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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §53 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der S GesmbH in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in 2000 Stockerau, Theodor-Pampichler-Straße 1a, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. August 2005, Zl. RU6-St-S-0206/0, betreffend Ausnahmebewilligung und Entfernungsauftrag gemäß § 84 StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 2005 wurde (Spruchpunkt 1.) der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. September 2001, der die Anbringung von zwei Werbeplakaten - deren farbliche und graphische Gestaltung sich den "nachstehenden Fotos" (diese finden sich am Ende des Spruches in verkleinerter Ablichtung) entnehmen lasse - außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand der A 22 auf einem näher bezeichneten Grundstück zum Gegenstand habe, gemäß § 84 Abs. 3 StVO abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin (Spruchpunkt 2.) gemäß § 84 Abs. 4 StVO aufgetragen, diese beiden Werbeplakate innerhalb von drei Wochen (nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides) zu entfernen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 28. Februar 2006, B 3219/05, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von der belangten Behörde u.a. ins Treffen geführten Erkenntnis vom 22. März 2001, Zl. 97/03/0176, folgende Rechtsansicht (die er im Erkenntnis vom 19. Oktober 2001, Zl. 2001/02/0152, aufrecht erhalten hat) vertreten:
Durch das Wort "ansonsten" in § 84 Abs. 2 StVO werde eine Abgrenzung zur Regelung des Abs. 1 vorgenommen. Nur andere als im Abs. 1 dargestellte Ankündigungen unterlägen dem Verbot des Abs. 2, wobei weiters der Abs. 3 einen Ausnahmetatbestand zum Verbot des - und zwar nur - Abs. 2 normiere. Der als Ausnahme zum Regelungssystem der Abs. 2 und 3 (Verbot mit Ausnahmebewilligungstatbestand) gestaltete Abs. 1 des § 84 StVO sei dabei wiederum so gefasst, dass nach seinem klaren Wortlaut ("... nur ...") die Ankündigungen für die darin genannten Einrichtungen nur in der im Gesetz bestimmten Form erfolgen dürften. Das heiße aber auch, dass das Gesetz eine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO für eine andere Form der Ankündigung (als mit den in Frage kommenden Hinweiszeichen) nicht vorsehe.
Die dem vorliegend angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Darstellungen auf den "Werbeplakaten" entsprechen nicht dem Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 4 StVO ("Pannenhilfe"), welches - so die dort angeführte Legaldefinition - auf eine Reparaturwerkstätte hinweist. Eine solche Information soll aber nach dem Beschwerdevorbringen durch die gegenständlichen Plakate vermittelt werden, wonach es "für die betroffenen Fahrzeuglenker bei Problemen oder Autopannen eine äußerst sachdienliche Information ist, wo sich die nächste Vertragswerkstätte befindet". Davon ausgehend war die belangte Behörde - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - schon deshalb berechtigt, den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen, zumal sich der Gerichtshof nicht veranlasst sieht, von der oben angeführten Rechtsansicht abzugehen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Zur Rüge der Beschwerdeführerin, der Spruch sei mangelhaft, weil sich daraus keine "bestimmte" Werbung bzw. Ankündigung entnehmen lasse, genügt für die Unhaltbarkeit dieser Behauptung der Hinweis auf den eingangs dargestellten Spruchinhalt; gleiches gilt hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, es sei dort nicht entnehmbar, dass nicht auch die "Vorrichtung" (wo die Plakate angebracht sind) vom Entfernungsauftrag umfasst sei.
Dass es in Anbetracht des § 84 Abs. 2 StVO (und damit auch für einen Auftrag nach § 84 Abs. 3 StVO) auf die Entfernung der Werbung (bzw. Ankündigung) - auch wenn diese entsprechend dem Vorbringen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof "zwischenzeitig" durch Versetzen der Ortstafeln im Ortsgebiet angebracht sein sollte - vom Fahrbahnrand einer Straße, welche außerhalb des Ortsgebietes liegt, ankommt, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. Dezember 2004, Zl. 2002/02/0086, (welches der Beschwerdeführerin bekannt ist) unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur näher dargelegt und auch darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof offenbar keine Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht gegen diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hatte. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch durch die weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde nicht veranlasst, von dieser Rechtsansicht abzugehen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. April 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020072.X00Im RIS seit
06.06.2006