Index
E3L E09301000;Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art20 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des L und des K, beide in Griechenland, beide vertreten durch Dr. Margit Stüger, Rechtsanwältin in 4890 Frankenmarkt, Hauptstraße 102, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 7. August 2003, GZ. RV/0646-L/02, RV/0920-L/02, RV/0281- L/03, betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beiden Beschwerdeführer erwarben mit Kaufvertrag vom 18. April 1990 je zur Hälfte eine Liegenschaft mitsamt darauf befindlicher Fremdenpension um den Betrag von 6,7 Mio. S. In der Kaufvertragsergänzung vom 6. Juni 1990 wurde festgehalten, dass die Verkäufer berechtigt seien, die gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1972 durchzuführende Berichtigung des Vorsteuerabzuges in Höhe von 163.678 S gesondert zum Kaufpreis von 6,7 Mio. S in Rechnung zu stellen und die Beschwerdeführer als Käufer verpflichtet seien, diesen Betrag den Verkäufern zu erstatten, sofern den Käufern ein Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 14 UStG 1972 zustehe.
In Beantwortung eines abgabenbehördlichen Fragebogens "anlässlich der Gründung einer Gesellschaft n.b.R." vom 10. Februar 1992 gaben die Beschwerdeführer bekannt, nach einem im Frühjahr 1992 beginnenden Umbau, voraussichtlich im Jahr 1993 eine Fremdenpension eröffnen zu wollen. In den Umsatzsteuererklärungen der Jahre 1990 bis 1997 wurden ausschließlich Vorsteuerbeträge (darunter im Jahr 1995 130.000 S für Projektierungs- und Planungsarbeiten eines "Hotel- und Veranstaltungszentrums") in Ansatz gebracht. Die Veranlagungen erfolgten erklärungsgemäß.
Über Vorhalt des Finanzamtes zu dem Zeitpunkt der geplanten Eröffnung der Fremdenpension und den dafür noch notwendigen Investitionen erklärten die (in Griechenland wohnhaften) Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 1997, sie hätten zwischenzeitig erkannt, dass das geplante Projekt wirtschaftlich unrentabel sei. An einer Nutzung der bestehenden Gebäude bestehe kein Interesse. Die lange Planungsphase sei auf das Verschulden des mit dem Projekt befassten griechischen Architekten zurückzuführen, der einen "riesigen Bau" geplant habe, welcher die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Beschwerdeführer überschreite. Die Beschwerdeführer würden nunmehr beabsichtigen, "so bald wie möglich die frühere Fremdenpension für ähnliche Aktivitäten zu vermieten", um die laufenden Ausgaben abzudecken. "Parallel dazu" planten sie die Errichtung eines kleineren Gebäudes.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung erging ein weiterer Vorhalt, den die Beschwerdeführer mit Telefax vom 29. Oktober 1997 dahingehend beantworteten, dass auch ein (kleinerer) Bau nach den Plänen des österreichischen Baumeisters St. wegen Fehlens der hiefür erforderlichen finanziellen Mittel nicht realisiert werden könne. Die Beschwerdeführer hätten keine weiteren Unternehmen mit Planungsarbeiten beauftragt, doch würden sie nun selbst Nachforschungen anstellen, ob "Fertigbauten" unter den bestehenden Bedingungen errichtet werden könnten. "In kurzer Zeit" würden die Beschwerdeführer sich darüber "ein genaues Bild" verschaffen. Zwei Vorschläge zur Vermietung des Gasthofes hätten die Beschwerdeführer abgelehnt, weil sie in ihrer Gesamtheit nicht lohnend erschienen. Nach den bestehenden Verhältnissen sei eine Vermietung aber grundsätzlich möglich. Ein deutscher Ingenieur versuche für die Beschwerdeführer, "die Vermietung bzw. den Verkauf unseres Vermögens" in die Wege zu leiten.
Die im November 1997 abgeschlossene abgabenbehördliche Prüfung führte zu keinen Änderungen der Umsatzsteuerbescheide der Vorjahre.
In der am 2. Juli 1999 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 1998 wurden Vorsteuern von rund 18.000 S geltend gemacht.
