TE Vwgh Erkenntnis 2006/4/25 2003/21/0034

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Veröffentlicht am 25.04.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
ZustG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des S, vertreten durch Sacha & Katzensteiner Rechtsanwälte OEG in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 25. September 2002, Zl. Fr 3098/02, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom 1. Februar 2002 erlassene Aufenthaltsverbot als verspätet zurück. Der erstinstanzliche Bescheid sei am 1. Februar 2002 dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden, der die Bestätigung der Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert habe. Die am 5. April 2002 zur Post gegebene Berufung sei demnach verspätet.

Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid an ihn gerichtete Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2003, B 1694/02-8, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen:

In den Verwaltungsakten erliegt ein mit 1. Februar 2002 datierter und vom Amtsleiter S des Magistrates der Stadt Krems an der Donau eigenhändig unterfertigter Bescheid, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde. Der vorgedruckte Vermerk "Vorstehender Originalbescheid wurde mir am 1.2.2002 persönlich ausgefolgt" ist nicht unterschrieben. Unter dem vorgesehenen Platz für eine Unterschrift wurde folgender Aktenvermerk angebracht:

"Unterschrift ohne Angabe von Gründen verweigert. Die inhaltliche Wiedergabe wird gem. § 14/3 AVG ausdrücklich bestätigt. 1/2/02" Auch dieser Aktenvermerk wurde vom Amtsleiter S unterfertigt.

In der Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer zur Rechtzeitigkeit aus, dass er sich vom 11. Jänner bis zum 8. März 2002 in der Justizanstalt Krems in Schubhaft befunden habe. Bei Entgegennahme seines Reisepasses habe er festgestellt, dass sich darin ein Stempel über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes befinde. Da dem Beschwerdeführer der Aufenthaltsverbotsbescheid nicht zugekommen sei, hätten seine Vertreter den Antrag auf Übermittlung des Bescheides gestellt, der den Vertretern per Fax am 22. März 2002 zugestellt worden sei. Die Rechtsmittelfrist sei daher gewahrt.

In der ihm zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung eingeräumten Stellungnahme vom 12. Juni 2002 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm die Übernahme des Bescheides vom 1. Februar 2002 nicht erinnerlich sei. Ihm sei nur bekannt, dass ihm der zuständige Bearbeiter des Magistrates der Stadt Krems an der Donau am 10. Jänner 2002 noch bei der Gendarmerie einen Bescheid ausgehändigt und er die Unterschrift bezüglich der Bescheidübernahme verweigert habe. Bereits einige Tage später, nämlich nach Ansicht des Beschwerdeführers am darauffolgenden Montag, dem 14. Jänner 2002, sei der zuständige Bearbeiter wieder gekommen; anlässlich dieses Gesprächs sei aber weder ein Schriftstück an ihn ausgehändigt noch sei er aufgefordert worden, eine Unterschrift zu leisten. Ein weiterer "Besuch durch den zuständigen Bearbeiter des Magistrates der Stadt Krems an der Donau" habe nicht stattgefunden.

Auf Befragung seitens der belangten Behörde gab die erstinstanzliche Behörde durch den Amtsleiter S bekannt, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthaltsverbotsbescheid in der Justizanstalt Krems (Wachzimmer) ausgehändigt worden sei und der Beschwerdeführer nach mündlicher Wiedergabe des Inhaltes ohne Angabe von Gründen die Unterschrift verweigert habe.

Gegen die vorliegende Bescheinigung der Ausfolgung des Bescheides an den Beschwerdeführer im Aktenvermerk vom 1. Februar 2002 und in der nachfolgenden Stellungnahme der erstinstanzlichen Behörde bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, es sei ihm die Ausfolgung des Bescheides nicht erinnerlich.

Bei dieser Sachlage hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Annahme der belangten Behörde, dass der Bescheid dem Adressaten, nämlich dem Beschwerdeführer, am 1. Februar 2002 tatsächlich zugekommen ist. Damit wurde jedenfalls eine Heilung eines allfälligen Zustellmangels bewirkt, wofür es eines formellen Zustellnachweises nicht bedurfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zlen. 87/09/0071, 0128).

Demnach erweist sich die Zurückweisung der Berufung als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 25. April 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003210034.X00

Im RIS seit

25.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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