Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. der Dr. IM, 2. des Univ.- Prof. Dr. FW und 3. der AZ, alle in W, alle vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Garnisongasse 7/12A, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Schlichtungsstelle) vom 11. Mai 2004, Zl. MA - Schli-ZS 2945/2004, betreffend die Zurück- bzw. Abweisung verschiedener Anträge im Zusammenhang mit Nutzwertfestsetzungsverfahren gemäß § 39 MRG (mitbeteiligte Partei: B Handelsg.m.b.H. in W, vertreten durch Mag. Dr. Till Hausmann, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Ameisgasse 10), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Antrag vom 3. März 2003 (eingelangt beim Magistrat der Stadt Wien am 18. März 2003) ersuchten die Mitbeteiligte und die K.H. KEG als Miteigentümerinnen des Grundstückes EZ 939, KG M., betreffend das auf diesem Grundstück befindliche Gebäude Sch-Gasse 58 in W um die Neufestsetzung der Nutzwerte. Die Neufestsetzung solle wegen baulicher Abänderungen in sämtlichen Wohnungen (Änderung von Raumwidmungen und Raumgrößen), Dachgeschoßausbau (Schaffung von drei neuen Wohnungen) und baulicher Abänderungen im Geschäftslokal (Erdgeschoß und Souterrain) erfolgen. Abschließend wurde erklärt, dass Dipl.- Ing. R.H. berechtigt sei, den Bescheid für die Antragsteller zu übernehmen und dass die Antragsteller auf eine Verhandlung und Rechtsmittel verzichteten. Auch die nunmehrigen Beschwerdeführer sind Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes. An dem auf diesem Grundstück befindlichen Gebäude haben die Beschwerdeführer auch Wohnungseigentum an jeweils einer im Grundbuch näher bezeichneten Wohnung.
Diesem Antrag waren Vollmachten sämtlicher Mit- bzw. Wohnungseigentümer an dem verfahrensgegenständlichen Gebäude angeschlossen (u.a. der Beschwerdeführer). In diesen Vollmachten war jeweils JW (der Prokurist der Mitbeteiligten war) in der Angelegenheit "1070 Wien, Sch...gasse 58" bevollmächtigt. Diese Vollmachten lauteten wie folgt:
"VOLLMACHT
welche ich (wir) Herrn
J... W...
in Angelegenheit
1070 Wien, Sch...
erteile(n) und ihn (sie) im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. g des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/57, insbesondere ermächtige(n), alle Verhandlungen mit den zuständigen Behörden und Versorgungsbetrieben, mit den Anrainern sowie mit den bauausführenden Unternehmern zu führen, mich (uns) den Obgenannten gegenüber rechtsverbindlich zu vertreten, Pläne zu unterfertigen und Baubescheide entgegenzunehmen, das Hausrecht auf der Baustelle auszuüben und überhaupt alles vorzukehren, was er (sie) für die fachgerechte Durchführung des Auftrages für notwendig oder nützlich erachtet.
Diese Vollmacht ist unwiderruflich gültig bis zur rechtskräftigen Erteilung der Benützungsbewilligung für den Neubau (Ausbau des Dachgeschosses/Einbau eines Personenaufzuges)."
Es folgt jeweils das Datum und die Unterschrift des jeweiligen Wohnungseigentümers.
Diesem Antrag war weiters ein Gutachten des Architekt Dipl. Ing. R.H. vom 3. März 2003 zur Ermittlung der selbständigen Räumlichkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit 17 selbständigen Räumlichkeiten angeschlossen.
Mit Bescheid vom 28. März 2003 entschied die belangte Behörde über den "Antrag der Wohnungseigentümer ... K... H... KEG und B...ges.m.b.H. (die Mitbeteiligte) und der Wohnungseigentümer lt. Blatt 2" betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft und setzte die Nutzwerte gemäß § 8 WEG 2002 für die im angeschlossenen Blatt 3 angeführten selbständigen Objekte im Sinne des § 9 Abs. 2 Z. 4 WEG 2002 fest. Auf dem angeführten Blatt 2 waren als Wohnungseigentümer u.a. die Beschwerdeführer mit dem Vermerk angeführt, dass diese durch J.W., Geschäftsführer der Mitbeteiligten, vertreten seien.