Über telefonischen Vorhalt übermittelte der steuerliche Vertreter eine detaillierte Rechnung der St.-GmbH über diverse Büroleistungen "im Zusammenhang mit Kanalanschlussarbeiten sowie Besichtigung mit Kaufinteressenten". Dazu wurde im Begleitschreiben vom 30. August 1999 erläuternd ausgeführt, dass ein Teilbetrag in Höhe von 4.188,80 S auf eine "Besichtigung der Liegenschaft mit Kaufinteressenten" entfalle, die Beschwerdeführer in weiterer Folge jedoch nicht zum Verkauf bereit gewesen seien.
Mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 9. März 2000 wurden die beantragten Vorsteuern erstmals nicht anerkannt. Zugleich nahm das Finanzamt eine Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 11 UStG 1994 vor. Begründend wurde ausgeführt, die strittige Liegenschaft sei 1990 in Vermietungsabsicht gekauft worden. Eine im Oktober 1999 durchgeführte Erhebung habe ergeben, dass das Grundstück verwildert, das Gebäude desolat und die Außenanlagen unbrauchbar seien. Laut gemeindebehördlicher Auskunft sei seit dem Kauf weder ein Bauvorhaben eingereicht noch seien Instandhaltungsarbeiten durchgeführt worden. Für die angeblich beabsichtigte Vermietung wären keine konkreten Maßnahmen gesetzt und das Gebäude auch keiner sonstigen Nutzung zugeführt worden. Mit der Umsatzsteuererklärung 1998 sei überdies Vorsteuer aus einer Rechnung über die Besichtigung mit Kaufinteressenten geltend gemacht worden. Auf Grund dieses Sachverhaltes, insbesondere der seit 1998 offenkundigen Verkaufsabsicht, sei davon auszugehen, dass in diesem Jahr eine Änderung der umsatzsteuerlichen Verhältnisse eingetreten sei, welche die Geltendmachung von Vorsteuern ausschließe. Da das Objekt noch keiner Nutzung zugeführt worden sei, sei eine Berichtigung nach § 12 Abs. 11 UStG 1994 im Ausmaß der gesamten bisher geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 511.660 S vorzunehmen.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung, in der sie vorbrachten, dass ein Verkauf nie ernstlich beabsichtigt gewesen sei. Es sei "weiterhin sowohl ein Umbau, als auch die Vermietung geplant". Sollte wider Erwarten dennoch veräußert werden, würden die Beschwerdeführer zur Steuerpflicht gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 optieren.
In den Umsatzsteuererklärungen für 1999 und 2000 brachten die Beschwerdeführer wiederum ausschließlich Vorsteuerbeträge in Ansatz. Das Finanzamt versagte den Vorsteuern die Anerkennung und erließ für beide Jahre Umsatzsteuerbescheide, in denen die Umsatzsteuer jeweils mit Null festgesetzt wurde. In ihrer dagegen erhobenen Berufung verwiesen die Beschwerdeführer auf die Begründung ihrer Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Für den Vorsteuerabzug seien grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung maßgeblich. Änderten sich nachträglich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, sei gemäß § 12 Abs. 11 UStG 1994 (sofern nicht Abs. 10 zur Anwendung gelange) eine Vorsteuerkorrektur für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten sei.
Aus den Vorhaltsbeantwortungen vom 23. Mai 1997 und 29. Oktober 1997 gehe hervor, dass die ursprüngliche Absicht, die Fremdenpension fortzuführen, aufgegeben worden sei. Im August 1998 hätten Kaufinteressenten die Liegenschaft besichtigt. In einem Telefongespräch vom 27. Februar 2001 habe der steuerliche Vertreter erklärt, dass die Beschwerdeführer "bereits vor einiger Zeit" einen Realitätenvermittler mit der Veräußerung der Liegenschaft beauftragt hätten, ein Verkaufsabschluss aber aus preislichen Differenzen bisher noch nicht zu Stande gekommen sei. Damit sei der Entschluss, die Liegenschaft veräußern zu wollen, klar und deutlich dokumentiert. Die gegenteiligen Behauptungen in der Berufung könnten nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Ein nicht unwesentliches Indiz dafür sei der lange Zeitraum, innerhalb dessen keinerlei konkrete Maßnahmen gesetzt worden seien, um steuerpflichtige Umsätze zu erzielen. Es sei deshalb als erwiesen anzunehmen, dass die Beschwerdeführer die Liegenschaft zur Ausführung steuerfreier Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verwenden werden. Somit komme es entgegen der ursprünglichen Absicht der Beschwerdeführer, steuerpflichtige Umsätze zu tätigen, insofern zu einer Änderung der Verhältnisse, "als dadurch ein Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 ex lege ausgeschlossen" werde.
Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass "ab dem Jahr 1998 ein Zusammenhang mit steuerbefreiten Umsätzen gegeben" sei, sodass in diesem Jahr die Vorsteuern zu berichtigen seien. Da das Objekt, welches zunächst zur Verwendung als Anlagevermögen bestimmt gewesen sei, noch keiner tatsächlichen Verwendung zugeführt worden sei, habe die Vorsteuerberichtigung nicht nach § 12 Abs. 10 UStG 1994, sondern nach Abs. 11 leg. cit. und damit in voller Höhe zu erfolgen. Im Falle der Ausführung des Grundstückumsatzes könnten die Beschwerdeführer diesen entweder steuerfrei behandeln oder gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 für die Steuerpflicht optieren. Eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer oder eine zu berichtigende Vorsteuer könne dann in dem Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem die Beschwerdeführer den Umsatz als steuerpflichtig behandeln würden.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
§ 12 Abs. 11 UStG 1994 lautet:
"(11) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist, sofern nicht Abs. 10 zur Anwendung gelangt, eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist."
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 gelangt zur Anwendung, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 sind Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes steuerfrei.
Seit 19. Juni 1998 (BGBl. I Nr. 79/1998) kann der Unternehmer einen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a leg. cit. steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig behandeln. Bis zu dieser Rechtsänderung waren Grundstücksumsätze jedenfalls steuerfrei. Die Ausübung der Option zur Steuerpflicht des Grundstücksumsatzes erfordert keine besondere Form, insbesondere keine Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Ausreichend ist die Behandlung des Grundstücksumsatzes als steuerpflichtig in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. entsprechenden Umsatzsteuererklärung (vgl. Ruppe, UStG3, Tz. 249/10 zu § 6).
Nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 28/1999 (rückwirkend anwendbar für Veranlagungszeiträume die 1998 enden), kann die vom Abzug ausgeschlossene Vorsteuer erst (frühestens) für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt.
§ 12 Abs. 3 UStG 1994 zufolge ist die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde haben die Beschwerdeführer seit dem Jahr 1998 aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr beabsichtigt, auf dem erworbenen Grundstück ein Neugebäude zu errichten und dieses als Fremdenpension zur Erzielung von steuerpflichtigen Umsätzen zu verwenden. Im Jahr 1998 hätten nachweislich erstmals "offizielle Verkaufsverhandlungen" stattgefunden. Überlegungen der Beschwerdeführer, das bestehende Gebäude zu vermieten, seien als unrealistisch zu betrachten, weil das Objekt nachweislich völlig vernachlässigt und desolat sei.
Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, die von der belangten Behörde festgestellten Umstände erfüllten den Berichtigungstatbestand des § 12 Abs. 11 UStG 1994 nicht. Der Verkauf der Liegenschaft stelle lediglich eine mögliche Option der Verwertung der Liegenschaft dar. Eine Änderung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug könne erst angenommen werden, wenn tatsächlich ein steuerfreier Verkauf der Liegenschaft erfolge. In diesem Sinne stellten auch die Umsatzsteuerrichtlinien in Rz. 2075 klar, dass eine "Änderung der Verhältnisse" nicht bereits vorliege, wenn die Absicht bestehe, das Wirtschaftsgut zur Ausführung unecht steuerfreier Umsätze zu verwenden, sondern erst mit der tatsächlichen Verwendung. Die belangte Behörde habe daher auch gegen die Bestimmung des § 117 BAO verstoßen. Keinesfalls sei es gerechtfertigt, auch die von den Beschwerdeführern aufgewendeten Beratungs- und Planungskosten in die Vorsteuerberichtigung einzubeziehen. Nach näher angeführter Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes bleibe der Vorsteuerabzug nämlich auch im Falle erfolgloser Vorbereitungshandlungen erhalten.
