TE Vwgh Beschluss 2006/4/7 AW 2006/09/0006

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Veröffentlicht am 07.04.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28b Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch Dr. C und Dr. W, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22. Dezember 2005, Zl. Senat-BN-03-0141, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden über den Beschwerdeführer wegen zweier Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a leg. cit. zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 3 Tage) sowie Kostenbeiträge für das Verfahren erster Instanz und für das Berufungsverfahren verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2006/09/0029 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die belangte Behörde hat innerhalb der ihr zur Stellungnahme eingeräumten Frist mit Schriftsatz vom 21. März 2006 vorgebracht, dass der Antragsteller - wie sich aus einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft ergebe - den Strafbetrag am 3. Februar 2006 bezahlt habe; es werde daher beantragt, die beantragte aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dem Aufschiebungsantrag, der sich darauf stützt, der angefochtene Bescheid sei die Grundlage für Maßnahmen gemäß § 28b AuslBG, war schon deshalb nicht stattzugeben, weil die antragstellende Partei dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu des Näheren den Beschluss eines hg. verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) nicht nachgekommen ist. Die im genannten Beschluss angeführten Voraussetzungen gelten sinngemäß auch für behauptete Nachteile im Hinblick auf "Maßnahmen gemäß § 28b AuslBG" (vgl. auch den hg. Beschluss vom 28. März 2006, Zl. AW 2006/09/0007).

Zudem legt der Antragsteller auch nicht dar, warum die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Bestrafung im Rahmen der behaupteten Maßnahmen überhaupt zu berücksichtigen wäre, bestimmt § 28b Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. doch ausdrücklich, dass "die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung nicht zu berücksichtigen ist. Dem angefochtenen Bescheid ist aber nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller schon einmal (früher) wegen Übertretung des AuslBG bestraft worden ist, sodass von daher - mangels entsprechender Behauptungen - nicht nachvollziehbar ist, dass bzw. inwieweit der angefochtene Bescheid eine Grundlage für die befürchteten Nachteile sein könnte.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugegeben.

Wien, am 7. April 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Besondere Rechtsgebiete Strafen Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006090006.A00

Im RIS seit

05.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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