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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des DI P in G, vertreten durch die Rechtsanwälte Kaan, Cronenberg & Partner in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 31. Juli 2003, Zl. UVS 30.12-30/2002-25, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien:
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid und die dagegen gerichtete Beschwerde gleichen in allen wesentlichen Einzelheiten jenem Bescheid und jener Beschwerde, die Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 24. März 2004, Zl. 2003/09/0133, waren. Auch der Spruch des angefochtenen Bescheid wurde derart formuliert, dass darin nicht der Beschwerdeführer, sondern "Ing. Dr. H, geb. 1949" für schuldig erkannt wurde, die dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen am 13. März 2000 begangen zu haben. Schon aus den im angeführten Erkenntnis dargestellten Gründen, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dürfte darin liegen, dass seine Erlassung - mangels Verkündung zu einem früheren Zeitpunkt - nach Ausweis der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens offensichtlich erst mit seiner Zustellung am 5. August 2003, sohin nach Ablauf der in § 31 Abs. 3 erster Satz VStG normierten Strafbarkeitsverjährungsfrist erfolgte.
Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 24. April 2006
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mängel im Spruch Spruch der BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090134.X00Im RIS seit
30.05.2006