Nach der Rechtsprechung des EuGH hat als Steuerpflichtiger zu gelten, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, im Sinne vom Art. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, im Folgenden 6. RL, eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt. Da er als Steuerpflichtiger handelt, hat er nach den Art. 17 ff der 6. RL das Recht auf sofortigen Abzug der für Investitionsausgaben, die für die Zwecke seiner beabsichtigten, das Abzugsrecht eröffnenden Umsätze getätigt wurden, geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer und braucht die Aufnahme des tatsächlichen Betriebes seines Unternehmens nicht abzuwarten (vgl. mit weiteren Nachweisen EuGH vom 8. Juni 2000, Rs C-396/98, Grundstücksgemeinschaft Schlossstraße).
Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht demnach, sobald die Lieferung des Gegenstandes oder die Dienstleistung an den vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen bewirkt wird. Art. 4 der 6. RL hindert die Abgabenbehörde jedoch nicht (vgl. Randnr. 40 im soeben angeführten Urteil), objektive Nachweise für die erklärte Absicht zu verlangen, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufzunehmen. Liegt kein Fall von Betrug oder Missbrauch vor, bleibt das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug - vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen gemäß Art. 20 der 6. RL - erhalten, selbst wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit nicht zu besteuerten Umsätzen geführt hat (vgl. EuGH vom 15. Jänner 1998, Rs. C-37/95, Ghent Coal, Slg. 1998, I-1, und vom 29. Februar 1996, Rs. C-110/94, INZO, Slg. 1996, I-857, Randnr. 20 und 21, das ein Unternehmen betraf, das nie steuerbare Umsätze getätigt hatte).
Nach Art. 20 Abs. 1 lit. b der 6. RL wird der ursprüngliche Vorsteuerabzug nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten u.a. berichtigt, wenn sich die Faktoren, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzugsbetrages berücksichtigt werden, nach Abgabe der Erklärung geändert haben.
Im Erkenntnis vom 24. November 2004, 2000/13/0041, hat der Verwaltungsgerichtshof (zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 12 Abs. 11 UStG 1972) ausgesprochen, dass für betriebliche Fehlinvestitionen der Vorsteuerabzug nicht im Wege einer Vorsteuerberichtigung im Nachhinein aberkannt werden könne. Handle es sich bei den Kosten für die Planung eines zur (umsatzsteuerpflichtigen) Vermietung bestimmten Objektes um verlorenen Aufwand, der zu keiner Werterhöhung der Liegenschaft geführt habe, trete mit der unecht steuerbefreiten Grundstücksveräußerung keine zur Vorsteuerberichtigung führende Verwendungsänderung (im Sinne des § 12 Abs. 3 UStG 1972) in Bezug auf die nicht mit diesem Umsatz im Zusammenhang stehenden Planungskosten ein.
Auch der EuGH hat in der schon angeführten Rechtssache INZO im Zusammenhang mit der Erstellung einer Rentabilitätsstudie ausgeführt, dass die Durchführung einer Studie über die technischen und wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Tätigkeit als eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 der 6. RL angesehen werden kann, selbst wenn der Zweck dieser Studie in der Prüfung besteht, inwieweit die beabsichtigte Tätigkeit rentabel ist. Hieraus folge, dass die für eine solche Rentabilitätsstudie entrichtete Mehrwertsteuer unter den gleichen Voraussetzungen grundsätzlich nach Art. 17 der 6. RL abgezogen werden könne. Selbst wenn später auf Grund dieser Studie beschlossen worden sei, nicht in die werbende Phase einzutreten und die Gesellschaft zu liquidieren, so dass die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit nicht zu steuerbaren Umsätzen geführt habe, bleibe dieser Abzug der Vorsteuern berechtigt.
Auch bei den im Beschwerdefall angefallenen Planungs- und Architekturleistungen handelt es sich - vor dem Hintergrund des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhaltes - um einen verlorenen Aufwand. Der damit verbundene Vorsteuerabzug kann auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes nicht im Wege einer Vorsteuerberichtigung rückgängig gemacht werden. Bereits insofern hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.
