TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/21 2004/02/0385

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Veröffentlicht am 21.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §32 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des HZ in S, vertreten durch Dr. Markus Fink, Rechtsanwalt in 6870 Bezau, Brugg 36, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 13. Oktober 2004, Zl. UVS-1-414/E3-2004, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30. September 2003 wurde "Hans Z." zur Last gelegt, ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug am 20. September 2003 um 15.20 Uhr an einem näher genannten Ort auf der L 200 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

Wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich ist, lautete die Anschrift auf dem Rückschein: "Hans Z. 25.09.1970, A 86, (Postleitzahl) S.".

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 9. Jänner 2004 wurde "Hans Z." für schuldig befunden, er habe am 20. September 2003 um 15.20 Uhr an einem näher genannten Ort auf der L 200 einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt seiner Atemluft von 0,59 mg/l ergeben. Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1b i.V.m. 5 Abs. 1 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er insbesondere einwandte, "innerhalb von sechs Monaten nichts zugesandt" bekommen zu haben. Erst am 25. April 2004 sei ihm das gegenständliche Straferkenntnis zugestellt worden. Es sei innerhalb von sechs Monaten keine Verfolgungshandlung gesetzt worden, weshalb er ersuche, das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 wurde der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Vorname der Beschuldigten insofern berichtigt wurde, als dieser statt "Hans" "Hans-Peter" zu lauten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, eine Verfolgungshandlung müsse tatsächlich gegen den nach individuellen Merkmalen bestimmten "richtigen" Beschuldigten gerichtet sein, um eine Verfolgungsverjährung zu verhindern. Lediglich wenn diese Voraussetzung erfüllt sei, könne es unerheblich sein, ob der Beschuldigte davon Kenntnis erlangt habe oder nicht. Nachdem im vorliegenden Fall gegenüber dem Beschuldigten selbst innerhalb der Verjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden sei, sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde von Verfolgungsverjährung auszugehen und es wäre daher der Berufung Folge zu geben gewesen. Soweit die belangte Behörde den Vornamen des Beschuldigten berichtigt habe, sei das Verfahren nach Ansicht des Beschwerdeführers mangelhaft. Zweifelsfrei ergebe sich aus dem Verfahren, dass "der Bescheid" (offenbar gemeint: das Straferkenntnis) gegen "Hans Z.", den Vater des Beschwerdeführers, und nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird dem gemäß § 32 Abs. 2 VStG gegebenen Erfordernis, dass die Verfolgungshandlung gegen eine "bestimmte Person" gerichtet sein muss, dann entsprochen, wenn eindeutig feststeht, um welche konkret (individuell) bestimmte Person es sich handelt. Diese Person muss nach dem umschriebenen Merkmal unverwechselbar erkennbar sein, wobei es ausreicht, dass aus den sonstigen Umständen eindeutig hervorgeht, gegen wen als Beschuldigten die Verfolgungshandlung gesetzt wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/03/0419).

Durch die Ergänzung des Geburtsdatums auf dem Rückschein der Aufforderung zur Rechtfertigung hat die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz - selbst unter Auslassung des zweiten (durch einen Bindestrich verbundenen) Vornamens des Beschwerdeführers - mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen gegeben, dass sich diese Aufforderung nur gegen den Beschwerdeführer, nicht aber gegen dessen Vater richten soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1998, Zl. 97/02/0191). Der Beschwerdeführer war daher als jene Person, an die diese Aufforderung - schon diese stellte eine taugliche Verfolgungshandlung nach § 32 VStG dar - gerichtet war, aufgrund dieses umschriebenen Merkmals unverwechselbar im Sinne der vorzitierten Judikatur erkennbar.

Da bereits die Aufforderung zur Rechtfertigung im vorliegenden Beschwerdefall noch vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist - mit einer aufgrund der Angabe des Geburtsdatums unverwechselbar erfolgten Umschreibung des Beschwerdeführers - zur Post gegeben wurde, ist die vom Beschwerdeführer eingewendete Verfolgungsverjährung nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. April 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004020385.X00

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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