Die Beschwerdeführer erhoben in der Folge bei der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 30. April 2004 folgende Anträge:
"a) den vorliegenden Antrag auf Neufestsetzung der Nutzwerte zurückzuweisen
b) in eventu die da. Entscheidung vom 28.3.2003 ersatzlos als nichtig zu beheben;
c) in eventu den Antrag vom 3.3.2003, da. eingelangt am 18.3.2003, den Antragstellern zu Handen ihres Rechtsvertreters zuzustellen;
d) in eventu die da. Entscheidung über die Neufestsetzung der Nutzwerte vom 28.3.2003 den Antragstellern zu Handen ihres Rechtsvertreters zuzustellen;
e) jedenfalls die da. Mitteilung vom 28.3.2003, wonach gegen die vorliegende Entscheidung vom selben Tag keine Anrufung des Gerichtes erfolgen wird, aufzuheben und davon die Verfahrensbeteiligten zu verständigen;
f) das da. Verfahren MA 16 - Schli-ZS ..., Wien 7, Sch...gasse 58, gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 - wegen eines mangels Vollmacht zum Einschreiten 'erschlichenen' Bescheides wiederaufzunehmen; in eventu gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG wiederaufzunehmen, weil die einschreitenden Antragsteller im Verfahren ohne ihr Verschulden nicht vorbringen und beweisen konnten, nicht rechtswirksam von der B...ges.m.b.H. vertreten zu sein."
Die Beschwerdeführer machten insbesondere geltend, dass sie weder den J.W., noch die Mitbeteiligte zum Einschreiten im Nutzwertverfahren bevollmächtigt hätten. Die vorgelegten Vollmachten lauteten ausschließlich auf J.W. persönlich. J.W. könne Prokurist der Mitbeteiligten sein, diese Vollmachten würden aber bloß ein Einschreiten des J.W. persönlich rechtfertigen, keinesfalls aber der Mitbeteiligten. Die Vollmachten hätten sich auf § 5 Abs. 1 lit. g Ziviltechnikergesetz (ZTG) bezogen. Die Festsetzung der Nutzwerte könne nicht darunter subsumiert werden. Letztlich ergebe sich aus den Kaufverträgen eindeutig, dass die Vollmacht für J.W. ausschließlich auf Baumaßnahmen bezogen gewesen sei. Zur Vertretung in Nutzwertverfahren sei in den Kaufverträgen jemand anderer (nämlich Notariatskandidat Dr. R.D.) bevollmächtigt worden. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Mitbeteiligte noch in der Eigentümerversammlung am 17. März 2003 die Beschwerdeführer zu einer Bevollmächtigung des Architekten H. und zur Unterfertigung des Antrages auf Neufestsetzung der Nutzwerte zu bewegen suchte. Als die Beschwerdeführer dazu nicht bereit gewesen seien, sei die belangte Behörde am nächsten Tag, am 18. März 2003 ohne Bevollmächtigung angerufen worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Antrag zu lit. a zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die übrigen Anträge abgewiesen (Spruchpunkte II. - VI; Spruchpunkt IV. betrifft den in lit. d gestellten Antrag). Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Mitbeteiligte auf Grund ihres Tätigkeitsbereiches ("Handel mit Immobilien") zur Gruppe der Immobilientreuhänder, konkret zu den Immobilienmaklern, gehöre. Aus den Regelungen über deren Befugnisse in § 117 GewO (insbesondere Abs. 2 Z. 3 und Abs. 5) ergebe sich die Berechtigung der Mitbeteiligten für die Antragstellung auf Feststellung der Nutzwerte gemäß § 9 WEG 2002 für die Auftraggeber bzw. die Vertretung derselben in diesem Verfahren. J.W. vertrete als Prokurist die Mitbeteiligte seit 14. November 1996 selbständig mit der Berechtigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken gemäß § 49 Abs. 2 HGB. Als bevollmächtigter Vertreter der Eigentümer sei der Prokurist der Mitbeteiligten J.W. aufgetreten. Auf Grund der durch die aufrechte Prokura nach außen wirksamen umfassenden Handlungs- und Vertretungsbefugnis des J.W. für die Mitbeteiligte und durch die Bevollmächtigung des J.W. durch alle Eigentümer sei an der ordnungsgemäßen und mit allen erforderlichen Unterlagen belegten Antragstellung (durch alle Miteigentümer des Gebäudes) seitens der Behörde nicht zu zweifeln und die Bescheidausfertigung mit 28. März 2003 und Ausstellung der Rechtskraftbestätigung mit selbigem Datum zu veranlassen gewesen.