Soweit die belangte Behörde dazu in ihrer Gegenschrift die Auffassung vertritt, das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer stelle eine unbeachtliche Neuerung dar, weil im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Höhe der strittigen Vorsteuern keine Einwände erhoben worden seien, ist ihr zu entgegnen, dass sich im angefochtenen Bescheid die Feststellung findet, die Beschwerdeführer hätten eine Rechnung über Projektierungs- und Planungsarbeiten in Höhe von 840.000 S (inkl. Umsatzsteuer) sowie eine auf Grund des Abbruchs der Entwurfsarbeiten erteilte Gutschrift über einen Betrag von 60.000 S (inkl. Umsatzsteuer) vorgelegt. Zumindest hinsichtlich der sich daraus ergebenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 130.000 S hätte die belangte Behörde auch ohne diesbezügliches rechtliches Vorbringen der Beschwerdeführer von nicht zu berichtigenden Vorsteuerbeträgen in Verbindung mit erfolglosen Vorbereitungshandlungen ausgehen müssen.
Was die Berichtigung des Vorsteuerabzuges in Ansehung der den Beschwerdeführern anlässlich des Erwerbs der Fremdenpension in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge und die Versagung der Vorsteuerabzüge in den Jahren 1999 und 2000 anlangt, ist Folgendes zu sagen:
Ob Gegenstände oder sonstige Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet oder in Anspruch genommen werden, ist an Hand des wirtschaftlichen Zusammenhanges im Zeitpunkt der Leistung zu beurteilen. Eine spätere Änderung des Zusammenhanges ist eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren und durch eine Korrektur des Vorsteuerabzuges nach Maßgabe des § 12 Abs. 10 oder 11 UStG 1994 zu berücksichtigen (vgl. Ruppe, a.a.O., Tz. 164/1 zu § 12).
Die Unternehmereigenschaft endet nicht mit der Beendigung der Leistungserstellung oder der Auflösung einer Gesellschaft, sondern erst dann, wenn die Tätigkeiten, die das wirtschaftliche Erscheinungsbild des Unternehmens ausgemacht haben, vollständig abgewickelt sind. Zur Unternehmenssphäre gehört auch die Veräußerung des Unternehmensvermögens. Auch nach Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit kann daher ein Leistungsbezug noch das Unternehmen betreffen und zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Unternehmereigenschaft bleibt erhalten, solange die durch objektive Umstände erhärtete Absicht der Fortführung des Unternehmens, sei es durch Wiederaufnahme der Leistungserstellung oder durch Abwicklung besteht. Bei einer Betriebsaufgabe fällt die Unternehmereigenschaft in dem Zeitpunkt weg, in dem nach objektiver Beurteilung die Abwicklung als abgeschlossen anzusehen ist. Abwicklungsumsätze sind jedenfalls noch steuerhängig (vgl. Ruppe, UStG 19943, Tz. 142 bis 145 zu § 2).
Nach den Feststellungen der belangten Behörde sind die Beschwerdeführer im Jahr 1998 dadurch in die Abwicklungsphase getreten, dass sie die zunächst zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze bestimmte Liegenschaft Interessenten zum Kauf angeboten haben. Die Veräußerung des Unternehmensvermögens gehört nach dem Gesagten noch zur Unternehmenssphäre.
Die Ansicht der belangten Behörde, die von ihr als erwiesen angenommene Absicht der Beschwerdeführer, die Betriebsliegenschaft zu veräußern, stelle eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse dar, führt im Ergebnis dazu, nur aus dem Grund der Erfolglosigkeit unternehmerischer Tätigkeit den Vorsteuerabzug abzuerkennen. Würde die Liegenschaft bereits zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze verwendet, könnte lediglich auf Grund der nach außen getretenen Absicht, die Liegenschaft bei sich bietender Gelegenheit zu verkaufen, keine Vorsteuerberichtigung des noch zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendeten Anlagegutes erfolgen. Schon diese Überlegung spricht im Beschwerdefall dafür, von einer Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse erst dann auszugehen, wenn die Liegenschaft - entgegen der ursprünglichen Absicht - tatsächlich der Erzielung steuerfreier Umsätze dienen sollte (in diesem Sinne auch Kolacny/Mayer, UStG2, Anm. 45 zu § 12; Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Tz. 567 zu § 12).
Im Beschwerdefall erübrigt es sich daher zu prüfen, ob die mit BGBl. I Nr. 28/1999 eingeführte, eingangs dargestellte, Sonderregelung des § 6 Abs. 2 UStG 1994 mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang steht (vgl. dazu Ruppe, a.a.O. Tz. 249/12 zu § 6).
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich - im Rahmen des gestellten Antrags - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. April 2006
Gerichtsentscheidung
EuGH 61994J0110 Inzo VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150020.X00Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013