TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/21 2006/02/0025

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Veröffentlicht am 21.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 litd;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des FB in Wien, vertreten durch Dr. Marlene Klein und Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwälte in 1100 Wien, Quellenstraße 137/2/5/31, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 30. November 2005, Zl. MA 65 - 1286/2005, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2005 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 89a Abs. 7 und 7a StVO Kostenersatz für die am 21. September 2004 um 08.36 Uhr von der Magistratsabteilung 48 vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 16., Brestelgasse 3, verkehrsbehindernd abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer räumt ein, dass das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug entgegen der Vorschrift des § 24 Abs. 1 lit. d StVO im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt gewesen ist.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde allerdings sehr wohl davon ausgehen, dass durch diese Abstellung des Fahrzeuges eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 (erster Satz) StVO hervorgerufen wurde, die dessen Entfernung rechtfertigte. Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Mai 1998, Zl. 97/02/0319), dass es einem geschulten Organ - wie es der die Entfernung des Fahrzeuges veranlassende Polizeibeamte ist - zuzubilligen ist, eine Behinderung von Verkehrsteilnehmern richtig zu beobachten und dass für die Berechtigung zur Entfernung eines Hindernisses nach § 89a Abs. 2 StVO nicht eine konkrete Behinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich ist, sondern die begründete Besorgnis einer solchen Behinderung ausreicht.

Auf Grund der Aussagen dieses Polizeibeamten konnte die belangte Behörde aber davon ausgehen, dass eine solche "Besorgnis" (zumindest) in Hinsicht auf die Behinderung des Lkw-Verkehrs beim Einbiegen nach links infolge der Abstellposition des Pkws des Beschwerdeführers gegeben war, hat doch der Polizeibeamte angegeben, auf Grund des vorschriftswidrig abgestellten Fahrzeuges wäre ein Abbiegen nach links "lediglich mit Auslenken" möglich gewesen, was im Zusammenhang mit der von ihm angefertigten Skizze - in der die Abstellposition des Fahrzeuges ("exakt" am Schnittpunkt der Fahrbahnränder) erheblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers von der von diesem in seiner Skizze eingezeichneten Abstellposition abweicht - sehr wohl insoweit ein "klares Bild" ergibt.

Es trifft zwar zu, dass der eingeschrittene Polizeibeamte nicht speziell auf eine Behinderung des "Lkw"-Verkehrs Bezug genommen hat, doch wurde der Beschwerdeführer dadurch, dass die belangte Behörde nur die Besorgnis einer solchen Verkehrsbeeinträchtigung - und nicht etwa auch einer Behinderung des "Pkw"-Verkehrs - als erwiesen annahm, in keinem Recht verletzt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. April 2006

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020025.X00

Im RIS seit

22.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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