Der beantragten Zurückweisung eines vorliegenden Antrages auf Neufestsetzung der Nutzwerte sei schon mangels eines solchen als unbegründet zurückzuweisen. Mangels Vorliegens der Wiederaufnahmegründe gemäß § 69 AVG 1991 seien die übrigen Anträge abzuweisen gewesen.
Die Behandlung der zunächst dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. Oktober 2004, B 799/04-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat die Beschwerde unter einem zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof ab.
In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
2. Das Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002, BGBl. I Nr. 70 (in Kraft getreten am 1. Juli 2002), sieht in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (am 25. Mai 2004) geltenden Fassung BGBl. I Nr. 113/2003 für Nutzwertfestsetzungen u.a. Folgendes vor:
§ 9 Abs. 2 WEG 2002 nennt die Gründe, wonach auf Antrag vom Gericht der Nutzwert abweichend vom Nutzwertgutachten gemäß § 9 Abs. 1 WEG 2002 festzusetzen ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 WEG 2002 gilt Abs. 2 entsprechend auch für eine gerichtliche Neufestsetzung der Nutzwerte abweichend von einer bereits erfolgten früher ergangenen Nutzwertfestsetzung durch das Gericht.
Gemäß § 10 Abs. 1 WEG 2002 kann die gerichtliche Nutzwertfestsetzung in bestimmten Fällen (nämlich des § 9 Abs. 2 Z. 1 bis 4 WEG 2002) von jedem Miteigentümer und Wohnungseigentumsbewerber, in den Fällen des § 9 Abs. 2 Z. 5 WEG 2002 nur gemeinsam von den von der Änderung oder Übertragung betroffenen Wohnungseigentümern beantragt werden.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 WEG 2002 entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen über Anträge betreffen Nutzwertfestsetzung (§ 9 Abs. 2) und Nutzwertneufestsetzung (§ 9 Abs. 3).
Gemäß § 52 Abs. 2 leg. cit. gelten die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitssachen mit den in § 37 Abs. 3 Z. 1, 6, 8, 10 bis 19 sowie Abs. 4 MRG genannten und folgenden Besonderheiten (u.a.):
"1. Den Wohnungseigentümern und dem Verwalter kommt insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können.
2. In Verfahren nach Abs. 1 Z. 1 kommt überdies - unbeschadet weiterer Rechte nach § 37 Abs. 5 - den Wohnungseigentumsbewerbern. die dem Gericht vom Antragsteller bekannt gegeben werden oder sonst bekannt wurden, Parteistellung zu."
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann in den durch Kundmachung gemäß § 39 Abs. 2 und § 50 MRG bestimmten Gemeinden ein Verfahren auf Nutzwertfestsetzung (§ 9 Abs. 2) oder Nutzwertneufestsetzung (§ 9 Abs. 3) bei Gericht nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht wurde; diesbezüglich gelten neben Abs. 2 auch § 39 Abs. 3 bis 5 und § 40 MRG.
Aus dem Mietrechtsgesetz (MRG) i.d.F. BGBl. I Nr. 113/2003 ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Gemäß § 39 Abs. 1 MRG kann, wenn eine Gemeinde über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten verfügt und die Anzahl der dort nach § 37 Abs. 1 anfallenden Verfahren die Betrauung der Gemeinde zum Zwecke der Entlastung des Gerichtes rechtfertigt, ein Verfahren nach § 37 Abs. 1 bei Gericht hinsichtlich der in der Gemeinde gelegenen Mietgegenstände nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist.
Auf welche Gemeinden die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen zutreffen, stellt gemäß § 39 Abs. 2 MRG der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres mit Kundmachung fest.
Gemäß § 39 Abs. 3 MRG hat die Gemeinde nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen, wenn der Versuch einer gütlichen Beilegung des Streites erfolglos geblieben ist, über den Antrag nach § 37 Abs. 1 zu entscheiden. Auf das Verfahren sind die Regelungen der § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2, §§ 17, 25 bis 28, § 31 Abs. 1 bis 4 und §§ 32 bis 34 AußStrG sowie § 37 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 Z 1 bis 12 und 18 und Abs. 4 entsprechend anzuwenden; im Übrigen gilt für das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.
Gemäß § 39 Abs. 4 MRG kann die Entscheidung der Gemeinde durch kein Rechtsmittel angefochten werden. Sie bildet, wenn die Frist zur Anrufung des Gerichtes nach § 40 Abs. 1 abgelaufen ist, einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung.
