Bauten und damit zu Schäden an ihren Bauten führen würde.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, die Parteistellung behalten hat.

Zutreffend haben die Antragsteller und Beschwerdeführer erkannt, dass ihnen die Bestimmungen über die Fundierung in § 5 des Salzburger Bautechnikgesetzes (BauTG) mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 62 BauTG kein Nachbarrecht vermitteln (siehe dazu die auch von ihnen genannten hg. Erkenntnisse vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0040, und vom 12. Oktober 1995, Zl. 95/06/0100). Soweit sie dieses mangelnde Mitspracherecht als verfassungsrechtlich bedenklich erachten, vermag das daran nichts zu ändern. Diese Normen gehören nämlich bis zu ihrer (allfälligen Änderung durch den Landesgesetzgeber oder) Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof dem Rechtsbestand an und sind damit auch dieser Entscheidung über den Aufschiebungsantrag zugrunde zu legen.

Im Übrigen machen die Antragsteller und Beschwerdeführer mit ihrem Einwand der befürchteten Veränderung des Grundwasserstandes (der Grundwasserströme) keine bautechnischen Aspekte im eigentlichen Sinn geltend; sie zeigen auch keine baurechtliche Vorschrift auf, die ihnen ein Mitspracherecht bei der Veränderung der Grundwasserströme einräumen würde (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/06/0210, und die in Hauer, Salzburger Baurecht3, in E 130 - 133 zu § 9 BauPolG angeführte Judikatur).

Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 3. April 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Entscheidung über den Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006060015.A00

Im RIS seit

27.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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