TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/20 2006/18/0069

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Veröffentlicht am 20.04.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19;
AsylG 1997;
FrG 1997 §31 Abs1 Z3;
FrG 1997 §31 Abs1 Z4;
FrG 1997 §7;
FrG 1997;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des F, geboren 1963, vertreten durch Dr. Peter M. Polak, LL.M., Rechtsanwalt in 1060 Wien, Am Getreidemarkt 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 25. November 2005, Zl. 143.667/5-III/4/05, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 25. November 2005 wurde der vom Beschwerdeführer am 30. Dezember 2004 beim Amt der Wiener Landesregierung gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck" gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

In seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 6. Juni 2005 erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. den Antrag im Inland stellen dürfte, weil er bisher Asylwerber gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer sei am 14. August 2000 illegal nach Österreich eingereist und habe am selben Tag beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei mit 30. Oktober 2001 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Laut Eintragung im Asylwerberinformationssystem vom 22. Dezember 2004 sei über die gegen den letztinstanzlichen Asylbescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde eine negative Entscheidung ergangen. In der Folge habe er am 30. Dezember 2004 den gegenständlichen Antrag nach § 13 Abs. 2 leg. cit. gestellt.

Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gewesen und könne nicht als niedergelassen angesehen werden, weil diese Aufenthaltsberechtigung nur vorläufige Gültigkeit besessen habe. Er könne daher den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung keinesfalls im Inland stellen.

Im Rahmen der nochmals von Amts wegen durchgeführten Überprüfung im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG sei festgestellt worden, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, es wäre für ihn auf Grund seiner Behinderung schwer, im Iran ein Einkommen zu lukrieren und ein neues Leben aufzubauen, kein ausreichender berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt sei. Laut einem Bericht des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder vom 29. November 2000 und des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 21. Juni 2001 sei er am 9. November 2000 im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien am Herzen (Aortaklappenersatz) operiert worden. Danach sei er vom 23. November 2000 bis 1. Dezember 2000 in stationärer Betreuung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder gestanden. In dem Bericht vom 21. Juni 2001 sei ersichtlich, dass im Jahr 2002 eine Kontrolle erfolgen sollte. Laut einem ärztlichen Attest vom 1. Juli 2005 sei er noch immer in Behandlung, es sei jedoch durchaus vorstellbar, dass diese Behandlung auch in seinem Heimatland möglich wäre. Es liege nun eine genaue Kopie des Behindertenausweises vor, es könnten jedoch der Grund der befristeten Ausstellung dieses Dokumentes und der Grad der Invalidität nicht nachvollzogen werden.

Zwar habe der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation durch die Auswanderung nach Österreich, aber keinerlei humanitäre Gründe für die Erteilung eines diesbezüglichen Aufenthaltstitels. Auch sei er am 28. September 2005 wegen sexueller Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlung angezeigt worden.

Ihm könne der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Quotensituation zugemutet werden. Dass er eingereist sei und - entgegen den gesetzlichen Vorschriften - ohne Bewilligung im Bundesgebiet verblieben sei, habe ausschließlich er selbst zu verantworten.

Die materiellen Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 4 FrG lägen nicht vor, und es gründe sich die Entscheidung der belangten Behörde aus formeller Sicht auf § 90 Abs. 1 leg. cit. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vor der Einreise vom Ausland aus hätte stellen müssen, sei dieser gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. abzuweisen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 14 Abs. 2 FrG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden und daher im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 126/2002 lautet:

"§ 14. ....

(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für kurzfristig beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG) kann nach der Einreise gestellt werden, wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist. Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 vor, kann der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden."

2. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer zur Inlandsantragstellung nach § 14 Abs. 2 FrG berechtigt gewesen sei, weil er über einen vom 14. August 2000 bis 17. Dezember 2004 und auch "zu einem späteren Zeitpunkt bzw. jetzt wieder" gültigen "Aufenthaltstitel nach § 19 AsylG" verfügt habe und verfüge. Dass es sich hiebei um einen Aufenthaltstitel handle, ergebe sich aus dem Zusammenhang des AsylG mit dem FrG, insbesondere § 28 Abs. 5 FrG, der vorsehe, dass nach dem AsylG aufenthaltsberechtigte Personen keinen "Einreise- oder Aufenthaltstitel" benötigten. Der Begriff "Aufenthaltstitel" im Sinn des AsylG entspreche jenem des FrG. Der Beschwerdeführer habe daher den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen dürfen. § 14 Abs. 2 FrG verlange auch nicht, dass ein sich rechtmäßig im Inland befindlicher Fremder zur Stellung eines Verlängerungsantrages das Bundesgebiet verlassen müsse. Aber selbst wenn es doch einen qualitativen Unterschied zwischen einem "Aufenthaltstitel" nach dem AsylG und einem Aufenthaltstitel nach dem FrG geben sollte, bestünde keine sachliche Rechtfertigung für eine solche Differenzierung, sei doch kein Grund dafür erkennbar, einen Fremden mit gültigem oder abgelaufenem Aufenthaltstitel nach dem FrG anders als einen Fremden mit einem solchen Titel nach dem AsylG zu behandeln.

Ferner habe die belangte Behörde ihrer Manuduktionspflicht nicht entsprochen, hätte sie doch den Beschwerdeführer "über die relevanten Rechtsvorschriften sowie Verfahrenshandlungen aufklären müssen". Ausdruck dieser Unterlassung sei auch der Umstand, dass der angefochtene Bescheid nur einen unvollständigen Hinweis auf § 61a AVG enthalte. Darüber hinaus habe die belangte Behörde auch nicht in ausreichendem Maß Parteiengehör gewährt.

3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

3.1. Nach ständiger hg. Judikatur handelt es sich bei Fremden, die nach dem AsylG vorläufig zum Aufenthalt berechtigt sind, nicht um solche, die im Sinn dieser Gesetzesbestimmung bereits niedergelassen sind (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2005/18/0580, mwN). Demzufolge ist die - primäre - Voraussetzung für eine Inlandsantragstellung nach § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG, nämlich dass der Antragsteller bereits niedergelassen ist, nicht erfüllt.

Abgesehen davon verkennt die Beschwerde auch, dass in § 19 AsylG nicht von einem Aufenthaltstitel die Rede ist, sondern diese Bestimmung von einem "Aufenthaltsrecht" bzw. einer "Aufenthaltsberechtigungskarte" spricht und das FrG zwischen einem Aufenthaltstitel und einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG unterscheidet (vgl. insbesondere § 7 und § 31 Abs. 1 Z. 3 und 4 FrG). Auch unter diesem Blickwinkel kann - entgegen der Beschwerdeansicht - keine Rede davon sein, dass der Begriff "Aufenthaltstitel" im Sinn des FrG "jenem" des AsylG entspreche.

Schon aus den vorgenannten Gründen findet die Ansicht des Beschwerdeführers, der behauptet, dass er über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG sowohl bis 17. Dezember 2004 als auch "zu einem späteren Zeitpunkt bzw. jetzt wieder" verfügt habe und verfüge, sodass er den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Inland habe stellen dürfen, im FrG keine Deckung.

3.2. Im Übrigen steht der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an einen Fremden, der, wie der Beschwerdeführer von sich behauptet, nach § 19 AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, § 28 Abs. 5 zweiter Satz FrG entgegen, weil solche Fremde nach dieser Gesetzesbestimmung keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel benötigen (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 23. November 2004, Zl. 2004/21/0255, und das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2005/18/0580, mwN).

3.3. Die in der Beschwerde erhobene Rüge, dass die belangte Behörde ihrer Manuduktionspflicht hätte entsprechen und den Beschwerdeführer "über die relevanten Rechtsvorschriften sowie Verfahrenshandlungen aufklären müssen" und dass dem Beschwerdeführer nicht in ausreichendem Maß Parteiengehör gewährt worden sei, ist bereits deshalb nicht zielführend, weil die Beschwerde mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen nicht darlegt, welche Beweise sie bei ausreichender Manuduktion beantragt oder vorgelegt hätte, und somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dartut.

4. Die belangte Behörde hat sohin den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zutreffend gemäß § 14 Abs. 2 (erster Satz) FrG abgewiesen.

5. Da bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. April 2006

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180069.X00

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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