TE Vwgh Beschluss 2006/4/3 2006/10/0045

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Veröffentlicht am 03.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Ablehnung der Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes E durch WJ in W, in den zu den hg. Zlen. VH 2006/10/0018, 0020 und 0023 anhängigen Verfahrenshilfesachen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Ablehnung wird abgewiesen.

Begründung

In den oben genannten Verfahren wurde der Antragsteller von der Berichterin, Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes E, jeweils im Zuge des Auftrages zur Verbesserung des eingebrachten Verfahrenshilfeantrages wie folgt belehrt:

"Es wird Ihnen mitgeteilt, dass in Zukunft von Ihnen beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte, unvollständige Verfahrenshilfeanträge keinem Verbesserungsverfahren zugeführt, sondern sofort zurückgewiesen werden.

Durch die Verbesserungsvorschriften sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115 mzwN).

Ihnen ist auf Grund der zahlreichen, in den letzten Jahren zu von Ihnen eingebrachten Verfahrenshilfeanträgen eingeleiteten Verbesserungsverfahren bekannt, dass ein Verfahrenshilfeantrag nicht nur Geschäftszahl und Datum des zu bekämpfenden Bescheides, das Datum der Zustellung, sondern auch ein vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis samt Belegen und eine Ausfertigung (oder Kopie bzw. Gleichschrift) des anzufechtenden Bescheides zu enthalten hat.

Entsprechend der wiedergegebenen Rechtsprechung werden daher in Zukunft sämtliche unvollständig eingebrachten Verfahrenshilfeanträge sofort zurückgewiesen werden, ohne ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Sollten im Rahmen eines Verbesserungsauftrages die Gründe anzugeben sein, weshalb beabsichtigt ist, den Bescheid anzufechten, sind die konkreten Bemängelungen des anzufechtenden Bescheides und des betroffenen Verfahrens darzulegen. Allgemeine Ausführungen, wie Verfahren grundsätzlich geführt, Bescheide begründet etc. werden müssen, sind nicht zielführend und entbehrlich."

Der Antragsteller erachtet auf Grund dieses Hinweises die Richterin für befangen im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG, weil die von ihr in Aussicht genommene Vorgangsweise seiner Ansicht nach nicht gesetzmäßig sei und ihn im Recht auf "billige Anhörung" gemäß Art. 6 EMRK verletze. Er befürchte, dass seine Anträge auf Verfahrenshilfe, die "notlagebedingt" unvollständig eingebracht würden, "einseitig und willkürlich" ohne weitere Prüfung zurückgewiesen würden.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG - die Z. 1 bis 4 kommen im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht - haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG genannten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5, so hat die Partei die hierfür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive, wobei der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG vorliegt, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann.

Sache des Ablehnenden ist es, jene konkreten Umstände geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorliegens von Befangenheit hindeuten. Dafür reicht nach ständiger hg. Rechtsprechung jedoch der Umstand, dass die Partei eine Entscheidung des Richters in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, nicht aus (vgl. zum Ganzen z.B. den hg. Beschluss vom 4. Juli 2005, Zl. 2005/10/0063).

In seinem Vorbringen hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass er die von der abgelehnten Richterin in Aussicht genommene Vorgangsweise für unzulässig erachte; auch im Falle eines von ihm bewusst unvollständig eingebrachten Verfahrenshilfeantrages müsse ihm eine Verbesserung abverlangt werden. Über diese - freilich ohne nachvollziehbare Begründung vertretene - Auffassung hinausgehende konkrete Umstände, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richterin gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten, hat der Antragsteller allerdings weder dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht.

Die unberechtigte Ablehnung war daher abzuweisen. Wien, am 3. April 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100045.X00

Im RIS seit

27.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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