TE Vwgh Beschluss 2006/4/4 AW 2006/09/0017

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Veröffentlicht am 04.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2006/09/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des J und

2. des K, beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 15. Dezember 2005, Zl. Senat-MD-04-1455 (hinsichtlich des Erstantragstellers) und Zl. Senat-MD-04-1456 (hinsichtlich des Zweitantragstellers), jeweils betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

Mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheiden wurden über die Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit a AuslBG gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. jeweils zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.200,--, verhängt.

Mit den gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden wurden die Anträge verbunden, ihnen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurden diese Anträge im Wesentlichen damit, im Falle des Obsiegens müssten die bezahlten Geldstrafen vom Land Niederösterreich zurückverlangt werden, was mit weiteren Kosten und erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden sei. öffentliche Interessen sprächen nicht gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die antragstellende Partei hat dabei - unabhängig vom Nichtvorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses am Vollzug - den ins Treffen geführten unverhältnismäßigen Nachteil, der mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer verbunden wäre, entsprechend zu konkretisieren (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Diesem Konkretisierungsgebot wurde in den gleichlautenden Anträgen nicht auch nur annähernd entsprochen, zumal auch darin nicht mit dem unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug, sondern lediglich mit einem Nachteil im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer argumentiert wurde.

Den Anträgen war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 4. April 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006090017.A00

Im RIS seit

13.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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