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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/02/0042Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des TR in Wien, vertreten durch Dr. Renate Steiner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 18-20/50, gegen die beiden Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien 1.) vom 16. Dezember 2005, Zl. UVS-03/V/33/8231/2005/5, betreffend Übertretung des FSG (prot. zu hg. Zl. 2006/0270041), und 2.) vom 16. Dezember 2005, Zl. UVS-03/P/33/8216/2005/6, betreffend Übertretungen des KFG und der StVO (prot. zu hg. Zl. 2006/02/0042), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Mit der am 21. März 2006 zu Handen der bestellten Verfahrenshelferin zugestellten hg. Verfügung wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die ursprüngliche, vom Beschwerdeführer persönlich eingebrachte Beschwerde in mehrfacher Hinsicht (innerhalb einer Frist von drei Wochen) zu ergänzen und einen ergänzenden Schriftsatz in 4-facher Ausfertigung vorzulegen (dabei wurde jeweils auch darauf verwiesen, dass die zurückgestellte Beschwerde - einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen -
auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird und dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt).
Der Beschwerdeführer hat zwar innerhalb der gesetzten Frist einen Beschwerdeschriftsatz vom 28. März 2006 in 4-facher Ausfertigung (der im Sinne des § 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG inhaltlich dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung trug) vorgelegt.
In diesem Beschwerdeschriftsatz wird allerdings in Bezug auf beide angefochtenen Bescheide auf eine beiliegende Benachrichtigung des Beschwerdeführers als Geschädigten durch die Staatsanwaltschaft Wien vom 19. Jänner 2004 "argumentativ" verwiesen, sodass diese Benachrichtigung als Bestandteil des Beschwerdeschriftsatzes anzusehen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Februar 1988, Zl. 87/10/0186).
Diese "Benachrichtigung" vom 19. Jänner 2004 wurde allerdings nur in 1-facher (statt in 4-facher) Ausfertigung vorgelegt, sodass der Beschwerdeführer dem genannten Auftrag zur Mängelbehebung nicht nachgekommen ist (siehe zu einem vergleichbaren Fall den hg. Beschluss vom 9. September 2005, Zl. 2005/02/0186).
Da nur ein mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag nach der ständigen hg. Rechtsprechung der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen ist,
war die Beschwerde gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.
Wien, am 21. April 2006
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020041.X00Im RIS seit
06.06.2006