Gemäß § 40 Abs. 1 MRG kann die Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde über den Antrag nach § 37 Abs. 1 nicht zufrieden gibt, die Sache innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
3.1. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass die Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid wie auch gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2003 betreffend die neue Nutzwertfeststellung mit Eingabe vom 22. Juni 2004 das Gericht (Bezirksgericht Josefstadt) angerufen haben.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2004, GZ. 17 Msch 29/04f-11, wies das Bezirksgericht Josefstadt die Anrufung des Gerichtes gegen beide Entscheidungen der belangten Behörde zurück.
Den dagegen erhobenen Rekursen der Beschwerdeführer gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Urteil vom 27. April 2005 in Bezug auf den angefochtenen Bescheid keine Folge (Punkt 1.), in Bezug auf den Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2003 Folge, hob den diesbezüglichen Spruchteil des erstinstanzlichen gerichtlichen Urteiles auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang eine neue Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf (Punkt 2.).
Die Zurückweisung der Anrufung des Gerichtes im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid wurde damit begründet, dass die Antragsteller mit ihren Anträgen eine verfahrensrechtliche Entscheidung der Schlichtungsstelle - in einem meritorisch bereits entschiedenen Verfahren - anstrebten. Die Schlichtungsstelle habe darüber mit einem verfahrensrechtlichen Bescheid entschieden, der nur im Verwaltungswege unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof anzufechten sei.
Die Zulässigkeit der Anrufung des Gerichtes durch die Beschwerdeführer im Hinblick auf den Bescheid vom 28. März 2003 wurde damit begründet, dass die Mitbeteiligte und die K.H. KEG als Antragsgegnerinnen im vorliegenden Nutzwertfeststellungsverfahren als Antragsteller die Neufestsetzung der Nutzwerte beantragt hätten. Diese Entscheidung sei durch die Entscheidung der belangten Behörde vom 28. März 2003 erfolgt. Diese Entscheidung sei nur der Mitantragstellerin, der Mitbeteiligten, zugestellt worden. Die Beschwerdeführer hätten nicht der Mitbeteiligten, sondern J.W. eine Vollmacht erteilt, wonach er u.a. ermächtigt gewesen sei, alle Verhandlungen mit den zuständigen Behörden und Versorgungsbetrieben zu führen, und u.a. die Beschwerdeführer vor diesen zu vertreten. Zutreffend argumentiere der Rekurs, dass die Frage, ob J.W. die Beschwerdeführer auch im Verfahren vor der Schlichtungsstelle über die gerichtliche Nutzwertfestsetzung vertreten habe dürfen, nicht entscheidungsrelevant sei, da J.W. im Verfahren vor der Schlichtungsstelle weder eingeschritten sei, noch ihm Anträge oder Entscheidungen zugestellt worden seien. Auch die Frage, ob J.W. als Nichtanwalt zur Substitution befugt gewesen sei, was nach dem Inhalt seiner Vollmacht und nach § 1010 ABGB zu beurteilen gewesen wäre, sei, da der Bevollmächtigte J.W. vor der Schlichtungsstelle nicht eingeschritten sei, und sich die Mitbeteiligte nicht auf eine Substitution und auch nicht auf eine Substitutionsbefugnis des J.W. berufen habe, nicht zu klären. Unzutreffend sei die Ansicht der Mitbeteiligten, dass die Zustellung der Entscheidung der Schlichtungsstelle an die Mitbeteiligte zu Handen eines von ihr Subbevollmächtigten ausreichend sei (dies wurde unter Anführung des § 52 Abs. 2 Z. 2 WEG 2002, nach dem sämtlichen Wohnungseigentümern im Verfahren über die Nutzwertneufestsetzung Parteistellung zukomme, und § 24 Abs. 5 WEG 2002 näher dargelegt). Es sei keine wirksame Zustellung des Bescheides vom 28. März 2003 an die Beschwerdeführer erfolgt. Da die vierwöchige Frist zur Anrufung des Gerichtes gegen die Entscheidung der belangten Behörde gemäß § 52 Abs. 3 WEG 2002 i. V.m. § 40 MRG erst mit Zustellung der Entscheidung beginne, und eine solche Zustellung bis dato noch gar nicht erfolgt sei, sei die Anrufung des Gerichtes zulässig und keinesfalls verspätet.
3.2. In der Folge hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick darauf, dass die Anrufung des Gerichtes durch die Beschwerdeführer betreffend den Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2003 nunmehr zugelassen worden war, eine Klaglosstellungsanfrage an die Beschwerdeführer gerichtet, da sich sämtliche verfahrensgegenständlichen Anträge darauf richteten, dieses Nutzwertfeststellungsverfahren mit den Beschwerdeführern weiterzuführen.
In der dazu erstatteten Stellungnahme der Beschwerdeführer wird die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes geteilt, dass mittlerweile materielle Klaglosstellung der Beschwerdeführer eingetreten sei. Es wird aber gemäß § 58 Abs. 2 VwGG beantragt, die Kosten den Beschwerdeführern zuzusprechen, da im vorliegenden Fall ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand erkannt werden könne, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.
3.3. Gegenstandslosigkeit wird gemäß der hg. Judikatur (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 30. September 2002, Zl. 2001/10/0232, und die dort angeführte Vorjudikatur) angenommen, wenn durch die Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (insbesondere Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) einer Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit an sich gewähren, sondern nur auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei (sozusagen fortwirkend) eingreifen.
Ein solcher Fall nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses ist im vorliegenden Fall durch die angeführte Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien erfolgt, da spätestens mit dieser Entscheidung, mit der die Anrufung des Gerichtes im Hinblick auf den Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2003 (betreffend die neue Nutzwertfeststellung) zugelassen wurde, dieser Bescheid gemäß § 40 Abs. 1 MRG außer Kraft getreten ist. Sämtliche Anträge des verfahrensgegenständlichen Verfahrens waren darauf gerichtet, das diesbezügliche Nutzwertfeststellungsverfahren, das vor dem gerichtlichen Verfahren stattgefunden hat, neu aufzurollen bzw. den Bescheid vom 28. März 2003 zugestellt zu erhalten bzw. die Wiederaufnahme dieses Verwaltungsverfahrens zu erreichen (um das Rechtsmittel an das Gericht gemäß § 40 Abs. 1 MRG ergreifen zu können). Mit der Zulassung der Anrufung des Gerichtes ist dieser Bescheid außer Kraft getreten. Es sind nunmehr allein die Gerichte zur Entscheidung über den diesbezüglichen Antrag betreffend neue Nutzwertfeststellung zuständig.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren war daher wegen Wegfalles des rechtlichen Interesses der Beschwerdeführer in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
4. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG i.d.F. BGBl. Nr. 88/1997 ist, wenn bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich wegfällt, dies bei Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Gemäß § 50 VwGG ist in Fällen, in denen eine Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt teilweise Erfolg hatte, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn der Bescheid zur Gänze aufgehoben worden wäre.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof daher gemäß § 38 Abs. 2 VwGG Kosten zuspricht, hat er zu beurteilen, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre. Dies wird dann, wenn der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht völlig eindeutig ist, zur Rückkehr zum Grundsatz des § 58 Abs. 1 VwGG, mithin zur gegenseitigen Aufhebung der Kosten führen (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2006, Zl. 2004/06/0154).
Im Hinblick auf die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer (lit. d), mit dem der Antrag auf Zustellung der Entscheidung vom 28. März 2003 über die Neufestsetzung der Nutzwerte abgewiesen wurde, kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes der voraussichtliche Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ohne verhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden. Maßgeblich ist dabei, wie dies auch in dem gerichtlichen Urteil vom 27. April 2005 vertreten wurde, dass J.W. in diesem Verwaltungsverfahren nicht eingeschritten ist und sich die Mitbeteiligte auch nicht auf eine Substitutionsbefugnis des J.W. berufen hat. Gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 WEG 2002 kommt sämtlichen Wohnungseigentümern im Verfahren über die Nutzwertneufestsetzung Parteistellung zu, da ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden. Wie dies auch in der gerichtlichen Entscheidung vom 27. April 2005 ausgeführt wurde, erfolgte betreffend die Entscheidung der belangten Behörde vom 28. März 2003 keine Zustellung durch Anschlag im Sinne des § 24 Abs. 5 WEG 2002. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte allein an die Mitbeteiligte. Es erfolgte somit keine wirksame Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführer. Die diesbezügliche Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Zustellung dieses Bescheides in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wäre daher als rechtswidrig zu erkennen gewesen.
Da gemäß § 50 VwGG bereits bei teilweisem Obsiegen einer Partei Kosten zuzusprechen wären, waren den Beschwerdeführern gemäß § 58 Abs. 2 VwGG die Kosten zuzusprechen.
Wien, am 25. April 2006
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Wohnungswesen Mietwesen Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060186.X00Im RIS seit
11.07.2006